← Österreich

{'item': 'W227 1435574-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW227 1435574-2 Spruch, W227 1435574-2/41Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom

  1. Mai 2018, Zl. 821143710-161565655/BMI-BFA_BGLD_RD: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
  2. Mai 2018, Zl. 821143710-161565655/BMI-BFA_BGLD_RD: A) Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  4. Der Beschwerdeführer stellte am
  5. August 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit Bescheid vom
  7. Mai 2013, Zl. 12 11.437-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.
  8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  9. Dezember 2014 statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
  10. Mit Aktenvermerk von
  11. November 2016 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte dem Beschwerdeführer mit dem (hier) angefochtenen Bescheid den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), gewährte ihm vierzehntägige freiwillige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  12. Mit Aktenvermerk von
  13. November 2016 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und erkannte dem Beschwerdeführer mit dem (hier) angefochtenen Bescheid den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte ihm vierzehntägige freiwillige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
  14. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am
  15. Oktober 2020 mündlich verkündeten und am
  16. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu W227 1435574-2/18E hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. gab es der Beschwerde statt und reduzierte das vom BFA verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre.
  17. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem am
  18. Oktober 2020 mündlich verkündeten und am
  19. Jänner 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zu W227 1435574-2/18E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. gab es der Beschwerde statt und reduzierte das vom BFA verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre.
  20. Mit Erkenntnis vom
  21. September 2021 zu Ra 2021/19/0159 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück, hob das angefochtene Erkenntnis jedoch im Übrigen auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Zur Aussetzung des Verfahrens [Spruchpunkt A)] 1.
  23. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage i.S.d. § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.N.). 1.
  24. Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechts kann nämlich eine Vorfrage i.S.d. Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (siehe VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, m.w.N.). 1.
  25. Mit Beschluss vom
  26. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: „
  27. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind? „
  29. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  30. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
  31. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  32. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  33. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  34. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 1.
  35. Der Beantwortung (insbesondere) der zweiten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist. 1.
  36. Der Beantwortung (insbesondere) der zweiten Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist.
  37. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden können, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.1435574.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.