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{'item': 'W240 2234781-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW240 2234781-2 Spruch, W240 2234781-2/3EW240 2234780-2/2EW240 2234779-2/2EW240 2234781-2/3E, W240 2234780-2/2E, W

Art. 8EMRK nicht geboten erscheine.

3. Nach Weiterleitung der Anträge auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 01.02.2019 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG, (Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde; das Vorliegen eines eine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und deren Leistungspflicht in Österreich; Nachweis, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte) nicht nachweisen könnten und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine.

In der angeschlossenen Stellungnahme wurde vom BFA hierzu näher ausgeführt, dass der männlichen Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und dieser Bescheid am 19.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Einreiseanträge der Beschwerdeführer seien am 02.08.2018 gestellt worden. Nachdem dies nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gem. § 35 Abs. 1 AsylG eingebracht worden sei, hätten die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG geprüft werden müssen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden würden, daher seien von weiteren Verfahrensschritten, wie Einholung eines DNA-Gutachtens zum Feststellen der Familieneigenschaft, Abstand genommen worden. Es sei festgestellt worden, das jener in Österreich lebende Teil der Familie, bestehend aus der Bezugsperson, seiner Ehefrau und neun minderjährigen Kindern ausschließlich auf Kosten der öffentlichen Hand lebe. Die elfköpfige Familie lebe in einer 120 Quadratmeter Wohnung, wofür die öffentliche Hand aufkomme. Ebenso bestehe keine über die Pflichtversicherung hinausreichende Krankenversicherung. Es sei somit absehbar, dass im Falle der Einreise der fünf Beschwerdeführer eine erhebliche Belastung der österreichischen Gebietskörperschaft entstehe. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde vom BFA hierzu näher ausgeführt, dass der männlichen Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und dieser Bescheid am 19.11.2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Einreiseanträge der Beschwerdeführer seien am 02.08.2018 gestellt worden. Nachdem dies nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG eingebracht worden sei, hätten die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG geprüft werden müssen. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden würden, daher seien von weiteren Verfahrensschritten, wie Einholung eines DNA-Gutachtens zum Feststellen der Familieneigenschaft, Abstand genommen worden. Es sei festgestellt worden, das jener in Österreich lebende Teil der Familie, bestehend aus der Bezugsperson, seiner Ehefrau und neun minderjährigen Kindern ausschließlich auf Kosten der öffentlichen Hand lebe. Die elfköpfige Familie lebe in einer 120 Quadratmeter Wohnung, wofür die öffentliche Hand aufkomme. Ebenso bestehe keine über die Pflichtversicherung hinausreichende Krankenversicherung. Es sei somit absehbar, dass im Falle der Einreise der fünf Beschwerdeführer eine erhebliche Belastung der österreichischen Gebietskörperschaft entstehe.

  1. Die ÖB Addis Abeba räumte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 04.02.2019 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein, dazu langte keine Stellungnahme ein.
  2. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts am 09.01.2020, teilte das BFA mit, dass auch nach Vorlage eines Arbeitsvertrages und einem Lohnzettel eine Einreise der Beschwerdeführer zu einer erheblichen Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften führen würde und daher die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.
  3. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts am 09.01.2020, teilte das BFA mit, dass auch nach Vorlage eines Arbeitsvertrages und einem Lohnzettel eine Einreise der Beschwerdeführer zu einer erheblichen Belastung der österreichischen Gebietskörperschaften führen würde und daher die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei.
  4. Am 29.01.2019 wurde die von den Beschwerdeführern angegebene Bezugsperson einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, unter Beiziehung der Tochter XXXX als Vertrauensperson, unterzogen. Hierbei gab die Bezugsperson an, dass es eine Zeit gegeben habe, wo er mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet gewesen sei. Nun sei er aber nur mehr mit der Frau, mit der er in Österreich zusammenlebe, verheiratet. Von der Erstbeschwerdeführerin habe er sich rechtskräftig scheiden lassen, Urkunden diesbezüglich würden keine existieren. Es sei korrekt, dass er mit seiner Ehefrau und neun Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, die neun Kinder seien aber nicht alles seine leiblichen Kinder, vier ältere Kinder seien die Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Dies sei beim seinerzeitigen Einreiseverfahren im Jahr 2016 im Zuge des DNA-Tests berücksichtigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit den vier Kindern immer in Addis Abeba aufgehalten. Nachgefragt, warum für diese nicht seinerzeit

(2016)der Einreiseantrag gestellt worden sei, erklärte die Bezugsperson, sie hätten keinen Kontakt gehabt, er habe nicht gewusst, wo sie sich aufgehalten hätten. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe schließlich den Kontakt wiederhergestellt. Befragt, wie groß seine Wohnung sei und wer dafür aufkomme, erklärte die Bezugsperson, die Wohnung sei etwa 120 m2 groß, aufkommen würde der österreichische Staat dafür. An der Adresse würden nur er und seine Familie wohnen. Sodann wurde die Bezugsperson zu ihrem Leben in Somalia befragt und gab an, dass die Frauen an unterschiedlichen Adressen gelebt hätten. Der Ehemann müsse die Frauen versorgen, wenn das Geld reiche, könne er auch eine zweite Frau haben. In Somalia habe er sein eigenes Geschäft gehabt, er habe mit Textilien, Schmuck und Schuhen gehandelt. In Österreich beziehe er Sozialleistungen vom AMS und Sozialhilfe. Er habe nur einmalig eine Arbeit bekommen und fünfzehn Tage gearbeitet. Er habe kein Glück gehabt, sei krank und nach fünfzehn Tagen gekündigt geworden. Seine Familie würde von Sozialhilfe leben, andere Einkünfte hätten sie nicht. Nachgefragt, wovon seine Zweitfrau und vier weitere Kinder seiner Meinung nach in Österreich leben würden, gab die Bezugsperson an, er hoffe, dass er Arbeit finde. 6. Am 29.01.2019 wurde die von den Beschwerdeführern angegebene Bezugsperson einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, unter Beiziehung der Tochter römisch 40 als Vertrauensperson, unterzogen. Hierbei gab die Bezugsperson an, dass es eine Zeit gegeben habe, wo er mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet gewesen sei. Nun sei er aber nur mehr mit der Frau, mit der er in Österreich zusammenlebe, verheiratet. Von der Erstbeschwerdeführerin habe er sich rechtskräftig scheiden lassen, Urkunden diesbezüglich würden keine existieren. Es sei korrekt, dass er mit seiner Ehefrau und neun Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, die neun Kinder seien aber nicht alles seine leiblichen Kinder, vier ältere Kinder seien die Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Dies sei beim seinerzeitigen Einreiseverfahren im Jahr 2016 im Zuge des DNA-Tests berücksichtigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit den vier Kindern immer in Addis Abeba aufgehalten. Nachgefragt, warum für diese nicht seinerzeit
(2016)der Einreiseantrag gestellt worden sei, erklärte die Bezugsperson, sie hätten keinen Kontakt gehabt, er habe nicht gewusst, wo sie sich aufgehalten hätten. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin habe schließlich den Kontakt wiederhergestellt. Befragt, wie groß seine Wohnung sei und wer dafür aufkomme, erklärte die Bezugsperson, die Wohnung sei etwa 120 m2 groß, aufkommen würde der österreichische Staat dafür. An der Adresse würden nur er und seine Familie wohnen. Sodann wurde die Bezugsperson zu ihrem Leben in Somalia befragt und gab an, dass die Frauen an unterschiedlichen Adressen gelebt hätten. Der Ehemann müsse die Frauen versorgen, wenn das Geld reiche, könne er auch eine zweite Frau haben. In Somalia habe er sein eigenes Geschäft gehabt, er habe mit Textilien, Schmuck und Schuhen gehandelt. In Österreich beziehe er Sozialleistungen vom AMS und Sozialhilfe. Er habe nur einmalig eine Arbeit bekommen und fünfzehn Tage gearbeitet. Er habe kein Glück gehabt, sei krank und nach fünfzehn Tagen gekündigt geworden. Seine Familie würde von Sozialhilfe leben, andere Einkünfte hätten sie nicht. Nachgefragt, wovon seine Zweitfrau und vier weitere Kinder seiner Meinung nach in Österreich leben würden, gab die Bezugsperson an, er hoffe, dass er Arbeit finde. Die Bezugsperson legte weiter Dokumente (Bestätigung der SGKK, Versicherungsdatenauszuge, Mitteilung des FA bezüglich Bezug der Familienbeihilfe) vor.
  1. Mit den Bescheiden vom 10.01.2020, verweigerte die ÖB Addis Abeba den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA – auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  2. Mit den Bescheiden vom 10.01.2020, verweigerte die ÖB Addis Abeba den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA – auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
  3. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Unterkunft angesichts der familiären Verhältnisse als ortsüblich anzusehen sei und dass die Bezugsperson inzwischen gemäß dem Arbeitsvertrag auf Vollzeit-Basis angestellt sei. Es sei ihm jedoch nicht möglich, durch seine Erwerbstätigkeit ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das ihm dauerhaft eine Familienzusammenführung ermöglichen würde. Somit wäre er an einem adäquaten Familienleben iSd Art. 8 EMRK dauerhaft gehindert. Obwohl die genannten Zusatzvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden könnten, sei hier dennoch eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme. Die Familie sei lediglich aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson voneinander getrennt worden und beabsichtige, das Familienleben fortzusetzen. Die Ehegatten hätten lange Zeit zusammengelebt und die Geburt der Kinder sei vor der Ausreise der Bezugsperson erfolgt. Im Zeitpunkt der Familiengründung hätten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson davon ausgehen können, dass das Familienleben fortgesetzt werden könne. Somit sei das Familienleben besonders schützenswert iSd Art. 8 EMRK. Der Beschwerde war ein Dienstvertrag-Arbeitskräfteüberlassung vom 10.01.2020 beigelegt.
  4. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Unterkunft angesichts der familiären Verhältnisse als ortsüblich anzusehen sei und dass die Bezugsperson inzwischen gemäß dem Arbeitsvertrag auf Vollzeit-Basis angestellt sei. Es sei ihm jedoch nicht möglich, durch seine Erwerbstätigkeit ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das ihm dauerhaft eine Familienzusammenführung ermöglichen würde. Somit wäre er an einem adäquaten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dauerhaft gehindert. Obwohl die genannten Zusatzvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden könnten, sei hier dennoch eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung zu erteilen, da der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung komme. Die Familie sei lediglich aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson voneinander getrennt worden und beabsichtige, das Familienleben fortzusetzen. Die Ehegatten hätten lange Zeit zusammengelebt und die Geburt der Kinder sei vor der Ausreise der Bezugsperson erfolgt. Im Zeitpunkt der Familiengründung hätten die Beschwerdeführer und die Bezugsperson davon ausgehen können, dass das Familienleben fortgesetzt werden könne. Somit sei das Familienleben besonders schützenswert iSd Artikel 8, EMRK. Der Beschwerde war ein Dienstvertrag-Arbeitskräfteüberlassung vom 10.01.2020 beigelegt.
  5. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2020, wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
  6. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2020, wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die Einreisetitel zu verweigern seien, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ex-Ehefrau der Bezugsperson handle und die Voraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 § 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt seien. Unabhängig von der Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls die Einreisetitel zu verweigern seien, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ex-Ehefrau der Bezugsperson handle und die Voraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Paragraph eins bis 3 AsylG nicht erfüllt seien. Es sei unstrittig, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ex-Frau der Bezugsperson handle und eine Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht mehr bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin werde somit vom Personenkreis des § 35 Abs. 5 AsylG nicht erfasst. So sei es Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass das Bestehen einer Ehe nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 5 AsylG für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich sei. Auch konnte zutreffend davon ausgegangen werden, dass die Tatbestandvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit erhalten, die näher angeführten Ablehnungsgründe nach § 60 AsylG durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Darauf hätten die Beschwerdeführer nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben, was in der Beschwerde auch eingeräumt werde. Wenn nunmehr in der Beschwerde versucht werde, eine Stellungnahme „nachzuholen“ bzw die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG erst in der Beschwerde zu bekämpfen, so unterliege dies dem Neuerungsverbot des § 11a FPG. Abgesehen davon, habe die Bezugsperson bereits seine zweite Ehefrau mitsamt neun Kindern mithilfe der Familienzusammenführung nach Österreich geholt und würden diese zum Zeitpunkt der abweisenden Bescheide ausschließlich auf Kosten der öffentlichen Hand leben und reiche die bedarfsorientierte Mindestsicherung niemals aus, um die Ex-Ehefrau und vier weitere Kinder nach Österreich zu holen. Es sei unstrittig, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Ex-Frau der Bezugsperson handle und eine Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht mehr bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin werde somit vom Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht erfasst. So sei es Rechtsprechung der Höchstgerichte, dass das Bestehen einer Ehe nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich sei. Auch konnte zutreffend davon ausgegangen werden, dass die Tatbestandvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit erhalten, die näher angeführten Ablehnungsgründe nach Paragraph 60, AsylG durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Darauf hätten die Beschwerdeführer nicht reagiert und keine Stellungnahme abgegeben, was in der Beschwerde auch eingeräumt werde. Wenn nunmehr in der Beschwerde versucht werde, eine Stellungnahme „nachzuholen“ bzw die Auffassung des BFA über das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG erst in der Beschwerde zu bekämpfen, so unterliege dies dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, FPG. Abgesehen davon, habe die Bezugsperson bereits seine zweite Ehefrau mitsamt neun Kindern mithilfe der Familienzusammenführung nach Österreich geholt und würden diese zum Zeitpunkt der abweisenden Bescheide ausschließlich auf Kosten der öffentlichen Hand leben und reiche die bedarfsorientierte Mindestsicherung niemals aus, um die Ex-Ehefrau und vier weitere Kinder nach Österreich zu holen.
  7. Am 03.08.2020 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  8. Am 03.08.2020 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.09.2020, eingelangt am 07.09.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  10. Mit Beschluss des BVwG vom 07.10.2020 wurden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die ÖB Addis Abeba zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht erfüllt seien, und die Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG zu beachten sei. Die gebotene Abwägung setze jedoch voraus, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zweifelsfrei feststehe. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG habe immer eine Abwägung zu erfolgen, ob die Stattgebung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Es gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, ob die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Tochter XXXX und ob die Bezugsperson der Vater der übrigen Beschwerdeführer sei, weshalb DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen wären. Sofern in Österreich aufhältige Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, sei zu prüfen warum diesen mittels Familiennachzug in Österreich eine Asylberechtigung zuerkannt wurde. Zudem wären weitere Erhebungen zum Personenstand der Bezugsperson anzustellen und gegebenenfalls Befragungen durchzuführen. Erst dann könne eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich erfolgen.
  11. Mit Beschluss des BVwG vom 07.10.2020 wurden die bekämpften Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die ÖB Addis Abeba zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht erfüllt seien, und die Ermessensregel des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zu beachten sei. Die gebotene Abwägung setze jedoch voraus, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und der Bezugsperson zweifelsfrei feststehe. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG habe immer eine Abwägung zu erfolgen, ob die Stattgebung im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Es gehe aus dem Sachverhalt nicht hervor, ob die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Tochter römisch 40 und ob die Bezugsperson der Vater der übrigen Beschwerdeführer sei, weshalb DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen wären. Sofern in Österreich aufhältige Kinder der Erstbeschwerdeführerin nicht die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, sei zu prüfen warum diesen mittels Familiennachzug in Österreich eine Asylberechtigung zuerkannt wurde. Zudem wären weitere Erhebungen zum Personenstand der Bezugsperson anzustellen und gegebenenfalls Befragungen durchzuführen. Erst dann könne eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an der Fortsetzung des Familienlebens in Österreich erfolgen.
  12. Am 18.11.2020 wurde die Bezugsperson einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, unter Beiziehung der Tochter XXXX als Vertrauensperson, unterzogen. Er wurde über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert. Die Bezugsperson gab an, aktuell aufgrund der Covid-Situation nicht berufstätig zu sein. Er sei als Leiharbeiter angestellt und verdiene € 1.200,-- netto pro Monat. Er bewohne mit seiner Familie eine 123 m2 große Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt € 1.550,-- und wird zum Teil von Sozialhilfe finanziert. Einer seiner Söhne wohne aktuell nicht in der gemeinsamen Wohnung. Die Beschwerdeführer würden sich aufgrund eines Visums in Äthiopien befinden. Befragt zu seiner Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin gab er an, sie seien auseinandergegangen und er sei eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Frau eingegangen. Er habe sich scheiden lassen, zumal er sie nicht mehr gefunden habe. Die übrigen Beschwerdeführer seien seine leiblichen Kinder und die Erstbeschwerdeführerin sei ihre leibliche Mutter sowie ihre gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer würden eine Familieneinheit bilden. Er wolle die Familienverhältnisse mittels DNA-Analyse nachweisen lassen.
  13. Am 18.11.2020 wurde die Bezugsperson einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, unter Beiziehung der Tochter römisch 40 als Vertrauensperson, unterzogen. Er wurde über die Möglichkeit einer DNA-Analyse informiert. Die Bezugsperson gab an, aktuell aufgrund der Covid-Situation nicht berufstätig zu sein. Er sei als Leiharbeiter angestellt und verdiene € 1.200,-- netto pro Monat. Er bewohne mit seiner Familie eine , 123 m2 große Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt € 1.550,-- und wird zum Teil von Sozialhilfe finanziert. Einer seiner Söhne wohne aktuell nicht in der gemeinsamen Wohnung. Die Beschwerdeführer würden sich aufgrund eines Visums in Äthiopien befinden. Befragt zu seiner Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin gab er an, sie seien auseinandergegangen und er sei eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden Frau eingegangen. Er habe sich scheiden lassen, zumal er sie nicht mehr gefunden habe. Die übrigen Beschwerdeführer seien seine leiblichen Kinder und die Erstbeschwerdeführerin sei ihre leibliche Mutter sowie ihre gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer würden eine Familieneinheit bilden. Er wolle die Familienverhältnisse mittels DNA-Analyse nachweisen lassen. Die Bezugsperson unterzeichnete am 18.11.2020 den Auftrag zur Durchführung einer DNA-Analyse im Zuge des Einreiseverfahrens.
  14. Mit Schreiben vom 18.11.2020 ersuchte das BFA die ÖB Addis Abeba um die Durchführung der Mundhöhlenabstriche der Beschwerdeführer im Wege der Amtshilfe zu veranlassen. Die ÖB Addis Abeba erhielt am 15.12.2020 die Bitte um Speichelprobenentnahme der Gerichtsmedizin GmbH. Durch den Vertrauensarzt der ÖB Addis Abeba wurden die Proben am 27.01.2021 entnommen. Dem Gutachten der Gerichtsmedizin GmbH vom 03.03.2021 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9999% die leiblichen Eltern der übrigen Beschwerdeführer seien. Somit sei die Vater- bzw. Mutterschaft praktisch erwiesen.
  15. Am 19.03.2021 wurden gemeinsam mit dem DNA-Gutachten ein Entlassungsbrief betreffend XXXX , geboren am XXXX , XXXX sowie eine Diagnose betreffend XXXX , geboren am XXXX , vom XXXX vorgelegt. Die beiden Personen würden aufgrund der Trennung von ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) unter psychischen Problemen leiden.
  16. Am 19.03.2021 wurden gemeinsam mit dem DNA-Gutachten ein Entlassungsbrief betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 sowie eine Diagnose betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , vom römisch 40 vorgelegt. Die beiden Personen würden aufgrund der Trennung von ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) unter psychischen Problemen leiden.
  17. Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 01.04.2021 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da einerseits die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht nachweisen könnten und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8

EMRK nicht geboten erscheine sowie andererseits weil die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson den ordre public-Wertvorstellungen in Österreich widerspreche. 16. Das BFA teilte der ÖB Addis Abeba mit Schreiben vom 01.04.2021 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da einerseits die Beschwerdeführer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht nachweisen könnten und die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK nicht geboten erscheine sowie andererseits weil die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson den ordre public-Wertvorstellungen in Österreich widerspreche. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde vom BFA hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass nach neuerlicher Prüfung die Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht erfüllt sei, da nie ein Mietvertrag vorgelegt worden wäre und die Kosten durch die öffentliche Hand getragen werden. Aufgrund der Möglichkeit der Mitversicherung sei § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 766,

  1. Das erforderliche Einkommen für die gesamte Familie würde EUR 4.728,89 betragen, woraus sich ein Differenzbetrag von EUR 3.962,29 ergebe. Die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 sei somit nicht erfüllt. Zu den psychischen Problemen der beiden Töchter der Erstbeschwerdeführerin sei anzumerken, dass sich diese seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet befinden würden und fast erwachsen seien. Für die Einreise spreche die Führung des Familienlebens der fast erwachsenen Töchter mit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Dagegen spreche die gegen die österreichischen Wertvorstellungen widersprechende Mehrfachehe und die erhebliche Mehrbelastung der österreichischen Gebietskörperschaft durch die Einreise von fünf Personen. Zudem habe die Bezugsperson, die seit 19.11.2014 uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, erstmalig am 03.04.2019 ein zwanzig Tage lang bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeute, dass die Bezugsperson erst nach fünf Jahren und nachdem die Einreiseanträge vom 29.08.2018 mit der ersten negativen Prognose entschieden wurden, einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien zudem seit mittlerweile sieben Jahren getrennt. Den Einreiseanträgen seien demnach erneut mit einer negativen Prognose auszustellen gewesen.In der angeschlossenen Stellungnahme wurde vom BFA hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass nach neuerlicher Prüfung die Voraussetzung gemäß , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt sei, da nie ein Mietvertrag vorgelegt worden wäre und die Kosten durch die öffentliche Hand getragen werden. Aufgrund der Möglichkeit der Mitversicherung sei Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Aus den vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 766,
  2. Das erforderliche Einkommen für die gesamte Familie würde EUR 4.728,89 betragen, woraus sich ein Differenzbetrag von EUR 3.962,29 ergebe. Die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, sei somit nicht erfüllt. Zu den psychischen Problemen der beiden Töchter der Erstbeschwerdeführerin sei anzumerken, dass sich diese seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet befinden würden und fast erwachsen seien. Für die Einreise spreche die Führung des Familienlebens der fast erwachsenen Töchter mit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich. Dagegen spreche die gegen die österreichischen Wertvorstellungen widersprechende Mehrfachehe und die erhebliche Mehrbelastung der österreichischen Gebietskörperschaft durch die Einreise von fünf Personen. Zudem habe die Bezugsperson, die seit 19.11.2014 uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, erstmalig am 03.04.2019 ein zwanzig Tage lang bestehendes Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeute, dass die Bezugsperson erst nach fünf Jahren und nachdem die Einreiseanträge vom 29.08.2018 mit der ersten negativen Prognose entschieden wurden, einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen sei. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien zudem seit mittlerweile sieben Jahren getrennt. Den Einreiseanträgen seien demnach erneut mit einer negativen Prognose auszustellen gewesen.
  3. Die ÖB Addis Abeba räumte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 01.04.2021, zugestellt am 21.04.2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ein.
  4. Am 27.04.2021 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zwar nicht alle Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, es sei aber auf eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu verweisen. Die Behörde habe nicht geprüft, ob die Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen könnte. Auf die psychische Beeinträchtigung der Kinder XXXX sei im Zuge der Interessenabwägung nicht eingegangen worden. Der Nachzug der Beschwerdeführer sei der angemessene Weg zu einer gemeinsamen Familie, da die Bezugsperson mit seiner Familie rechtmäßig in Österreich lebe und bereits gut integriert sei. Einer gemeinsamen Rückkehr nach Somalia stünden die Fluchtgründe entgegen. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK werde die Beachtung des Kindeswohls betont und Kinder hätten grundsätzlich das Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im gesamten Verfahren nicht als aufrechte Ehefrau der Bezugsperson bezeichnet. Eine gegen die ordre public-Vorstellungen Österreichs widersprechende Mehrfachehe könne demnach nicht bestehen.
  5. Am 27.04.2021 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zwar nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 60, Absatz 2, AsylG erfüllt seien, es sei aber auf eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu verweisen. Die Behörde habe nicht geprüft, ob die Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten erscheinen könnte. Auf die psychische Beeinträchtigung der Kinder römisch 40 sei im Zuge der Interessenabwägung nicht eingegangen worden. Der Nachzug der Beschwerdeführer sei der angemessene Weg zu einer gemeinsamen Familie, da die Bezugsperson mit seiner Familie rechtmäßig in Österreich lebe und bereits gut integriert sei. Einer gemeinsamen Rückkehr nach Somalia stünden die Fluchtgründe entgegen. Im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK werde die Beachtung des Kindeswohls betont und Kinder hätten grundsätzlich das Recht auf familiäre Beziehungen zu beiden Elternteilen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspreche. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich im gesamten Verfahren nicht als aufrechte Ehefrau der Bezugsperson bezeichnet. Eine gegen die ordre public-Vorstellungen Österreichs widersprechende Mehrfachehe könne demnach nicht bestehen.
  6. Mit Schreiben vom 28.04.2021 gab das BFA eine erneute Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass – entgegen dem Vorbringen der Stellungnahme der Beschwerdeführer – sehr wohl eine sorgfältige Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Die gravierenden Abweichungen von den geforderten Voraussetzungen hätten die negative Prognose bedingt. Da die Einreiseanträge erst Jahre nach Statuszuerkennung gestellt worden seien, sei eine Einreise nicht mit „Dringlichkeit“ nach Art. 8 EMRK geboten.
  7. Mit Schreiben vom 28.04.2021 gab das BFA eine erneute Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass – entgegen dem Vorbringen der Stellungnahme der Beschwerdeführer – sehr wohl eine sorgfältige Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Die gravierenden Abweichungen von den geforderten Voraussetzungen hätten die negative Prognose bedingt. Da die Einreiseanträge erst Jahre nach Statuszuerkennung gestellt worden seien, sei eine Einreise nicht mit „Dringlichkeit“ nach Artikel 8, EMRK geboten.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.04.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba den Beschwerdeführern erneut die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA – auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 01.04.
  9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.04.2021 verweigerte die ÖB Addis Abeba den Beschwerdeführern erneut die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und verwies – unter Wiedergabe der Argumente des BFA – auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA vom 01.04.
  10. Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25.05.
  11. In dieser wird ausgeführt, die Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.04.2021 auseinandergesetzt. Die Aufforderung zur Stellungnahme unter Setzung einer Frist sei nicht ausreichend für die Wahrung des Parteigehörs. Darüber hinaus wurde auf das bereits erbrachte Vorbringen verwiesen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021 führte die ÖB Addis Abeba aus, dass die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Ausgeführt wurde, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdeführer auszufallen habe. Trotz der zwischenzeitlichen Anstellung der Bezugsperson könne der Richtsatz gemäß § 293 ASVG in absehbarer Zukunft in keiner Weise erreichen. Dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, ließe nicht den Schluss zu, das Kindeswohl im Zusammenhalt mir Art. 8 EMRK verbürge per se ein Recht auf Einreise. Würde der Erstbeschwerdeführerin ein Einreisetitel nach § 35 AsylG erteilt werden, bedeute dies, dass der Gesetzgeber in der Begrenzung der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK überschritten hätte und § 35 Abs. 5 folglich verfassungswidrig sei. Familienzusammenführungen hätten in diesen Fällen vielmehr über das NAG 2005 zu erfolgen.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021 führte die ÖB Addis Abeba aus, dass die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen werde. Ausgeführt wurde, dass die Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdeführer auszufallen habe. Trotz der zwischenzeitlichen Anstellung der Bezugsperson könne der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG in absehbarer Zukunft in keiner Weise erreichen. Dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, ließe nicht den Schluss zu, das Kindeswohl im Zusammenhalt mir Artikel 8, EMRK verbürge per se ein Recht auf Einreise. Würde der Erstbeschwerdeführerin ein Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erteilt werden, bedeute dies, dass der Gesetzgeber in der Begrenzung der Familienangehörigen in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK überschritten hätte und Paragraph 35, Absatz 5, folglich verfassungswidrig sei. Familienzusammenführungen hätten in diesen Fällen vielmehr über das NAG 2005 zu erfolgen.
  14. Am 07.07.2021 wurde bei der ÖB Addis Abeba bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  15. Am 07.07.2021 wurde bei der ÖB Addis Abeba bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2021 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  16. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.07.2021, am 30.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind somalische Staatsangehörige und stellten bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba 29.08.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Alle sind somalische Staatsangehörige und stellten bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba 29.08.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
  18. Als Bezugsperson wurde der angeblich geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leibliche Vater der übrigen Beschwerdeführer, XXXX , StA. Somalia, angegeben. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014, Zl. 10157882905-14549711, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde der angeblich geschiedene Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leibliche Vater der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. Somalia, angegeben. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom 31.10.2014, Zl. 10157882905-14549711, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer legte eine Nutzungsvereinbarung der Bezugsperson über eine 123 m2 Wohnung mit einem monatlichen Hauptmietzins im Jahr 2020 von EUR 1.500,-- vor. Die Wohnung wird von der Bezugsperson, seiner Ehefrau und aktuell acht Kindern bewohnt. Es wurde kein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf geeigneten Wohnraum für alle Personen iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG erbracht.Der Beschwerdeführer legte eine Nutzungsvereinbarung der Bezugsperson über eine 123 m2 Wohnung mit einem monatlichen Hauptmietzins im Jahr 2020 von EUR 1.500,-- vor. Die Wohnung wird von der Bezugsperson, seiner Ehefrau und aktuell acht Kindern bewohnt. Es wurde kein Nachweis über einen Rechtsanspruch auf geeigneten Wohnraum für alle Personen iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erbracht. Die Bezugsperson verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.200,--. Der Richtsatz gemäß § 293 ASVG wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Es wurde kein ausreichender Nachweis über erforderliche finanzielle Mittel iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG erbracht.Die Bezugsperson verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von , EUR 1.200,--. Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG wurde im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Es wurde kein ausreichender Nachweis über erforderliche finanzielle Mittel iSd , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erbracht. Aufgrund der Möglichkeit der Mitversicherung ist ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG nachgewiesen.Aufgrund der Möglichkeit der Mitversicherung ist ein alle Risiken abdeckender Krankenversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist, im Sinne des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nachgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson geschieden wurde. Die Bezugsperson ist seit 2014 im Bundesgebiet und von den Beschwerdeführern getrennt. 2016 holte die Bezugsperson seine Ehefrau sowie acht Kinder im Zuge eines Einreiseverfahrens über die Österreichische Botschaft Addis Abeba nach. Ein weiteres Kind wurde 2017 in Österreich geboren. Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson iSd Art. 8 EMRK kann nicht festgestellt werden. Die Bezugsperson ist seit 2014 im Bundesgebiet und von den Beschwerdeführern getrennt. 2016 holte die Bezugsperson seine Ehefrau sowie acht Kinder im Zuge eines Einreiseverfahrens über die Österreichische Botschaft Addis Abeba nach. Ein weiteres Kind wurde 2017 in Österreich geboren. Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson iSd Artikel 8, EMRK kann nicht festgestellt werden.
  19. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen, dem Sachverständigengutachten zur DNA-Analyse vom 03.03.2021 und Angaben der Bezugsperson in den Einvernahmen vom 29.01.2019 und 18.11.
  20. Die Feststellungen zur Wohnsituation sowie zur Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden (Nutzungsvereinbarung und verschiedene Lohnzettel der Bezugsperson), den Stellungnahmen der Beschwerdeführer sowie den Angaben der Bezugsperson. Bezüglich der Feststellung betreffend das monatliche Einkommen der Bezugsperson wurde dessen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme am 18.11.2020 gefolgt. Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.065,25.Bezüglich der Feststellung betreffend das monatliche Einkommen der Bezugsperson wurde dessen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme am 18.11.2020 gefolgt. Aus den vorgelegten Lohnzetteln ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von , EUR 1.065,
  21. Mai 2019 € 301,46 Juni 2019 € 209,15 und € 307,10 = € 516,25 Oktober 2019 € 344,22 November 2019 € 1.438,80 Dezember 2019 € 530,50 Jänner 2020 € 209,41 und € 1.085,07 = € 1.294,48 Februar 2020 € 846,14 Oktober 2020 € 861,09 Jänner 2021 € 1.501,88 Februar 2021 € 1.427,27 März 2021 € 2.655,69 Monatliches Durchschnittseinkommen € 1.065,25 Die Bezugsperson hätte für sich, seine in Österreich befindliche Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin und die insgesamt 13 Kinder gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein monatliches Einkommen von jedenfalls EUR 4.585,57 (EUR 1.578,36 für die Bezugsperson und seine Gattin, EUR 1.000,48 für die Erstbeschwerdeführerin als erwachsene Einzelperson und jeweils EUR 154,37 für die insgesamt 13 Kinder unter 24 Jahren) aufbringen müssen, um erst einmal den Nominalwert der Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen, wobei Aufwendungen für Mietbelastungen und Fixkosten (in casu insgesamt EUR 1.500,-- [abzüglich der „freien Station“ iHv EUR 304,45]) noch hinzuzurechnen wären. Aus den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme ist ersichtlich, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.200,-- bezog. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Auch wenn das monatliche Einkommen der Bezugsperson in den Monaten Jänner bis März 2021 etwas höher war, liegt es immer noch erheblich unter dem Richtsatz. Es steht aufgrund der Angaben der Bezugsperson vielmehr fest, dass – ohne die Mehrbelastung der fünf Beschwerdeführer – der Mietzins für die von der Bezugsperson und dessen Familie bewohnte Wohnung zum Teil über Sozialleistungen finanziert wird.Die Bezugsperson hätte für sich, seine in Österreich befindliche Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin und die insgesamt 13 Kinder gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG ein monatliches Einkommen von jedenfalls EUR 4.585,57 , (EUR 1.578,36 für die Bezugsperson und seine Gattin, EUR 1.000,48 für die Erstbeschwerdeführerin als erwachsene Einzelperson und jeweils EUR 154,37 für die insgesamt 13 Kinder unter 24 Jahren) aufbringen müssen, um erst einmal den Nominalwert der Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen, wobei Aufwendungen für Mietbelastungen und Fixkosten (in casu insgesamt EUR 1.500,-- [abzüglich der „freien Station“ iHv EUR 304,45]) noch hinzuzurechnen wären. Aus den Angaben der Bezugsperson in der Einvernahme ist ersichtlich, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 1.200,-- bezog. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Z3 AsylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Auch wenn das monatliche Einkommen der Bezugsperson in den Monaten Jänner bis März 2021 etwas höher war, liegt es immer noch erheblich unter dem Richtsatz. Es steht aufgrund der Angaben der Bezugsperson vielmehr fest, dass – ohne die Mehrbelastung der fünf Beschwerdeführer – der Mietzins für die von der Bezugsperson und dessen Familie bewohnte Wohnung zum Teil über Sozialleistungen finanziert wird. Die Feststellung zur Möglichkeit der Mitversicherung beruht auf dem Umstand, dass die Bezugsperson sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet und damit die Mitversicherung für Familienangehörige gesetzlich möglich ist. Zusammenfassend konnte somit weder ein Nachweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde, noch ein Nachweis über eine ortsübliche Unterkunft für die Bezugsperson, dessen Gatten, insgesamt 13 Kinder und die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt werden. Die Negativfeststellung zur geschiedenen Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass keinerlei Nachweis über eine Scheidung der Ehe vorgelegt werden konnte und andererseits daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Daten der Bezugsperson als Ehemann im Befragungsformular im Familienverfahren angab (vgl. Seite 4 des Befragungsformulars der Erstbeschwerdeführerin). Aus der Kopie der vorgelegten und als „Birth Certify“ betitelten Urkunde der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich der Personenstand „Married“, also verheiratet. Insbesondere wurde auch eine Kopie der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass die Ehe am XXXX .1997 geschlossen wurde. Die Urkunde selbst wurde erst am 15.08.2018 ausgestellt. Sollte die Ehe tatsächlich geschieden worden sein, ist nicht nachvollziehbar, warum entsprechende Dokumente nicht vorgelegt werden könnten.Die Negativfeststellung zur geschiedenen Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass keinerlei Nachweis über eine Scheidung der Ehe vorgelegt werden konnte und andererseits daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Daten der Bezugsperson als Ehemann im Befragungsformular im Familienverfahren angab vergleiche Seite 4 des Befragungsformulars der Erstbeschwerdeführerin). Aus der Kopie der vorgelegten und als „Birth Certify“ betitelten Urkunde der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich der Personenstand „Married“, also verheiratet. Insbesondere wurde auch eine Kopie der Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass die Ehe am römisch 40 .1997 geschlossen wurde. Die Urkunde selbst wurde erst am 15.08.2018 ausgestellt. Sollte die Ehe tatsächlich geschieden worden sein, ist nicht nachvollziehbar, warum entsprechende Dokumente nicht vorgelegt werden könnten. In der Einvernahme am 29.01.2019 gab die Bezugsperson auf die Frage, ob er mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet sein, an, dass es eine Zeit gab in der er mit beiden Frauen verheiratet war. Nun sei er nur mit seiner in Österreich befindlichen Frau verheiratet. Den Angaben der Bezugsperson konnte nicht gefolgt werden, da er selbst angab, keine dies bestätigenden Dokumente vorlegen zu können. Geht man nun davon aus, dass die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht geschieden wurde, ist aufgrund der Ehe zu der in Österreich lebenden Frau der Bezugsperson von einer dem österreichischen ordre public-Prinzip widersprechenden Mehrfachehe auszugehen. Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist in dem Fall nicht anzuerkennen. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit der Bezugsperson im Bundesgebiet, so sind weitere Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Bei Wahrunterstellung wiederum ist jedoch anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin – sollte sie tatsächlich rechtskräftig von der Bezugsperson geschieden worden sein – gar nicht in den Kreis jener Familienangehörigen fallen würde, die gemäß § 35 AsylG einen Einreiseantrag stellen können. Die in Österreich aufhältigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin, deren Schutzstatus selbst von der Bezugsperson abgeleitet wurde, sind keine tauglichen Bezugspersonen für die Erstbeschwerdeführerin. Bei Wahrunterstellung wiederum ist jedoch anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin – sollte sie tatsächlich rechtskräftig von der Bezugsperson geschieden worden sein – gar nicht in den Kreis jener Familienangehörigen fallen würde, die gemäß Paragraph 35, AsylG einen Einreiseantrag stellen können. Die in Österreich aufhältigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin, deren Schutzstatus selbst von der Bezugsperson abgeleitet wurde, sind keine tauglichen Bezugspersonen für die Erstbeschwerdeführerin. Die vorgebrachten psychischen Probleme der in Österreich befindlichen Töchter, die beide beinahe volljährig sind, würden aufgrund der Trennung von der Erstbeschwerdeführerin bestehen. Allerdings ist zu bedenken, dass sich die beiden Töchter seit 2016 in Österreich befinden und von der Erstbeschwerdeführerin getrennt sind. Die Bezugsperson erklärte den Umstand, dass die Beschwerdeführer nicht in den Antrag gemäß § 35 AsylG aus dem Jahr 2016 einbezogen wurden, damit, dass er zu dem Zeitpunkt keinen Kontakt zu ihnen hatte und nicht wusste, wo sie sich aufhielten. Im Hinblick auf die psychischen Probleme der Töchter, die in das Verfahren 2016 einbezogen wurden, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie schon damals von der Erstbeschwerdeführerin getrennt lebten, was dem Vorbringen noch weniger Gewicht für die Beurteilung des Familienlebens verleiht. Das Vorbringen, das erstattet wurde, um zu erklären, warum der Antrag erst mehrere Jahre nach Erhalt des Schutzstatus in Österreich eingebracht wurde, ist somit nicht geeignet ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben nachzuweisen. Im Gegenteil, es zeigt eher die schon einige Jahre andauernde Trennung aller Beschwerdeführer von der Bezugsperson und den in Österreich befindlichen Töchtern auf, die nicht nur in der geographischen Distanz begründet ist.Die Bezugsperson erklärte den Umstand, dass die Beschwerdeführer nicht in den Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG aus dem Jahr 2016 einbezogen wurden, damit, dass er zu dem Zeitpunkt keinen Kontakt zu ihnen hatte und nicht wusste, wo sie sich aufhielten. Im Hinblick auf die psychischen Probleme der Töchter, die in das Verfahren 2016 einbezogen wurden, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie schon damals von der Erstbeschwerdeführerin getrennt lebten, was dem Vorbringen noch weniger Gewicht für die Beurteilung des Familienlebens verleiht. Das Vorbringen, das erstattet wurde, um zu erklären, warum der Antrag erst mehrere Jahre nach Erhalt des Schutzstatus in Österreich eingebracht wurde, ist somit nicht geeignet ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben nachzuweisen. Im Gegenteil, es zeigt eher die schon einige Jahre andauernde Trennung aller Beschwerdeführer von der Bezugsperson und den in Österreich befindlichen Töchtern auf, die nicht nur in der geographischen Distanz begründet ist. Im vorliegenden Fall ist der Beurteilung des BFA insgesamt zu folgen, da keine nachvollziehbar glaubwürdigen Ausführungen erstattet worden sind, wonach im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens, zu dessen Aufrechterhaltung eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, auszugehen ist. Die Beschwerdeführer haben entsprechend nachvollziehbare Ausführungen substantiiert zu erstatten und ein diesbezügliches Vorbringen entsprechend substantiiert darzulegen. Aufgrund der nicht substantiiert dargelegten Gründe konnte das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nachweislich glaubhaft nicht dargelegt werden.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.
  24. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;“ § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)…Paragraph 60,
(1)
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
(3)…“ § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.“„
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter.“ § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, rechtskräftig seit 19.11.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 02.08.2018, somit jedenfalls außerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in § 75 Abs. 24 AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, rechtskräftig seit 19.11.2014, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Einreiseantrag wurde am 02.08.2018, somit jedenfalls außerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vorgesehenen dreimonatigen Frist und auch außerhalb der in Paragraph 75, Absatz 24, AsylG vorgesehenen dreimonatigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, innerhalb derer die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden müssten, gestellt. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführer konnten mit Hilfe der Bezugsperson keinen Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft für die Bezugsperson, die bereits in Österreich befindlichen Personen und die Beschwerdeführer erbringen und nicht nachweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Sohin liegen die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 nicht vor.Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt worden. Die Beschwerdeführer konnten mit Hilfe der Bezugsperson keinen Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft für die Bezugsperson, die bereits in Österreich befindlichen Personen und die Beschwerdeführer erbringen und nicht nachweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. Sohin liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 60, AsylG 2005 nicht vor. Daran vermag auch die Ermessensregel nicht zu ändern, dass von den Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist.Daran vermag auch die Ermessensregel nicht zu ändern, dass von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 abgesehen werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Es ist zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache , C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Art. 8 EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigen oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Wenn sich – wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 – eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach § 46 NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass – im Einzelfall – zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Art. 8 EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann.Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Regelung des Artikel 8, EMRK keineswegs vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigen oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgeschriebenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß , Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Wenn sich – wie hier wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 – eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht möglich erweist und von einem Antragsteller ein anderer Weg und zwar insbesondere nach Paragraph 46, NAG zu beschreiten ist, um eine Familienzusammenführung zu erreichen (zur Betonung dieses anderen Weges vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609), so steht dieser andere Weg auch nicht im Widerspruch zu , Artikel 8, EMRK. Der VwGH hat nämlich auch im Erkenntnis , Ra 2017/19/0609 zum Ausdruck gebracht, dass – im Einzelfall – zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses (etwa im Blick auf Artikel 8, EMRK; Hinweis auf VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494; sowie dem folgend etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074; 26.06.2013, 2011/22/0278; 27.01.2015, Ra 2014/22/023; 11.02.2016, Ra 2015/22/0145) oder auch zur Erzielung einer unionsrechtskonformen Interpretation der nationalen Rechtslage (Hinweis VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0025, Rn. 23) eine Abkoppelung des im NAG verwendeten Begriffes des „Familienangehörigen“ von seiner in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG enthaltenen Legaldefinition geboten sein kann. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, kann im vorliegenden Fall der Beurteilung des BFA insoweit gefolgt werden, als das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht erkennbar ist und daher die Voraussetzung, wonach zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vorliegt. Soweit in der Beschwerde die Bedeutung des Kindeswohls betont wird, mag es zwar zutreffen, dass bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls eingefordert wird. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, ist aber noch nicht der Schluss zulässig, der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürgt, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen. Das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK verbürgt nicht per se ein Recht auf Einreise.Soweit in der Beschwerde die Bedeutung des Kindeswohls betont wird, mag es zwar zutreffen, dass bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls eingefordert wird. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, ist aber noch nicht der Schluss zulässig, der Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürgt, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen. Das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Artikel 8, EMRK verbürgt nicht per se ein Recht auf Einreise. Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend“ geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre.Zusammenfassend ist daher nicht zu sehen, dass es nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens „dringend“ geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG 2005 zu ermöglichen, ein an sich auch unter Beachtung des Artikel 8, EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach Paragraph 46, NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg.: dringend) hier nicht möglich wäre. Sofern in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei auf die eingebrachte Stellungnahme vom 27.04.2021 inhaltlich nicht eingegangen und sei der Bescheid daher mit Begründungsmängeln belastet, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht anzulasten ist, wenn es trotz eingebrachter Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhielt und keine so entscheidungserheblichen Gründe gesehen hat, davon abzugehen. Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass ihre Ehe aufgrund des Verstoßes gegen das ordre public- Prinzip nicht anerkannt wird und folglich eine Zuerkennung eines Einreisetitels nicht in Frage kommt. Wohingegen im Fall einer rechtkräftigen Scheidung bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Zuerkennung eines Einreisetitels ausscheidet. Betreffend die übrigen Beschwerdeführer ist abschließend festzuhalten, dass aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG und weil dies für die Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht dringen geboten ist, keine Einreisetitel nach § 35 AsylG erteilt werden. Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass ihre Ehe aufgrund des Verstoßes gegen das ordre public- Prinzip nicht anerkannt wird und folglich eine Zuerkennung eines Einreisetitels nicht in Frage kommt. Wohingegen im Fall einer rechtkräftigen Scheidung bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Zuerkennung eines Einreisetitels ausscheidet. Betreffend die übrigen Beschwerdeführer ist abschließend festzuhalten, dass aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG und weil dies für die Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht dringen geboten ist, keine Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erteilt werden. Die belangte Behörde hat aufgrund der Anträge der Beschwerdeführer ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.Die belangte Behörde hat aufgrund der Anträge der Beschwerdeführer ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2234781.2.00

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