RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2022 GeschäftszahlW280 2016874-2 SpruchW280 2016974-2/21E, , W280 2016974-2/21E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, reiste am XXXX 09.2006 mit seiner damaligen Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er anlässlich des Tschetschenienkrieges die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und durch Krankentransporte unterstützt habe. Deshalb sei er in Haft gewesen, misshandelt und gefoltert und von russischen Behörden gesucht worden.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, reiste am römisch 40 09.2006 mit seiner damaligen Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er zusammengefasst vor, dass er anlässlich des Tschetschenienkrieges die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und durch Krankentransporte unterstützt habe. Deshalb sei er in Haft gewesen, misshandelt und gefoltert und von russischen Behörden gesucht worden.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 04.2007, Zl. XXXX , wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 04.2007, Zl. römisch 40 , wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben, dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Im Jänner 2012 wurde der BF von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seither in Strafhaft.
- Im Jänner 2012 wurde der BF von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seither in Strafhaft.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 06.2015 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 06.2015 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben zur beabsichtigten Aberkennung des Status des Asylberechtigten Stellung zu nehmen.
- Im März 2017 wurde der BF von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
- Im März 2017 wurde der BF von einem österreichischen Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
- Am XXXX 10.2019 leitete das BFA sodann ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte diesem mit Bescheid vom XXXX 12.2021 den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das BFA gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).
- Am römisch 40 10.2019 leitete das BFA sodann ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte diesem mit Bescheid vom römisch 40 12.2021 den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die Lage in seinem Heimatland unverändert sei und ihm nach wie vor Verfolgung drohe.
- Am XXXX 12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am römisch 40 12.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Am XXXX 01.2022 wurde vor dem BVwG mit dem BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer der BF seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang zurückgezogen hat. Ein Vertreter des BFA hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.
- Am römisch 40 01.2022 wurde vor dem BVwG mit dem BF und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt im Rahmen derer der BF seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im gesamten Umfang zurückgezogen hat. Ein Vertreter des BFA hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in dessen gesamten Umfang in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nach ausführlicher Beratung mit seinem Rechtsvertreter unter Beiziehung der vom Gericht bestellten Dolmetscherin aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W280.2016874.2.00