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{'item': 'W258 2184730-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW258 2184730-1 Spruch, W258 2184730-1/26E Schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2021 mündlich verkündeten Erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 20.10.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Faryab, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Zu den Fluchtgründen gab er in seiner Ersteinvernahme an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Vater dem Cousin des BF, der ebenso wie der BF als Dolmetscher für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet haben und deswegen von den Taliban bedroht worden sein soll, zur Flucht verholfen haben soll. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er als Dolmetscher für eine Menschenrechtsorganisation von den Taliban bedroht worden sei.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 20.10.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Faryab, sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Zu den Fluchtgründen gab er in seiner Ersteinvernahme an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Vater dem Cousin des BF, der ebenso wie der BF als Dolmetscher für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet haben und deswegen von den Taliban bedroht worden sein soll, zur Flucht verholfen haben soll. In seiner Einvernahme vor dem BFA gab er an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er als Dolmetscher für eine Menschenrechtsorganisation von den Taliban bedroht worden sei. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt 2.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt 3.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 4.), sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt 5.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen fest (Spruchpunkt 6.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der BF sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als „Translator“ für die XXXX in ganz Afghanistan bedroht, die Tätigkeit habe neben Übersetzungen auch die Begleitung von Frauen von und zu Behörden und die Funktion als eine Art Schiedsrichter bzw. Mediator bei geschlechterspezifischen Streitigkeiten umfasst.Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der BF sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als „Translator“ für die römisch 40 in ganz Afghanistan bedroht, die Tätigkeit habe neben Übersetzungen auch die Begleitung von Frauen von und zu Behörden und die Funktion als eine Art Schiedsrichter bzw. Mediator bei geschlechterspezifischen Streitigkeiten umfasst. Nach Durchführung einer Verhandlung am 25.05.2021 und 21.12.2021 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 (OZ 23) beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 17.12.2021 ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 („EASO“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 4, vom 11.06.2021 („LIB 11.06.2021“) ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 („LIB 19.09.2021“) ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 („UNHCR“) ● Artikel auf orf.at https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  2. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  3. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am XXXX in Afghanistan in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Faryab, geboren. Von 1994 bis 2007 lebte der BF in XXXX in Pakistan. Danach kehrte er nach Afghanistan zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Dari. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Faryab, geboren. Von 1994 bis 2007 lebte der BF in römisch 40 in Pakistan. Danach kehrte er nach Afghanistan zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
  4. Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat eine Strafe erhalten, weil er sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft hat, ohne das, nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten. 1.1.
  5. Zu den Fluchtgründen: Zu einer etwaigen Gefährdung des BF durch die Taliban: Der BF arbeitete als Dolmetscher. Er arbeitete aber weder für die ehemaligen afghanischen Streitkräfte, eine westliche, Frauenrechts- oder vergleichbare Organisation noch wird das von den Taliban angenommen. Die Taliban haben den BF und seine Familie weder bedroht noch angegriffen. 1.1.
  6. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, seit 2017 leidet er aber unter leichten psychischen Problemen, etwa Vergesslichkeit. Der BF hat die folgende Schul- bzw Ausbildung genossen: Er hat zehn Jahre die Schule und zwei Jahre ein Wirtschafts-College besucht sowie weitere zwei Jahre eine IT-Ausbildung genossen. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht. Der BF verfügt über die folgende Berufserfahrung: Er hat vier Jahre als Buchhalter für eine Teppichfirma sowie vier Jahre als Dolmetscher gearbeitet. In Österreich hat er im Ausmaß von insgesamt 1,5 Jahren Vollzeitäquivalent ehrenamtlich gearbeitet, nämlich als Dolmetscher und als Hilfsarbeiter, etwa auf Christkindlmärkten. Seit Oktober 2021 arbeitet der BF selbständig als Pizzazusteller. Außerdem hat er in Österreich Deutsch bis zum Niveau A2 gelernt und besucht seit vier bis fünf Monaten eine Schule zur Vorbereitung auf seinen Pflichtschulabschluss. Der BF hat die folgenden Familienmitglieder bzw Verwandte in Afghanistan: Seine Mutter, Schwester, seinen Onkel mütterlicherseits und seinen Schwiegervater. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Eigentumshaus in der Hauptstadt von Faryab und ist finanziell mittelmäßig gestellt. Der BF steht mit seinen Familienmitgliedern und Verwandten in Afghanistan in Kontakt. Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, ihn mit Kost und Logis sowie finanziell zu unterstützen. Der BF ist mit der afghanischen Kultur und Gesellschaft vertraut. 1.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  8. Sicherheitslage (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitslage“) Jüngste Entwicklungen – Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban – Zaranj in Nimruz – am 06.08.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.08.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt. Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten „Afghan National Defense and Security Forces“ (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.08.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Panjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 06.09.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Stand 06.09.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen. Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren. Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt. Am 26.08.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden. Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein. Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen: Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. 1.2.
  9. Taliban und die Lage in Afghanistan nach ihrer Machtübernahme Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Taliban“) Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“) Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura. Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war, ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war. Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada, ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Politische Lage“) Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Sicherheitsbehörden“) Der mit August 2021 neue amtierende Bürgermeister von Kabul erklärt, dass gegen korrupte Elemente nach den Regeln der Scharia vorgegangen wird. Seinen Angaben zufolge gab es in der Vergangenheit in allen Bereichen Afghanistans massive Korruption, aber das „Islamische Emirat“ hätte nun alle Personen begnadigt und würde niemand für frühere Korruption verhaftet werden. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Korruption“) Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August
  10. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“) Am 07.09.2021 verhafteten Sicherheitskräfte der Taliban Journalisten des in Kabul ansässigen Medienunternehmens Etilaat-e Roz. Die Reporter hatten über Proteste von Frauen in Kabul berichtet, die ein Ende der Verstöße der Taliban gegen die Rechte von Frauen und Mädchen forderten. Es wurde berichtet, dass die Taliban-Behörden die beiden Männer zu einer Polizeistation in Kabul brachten, sie in getrennte Zellen steckten und sie mit Kabeln schwer verprügelten. Beide Männer wurden am 08.09.2021 freigelassen und in einem Krankenhaus wegen ihrer Verletzungen am Rücken und im Gesicht medizinisch versorgt. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Proteste gegen ihre Herrschaft verschärft und haben alle Demonstrationen, die nicht offiziell genehmigt sind verboten, sowohl die Versammlung selbst als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“ sollte man sich nicht daran halten. (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Meinungs- und Pressefreiheit“) 1.2.
  11. Zur Gefährdung von Dolmetschern: In den Vergangen Jahren haben Taliban Dolmetscher und ehemalige Dolmetscher, die jeweils für ausländische Truppen gearbeiteten haben, als vorrangige Ziele angesehen (EASO Kapitel 2.2). 1.2.
  12. Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. 1.2.
  13. Binnenvertriebene („IDP“) und Flüchtlinge (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „IDPs und Flüchtlinge“) UNOCHA verifizierte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 22.08.2021 wurden von UNOCHA 558.123 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Die genaue Zahl der Binnenvertriebenen lässt sich jedoch nicht bestimmen, zumal viele in abgelegenen Regionen oder städtischen Slums Zuflucht suchen oder in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Mit Stand Mai 2021 werden im laufenden Jahr etwa eine halbe Million Binnenvertriebene auf humanitäre Hilfe angewiesen sein. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führte vor der Machtübernahme durch die Taliban zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlte weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs waren in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kam es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand hatten oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Das Einkommen von Binnenvertriebenen und Rückkehrern war gering, da die Mehrheit der Menschen innerhalb dieser Gemeinschaften von Tagelöhnern und/oder Überweisungen von Verwandten im Ausland abhängig war, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die vier Millionen Binnenvertriebenen in Afghanistan leben unter Bedingungen, die sich perfekt für die schnelle Übertragung eines Virus wie COVID-19 eignen. Die Lager sind beengt, unhygienisch und es fehlt selbst an den grundlegendsten medizinischen Einrichtungen. Sie leben in Hütten aus Lehm, Pfählen und Plastikplanen, in denen bis zu zehn Personen in nur einem oder zwei Räumen untergebracht sind, und sind nicht in der Lage, soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung war für Binnenvertriebene und Rückkehrer bereits vor der COVID-19-Pandemie eingeschränkt. Seit Beginn der Pandemie hat sich der Zugang weiter verschlechtert, da einige medizinische Zentren in COVID-19-Behandlungszentren umgewandelt wurden und die Finanzierung der humanitären Hilfe zurückging. Es gibt eine von Ärzte ohne Grenzen betriebene mobile Klinik in Herat, die bei der Behandlung einiger chronischer Krankheiten hilft. Die Auswirkungen einer schweren Dürre, einer einbrechenden Wirtschaft, der COVID-19-Pandemie und des sich verschärfenden Konflikts in den ersten acht Monaten des Jahres haben die Menschen bereits dazu veranlasst, ihre Heimat – und das Land – zu verlassen, und es wird erwartet, dass die Situation durch den Übergang zu einer Taliban-Regierung wahrscheinlich noch verschärft werden wird. Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Islamisten verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen. 1.2.
  14. Grundversorgung und Wirtschaft (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Grundversorgung und Wirtschaft“ und weitere jeweils zitierte Quellen) Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von neun Milliarden USD (7,66 Mrd. EUR) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Da keine neuen Dollarlieferungen zur Stützung der Währung ankommen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen. Dürre und Überschwemmungen Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanistans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak, Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. 405 Familien wurden landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Armut und Lebensmittelunsicherheit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es kam zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November haben mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen (https://orf.at/stories/3234101/, abgerufen am 26.10.2021). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Eine von FEWS angefertigte Karte zeigt die Situation im Juli 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von Oktober 2021 bis Januar
  15. Sämtliche Regionen Afghanistans sind als IPC 2 (Stressed) bzw IPC 3 (Crisis) einzustufen. Ebenso ist darin angemerkt, dass ohne Humanitäre Hilfe sämtliche Regionen um mindestens eine Stufe schlechter einzustufen wären, somit auch als IPC 4 (Emergency). Bank und Finanzwesen Nach der Machtübernahme der Taliban wurden Bank- und Geldüberweisungsdienste weithin ausgesetzt. Aus Kabul wird berichtet, dass die Geldautomaten leer sind und Geldwechsel nicht möglich ist und dass einige Menschen seit Monaten keinen Lohn mehr erhalten hätten. Vor den Banken bilden sich lange Schlangen, aber diese bleiben geschlossen. Die Taliban haben einen kommissarischen Leiter der Zentralbank ernannt, der helfen soll, die wirtschaftlichen Turbulenzen zu lindern. Laut einem Sprecher der Taliban sollen die Banken bald wieder öffnen. 1.2.
  16. Medizinische Versorgung (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Medizinische Versorgung“) Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklungen hat die Weltbank alle Hilfen für Afghanistan eingefroren. Mehr 2.500 Gesundheitseinrichtungen und die Gehälter von mehr als 2.000 Beschäftigten im Gesundheitswesen, die im Rahmen des von der Weltbank kofinanzierten Sehatmandi-Projekts unterstützt werden, werden davon betroffen sein. Derzeit sind mehr als 3.800 Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, ganz oder teilweise nicht funktionsfähig. Die NGOs, die das Projekt durchführen, haben jedoch die Umsetzung reduziert, was zur sofortigen Aussetzung einiger Dienste in den Gesundheitseinrichtungen, einschließlich Überweisungen und ambulanter Essensversorgung führte. Einige wenige Gesundheitseinrichtungen, die im Rahmen des Projekts unterstützt wurden, verfügen über genügend medizinische Vorräte um die Versorgung für einige Monate aufrechtzuerhalten. In Ermangelung einer ausreichenden Finanzierung könnte die Kürzung der Hilfe Hunderttausende Afghanen ohne medizinische Versorgung zurücklassen und unverhältnismäßig viele Frauen betreffen. Angesichts der Blockade des Flughafens Kabul rufen WHO und UNICEF zur Unterstützung bei der Lieferung wichtiger medizinischer Güter nach Afghanistan auf. 1.2.
  17. Zur COVID-19 Pandemie und ihren Auswirkungen (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „COVID-19“): Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Mit Stand 04.09.2021 wurden 153.534 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt. Maßnahmen der Regierung Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
  18. Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern", wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird. Mit Stand 02.06.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht. Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  19. Bei etwa 8 % der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben. Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen – mehr als ein Drittel der Bevölkerung – in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18 bis 31% gestiegen sind. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten. Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5 % geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9 % gestiegen, gegenüber 23,9 % im Jahr
  20. Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus. 1.2.
  21. Rückkehr (Auszug aus LIB 16.09.2021 Kapitel „Rückkehr“) IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Es sind zum aktuellen Zeitpunkt mit September 2021 noch keine validen Informationen über dem Umgang der Taliban mit Rückkehrern bekannt. Rückkehrer aus Pakistan (Auszug aus LIB 15.06.2021 Kapitel „Rückkehr“): Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. 1.2.
  22. Zur Verlässlichkeit von Urkunden vor der Machtübernahme durch die Taliban (LIB 11.06.2021 Kapitel „Dokumente“): Das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan weist gravierende Mängel auf und stellt aufgrund der Infrastruktur, der langen Kriege, der wenig ausgebildeten Behördenmitarbeiter und weitverbreiteter Korruption ein Problem dar. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden kann nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden werden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kommen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan sind problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Des Weiteren kommen verfahrensangepasste Dokumente häufig vor. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Medienberichten zufolge sollen insbesondere seit den Parlamentswahlen 2018 zahlreiche gefälschte Tazkira [Anm.: nationale Personalausweise] im Rahmen der Wählerregistrierung in Umlauf sein. Personenstands- und weitere von Gerichten ausgestellte Urkunden werden zentral vom Afghan State Printing House (SUKUK) ausgestellt. Auf Grundlage bestimmter Informationen können echte Dokumente ausgestellt werden. Dafür notwendige unterstützende Formen der Dokumentation wie etwa Schul-, Studien- oder Bankunterlagen können leicht gefälscht werden. Dieser Faktor stellt sich besonders problematisch dar, wenn es sich bei dem primären Dokument um eine Tazkira handelt, welches zur Erlangung anderer Formen der Identifizierung verwendet wird. Es besteht ein Risiko, dass echte, aber betrügerisch erworbene Tazkira zur Erlangung von Reisepässen verwendet werden. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland hat das Legalisationsverfahren von öffentlichen Urkunden aus Afghanistan wegen der fehlenden Urkundensicherheit eingestellt.
  23. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  24. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Vermögenssituation der Familie des BF gründen auf den Angaben des BF, wobei auf Grund seiner Angaben, dass sein Vater Eigentümer einer Teppichknüpferei mit etwa zwanzig Mitarbeitern war und sie über ein Eigentumshaus verfügen, entgegen den Angaben des BF nicht von einer schlechten, sondern von einer mittelmäßigen Vermögenslage der Familie des BF auszugehen war. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 1, AS 141; OZ 11, S 17; OZ 22). 2.
  25. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen: 2.2.
  26. Zum individuellen Fluchtvorbringen: Zur Tätigkeit des BF als Dolmetscher: Dass der BF grundsätzlich als Dolmetscher tätig war, ergibt sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen, in Zusammenschau mit seinen Usbekisch, Türkisch und Englischkenntnissen (vgl etwa Einvernahmen im Verwaltungsverfahren OZ 1, S 7, 61, 63 und im Beschwerdeverfahren vom 25.05.2021, OZ 11, S 3 f) und dem Umstand, dass er auch in Österreich als Dolmetscher tätig war.Dass der BF grundsätzlich als Dolmetscher tätig war, ergibt sich aus seinem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen, in Zusammenschau mit seinen Usbekisch, Türkisch und Englischkenntnissen vergleiche etwa Einvernahmen im Verwaltungsverfahren OZ 1, S 7, 61, 63 und im Beschwerdeverfahren vom 25.05.2021, OZ 11, S 3 f) und dem Umstand, dass er auch in Österreich als Dolmetscher tätig war. Zur Tätigkeit des BF als Dolmetscher für die afghanische Regierung, Nationalarmee oder einer westlichen-, Frauenrechts- oder vergleichbaren Organisation und darauf basierenden Bedrohungen und Übergriffe durch die Taliban: Hingegen konnte dem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden, dass er als Dolmetscher und Sozialarbeiter für eine Frauenrechtsorganisation tätig gewesen sei, weshalb die Taliban ihn und seine Familie bedroht hätten und angegriffen hätten. Einerseits hat der BF den Schwerpunkt seines Vorbringens im Laufe des Verfahrens mehrfach geändert: In der ersten Einvernahme gab er an, dass er als Dolmetscher gearbeitet habe, die Bedrohung durch die Taliban sei aber aus anderen Gründen erfolgt, nämlich, weil sein Cousin für eine Menschenrechtsorganisation als Dolmetscher gearbeitet habe und sein Vater dem Cousin geholfen habe. (Einvernahmeprotokoll vom 09.11.2015, OZ 1, S 7, 11) Vor der belangten Behörde gab er an, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er selbst Dolmetscher für eine Frauenrechtorganisation gewesen wäre (Einvernahmeprotokoll vom 20.10.2017, OZ 1, S 61 f). In der hiergerichtlichen Verhandlung hat der BF den Schwerpunkt seines Fluchtvorbringens neuerlich verlagert und gesteigert. Obwohl er vor dem BFA die Frage nach einer weiteren Tätigkeit ausdrücklich verneint hat (Einvernahmeprotokoll vom 20.10.2017, OZ 1, S 59), habe er nunmehr für die Frauenrechtorganisation nicht nur als Dolmetscher, sondern auch als Sozialarbeiter gearbeitet. Auch durch die besondere Situation, der ein allenfalls von der Flucht traumatisierter Asylwerber bei seiner ersten Einvernahme ausgesetzt ist, ist nicht erklärbar, warum der BF in seiner ersten Einvernahme, ein inhaltlich anderes Fluchtvorbringen erstattet hat. Weiters waren die Angaben des BF zu seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter in sich widersprüchlich: Zum einen gab der BF an, seine Haupttätigkeit sei gewesen, als Dolmetscher mit seinem Vorgesetzten in Dörfer zu gehen und ihn allenfalls zu beraten. Zum anderen stellt er sich selbst als eigenständigen Redner dar, dessen Tätigkeit es gewesen sei, der Gesellschaft vom weiteren Leben und Frauenrechten zu erzählen bzw selbständig Beratungsgespräche zu führen (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 3 f und 7). Währens er einerseits angab, stets „in die Gesellschaft hinein, in verschiedene Dörfer“ (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 4) gegangen zu sein, habe er andererseits „in einem Büro, wo ständig Frauen bzw. Mädchen kamen und von uns Hilfe wollten“ gearbeitet (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 8) und wären in den Dörfern Lebensmittel verteilt aber keine Beratungstätigkeit angeboten worden (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 10). Bei einem glaubhaften Vorbringen wäre davon auszugehen, dass der Fremde im gesamten Verfahren ein im Kern gleichbleibendes und widerspruchfreies Vorbringen erstattet. Die Rechtfertigung des BF, ein Dolmetscher sei in Afghanistan mehr als nur ein Dolmetscher und arbeite mehr an der Sache (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 4), ist einerseits nicht nachvollziehbar und kann andererseits nicht erklären, warum der BF in seiner Ersteinvernahme ein völlig anderes Bedrohungsszenario geschildert und vor der belangten Behörde nicht von seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter berichtet hat. Auch die Angaben zur Organisation für die er tätig gewesen sein will, waren unplausibel: So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Organisation, die sich ernsthaft für Frauenrechte einsetzt Mitarbeiterinnen beschäftigt, denen sich die Frauen anvertrauen können. Dies im Besonderen in einem Land wie Afghanistan, in dem der Mann kulturell, gesellschaftlich und rechtlich eine dominante Rolle gegenüber der Frau einnimmt und wenn Themen wie Eingriffe in die sexuelle Sphäre der Frauen oder Zwangsehen besprochen werden sollen. Selbst der BF gab an, dass Frauen in Afghanistan vor lauter Angst nicht einmal die Schule besuchen würden (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 11). Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund, dass sich die Organisation für die der BF gearbeitet haben will einerseits für Frauenrechte eingesetzt und Frauen individuell betreut haben soll, die Beratungstätigkeit aber andererseits ausschließlich von Männern erfolgt sein soll und in der Organisation – abgesehen von zwei Reinigungskräften – keine Frauen beschäftigt gewesen sein sollen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass keine der hilfesuchenden Frauen je nach einer weiblichen Beraterin gefragt haben soll (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 9). Hinzu kommt, dass sein Vorbringen zur Bedrohung durch die Taliban zum Teil unplausibel war: So bleibt unklar, warum die Taliban den BF weiterhin aufgefordert haben sollen, seine Arbeit für die Organisation einzustellen bzw ihn bedroht und angegriffen haben, nachdem er ihren Forderungen nachgekommen ist, seine Tätigkeit für die Organisation für Frauenrechte aufzugeben. So ist es unwahrscheinlich, mag aber noch sein, dass die Taliban, als sie den BF Ende 2014 bedroht haben sollen, dachten, dass er noch für die Organisation für Frauenrechte arbeiten würde. Dies, weil er die Organisation im zweiten Halbjahr 2014 gelegentlich aufgesucht haben soll. Da der BF aber daraufhin für sechs Wochen nach Mazar-e Sharif umgezogen sein will, hätten die Taliban spätestens zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass der BF ihre Forderung erfüllt hat. Warum die Taliban dennoch nach Rückkehr des BF einen Bombenanschlag auf ihn und seine Familie verübt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist weiters, warum der BF, als die Taliban ihn Ende 2014 im Krankenhaus telefonisch bedroht haben sollen, nicht einfach gesagt hat, dass er ihre Forderung bereits erfüllt hat, seine Arbeit bei der Organisation für Frauenrechte aufzugeben. Der BF verstrickte sich letztlich in mehrere Widersprüche bzw passte sein Vorbringen je nach Fragestellung oder Vorhalt an: Während er über ausdrückliche Frage des Richters seine Tätigkeit für die Frauenrechteorganisation mit Mai oder Juni 2014 (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 4) bzw Juni oder Juli 2014 (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 5) aufgegeben haben will, änderte er seine Angaben nach Vorhalt, warum zwischen der Aufgabe seiner Tätigkeit und seiner Ausreise aus Afghanistan etwa eineinhalb Jahre vergangen sind, dahingehend, dass er bis Ende 2014 lediglich weniger gearbeitet haben will; dann änderte er seine Aussage wiederum dahingehend, dass er lediglich regelmäßig nach Arbeit gefragt und einmal Kollegen besucht habe (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 5). Während der BF zuerst angab, dass er im September oder Oktober 2014 telefonisch mehrmals von den Taliban bedroht worden sei und deswegen im Dezember 2014 eine polizeiliche Anzeige erstattete, korrigierte er seine Aussage danach dahingehend, dass die Anzeige im November 2014 erfolgt sei, weil die Taliban ihn auf der Straße angehalten und geschlagen hätten. Während der BF zuerst angab, dass ihm keine Kollegen über Bedrohungen durch die Taliban berichtet hätten, gab er über Rückfrage an, dass sein Vorgesetzter Angst hatte und über weitere Rückfrage, dass ein Kollege sehr wohl in der Nacht bedroht worden sein soll (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 13). Die vom BF angeführten psychischen Probleme, wie Vergesslichkeit (Verhandlungsprotokoll vom 21.12.201, OZ 22, S 3), können die Vielzahl an Unstimmigkeiten nicht erklären, weil der BF in der Beschwerdeverhandlung orientiert aufgetreten ist und – auf Grund seines hohen Bildungsniveaus – grundsätzlich über die subjektive Fähigkeit verfügen sollte, Vergangenes schlüssig und zusammenhängend zu schildern. Auf Grund der Vielzahl an Ungereimtheiten, können auch die vom BF vorgelegten Urkunden an der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nichts ändern. Dies im Besonderen, weil einerseits die Beweiskraft des Dienstausweises der Organisation für Frauenrechte gering ist, weil Urkunden in Afghanistan oft gefälscht bzw „verfahrensangepasste“ Urkunden erstellt werden (vgl 1.2.10) und die Familie des BF genug Einkommen hatte – der Vater des BF betrieb eine Teppichknüpferei mit etwa 20 Mitarbeitern –, um derartige Urkunden kaufen zu können. Anderseits können die vorgelegten Lichtbilder – selbst wenn man annimmt, dass sie nicht gestellt sind – lediglich belegen, dass der BF – aus welchen Gründen auch immer – verletzt war und an einer Veranstaltung mit mehreren Männern teilgenommen hat.Auf Grund der Vielzahl an Ungereimtheiten, können auch die vom BF vorgelegten Urkunden an der mangelnden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nichts ändern. Dies im Besonderen, weil einerseits die Beweiskraft des Dienstausweises der Organisation für Frauenrechte gering ist, weil Urkunden in Afghanistan oft gefälscht bzw „verfahrensangepasste“ Urkunden erstellt werden vergleiche 1.2.10) und die Familie des BF genug Einkommen hatte – der Vater des BF betrieb eine Teppichknüpferei mit etwa 20 Mitarbeitern –, um derartige Urkunden kaufen zu können. Anderseits können die vorgelegten Lichtbilder – selbst wenn man annimmt, dass sie nicht gestellt sind – lediglich belegen, dass der BF – aus welchen Gründen auch immer – verletzt war und an einer Veranstaltung mit mehreren Männern teilgenommen hat. In einer Gesamtschau konnte daher nicht von einem erlebnisbasierten Vorbringen ausgegangen werden. 2.
  27. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, OZ 22, S 3). Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren sowie den vorgelegten Urkunden (OZ 1, AS 65, 115, 137, 139; OZ 8; OZ 10; Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 14 und 17; Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, OZ 22, S 3). Die Feststellungen zu den Familienangehörigen einschließlich der Möglichkeit, sie zu kontaktieren, gründet auf den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren (Verhandlungsprotokoll vom 25.05.2021, OZ 11, S 11 f und 14f). Die Feststellung, dass der BF mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass der BF von Geburt an in einem engen afghanischem Familienband aufgewachsen und sozialisiert worden ist sowie aus seiner diesbezüglichen Aussage. Selbst wenn der BF zwischenzeitlich in Pakistan war, so hat er dennoch einen Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht (Verhandlungsprotokoll vom 21.12.2021, OZ 22, S 3). 2.
  28. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
  29. Rechtlich folgt daraus: 3.
  30. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  31. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  32. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.
  33. Zu den individuellen Fluchtgründen: Dolmetscher und ehemalige Dolmetscher, die für ausländische Truppen übersetzt haben, werden von den Taliban zwar als vorrangige Ziele angesehen und der BF war als Dolmetscher tätig. Der BF hat jedoch nicht für ausländische Truppen oder vergleichbare Organisationen übersetzt. Eine asylrelevante Gefährdung jeglicher Dolmetscher ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht (vgl auch EASO 2.2, Risikoprofil „Personen, die für ausländische Truppen gearbeitet haben oder denen unterstellt wird, sie zu unterstützen“).Dolmetscher und ehemalige Dolmetscher, die für ausländische Truppen übersetzt haben, werden von den Taliban zwar als vorrangige Ziele angesehen und der BF war als Dolmetscher tätig. Der BF hat jedoch nicht für ausländische Truppen oder vergleichbare Organisationen übersetzt. Eine asylrelevante Gefährdung jeglicher Dolmetscher ergibt sich aus den Länderfeststellungen nicht vergleiche auch EASO 2.2, Risikoprofil „Personen, die für ausländische Truppen gearbeitet haben oder denen unterstellt wird, sie zu unterstützen“). Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, ob der BF in Pakistan oder – wie er angibt – in Afghanistan als Dolmetscher tätig war, weshalb entsprechende Feststellungen unterbleiben konnten. 3.1.
  34. Zu einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung aus allgemeinen Gründen: Zur Gefährdung des BF wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer bzw von Personen, die lange Zeit in Pakistan gelebt haben: Auch aus einer etwaigen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Pakistan-Rückkehrer bzw der Rückkehrer aus Europa ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung des BF. Die für ihn dadurch erwartbaren Benachteiligungen, etwa durch Diskriminierungen, erreichen nämlich grundsätzlich keine asylrelevante Dichte oder Intensität erreichen (so auch EASO 2.18, Risikoprofil von Personen, die im Iran oder Pakistan geboren worden sind oder dort eine lange Zeit gelebt haben). Ein – wie von EASO genannter – außergewöhnlicher Fall (aaO) liegt nicht vor. Im Gegenteil werden die für den BF erwartbaren Nachteile gemildert, weil er mit der afghanischen Lebensweise und Tradition vertraut ist. So ist er in Afghanistan geboren und in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat dort etwa die Hälfte seines Lebens verbracht. Im Übrigen ist aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen (vgl VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).Im Übrigen ist aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum „selbstbestimmten westlichen Lebensstil“ von Frauen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329). 3.1.
  35. Ergebnis: Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten. Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.
  36. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  37. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  38. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr. (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr. vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98). 3.2.
  39. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Derzeit ist die aktuelle Lage in Afghanistan auf Grund der Machtübernahme der Taliban von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet. Sie ist unübersichtlich, weil die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind. Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Art. 3 gewährleisteten Rechte bedeuten würde:Es liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung seiner nach Artikel 3, gewährleisteten Rechte bedeuten würde: So ist die Sicherheitslage in ganz Afghanistan unübersichtlich, volatil und prekär: Die Taliban kontrollieren seit August 2021 den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets, inklusive aller Großstädte. Ihre neue Regierung setzt sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammen, wobei der Innenminister eine Organisation leitet, die von den USA als Terrornetzwerk eingestuft wird. Es kommt zu schwerwiegenden und willkürlichen Übergriffen von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen reichen. Die Taliban-Kämpfer, aber auch Dritte, die sich als Taleb ausgeben, kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Ebenso ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan unübersichtlich und prekär: Seit Anfang des Jahres wurden durch den Konflikt zwischen der ehemaligen Regierung und aufständischen Gruppierungen mehr als 550 000 Menschen innerhalb Afghanistans vertrieben, die nunmehr mit Rückkehrern um grundlegende Versorgung konkurrieren. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Durch Dürre, den Zusammenbruch öffentlicher Dienstleistungen und einer schweren Wirtschaftskrise kam es zu Verteuerungen und eingeschränkter Verfügbarkeit von Grundnahrungsmitteln, die sowohl im ländlichen als auch im städtischen und großstädtischen Bereich spürbar sind. Im September und Oktober 2021 erlebten fast 19 Millionen Menschen in Afghanistan ein hohes Maß an akuter Ernährungsunsicherheit. Mit November hatten mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes nicht ausreichend zu essen. Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor: Zwar ist er in Afghanistan geboren und aufgewachsen, spricht mit Dari eine der Landessprachen, gehört als Usbeke einer der Bevölkerungsgruppen Afghanistans an und als sunnitischer Moslem der maßgeblichen religiösen Gemeinschaft Afghanistans. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und zwei Jahre ein Wirtschafts-College und weitere zwei Jahre eine IT-Ausbildung genossen. In Österreich hat er weiter Deutsch bis zum Niveau A2 gelernt und besucht seit vier bis fünf Monaten eine Schule für die Nachholung seines Pflichtschulabschlusses. Er hat Berufserfahrung gesammelt und zwar vier Jahre als Buchhalter für eine Teppichfirma sowie vier Jahre als Dolmetscher. Weiters war er in Österreich ehrenamtlich als Dolmetscher und als Hilfsarbeiter, etwa bei Christkindlmärkten, im Ausmaß von insgesamt 1,5 Jahren Vollzeit, tätig. In Afghanistan leben noch seine Schwester und seine Mutter sowie ein Onkel mütterlicherseits. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Eigentumshaus in der Hauptstadt von Faryab. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, seit 2017 leidet er aber unter leichten psychischen Problemen. Er ist mit der afghanischen Gesellschaft und Kultur vertraut. All die Aspekte, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor den drohenden willkürlichen Übergriffen durch Taliban oder der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Daraus folgt: Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Art 15 lit c QD lit c).Auf Grund der eingeschränkten Informationslage kann das erkennende Gericht keine ausreichenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF treffen, um beurteilen zu können, ob ihm im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr der Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechte droht. Es kann auf Grund der vorliegenden Anhaltspunkte aber auch nicht davon ausgehen, dass er im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr der Verletzung dieser Rechte zu gewärtigen hätte. Auch EASO führt an, dass derzeit eine Beurteilung der Sicherheitslage nicht verlässlich möglich ist (EASO Artikel 15, Litera c, QD Litera c,). Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.Da das erkennenden Gericht in diesem Aspekt beweispflichtig ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF mit der Abschiebung und Rückkehr in seine Heimatregion die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3, EMRK) verbunden wäre. Die Lage bezieht sich auf ganz Afghanistan, weshalb ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Da keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Da keine Aberkennungsgründe vorliegen, so ist der BF unbescholten, war ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 3.
  40. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  41. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw ob eine Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt, nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung zur Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw ob eine Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt, nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2184730.1.00

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