RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW267 2150526-2 Spruch, W267 2150526-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ESSL a
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab an, den Namen XXXX zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, ledig und spreche Pashto sowie Dari in Wort und Schrift.1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG). Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, aus der Islamischen Republik Afghanistan zu stammen, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen sowie am römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, ledig und spreche Pashto sowie Dari in Wort und Schrift. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.03.2017, Zl. XXXX , wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) wie auch sein der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gegen den diesen Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.03.2017, Zl. römisch 40 , wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.04.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) wie auch sein der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG2005 erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den diesen Bescheid des BFA brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2020, W262 21505261/17E, wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E 1402/2020-9, wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2020 erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Sache dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. 1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 25.08.2020, W262 21505261/26Z, wurde der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Mit Beschluss des VwGH vom 22.09.2020, Ra 2020/19/0164-10, wurde die vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2020 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen. 1.
- Am 15.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.
- Am 15.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
- Am 19.05.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG niederschriftlich einvernommen.1.
- Am 19.05.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Bescheid vom 24.06.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.). Es wies ferner seinen Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). Zudem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).1.
- Mit Bescheid vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies ferner seinen Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.
- Am 08.10.2021 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen weiteren – nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Pashto und Dari in Wort und Schrift, ist in Österreich unbescholten und ledig.1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 , sein Geburtsdatum wird mit dem römisch 40 angenommen. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht Pashto und Dari in Wort und Schrift, ist in Österreich unbescholten und ledig. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht erteilt. Gegen ihn wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 01.03.2017, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht erteilt. Gegen ihn wurde vielmehr eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2020, W262 2150526-1/17E, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Außerordentliche Rechtsmittel an den VfGH wie an den VwGH blieben jeweils erfolglos. 1.
- Am 15.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.
- Am 15.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
- Mit Bescheid vom 24.06.2021, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG zurück (Spruchpunkt I.). Es wies ferner seinen Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2021 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). Zudem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).1.
- Mit Bescheid vom 24.06.2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 Ziffer 2, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies ferner seinen Antrag auf Mängelheilung vom 15.04.2021 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.
- Mit E-Mail vom 20.01.2022 sowie mit Schriftsatz vom 24.01.2022 zog der Beschwerdeführer seine verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren wie auch zum dg Verfahren zu W262 2150526-1, ferner durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie in das Österreichische Strafregister. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA wie auch dem BVwG im diesbezüglich präjudiziellen (Vor)Verfahren zu W262 2150526-
- Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung seiner Person im gegenständlichen Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zur Volksgruppe, aber auch zum Familienstand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen zu zweifeln. 2.
- Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mittels durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per WebERV eingebrachten Schriftsatzes. Es bestehen für das Gericht aufgrund der mit dieser Übermittlungsmethode einhergehenden Authentifizierung des Absenders keine Zweifel an der Person des Einbringers. Ferner ist ob der in diesem Schriftsatz gemäß § 8 RAO erfolgten Berufung Dris. Züger auf seine Vollmacht als berufsmäßiger Parteienvertreter auch dessen Befugnis zur Vornahme der Beschwerderückziehung namens des Beschwerdeführers unstrittig. Die Prozesshandlung selbst ist überdies so klar formuliert, dass für das Gericht keinerlei Zweifel an der Willensäußerung des Beschwerdeführers bestehen.2.
- Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte mittels durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per WebERV eingebrachten Schriftsatzes. Es bestehen für das Gericht aufgrund der mit dieser Übermittlungsmethode einhergehenden Authentifizierung des Absenders keine Zweifel an der Person des Einbringers. Ferner ist ob der in diesem Schriftsatz gemäß Paragraph 8, RAO erfolgten Berufung Dris. Züger auf seine Vollmacht als berufsmäßiger Parteienvertreter auch dessen Befugnis zur Vornahme der Beschwerderückziehung namens des Beschwerdeführers unstrittig. Die Prozesshandlung selbst ist überdies so klar formuliert, dass für das Gericht keinerlei Zweifel an der Willensäußerung des Beschwerdeführers bestehen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) Mit der explizit und zudem schriftlich erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung durch das Gericht jegliche Grundlage entzogen ist. Der VwGH hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat.Der VwGH hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 20.01.2022 die von ihm erhobene Beschwerde zurückgezogen und dies mit Schriftsatz vom 24.01.2022 wiederholt. Das gegenständliche Verfahren ist somit beendet und wird eingestellt. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, obzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W267.2150526.2.00