Obsah (18)
Art 133§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 131§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlG305 2249780-1 Spruch, G305 2249780-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, , Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX 2021, VSNR/Abt: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), als geschäftsführender Gesellschafter seit dem XXXX 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2021, VSNR/Abt: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), als geschäftsführender Gesellschafter seit dem römisch 40 2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem XXXX 2017 geschäftsführender Gesellschafter (Beteiligung lt. Firmenbuch 40%) der XXXX , FN XXXX (in der Folge: so oder kurz: GmbH) sei; diese sei seit dem XXXX 2020 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “, GISA-Zahl XXXX , und daher auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit Schreiben vom XXXX 2020 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass der BF deshalb ab dem XXXX 2020 in der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert sei. Daraufhin seien ihm erstmals im
- Quartal 2021 Beiträge vorgeschrieben worden und habe der BF mit E-Mail vom XXXX .2021 seine Rechtsansicht mitgeteilt, als XXXX , welcher über die XXXX pensionsversichert sei, von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen zu sein.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit dem römisch 40 2017 geschäftsführender Gesellschafter (Beteiligung lt. Firmenbuch 40%) der römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge: so oder kurz: GmbH) sei; diese sei seit dem römisch 40 2020 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “, GISA-Zahl römisch 40 , und daher auch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass der BF deshalb ab dem römisch 40 2020 in der GSVG-Kranken- und Pensionsversicherung und in der ASVG-Unfallversicherung pflichtversichert sei. Daraufhin seien ihm erstmals im
- Quartal 2021 Beiträge vorgeschrieben worden und habe der BF mit E-Mail vom römisch 40 .2021 seine Rechtsansicht mitgeteilt, als römisch 40 , welcher über die römisch 40 pensionsversichert sei, von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen zu sein.
- Gegen diesen, dem BF am XXXX 2021 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob dieser am XXXX 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden möge, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 5 GSVG nicht unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der SVS zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
- Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2021 zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob dieser am römisch 40 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werden möge, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgrund des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 5, GSVG nicht unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der SVS zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
- Am XXXX 2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2021, AZ: XXXX , und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Übermittlung eines als „Beschwerdevorlage“ titulierten, zum XXXX 2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 2021 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2021, AZ: römisch 40 , und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht unter gleichzeitiger Übermittlung eines als „Beschwerdevorlage“ titulierten, zum römisch 40 2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 29.12.2021, dem BF am XXXX 2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt und der belangten Behörde am XXXX 2022, 14:03:24 Uhr, per ERV zugestellt, wurde den Verfahrensparteien nach durchgeführter Grobprüfung der entscheidungsrelevante Sachverhalt mitgeteilt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden werde. Die ihnen gewährte Möglichkeit zur Äußerung ließen die Verfahrensparteien reaktionslos verstreichen.
- Mit hg. Verfügung vom 29.12.2021, dem BF am römisch 40 2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt und der belangten Behörde am römisch 40 2022, 14:03:24 Uhr, per ERV zugestellt, wurde den Verfahrensparteien nach durchgeführter Grobprüfung der entscheidungsrelevante Sachverhalt mitgeteilt und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage entschieden werde. Die ihnen gewährte Möglichkeit zur Äußerung ließen die Verfahrensparteien reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem XXXX 2018 bis laufend an der Anschrift XXXX ). 1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, und hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 2018 bis laufend an der Anschrift römisch 40 ). 1.
- Er übt den Beruf eines XXXX aus und ist auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der für ihn örtlich zuständigen Steiermärkischen XXXX in der dort bestehenden Versorgungseinrichtung in der Pensionsversicherung erfasst.1.
- Er übt den Beruf eines römisch 40 aus und ist auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der für ihn örtlich zuständigen Steiermärkischen römisch 40 in der dort bestehenden Versorgungseinrichtung in der Pensionsversicherung erfasst. 1.
- Neben seiner Tätigkeit als XXXX ist er gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX , FN XXXX k, die am Standort XXXX mit der Anschrift XXXX ein freies Gewerbe in der Betriebsart „ XXXX XXXX betreibt. 1.
- Neben seiner Tätigkeit als römisch 40 ist er gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 , FN römisch 40 k, die am Standort römisch 40 mit der Anschrift römisch 40 ein freies Gewerbe in der Betriebsart „ römisch 40 römisch 40 betreibt. Im Firmenbuch scheint der BF als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH auf, an der er einen Anteil in Höhe von 40% hält. 1.
- Der Fa. XXXX wurde vom XXXX zur GISA-Zahl XXXX am XXXX .2020 eine auf die Betriebsart „ XXXX “ lautende Gewerbeberechtigung verliehen. Die Gewerbeberechtigung ist nach wie vor aufrecht. 1.
- Der Fa. römisch 40 wurde vom römisch 40 zur GISA-Zahl römisch 40 am römisch 40 .2020 eine auf die Betriebsart „ römisch 40 “ lautende Gewerbeberechtigung verliehen. Die Gewerbeberechtigung ist nach wie vor aufrecht. 1.
- Auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung ist die Fa. XXXX Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und steht der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis zur GmbH. Für seine Tätigkeit wird er von der GmbH auf Honorarbasis entlohnt, wobei er diesbezüglich eine Honorarnote legt. 1.
- Auf Grund der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung ist die Fa. römisch 40 Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und steht der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis zur GmbH. Für seine Tätigkeit wird er von der GmbH auf Honorarbasis entlohnt, wobei er diesbezüglich eine Honorarnote legt. ,
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem wechselseitigen Vorbringen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers in der im Verwaltungsakt enthaltenen Korrespondenz und dem Beschwerdevorbringen. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden die entscheidungsrelevanten Feststellungen mit hg. Verfügung vom 29.12.2021 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Keine Verfahrenspartei gab in der Reaktionsfrist eine Stellungnahme ab, weshalb die Feststellungen zu treffen waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind
§ 194
GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so insbesondere die Bestimmung des § 410 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind
Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so insbesondere die Bestimmung des Paragraph 410, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67ausspricht,4.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113vorschreibt,5.
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i
Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs.
1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter seit dem XXXX .2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG idgF und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt, stützt sich im Wesentlichen auf die Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter für die Fa. XXXX , FN XXXX , die ihrerseits Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und als solche Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist.3.2.
- Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter seit dem römisch 40 .2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG idgF und der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt, stützt sich im Wesentlichen auf die Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter für die Fa. römisch 40 , FN römisch 40 , die ihrerseits Inhaberin einer Gewerbeberechtigung und als solche Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ stützt, vertritt der BF im Kern die Rechtsauffassung, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und in der Unfallversicherung nach § 8 abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nicht unterliege, weil seiner Auffassung nach die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllt seien. Wenn die Sozialversicherungsanstalt davon ausgegangen sei, dass allenfalls noch Unterlagen vorzulegen gewesen wären oder er ein weiteres Vorbringen zu erstatten gehabt hätte, hätte sie ihn dazu auffordern müssen. Die Eintragung des BF in die Liste der XXXX sei öffentlich einsehbar und seien auch die damit verbundenen Versicherungspflichten amtsbekannt. Die SVS siehe die Tätigkeit des BF als eingetragener XXXX und die damit verbundenen Versicherungspflichten offensichtlich nicht in Zweifel, lege diesen Sachverhalt ihrer Entscheidung aber nicht zugrunde. Der BF habe davon ausgehen können, dass der SVS der Sachverhalt, die Bestimmungen und die damit bestehenden Versicherungen bekannt sind und sie keine weiteren Unterlagen benötige. Das Verfahren sei wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung insgesamt mangelhaft geblieben.In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „unrichtige rechtliche Beurteilung“ und „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ stützt, vertritt der BF im Kern die Rechtsauffassung, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, abs. 1 Ziffer 3, Litera a, ASVG nicht unterliege, weil seiner Auffassung nach die Voraussetzungen des Paragraph 5, GSVG erfüllt seien. Wenn die Sozialversicherungsanstalt davon ausgegangen sei, dass allenfalls noch Unterlagen vorzulegen gewesen wären oder er ein weiteres Vorbringen zu erstatten gehabt hätte, hätte sie ihn dazu auffordern müssen. Die Eintragung des BF in die Liste der römisch 40 sei öffentlich einsehbar und seien auch die damit verbundenen Versicherungspflichten amtsbekannt. Die SVS siehe die Tätigkeit des BF als eingetragener römisch 40 und die damit verbundenen Versicherungspflichten offensichtlich nicht in Zweifel, lege diesen Sachverhalt ihrer Entscheidung aber nicht zugrunde. Der BF habe davon ausgehen können, dass der SVS der Sachverhalt, die Bestimmungen und die damit bestehenden Versicherungen bekannt sind und sie keine weiteren Unterlagen benötige. Das Verfahren sei wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung insgesamt mangelhaft geblieben. Es ist anlassbezogen zu prüfen, ob der BF mit seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt oder nicht, zumal er auf Grund seiner Tätigkeit als XXXX in die Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen XXXX einbezogen ist.Es ist anlassbezogen zu prüfen, ob der BF mit seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt oder nicht, zumal er auf Grund seiner Tätigkeit als römisch 40 in die Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen römisch 40 einbezogen ist. 3.2.
- Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 hat folgenden Wortlaut:3.2.
- Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, hat folgenden Wortlaut: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben. […]“ In ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat die (im Folgenden auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 5 GSVG BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 folgenden Wortlaut:In ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat die (im Folgenden auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des Paragraph 5, GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, folgenden Wortlaut: „Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen § 5.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwarParagraph 5,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
- für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
- für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
- Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2)Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum
- Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit
- Jänner 2000 erlassen werden.
(2)Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum
- Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit
- Jänner 2000 erlassen werden.
(3)Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
(3)Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen. […]“
§ 2Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 id
F. BGBl. I Nr. 162/2015 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
§ 5Abs.
1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1.) für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2.) für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.
Paragraph 5, Absatz eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1.) für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2.) für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hatte vom „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Voraussetzung für dieses „Opting-Out“ war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen. Es muss ein gleichwertiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG gegeben sein. Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG konnte bis zum 01.10.1999 von den beruflichen Interessenvertretungen gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag oblag dem zuständigen Bundesminister; dafür war die Rechtsform des Bescheides vorgesehen. Mit Erkenntnis Zl. V 121/2003 hat der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid als Verordnung gedeutet, zumal sich dieser an einen nach generell-abstrakten Merkmalen umschriebenen Personenkreis richtete bzw. richtet. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1997,, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung hatte vom „Opting-Out“ Gebrauch gemacht. Voraussetzung für dieses „Opting-Out“ war die Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen. Es muss ein gleichwertiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG gegeben sein. Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG konnte bis zum 01.10.1999 von den beruflichen Interessenvertretungen gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag oblag dem zuständigen Bundesminister; dafür war die Rechtsform des Bescheides vorgesehen. Mit Erkenntnis Zl. römisch fünf 121 aus 2003, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid als Verordnung gedeutet, zumal sich dieser an einen nach generell-abstrakten Merkmalen umschriebenen Personenkreis richtete bzw. richtet. Durch das SRÄG 2004 wurde der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen und dem zuständigen Bundesminister unter Anknüpfung an die seinerzeitige Antragstellung ermöglicht, die Entscheidung rückwirkend mit 01.01.2000 im Wege einer Verordnung zu treffen. Unter anderen ist zu BGBl. II Nr. 522/2004 eine Verordnung des BMSGK über die Ausnahme der Mitglieder der Kammern der XXXX und XXXX von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ergangen (siehe dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG,
- Aufl., Rz 2 zu § 5 GSVG).Durch das SRÄG 2004 wurde der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen und dem zuständigen Bundesminister unter Anknüpfung an die seinerzeitige Antragstellung ermöglicht, die Entscheidung rückwirkend mit 01.01.2000 im Wege einer Verordnung zu treffen. Unter anderen ist zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2004, eine Verordnung des BMSGK über die Ausnahme der Mitglieder der Kammern der römisch 40 und römisch 40 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ergangen (siehe dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG,
- Aufl., Rz 2 zu Paragraph 5, GSVG). Präzisierend sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder der Pensionsversicherung nach dem Wortlaut des § 5 GSVG Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistung haben…“. Diese Definition stellt unverkennbar insbesondere darauf ab, dass die von der Ausnahme betroffene Person eine Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausübt. Präzisierend sind von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und/oder der Pensionsversicherung nach dem Wortlaut des Paragraph 5, GSVG Personen ausgenommen, die „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistung haben…“. Diese Definition stellt unverkennbar insbesondere darauf ab, dass die von der Ausnahme betroffene Person eine Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausübt. Bei dem der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegenden Personenkreis handelt es sich um selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um den Kreis der „neuen Selbständigen“, deren Pflichtversicherung weitgehend subsidiär ist (Brameshuber in Neumann, GSVG², Rz. 147 zu § 2 GSVG).Bei dem der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegenden Personenkreis handelt es sich um selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um den Kreis der „neuen Selbständigen“, deren Pflichtversicherung weitgehend subsidiär ist (Brameshuber in Neumann, GSVG², Rz. 147 zu Paragraph 2, GSVG). Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer für eine GmbH, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig, tritt auf Grund des Verweises in § 4 Abs. 4 lit. a ASVG iVm § 2 Abs. 1 Z 3 grundsätzlich eine Pflichtversicherung nach dem GSVG ein (Brameshuber, a.a.O., Rz. 125 zu § 2 GSVG).Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer für eine GmbH, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, auf der Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig, tritt auf Grund des Verweises in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, grundsätzlich eine Pflichtversicherung nach dem GSVG ein (Brameshuber, a.a.O., Rz. 125 zu Paragraph 2, GSVG). 3.2.
- Umgelegt auf den konkreten Anlassfall bedeutet dies: Der BF ist als eingetragener XXXX Mitglied der steiermärkischen XXXX und als solcher in der Pensionsversicherung in der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erfasst und
§ 5GSVG von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen.
Der BF ist als eingetragener römisch 40 Mitglied der steiermärkischen römisch 40 und als solcher in der Pensionsversicherung in der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erfasst und
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen. Parallel dazu ist er seit dem XXXX 2017 gewerberechtlicher Gesellschafter der Fa. XXXX , FN XXXX k, an der er nach den im Firmenbuch enthaltenen Angaben einen Anteil von 40% hält. Die Gesellschaft ist Inhaberin einer ihr vom XXXX zur GISA-Zahl XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung, lautend auf „ XXXX “, und ist diese Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Der BF steht nicht zu einem Dienstverhältnis zur GmbH und ist mit seiner Tätigkeit für diese nicht nach dem AVSG pflichtversichert. Für seine Tätigkeit für die GmbH wird er von dieser auf Honorarbasis entlohnt, wobei er hier als XXXX eine Honorarnote gelegt hat bzw. legt.Parallel dazu ist er seit dem römisch 40 2017 gewerberechtlicher Gesellschafter der Fa. römisch 40 , FN römisch 40 k, an der er nach den im Firmenbuch enthaltenen Angaben einen Anteil von 40% hält. Die Gesellschaft ist Inhaberin einer ihr vom römisch 40 zur GISA-Zahl römisch 40 verliehenen Gewerbeberechtigung, lautend auf „ römisch 40 “, und ist diese Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Der BF steht nicht zu einem Dienstverhältnis zur GmbH und ist mit seiner Tätigkeit für diese nicht nach dem AVSG pflichtversichert. Für seine Tätigkeit für die GmbH wird er von dieser auf Honorarbasis entlohnt, wobei er hier als römisch 40 eine Honorarnote gelegt hat bzw. legt. Wenn der BF vermeint, dass er auf Grund seiner Erfassung in der Versorgungseinrichtung der steiermärkischen XXXX
§ 5
GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege, ist ihm zu entgegnen, dass vom „Opting-Out“ nach § 5 GSVG seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX , die unstrittig (lediglich) eine Gewerbeberechtigung als „ XXXX “ besitzt und offenbar nur in diesem Tätigkeitsfeld tätig ist, vom „Opting-Out“ des § 5 nicht erfasst ist. Hievon ist lediglich seine Tätigkeit als eingetragener XXXX erfasst bzw. wäre hievon eine allfällige Tätigkeit als Geschäftsführer einer XXXX erfasst, die ihre Tätigkeit ausschließlich im einschlägigen Bereich der XXXX tätig ist. Mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der BF der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Wenn der BF vermeint, dass er auf Grund seiner Erfassung in der Versorgungseinrichtung der steiermärkischen römisch 40
Paragraph 5, GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege, ist ihm zu entgegnen, dass vom „Opting-Out“ nach Paragraph 5, GSVG seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. römisch 40 , die unstrittig (lediglich) eine Gewerbeberechtigung als „ römisch 40 “ besitzt und offenbar nur in diesem Tätigkeitsfeld tätig ist, vom „Opting-Out“ des Paragraph 5, nicht erfasst ist. Hievon ist lediglich seine Tätigkeit als eingetragener römisch 40 erfasst bzw. wäre hievon eine allfällige Tätigkeit als Geschäftsführer einer römisch 40 erfasst, die ihre Tätigkeit ausschließlich im einschlägigen Bereich der römisch 40 tätig ist. Mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer unterliegt der BF der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass er seine für die GmbH erbrachten Leistungen dieser auf Honorarbasis eines XXXX fakturiert. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass er seine für die GmbH erbrachten Leistungen dieser auf Honorarbasis eines römisch 40 fakturiert. In zahlreichen Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof die gesonderte Betrachtung einzelner Erwerbstätigkeiten anerkannt und ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei einem gleichzeitigen Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert (VfGH vom 30.06.2004, GZ.: B869/03; sowie GZen.: 4714/1964; 4801/1964 und 6181/1970).In zahlreichen Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof die gesonderte Betrachtung einzelner Erwerbstätigkeiten anerkannt und ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei einem gleichzeitigen Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, als verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert (VfGH vom 30.06.2004, GZ.: B869/03; sowie GZen.: 4714 aus 1964,; 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,). Daraus folgt, dass eine Befreiung von der Pflichtversicherung auf Grund der Bestimmung des § 5 GSVG, die sich auf die Kerntätigkeiten eines XXXX bezieht, die ex-lege-Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für andere selbständige Erwerbstätigkeiten (hier: die Tätigkeit des BF als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX für diese) nicht beseitigt.Daraus folgt, dass eine Befreiung von der Pflichtversicherung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 5, GSVG, die sich auf die Kerntätigkeiten eines römisch 40 bezieht, die ex-lege-Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG für andere selbständige Erwerbstätigkeiten (hier: die Tätigkeit des BF als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. römisch 40 für diese) nicht beseitigt. 3.2.4. Abschließend ist zum Einwand des BF, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, festzuhalten, dass dieser Einwand, den der BF im Kern darauf stützt, dass der Bescheid in seiner rechtlichen Beurteilung in „keinster Weise“ darauf eingegangen sei, ob
§ 5
GSVG eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliege, die rechtliche Beurteilung, dass er (ungeachtet der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG, die sich ausschließlich auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht) mit seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb einer Werbeagentur erstreckt, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt, nicht zu ändern vermag.3.2.4. Abschließend ist zum Einwand des BF, das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft geblieben, festzuhalten, dass dieser Einwand, den der BF im Kern darauf stützt, dass der Bescheid in seiner rechtlichen Beurteilung in „keinster Weise“ darauf eingegangen sei, ob
Paragraph 5, GSVG eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vorliege, die rechtliche Beurteilung, dass er (ungeachtet der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, GSVG, die sich ausschließlich auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht) mit seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb einer Werbeagentur erstreckt, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegt, nicht zu ändern vermag. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt steht dieser zwischen den Verfahrensparteien außer Streit und wurden weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs allfällig noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen und hat weder der BF noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt steht dieser zwischen den Verfahrensparteien außer Streit und wurden weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs allfällig noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen und hat weder der BF noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2249780.1.00