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{'item': 'W258 2217446-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW258 2217446-1 SpruchW258 2217446-1/45E, , W258 2217446-1/45E TEILERKENNTNISTEILERKENNTNIS, IM NAMEN DER REPUBLIK

Art 22

DSGVO unterscheiden: In all diesen Verfahren würde mit statistischen Verfahren, teilweise angereichert durch konkrete Erfahrungswerte zu bestimmten Personen, Werte ermittelt, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet würden. Die „politische Affinität“ wäre von einem durchschnittlichen, objektiven Dritten zumindest mittelbar als „politische Meinung“

Art 9

Abs 1 DSGVO erkennbar, die von der Beschwerdeführerin einer Person konkret zugeordnet werde, andernfalls keine zielgerichtete Werbung möglich wäre; sie stelle daher auch eine besondere Kategorie von Daten dar.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst unter Anführung von Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, hg Rechtsprechung und Literaturmeinungen aus, dass es sich bei der „politischen Affinität“ auch dann um personenbezogene Daten handle, wenn sie eine „Durchschnittswahrscheinlichkeit für eine Marketinggruppe“ darstelle; sie würden sich im Ergebnis auch nicht von „herkömmlichen“ Profiling-Vorgängen bzw sonstigen automatisierten Entscheidungsfindungen, etwa durch Kreditauskunfteien,

Artikel 22

, DSGVO unterscheiden: In all diesen Verfahren würde mit statistischen Verfahren, teilweise angereichert durch konkrete Erfahrungswerte zu bestimmten Personen, Werte ermittelt, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet würden. Die „politische Affinität“ wäre von einem durchschnittlichen, objektiven Dritten zumindest mittelbar als „politische Meinung“

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO erkennbar, die von der Beschwerdeführerin einer Person konkret zugeordnet werde, andernfalls keine zielgerichtete Werbung möglich wäre; sie stelle daher auch eine besondere Kategorie von Daten dar. Da in der vorlegten Datenschutz-Folgenabschätzung als Begründung für ihre Durchführung ua auf die DSFA-V, BGBl. II Nr 278/2019 verwiesen werde, die erst am 09.11.2018 kundgemacht worden sei, könne die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vor Geltung der DSGVO am 25.05.2018 durchgeführt worden sein.Da in der vorlegten Datenschutz-Folgenabschätzung als Begründung für ihre Durchführung ua auf die DSFA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 278 aus 2019, verwiesen werde, die erst am 09.11.2018 kundgemacht worden sei, könne die Datenschutz-Folgenabschätzung nicht vor Geltung der DSGVO am 25.05.2018 durchgeführt worden sein. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.03.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der die Beschwerdeführerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls aber bei teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 wegen Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit aufzuheben. Begründend führte sie nach detaillierter Darstellung ihrer Vorgehensweise zur Erstellung der „Parteiaffinität“ – auf das Wesentlichste zusammengefasst sinngemäß – aus, Marketingklassifikationen, insbesondere die hier verwendeten wahrscheinlichkeitsbezogenen Durchschnittsberechnungen, seien weder eine Information über eine bestimmte Person noch eine Aussage zu einer bestimmten Person und somit keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO. Sie seien auch nicht berichtigungsfähig, somit nicht allen durch die DSGVO eingeräumten Betroffenenrechten zugänglich, wodurch eine – würde man sie als personenbezogene Daten ansehen – Teilmenge an Daten geschaffen würde, die einer Berichtigung nicht zugänglich wäre; dies sei von der DSGVO aber nicht vorgesehen. Selbiges ergebe sich aus § 151 GewO, der zwischen personenbezogenen Daten und Marketingklassifikationen – dh hier Daten zur „Parteiaffinität“ – unterscheide. Begründend führte sie nach detaillierter Darstellung ihrer Vorgehensweise zur Erstellung der „Parteiaffinität“ – auf das Wesentlichste zusammengefasst sinngemäß – aus, Marketingklassifikationen, insbesondere die hier verwendeten wahrscheinlichkeitsbezogenen Durchschnittsberechnungen, seien weder eine Information über eine bestimmte Person noch eine Aussage zu einer bestimmten Person und somit keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO. Sie seien auch nicht berichtigungsfähig, somit nicht allen durch die DSGVO eingeräumten Betroffenenrechten zugänglich, wodurch eine – würde man sie als personenbezogene Daten ansehen – Teilmenge an Daten geschaffen würde, die einer Berichtigung nicht zugänglich wäre; dies sei von der DSGVO aber nicht vorgesehen. Selbiges ergebe sich aus Paragraph 151, GewO, der zwischen personenbezogenen Daten und Marketingklassifikationen – dh hier Daten zur „Parteiaffinität“ – unterscheide. Nicht jede – wie hier – mittelbare Information könne als Information über die politische Meinung Betroffener gesehen werden. Im Zweifelsfall solle das Vorliegen einer besonderen Kategorie von Daten verneint werden. Der Kontext, in dem eine Information verwendet werde, sei zu berücksichtigen. Wenn wie hier, die abstrakte Wahrscheinlichkeit eines Werbeinteresses einer konkreten Person zugeordnet und keine auf die Person bezogenen Informationskomponenten, wie Parteimitgliedschaften oder Teilnahme an Veranstaltungen, verarbeitet werden, könne es sich keinesfalls um Informationen über die politische Meinung Betroffener im Sinne des Art 9 Abs 1 DSGVO handeln. Nicht jede – wie hier – mittelbare Information könne als Information über die politische Meinung Betroffener gesehen werden. Im Zweifelsfall solle das Vorliegen einer besonderen Kategorie von Daten verneint werden. Der Kontext, in dem eine Information verwendet werde, sei zu berücksichtigen. Wenn wie hier, die abstrakte Wahrscheinlichkeit eines Werbeinteresses einer konkreten Person zugeordnet und keine auf die Person bezogenen Informationskomponenten, wie Parteimitgliedschaften oder Teilnahme an Veranstaltungen, verarbeitet werden, könne es sich keinesfalls um Informationen über die politische Meinung Betroffener im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO handeln. Sollte das erkennende Gericht Zweifel an der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ oder der Einordnung der gegenständlichen „Parteiaffinität“ als besondere Kategorie von Daten

Art 9

Abs 1 DSGVO hegen, werde ein Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof angeregt.Sollte das erkennende Gericht Zweifel an der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ oder der Einordnung der gegenständlichen „Parteiaffinität“ als besondere Kategorie von Daten

Artikel 9

, Absatz eins, DSGVO hegen, werde ein Vorlageantrag an den Europäischen Gerichtshof angeregt. Die Beschwerdeführerin machte auch diverse formelle Fehler geltend: Die belangte Behörde habe für die „feststellenden“ Spruchteile keine Kompetenz; über die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdeführerin sei, weil sie bloß Grundlage für die Anweisung zur Unterlassung bzw Löschung wären, nicht gesondert abzusprechen gewesen. Der Löschungsauftrag sei auf Art 58 Abs 2 lit g DSGVO zu stützen gewesen. Die belangte Behörde hätte überdies selbst eine etwaige Ausnahme von der Verpflichtung zur Löschung nach Art 17 DSGVO prüfen müssen und sie habe die zu löschenden Datensätze nicht ausreichende konkretisiert.Die Beschwerdeführerin machte auch diverse formelle Fehler geltend: Die belangte Behörde habe für die „feststellenden“ Spruchteile keine Kompetenz; über die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdeführerin sei, weil sie bloß Grundlage für die Anweisung zur Unterlassung bzw Löschung wären, nicht gesondert abzusprechen gewesen. Der Löschungsauftrag sei auf Artikel 58, Absatz 2, Litera g, DSGVO zu stützen gewesen. Die belangte Behörde hätte überdies selbst eine etwaige Ausnahme von der Verpflichtung zur Löschung nach Artikel 17, DSGVO prüfen müssen und sie habe die zu löschenden Datensätze nicht ausreichende konkretisiert. Hinsichtlich der Datenschutz-Folgenabschätzung habe die Beschwerdeführerin sie nicht erst nachträglich, dh nicht bis zum 25.05.2018, vorgenommen; vielmehr sei sie einer laufenden Evaluierung und Anpassung unterzogen worden, wodurch auch die Zitierung eines Gesetzes, das erst nach dem 25.05.2018 kundgemacht worden sei, erklärbar sei; die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, der Beschwerdeführerin zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019, hg eingelangt am 15.04.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor. Sie erstattete eine Stellungnahme, auf die der Beschwerdeführer mit eingeräumter Stellungnahme vom 04.07.2019 replizierte.
  2. Am 29.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der ua die Sach- und Rechtslage erörtert und XXXX als Zeugin zu den näheren Umständen der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung einvernommen wurde.
  3. Am 29.11.2019 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der ua die Sach- und Rechtslage erörtert und römisch 40 als Zeugin zu den näheren Umständen der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung einvernommen wurde.
  4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 legte die Beschwerdeführerin eine Entscheidung der belangten Behörde vor, wonach die Zuschreibung von Marketingklassifikationen kein Vorgang einer automatisierten Einzelentscheidung bzw von Profiling sei, was der Begründung des gegenständlichen Bescheids widerspreche. Weiters eine Entscheidung des Landesgerichts Wels, wonach Marketingklassifikationen keine personenbezogenen Daten seien.
  5. Mit Schriftsatz vom 09.03.2020 legte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Oberlandesgericht Innsbruck vor, mit dem das von der belangten Behörde zum Beweis ihrer Rechtsmeinung vorgelegte Urteil des Landesgericht Feldkirch dahingehend abgeändert worden sei, dass die Klage zur Gänze abgewiesen worden sei. Es gehöre damit nicht mehr dem Rechtsbestand an und könne des Standpunkt der belangten Behörde nicht mehr stützen.
  6. Mit hg Teilerkenntnis vom 20.08.2020, GZ 2217446-1/15E, wurde mit Spruchpunkt A) der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3., wonach die Beschwerdeführerin eine Datenschutzfolgenabschätzung nicht rechtzeitig durchgeführt hätte, Folge gegeben und Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und mit Spruchpunkt B) die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,
  8. und
  9. des angefochtenen Bescheids – Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der „Parteiaffinitäten“, der Datenschutzfolgenabschätzung und des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten – abgewiesen.
  10. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt B) Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Revision mit Erkenntnis vom 14.12.2021, GZ Ro 2020/04/0032-8, Folge und behob Spruchpunkt B) des hg Teilerkenntnisses vom 20.08.2020, GZ 2217446-1/15E, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren keine Feststellungskompetenz zukomme. Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt.
  13. Rechtlich folgt daraus: Die – zulässige – Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,
  14. und
  15. des bekämpften Bescheids ist berechtigt. 3.
  16. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: Der mit „Befugnisse“ betitelte Art 58 DSGVO lautet:Der mit „Befugnisse“ betitelte Artikel 58, DSGVO lautet: „[…]

(2)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,
  2. b)einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,
  3. c)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,
  5. e)den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,
  6. f)eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,
  7. g)die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,
  8. h)eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,
  9. i)eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,
  10. j)die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen. […]
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.“
(6)Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels römisch sieben beeinträchtigen.“ Der mit „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ betitelte § 24 DSG lautet:Der mit „Beschwerde an die Datenschutzbehörde“ betitelte Paragraph 24, DSG lautet: „§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.„§ 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten: […] 5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen […]
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“ 3.
  1. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Die belangte Behörde hat in einem von Amts wegen eingeleiteten Prüfverfahren in Spruchpunkten 1.,
  2. und
  3. des bekämpften Bescheides festgestellt, die Beschwerdeführerin habe besondere Kategorien personenbezogener Daten, nämlich die „Parteiaffinität“, im Rahmen der Ausübung des Gewerbes „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ mangels Einwilligung der betroffenen Personen unrechtmäßig verarbeitet (Spruchpunkt 1.), die Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ sei fehlerhaft, weil in ihr die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten verneint werde, obwohl die „Parteiaffinität“ errechnet werde und als Ergebnis das Vorliegen eines hohen Risikos daher jedenfalls verneint werde (Spruchpunkt 4.) und das Verzeichnis zur Verarbeitungstätigkeit „DAM-Zielgruppenadressen“ sei fehlerhaft, weil eine Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten, darunter auch die politische Meinung, sowie eine umfangreiche Verarbeitung von sensiblen Daten verneint werde (Spruchpunkt 5.). Der belangten Behörde kommt in einem von Amts wegen eingeleiteten Prüfverfahren aber keine Kompetenz zu, datenschutzrechtliche Rechtsverletzungen rechtsverbindlich festzustellen. So hat der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 14.12.2021, Ro 2020/04/0032-8, zum gegenständlichen Fall ausgesprochen: „Art. 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die belangte Behörde.„"Art". 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die belangte Behörde. § 24 DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene Individualbeschwerde und ist damit auf Verfahren wie das vorliegende amtswegig eingeleitete nicht direkt anwendbar.Paragraph 24, DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene Individualbeschwerde und ist damit auf Verfahren wie das vorliegende amtswegig eingeleitete nicht direkt anwendbar. Die in Spruchpunkt
  4. enthaltene Feststellung bildet als solche keine notwendige Grundlage für die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO. Die Anordnung der Unterlassung des rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgangs setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der belangten Behörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch die spruchmäßige Feststellung des Vorliegens der Rechtsverletzung voraus. Insofern die belangte Behörde fallbezogen die ihr durch Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO eingeräumte Abhilfebefugnis ausübte, die ihr gestattet, den Verantwortlichen - fallbezogen die Revisionswerberin - anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge zu unterlassen und damit ein Verbot der Verarbeitung zu verhängen, erfordert dies die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Verarbeitung und stellt damit eine inhaltliche Voraussetzung für die von der belangten Behörde ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung dar. Die entsprechende Unterlassungsanweisung - das Verbot - setzt jedoch nicht den gesonderten Abspruch in Form der Feststellung der anlassgebenden Rechtsverletzung voraus.“Die in Spruchpunkt
  5. enthaltene Feststellung bildet als solche keine notwendige Grundlage für die Ausübung der Abhilfebefugnis gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera d, DSGVO. Die Anordnung der Unterlassung des rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgangs setzt weder einen separaten Abspruch über die Berechtigung des von der belangten Behörde durchgeführten amtswegigen Prüfverfahrens noch die spruchmäßige Feststellung des Vorliegens der Rechtsverletzung voraus. Insofern die belangte Behörde fallbezogen die ihr durch Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO eingeräumte Abhilfebefugnis ausübte, die ihr gestattet, den Verantwortlichen - fallbezogen die Revisionswerberin - anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge zu unterlassen und damit ein Verbot der Verarbeitung zu verhängen, erfordert dies die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Verarbeitung und stellt damit eine inhaltliche Voraussetzung für die von der belangten Behörde ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung dar. Die entsprechende Unterlassungsanweisung - das Verbot - setzt jedoch nicht den gesonderten Abspruch in Form der Feststellung der anlassgebenden Rechtsverletzung voraus.“ Auch eine analoge Anwendung des § 24 DSG, welcher der Datenschutzbehörde die Kompetenz einräumt, bei Individualbeschwerden datenschutzrechtliche Verstöße rechtsverbindlich festzustellen, auf von Amts wegen eingeleitete Prüfverfahren, scheidet mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke aus (siehe ebenfalls VwGH 14.12.2021, GZ Ro 2020/04/0032-8).Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 24, DSG, welcher der Datenschutzbehörde die Kompetenz einräumt, bei Individualbeschwerden datenschutzrechtliche Verstöße rechtsverbindlich festzustellen, auf von Amts wegen eingeleitete Prüfverfahren, scheidet mangels Vorliegen einer planwidrigen Lücke aus (siehe ebenfalls VwGH 14.12.2021, GZ Ro 2020/04/0032-8). 3.
  6. Da der belangten Behörde somit keine Kompetenz zukommt, in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren in rechtlich verbindlicher Weise datenschutzrechtliche Verletzungen festzustellen, waren die Spruchpunkte 1.,
  7. und
  8. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben. 3.
  9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1
  11. Fall VwGVG abgesehen werden.3.
  12. Von der Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  13. Fall VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt C) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Die Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, wurde vom Verwaltungsgerichthof mit VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032-8, geklärt.Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Frage, ob der Datenschutzbehörde in einem amtswegig eingeleiteten Prüfverfahren die Kompetenz zukommt, in rechtlich verbindlicher Weise Rechtsverletzungen festzustellen, wurde vom Verwaltungsgerichthof mit VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032-8, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W258.2217446.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.