RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW245 2222102-2 Spruch, W245 2222102-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über den mit Schreiben von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER, Moritschstraße 1, 9500 Villach, zu dem unter der GZ W245 2222102-1/11 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollkorrektur hinsichtlich einer am 03.07.2020 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über den mit Schreiben von römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER, Moritschstraße 1, 9500 Villach, zu dem unter der GZ W245 2222102-1/11 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollkorrektur hinsichtlich einer am 03.07.2020 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift, beschlossen: A) Dem Antrag auf Prokollkorrektur vom 23.07.2020 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben.A) Dem Antrag auf Prokollkorrektur vom 23.07.2020 wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 14, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine Folge gegeben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 03.07.2020 erfolgte in der Beschwerdesache W245 2222102-1 eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die BF und ihr Rechtsvertreter nahmen entschuldigt an dieser Verhandlung nicht teil.römisch eins.
- Am 03.07.2020 erfolgte in der Beschwerdesache W245 2222102-1 eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die BF und ihr Rechtsvertreter nahmen entschuldigt an dieser Verhandlung nicht teil. I.
- Mit Schreiben vom 06.07.2020 wurde die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung und der mündlichen Verkündung dem Rechtsvertreter RAe Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER der Beschwerdeführerin XXXX übermittelt. Die Niederschrift wurde dem Rechtsvertreter am 06.07.2020 erfolgreich hinterlegt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.07.2020 wurde die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung und der mündlichen Verkündung dem Rechtsvertreter RAe Dr. Rudolf DENZEL & Dr. Peter PATTERER der Beschwerdeführerin römisch 40 übermittelt. Die Niederschrift wurde dem Rechtsvertreter am 06.07.2020 erfolgreich hinterlegt. I.
- Innerhalb von zwei Wochen langte ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses von den Verfahrensparteien nicht ein. römisch eins.
- Innerhalb von zwei Wochen langte ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses von den Verfahrensparteien nicht ein. I.
- Am 23.07.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Antrag dahingehend, das Protokoll der Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2020 zu korrigieren.römisch eins.
- Am 23.07.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters einen Antrag dahingehend, das Protokoll der Verhandlungsniederschrift vom 03.07.2020 zu korrigieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt des BVwG zum Verfahren W245 2222102-1 und W245 2222102-
- II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Eine Entscheidung wird mit der mündlichen Verkündung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen. Dazu zählt insbesondere ihre Unwiderrufbarkeit, weshalb nach der stRsp des VwGH die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf.Eine Entscheidung wird mit der mündlichen Verkündung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Bereits an die Verkündung einer Entscheidung knüpfen sich daher deren Rechtswirkungen. Dazu zählt insbesondere ihre Unwiderrufbarkeit, weshalb nach der stRsp des VwGH die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf. Der nunmehr nach mündlich verkündeten Erkenntnis am 03.07.2020 gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 23.07.2020 – im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift – zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher, verfahrensleitender Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung. Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am 23.07.2020 die das Verfahren beendende Erledigung (mündlich verkündetes Erkenntnis am 03.07.2020) erlassen gewesen. Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)Verfahren nicht mehr existent ist. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W245.2222102.2.00