RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW277 2168217-1 Spruch, , W277 2168201-1/19E W277 2168207-1/14E W277 2168213-1/21E W277 2168217-1/14E W277 2168220-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , alle StA. XXXX , vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des
- Satzes des Spruchpunktes III. (Rückkehrentscheidung) wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind, und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des
- Satzes des Spruchpunktes römisch drei. (Rückkehrentscheidung) wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind, und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. II. Die Spruchteile III. dritter Satz und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchteile römisch drei. dritter Satz und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextHinweis zur gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Der BF hat nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2168217.1.00