Obsah (18)
§ 28§ 3Art. 133Art. 144§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW228 2142731-2 Spruch, W228 2142731-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA oder belangte Behörde) vom 30.11.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2019 (W163 2142731-1/18E) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den VfGH, dieser lehnte mit Beschluss vom 24.09.2019 die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 13.11.2019 wurde die Beschwerde zur Entscheidung vom VfGH an den VwGH abgetreten, nach dem am 31.10.2019 ein Antrag
Art. 144Abs.
3 B-VG gestellt worden war. Am 27.11.2019 hat der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA oder belangte Behörde) vom 30.11.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2019 (W163 2142731-1/18E) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde an den VfGH, dieser lehnte mit Beschluss vom 24.09.2019 die Behandlung der Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 13.11.2019 wurde die Beschwerde zur Entscheidung vom VfGH an den VwGH abgetreten, nach dem am 31.10.2019 ein Antrag
Artikel 144, Absatz 3, B-VG gestellt worden war.
Am 27.11.2019 hat der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am 27.11.2019 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, homosexuell zu sein und sich bereits in Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung nicht wohlgefühlt zu haben. Seit 2018 sei er sich seiner Homosexualität bewusst. Er habe zwar während seiner Zeit in Österreich bereits eine Freundin gehabt, und sein Vater habe gewollt, dass er diese heiratet, aber er habe keine Gefühle für sie entwickelt. Auch gab er an, kein Moslem mehr zu sein und den Islam nicht zu akzeptieren. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er sowohl wegen seiner Homosexualität als auch aufgrund des Umstandes, dass er aus dem Islam ausgetreten sei, bestraft werden. In einem mit 26.11.2019 datierten Schreiben an das BFA bezüglich des Folgeantrages auf internationalen Schutz der Rechtsvertretung des BF wird ausgeführt, dass sich der BF im Sommer 2018 seine Homosexualität eingestand, es ihm zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht möglich gewesen sei, dies jemandem anzuvertrauen. Mittlerweile habe er sich etwas geöffnet und habe seit fünf Monaten eine sexuelle Beziehung mit einem Mann. Auch habe sich der BF vom islamischen Glauben abgewandt, sei aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und derzeit ohne Bekenntnis. Des Weiteren wird auf die Lage von LGBTIQ-Personen in Afghanistan hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2020 beim BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er wiederum aus, ohne Bekenntnis zu sein und aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein und legte diesbezüglich eine Bescheinigung der BH St. Pölten vom 19.11.2019 vor. Auch gab er an, dass er sich seit dem Donauinselfest 2018 seiner Homosexualität bewusst sei. Weiters führte er aus, dass sein Vater gestorben sei und seine Familie ihm die Schuld dafür gäbe, weil er seine Verlobung mit einer Frau aufgelöst habe. Er führte aus, seit zwei Monaten in einer fixen Beziehung zu sein. Des Weiteren gab er an, psychische Probleme zu haben. Er sei deswegen in Behandlung und nehme regelmäßig Tabletten ein und gehe zur Psychotherapie. Der BF legte dem BFA neben einem Arztbrief noch weitere Unterlagen sowie Fotos vor. In einer 17.08.2020 beim BFA eingelangten Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF wird wiederum auf die Situation von LGBTIQ-Personen und von Personen, die vom Islam abgefallen sind, in Afghanistans hingewiesen, sowie auf die Corona-Pandemie in Afghanistan. Am 30.09.2020 beim BFA ein Abschluss-Bericht der LPD Wien bezüglich ein indem der BF als Beschuldigter angeführt wurde. Am 30.09.2020 wurde XXXX , die ehemalige Verlobte des BF, und am 08.10.2020 wurden XXXX , der Lebensgefährte des BF, sowie XXXX , ein Freund und Vertrauter des BF, beim BFA niederschriftlich einvernommen. XXXX gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, mit dem BF verlobt gewesen zu sein sowie dass sich der BF im Sommer 2018 von ihr getrennt hätte. Den Grund dafür kenne sie nicht. XXXX führte aus, mit dem BF in einer (sexuellen) Beziehung zu sein. XXXX gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, den BF begleitet und unterstützt zu haben als sich dieser seiner Homosexualität bewusstgeworden war.Am 30.09.2020 wurde römisch 40 , die ehemalige Verlobte des BF, und am 08.10.2020 wurden römisch 40 , der Lebensgefährte des BF, sowie römisch 40 , ein Freund und Vertrauter des BF, beim BFA niederschriftlich einvernommen. römisch 40 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, mit dem BF verlobt gewesen zu sein sowie dass sich der BF im Sommer 2018 von ihr getrennt hätte. Den Grund dafür kenne sie nicht. römisch 40 führte aus, mit dem BF in einer (sexuellen) Beziehung zu sein. römisch 40 gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, den BF begleitet und unterstützt zu haben als sich dieser seiner Homosexualität bewusstgeworden war. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezügliche der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Dem Beschwerdeführer wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezügliche der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Flüchtlingskonvention liege nicht vor. Das Vorbringen des BF, homosexuell zu sein und sich vom Islam abgewandt zu haben, entspreche nicht der Wahrheit und er habe keine Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan zu befürchten. Der BF sei auch erwerbsfähig, seine psychische Erkrankung auch in Afghanistan behandelbar, er gehöre keiner Covid-19 Risikogruppe an und sei in Österreich nicht verfahrensrechtlich familiär verankert. Gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11.03.2021 Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides teilweise unnachvollziehbar sein, auch würden die Feststellungen und die Beweiswürdigung zum Thema Homosexualität über weite Strecken entsprechende nachvollziehbare Erkenntnisquellen entbehren und würden somit begründungslos bleiben. Eine Berücksichtigung der UNHCR-SOGI-RL sei unterblieben. Auch habe die belangte Behörde bezügliche der Rückkehrentscheidung im Rahmen der Interessensabwägung keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 31.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.04.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Amtshilfeweg die Staatsanwaltschaft Wien den Akt betreffend den Abschluss-Bericht, in dem der BF als Beschuldigter geführt wurde, zu übermitteln. Der Akt langte am 20.04.2021 beim BVwG ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Im Zuge der Verhandlung legte der BF weitere Unterlagen vor. Der erkennende Richter gab Unterlagen betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Verfügbarkeit von Medikamenten in Afghanistan aus. Am 27.05.2021 langte beim BVwG eine mit 26.05.2021 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.06.2021 Parteiengehör bezüglich des neuen Länderinformationsblattes der Staatendokumention gewährt und dieses übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.07.2021, W228 2142731-2, die Beschwerde
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.07.2021, W228 2142731-2, die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 10.08.2021 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3001/2021, festgestellt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Das Erkenntnis vom 15.12.2021 wurde aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3001 aus 2021,, festgestellt, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Das Erkenntnis vom 15.12.2021 wurde aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 1997 in der Provinz Maidan Wardak geboren und wuchs in Kabul im Stadtteil Kart-e-Se auf. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde als schiitischer Moslem erzogen und ist mittlerweile ohne Bekenntnis. In Afghanistan besuchte der BF bis zur neunten Klasse die Schule und arbeitete anschließend als Verkäufer. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch Paschtu, Urdu sowie Deutsch auf B1 Niveau.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 1997 in der Provinz Maidan Wardak geboren und wuchs in Kabul im Stadtteil Kart-e-Se auf. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde als schiitischer Moslem erzogen und ist mittlerweile ohne Bekenntnis. In Afghanistan besuchte der BF bis zur neunten Klasse die Schule und arbeitete anschließend als Verkäufer. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch Paschtu, Urdu sowie Deutsch auf B1 Niveau. Der Beschwerdeführer hat fünf Schwestern und einen Bruder. Drei der Schwestern sowie die Mutter leben zurzeit im Iran, eine Schwester lebt in der Türkei und eine Schwester lebte nach letzter Kenntnis des BF in Kabul. Der Bruder des BF ist Mullah und pendelt zwischen Afghanistan und dem Iran. Der Vater des BF ist verstorben. Zwischen dem BF und seiner Familie besteht kein regelmäßiger Kontakt. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 26.11.2015 im Bundesgebiet. Abgesehen von einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, leichtem Untergewicht sowie einem Selbstmordversuch im Jahr 2016, die aktuell mit täglich einer Ixel 50 mg Tablette, drei Pregabalin 25 mg Tabletten sowie einer Trittico 75 mg ret. Tablette behandelt werden und wofür er sich seit 12.12.2019 in fachärztlicher Behandlung befindet, ist der Beschwerdeführer gesund. Er leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ein mit dem BF als Beschuldigten geführtes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. 1.
- Zum Fluchtgrund: Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Seine Homosexualität wurde ihm erst in Österreich im Jahr 2018 bewusst. In diesem Jahr ging er seine erste Beziehung mit einem Mann, den er auf dem Donauinselfest kennenlernte, ein. Auf diese Beziehung folgten weitere sexuelle Kontakte mit Männern. Seit Frühling 2020 steht er mit seinem nunmehrigen Lebenspartner, welchen er über „Tinder“ kennenlernte, in einer Beziehung und wird diese Beziehung auch nach außen erkennbar gelebt. Vor seiner ersten Beziehung mit einem Mann im Jahr 2018 stand der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung mit einer Frau und hatte mit dieser auch Geschlechtsverkehr. Der Beschwerdeführer nimmt an Veranstaltungen der Queer Base teil. Der Beschwerdeführer akzeptiert seine Homosexualität und lebt diese in der Öffentlichkeit aus. Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Afghanistan psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat/ maßgebliche Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 28.01.2022: Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 27.01.2022 Bereits vor der Machtübernahme der Taliban um August 2021 war die LGBTI-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vgl. AA 21.10.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 30.3.2021).Afghanistan erheblicher Gewalt von Seiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt (USCIRF 3.2021; vergleiche AA 21.10.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und konnten wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren. LGBTI-Personen berichteten, dass sie mit Verhaftungen durch Sicherheitskräfte und Diskriminierung sowie Übergriffen und Vergewaltigungen in der Gesellschaft im Allgemeinen konfrontiert waren (USDOS 30.3.2021). Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds, etwa durch Kleidung, an das andere Geschlecht verboten (AA 16.7.2021). Es gibt nur wenige spezifische Informationen über Transgender oder Intersex-Personen in Afghanistan (DFAT 27.6.2019; vgl. SFH 30.4.2020). Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vgl. Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vgl. AI 5.2.2018). Sexualität, sexuelle Bedürfnisse und sexuelle Probleme sind in der afghanischen Gesellschaft kein akzeptiertes Gesprächsthema (EASO 12.2017; vergleiche Bamik 7.2018) und dieses Thema wird geheim gehalten. Zwischen Ehepartnern wird ein solches Gespräch als negativ, beschämend und böse betrachtet. Afghanische Eltern schämen sich, mit ihrem Nachwuchs über Sexualität zu sprechen und an afghanischen Schulen wird keine Sexualkunde unterrichtet (Bamik 7.2018). Es wird auch über „Ehrenmorde“ an tatsächlichen oder vermeintlichen LGBTQI-Personen durch Familienmitglieder berichtet. Oftmals reicht das Gerücht oder die Beschuldigung, um Betroffene in Gefahr zu bringen (SFH 30.4.2020; vergleiche AI 5.2.2018). Es existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push und Bacha Bazi. Bacha Push sind junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um eine bestimmte Bildung genießen zu können, alleine außer Haus zu gehen oder Geld für die sohn- oder vaterlose Familie zu verdienen (AA 16.7.2021). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vgl. Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 16.7.2021; vergleiche Corboz 17.6.2019, NG 2.3.2018). Meist erfolgt das Ausgeben der Mädchen als Buben mit der Unterstützung der Familie, beispielsweise weil es in der Familie keinen Sohn gibt (Corbez 17.6.2019). Mit Erreichen der Pubertät kehren die meisten Bacha Push zurück zu ihrem Leben als Mädchen (NG 2.3.2018). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Nach Angaben von Amnesty International sind LGBTI-Personen und -Gruppen in Afghanistanunter der Taliban-Herrschaft einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen (AI 9.2021). Medienberichten zufolge sind viele von ihnen untergetaucht (AI 9.2021; vgl. REU 19.8.2021, ABC News 2.9.2021). Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021). Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören (France 24 2.11.2021).Nach Angaben von Amnesty International sind LGBTI-Personen und -Gruppen in Afghanistanunter der Taliban-Herrschaft einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen (AI 9.2021). Medienberichten zufolge sind viele von ihnen untergetaucht (AI 9.2021; vergleiche REU 19.8.2021, ABC News 2.9.2021). Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen (AI 9.2021). In den von den Taliban kontrollierten Gebieten existierte bereits vor ihrer Machtübernahme ein informelles Justizsystem auf Grundlage einer strikten Auslegung islamischen Rechts, nach dem Strafen bis hin zur Auspeitschung oder Steinigung vorgesehen waren. Bis auf Weiteres ist von einer Fortführung dieser Praxis auszugehen (AA 21.10.2021). Ein Sprecher der Taliban sagte im Oktober 2021, dass Menschenrechte im Rahmen des islamischen Rechts geachtet werden, was jedoch nicht für LGBTQI-Rechte gilt, da diese gegen Regeln der Scharia wären (REU 29.10.2021). Es gibt Berichte, wonach Namen von Personen zirkulieren, die verdächtigt werden, zur Gruppe der LGBTQI zu gehören (France 24 2.11.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Staatsangehörigkeit, zum Alter, zur Abstammung aus der Provinz Maidan Wardak und Aufwachsen in Kabul sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Bildung, Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und aus den Feststellungen des rechtkräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2019 (W163 2142731-1/18E). Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers, deren Aufenthalt sowie bezüglich seines Kontaktes mit den Familienmitgliedern gründet auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben dazu beim BFA sowie während der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Gesundheitszustand (Diagnose und Behandlung) des BF war auf Basis seiner Angaben vor der belangten Behörde und während der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fachärztlichen Arztbriefes festzustellen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt und seinem Aussageverhalten ergab sich kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand im Verfahren vor dem BFA sowie dem BVwG. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Einblick in das Strafregister. Dass der BF als Beschuldigter in einem nunmehr eingestellten Ermittlungsverfahren geführt wurde, ergibt sich aus dem beigeschafften Akt der Staatsanwaltschaft. , 2.
- Zum vorgebrachten Fluchtgrund: Zunächst ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem ersten Asylverfahren noch nicht erwähnte. So wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2019 (W163 2142731-1/18E) seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2016 abgewiesen. Es wäre dem BF daher offen gestanden, bereits im damaligen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Homosexualität vorzubringen, zumal er - wie festgestellt – bereits seit dem Jahr 2018 in einer Beziehung zu einem Mann stand. Jedoch ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union u.a. aufgrund des besonders sensiblen Charakters der in diesem Themenbereich angesiedelten Fragen aus einem zu einem späteren Zeitpunkt erstatteten Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen (vgl. EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2021 glaubwürdig an, seine sexuelle Orientierung aus Angst nicht schon früher vorgebracht zu haben. Dies ist angesichts der aus den Länderberichten hervorgehenden Tabuisierung von Homosexualität in der afghanischen Gesellschaft durchaus plausibel.Zunächst ist festzuhalten, dass nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem ersten Asylverfahren noch nicht erwähnte. So wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.02.2019 (W163 2142731-1/18E) seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2016 abgewiesen. Es wäre dem BF daher offen gestanden, bereits im damaligen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Homosexualität vorzubringen, zumal er - wie festgestellt – bereits seit dem Jahr 2018 in einer Beziehung zu einem Mann stand. Jedoch ist nach der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union u.a. aufgrund des besonders sensiblen Charakters der in diesem Themenbereich angesiedelten Fragen aus einem zu einem späteren Zeitpunkt erstatteten Vorbringen zur sexuellen Orientierung nicht ohne Weiteres von der dahingehenden Unglaubwürdigkeit eines Antragstellers auszugehen vergleiche EuGH 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69 bis 71). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2021 glaubwürdig an, seine sexuelle Orientierung aus Angst nicht schon früher vorgebracht zu haben. Dies ist angesichts der aus den Länderberichten hervorgehenden Tabuisierung von Homosexualität in der afghanischen Gesellschaft durchaus plausibel. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig vor, dass er sich seiner Homosexualität erst in Österreich durch die Bekanntschaft mit seinem damaligen ersten gleichgeschlechtlichen Partner im Jahr 2018 bewusst wurde. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und der aus den Länderberichten hervorgehenden Tabuisierung von Homosexualität in der afghanischen Gesellschaft ist es durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer zuvor seine sexuelle Orientierung nicht bewusst gewesen oder er diese verdrängt hat. Auch ein in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 als Zeuge einvernommener Freund des Beschwerdeführers, welchem sich der Beschwerdeführer als einer der ersten hinsichtlich seiner Homosexualität anvertraute und welcher die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bestätigte, schilderte plausibel und nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht bereits früher vorgebracht hat. So gab dieser Zeuge an: „[…] Weil 20 Jahre in einer Gesellschaft zu leben, wo Homosexualität als Schande, Kriminalität und böse bezeichnet wird, wird einige Jahre dauern, dass zu „heilen“, würde ich sagen. Dass er so lange gebraucht hat, glauben Sie mir, hätte ich nicht auch meine Hände im Spiel gehabt, hätte er nie darüber geredet.“ Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Angaben in Bezug auf seine sexuelle Orientierung sind im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sowie insbesondere sein als Zeuge befragter Lebenspartner schilderten nachvollziehbar und in inhaltlicher Übereinstimmung die Umstände ihres Kennenlernens und der in der Folge entstandenen Lebensgemeinschaft. Sie konnten ferner übereinstimmend und lebensnah deren gemeinsame Gestaltung ihrer Beziehung, des Beziehungsalltags und ihrer Freizeit beschreiben. Kleine Abweichungen in den Schilderungen des Beschwerdeführers und seines Lebenspartners, beispielsweise was die Lieblingsspeise und das Lieblingsoutfit betreffen, können durchaus nachvollzogen werden und sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Vielmehr sprechen solche Abweichungen in kleinen Details gegen ein abgesprochenes und sohin konstruiertes Vorbringen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sowie seines Lebenspartners werden weiters durch das Schreiben des Vereins Queer-Base vom 22.04.2021 untermauert. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner ersten Beziehung mit einem Mann in einer Beziehung mit einer Frau stand und mit dieser auch Geschlechtsverkehr hatte, vermag für sich allein genommen die Glaubhaftmachung des Vorbringens hinsichtlich der Homosexualität nicht zu erschüttern, zumal es durchaus vorkommen kann, dass Personen – bevor sie sich ihrer tatsächlichen homosexuellen Orientierung bewusst werden bzw. sich diese eingestehen – heterosexuelle Beziehungen eingehen. Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht hervor, dass homosexuelle Personen unter der Taliban-Herrschaft einem hohen Risiko ausgesetzt, Schaden zu nehmen. Amnesty International und andere NGOs sind besorgt, dass nach der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban jedem, der gleichgeschlechtlicher Beziehungen beschuldigt wird, die Todesstrafe oder außergerichtliche Hinrichtungen drohen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Version 6 – Stand 28.01.2022).
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
- Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers sowie insbesondere des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Lebenspartner des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Berichtslage zum Herkunftsstaat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität drohen würden. Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Personen mit einer (von der Heterosexualität) abweichenden sexuellen Orientierung, welche den in Afghanistan gepflegten Wertvorstellungen zuwiderläuft, droht. Es kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, die einen Teil seiner Identität darstellende sexuelle Orientierung zu verbergen (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mit Bezugnahme auf EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, X, Y, Z; vgl. auch UNHCR, Kapitel 3.A.12 sowie EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.14).Die den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr findet schon deshalb ihre Deckung in einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, weil ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der Personen mit einer (von der Heterosexualität) abweichenden sexuellen Orientierung, welche den in Afghanistan gepflegten Wertvorstellungen zuwiderläuft, droht. Es kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, die einen Teil seiner Identität darstellende sexuelle Orientierung zu verbergen vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 mit Bezugnahme auf EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, römisch zehn, Y, Z; vergleiche auch UNHCR, Kapitel 3.A.12 sowie EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.14). Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Betracht. Im Verfahren hat sich sohin gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).Im Verfahren hat sich sohin gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Ein Abweisungsgrund
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.Ein Abweisungsgrund
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und dieser keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2142731.2.00