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{'item': 'G307 2250390-1'}

Obsah (13)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlG307 2250390-1 SpruchG307 2250390-1/11E , G307 2250390-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 14.01.2022 mündlich

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2021 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 518,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 518,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise am 20.10.2010 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde – nach Rechtsgang zum Asylgerichtshof – mit dessen Erkenntnis vom 23.02.2012 rechtskräftig in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dem folgten zwei weitere Asylanträge, nämlich am 21.04.2014 und 28.01.
  2. Auch diese beiden Verfahren wurden zum Nachteil des BF jeweils vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in allen Spruchpunkten (schlussendlich rechtskräftig) negativ entschieden, konkret am 07.11.2018 und 23.12.
  3. Am XXXX .2021 wurde der BF von Organen der deutschen Grenzpolizei an der Einreise nach Deutschland gehindert, festgenommen und der österreichischen Polizei übergeben.
  4. Am römisch 40 .2021 wurde der BF von Organen der deutschen Grenzpolizei an der Einreise nach Deutschland gehindert, festgenommen und der österreichischen Polizei übergeben.
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF am XXXX .2021 die Schubhaft verhängt.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF am römisch 40 .2021 die Schubhaft verhängt.
  7. Mit Schreiben vom 11.01.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung „unter“ Einvernahme der BF (gemeint wohl: des BF) zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien sowie im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Akte“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen.
  8. Mit Schreiben vom 11.01.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung „unter“ Einvernahme der BF (gemeint wohl: des BF) zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung der und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien sowie im Rahmen einer „Habeas-Corpus-Akte“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Am selben Tag langte die zum Rechtsmittel abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen sowie den BF zum Ersatz des Vorlage- und Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
  9. Am 14.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner RV teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der russischen Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt entsandte keinen Vertreter. Im Zuge dessen wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  10. Am 14.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Mitarbeiter seiner Regierungsvorlage teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der russischen Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt entsandte keinen Vertreter. Im Zuge dessen wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
  11. Mit Schreiben vom 18.01.2022, beim BVwG eingelangt am selben Tag, begehrte der BF über seine RV eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
  12. Mit Schreiben vom 18.01.2022, beim BVwG eingelangt am selben Tag, begehrte der BF über seine Regierungsvorlage eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen 1.
  14. Der BF ist russischer Staatsbürger tschetschenischer Herkunft, ledig, ohne Sorge- und Unterhaltspflichten, reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2010 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Sowohl dieses Verfahren wie auch die weiteren beiden am 21.04.2014 und 28.01.2020 gestellten Asylanträge nahmen für den BF mit Erkenntnissen des BVwG vom 07.11.2018 und 23.12.2020 einen negativen Ausgang. In Bezug auf die zuletzt erwähnte Entscheidung erging gegen den BF auch ein einjähriges Einreiseverbot, welches der BF noch nicht konsumiert hat. Am 05.12.2021 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren, den nunmehr vierten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Der Hauptgrund hierfür war, dass er Angst hatte, einen negativen Bescheid bekommen, ferner, weil er in der Heimat Drohungen ausgesetzt sei. Deshalb wartete er auch rund 1 Jahr mit der jüngsten Asylantragstellung zu. Er stellte diesen Antrag ausschließlich, um die Überstellung nach Russland zu verzögern. 1.
  15. Am XXXX .2013 stellte der BF – nachdem Österreich illegal verlassen hatte – in Deutschland einen Asylantrag. Auch dieser wurde abgewiesen. Die für den 24.04.2014 vorgesehene Rücküberstellung nach Österreich musste storniert werden, weil der BF untertauchte. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten – in Österreich geführten Asylverfahrens – reiste der BF erneut nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Nach dessen negativem Abschluss teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der österreichischen Fremdenbehörde am 23.07.2019 mit, dass eine Überstellung des BF ins Inland in Ermangelung der Kenntnis über dessen Aufenthaltsort nicht möglich sei. Am XXXX .2020 wurde der BF nach Österreich überstellt.1.
  16. Am römisch 40 .2013 stellte der BF – nachdem Österreich illegal verlassen hatte – in Deutschland einen Asylantrag. Auch dieser wurde abgewiesen. Die für den 24.04.2014 vorgesehene Rücküberstellung nach Österreich musste storniert werden, weil der BF untertauchte. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten – in Österreich geführten Asylverfahrens – reiste der BF erneut nach Deutschland und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Nach dessen negativem Abschluss teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der österreichischen Fremdenbehörde am 23.07.2019 mit, dass eine Überstellung des BF ins Inland in Ermangelung der Kenntnis über dessen Aufenthaltsort nicht möglich sei. Am römisch 40 .2020 wurde der BF nach Österreich überstellt. Zwischen 05.05.2012 und 29.06.2014, 09.03.2016 und 12.05.2016 sowie 16.04.2019 und 10.03.2020 weist der BF Meldelücken auf, wobei er sich während dieser Zeitspannen überwiegend in Deutschland aufhielt. Er teilte dem BFA den jeweiligen Aufenthalt nicht mit. 1.
  17. Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
  19. Der BF kann auf Barmittel in der Höhe von € 92,16 zurückgreifen (Stand: 11.01.2022). Es gibt niemanden, der im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft für seinen dauerhaften Unterhalt aufkommen könnte. 1.
  20. Der BF zeigte bis dato keinerlei Bereitschaft, eigenständig oder unter Mitwirkung seiner eigenen Person nach Russland zurückzukehren. Nachdem der russischen Botschaft die tschetschenische Geburtsurkunde und der tschetschenische Führerschein vorgelegt worden waren, versuchte das BFA ihm einen Mitwirkungsbescheid vom 12.02.2021 zuzustellen, um weitere Abklärungen zur HRZ-Beschaffung zu erledigen. Dieser Bescheid konnte nicht zugestellt werden, weil er laut Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 16.02.2021 in XXXX , nicht an seiner Wohnadresse aufhältig war und in weiterer Folge abgemeldet werden musste. Der zum jüngsten Verfahren ergangene Asylbescheid wurde vom BFA

§ 68AVG zurückgewiesen und erhob der BF dagegen Beschwerde.

Über diese wurde noch nicht entschieden. 1.6. Der BF zeigte bis dato keinerlei Bereitschaft, eigenständig oder unter Mitwirkung seiner eigenen Person nach Russland zurückzukehren. Nachdem der russischen Botschaft die tschetschenische Geburtsurkunde und der tschetschenische Führerschein vorgelegt worden waren, versuchte das BFA ihm einen Mitwirkungsbescheid vom 12.02.2021 zuzustellen, um weitere Abklärungen zur HRZ-Beschaffung zu erledigen. Dieser Bescheid konnte nicht zugestellt werden, weil er laut Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 16.02.2021 in römisch 40 , nicht an seiner Wohnadresse aufhältig war und in weiterer Folge abgemeldet werden musste. Der zum jüngsten Verfahren ergangene Asylbescheid wurde vom BFA

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und erhob der BF dagegen Beschwerde. Über diese wurde noch nicht entschieden. 1.

  1. Ab Anfang März 2022 sind wieder Rückführungen nach Russland auf dem Luftweg möglich.
  2. Beweiswürdigung Die zu Namen, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum, Freisein von Obsorge- und Unterhaltspflichten, aktuellem Aufgriff, Festnahme und Erlassung des Schubhaftbescheides getroffenen Feststellungen folgen dem Inhalt des Mandatsbescheides, mit welchem die Schubhaft verhängt wurde, dem Inhalt des jüngsten Asylerkenntnisses des BVwG vom 15.12.2020, Zahl W277 1416267-3/321E, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und jenen in der Stellungnahme des BF im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdevorlage. Zudem spiegelt sich der Familienstand des BF in dessen ZMR-Auszug und der Haftvollzugsauskunft wieder. Ebenso sind die ursprünglich illegale Einreise nach Österreich, die in Österreich wie Deutschland bis dato erfolglos gestellten Asylanträge und die (teils verspäteten) Überstellungen von Deutschland nach Österreich aus dem soeben erwähnten Erkenntnis des BVwG ersichtlich. Der aktuelle Verfahrensgang wie auch die besagten vormaligen Verfahren samt neuerlicher Asylantragstellung ergeben sich (ferner) aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). Die Motive für die aktuellste Antragstellung hat der BF in der mündlichen Verhandlung dargetan. Dass er auf keine gesicherte, nicht nur vorübergehende, private Unterkunft zurückgreifen kann, bestätigte der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass er eine Wohnung finden könne, dient keinesfalls als Ersatz für diesen im Gesetz für die Anordnung eines gelinderen Mittels erforderlichen Umstand. Ähnlich verhält es sich mit dem Unterhalt des BF. In diese Richtung gab er an, die in Österreich wohnhafte Cousine habe ihm hin und wieder geholfen. Eine Garantie für einen dauerhaft gesicherten Unterhalt ist dies jedoch nicht. Der Sozialversicherungsdatenauszug des BF weist keine Beschäftigung in der Gegenwart und Vergangenheit auf. Demgemäß und anhand der geringen, in der Vollzugsauskunft angeführten Summe, ist von keinem regelmäßigen Einkommen des BF auszugehen. Im österreichischen Strafregister liegt keine Verurteilung des BF auf. Die Existenz von tschetschenischem Führerschein und Geburtsurkunde sind in der Beschwerdevorlage vorgebracht worden, befinden sich dahingehende Kopien im Akt und wurde dieser Umstand vom BF auch nicht bestritten. Dass der BF gesund ist, ist dessen Krankenblatt zu entnehmen und hat der BF in der mündlichen Verhandlung das Vorliegen einer Krankheit in Abrede gestellt. Was das Fehlen intensiver Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Verwandten und anderen Personen außerhalb dieses Kreises betrifft, so vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nur äußerst bruchstückhafte Angaben zu machen, indem er XXXX in der XXXX , XXXX in XXXX , XXXX , XXXX in XXXX und eine Person namens XXXX erwähnte. Zu der in XXXX wohnhaften Cousine machte er weder Angaben zu Anschrift noch Namen. Die vom BF ins Treffen geführte XXXX ist laut ZMR in XXXX wohnhaft. In Österreich sind 4 Personen namens XXXX gemeldet, 2 davon in XXXX , einer in XXXX und in der XXXX in XXXX . Eine Person namens XXXX ist in XXXX , eine weitere in XXXX , XXXX (siehe oben) gemeldet. In Summe konnte er mit den Ausführungen zu diesen vermeintlichen Freunden weder deren Existenz an der von ihm erwähnten Anschrift noch eine enge Beziehung zu ihnen dartun.Was das Fehlen intensiver Beziehungen zu in Österreich wohnhaften Verwandten und anderen Personen außerhalb dieses Kreises betrifft, so vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich nur äußerst bruchstückhafte Angaben zu machen, indem er römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 und eine Person namens römisch 40 erwähnte. Zu der in römisch 40 wohnhaften Cousine machte er weder Angaben zu Anschrift noch Namen. Die vom BF ins Treffen geführte römisch 40 ist laut ZMR in römisch 40 wohnhaft. In Österreich sind 4 Personen namens römisch 40 gemeldet, 2 davon in römisch 40 , einer in römisch 40 und in der römisch 40 in römisch 40 . Eine Person namens römisch 40 ist in römisch 40 , eine weitere in römisch 40 , römisch 40 (siehe oben) gemeldet. In Summe konnte er mit den Ausführungen zu diesen vermeintlichen Freunden weder deren Existenz an der von ihm erwähnten Anschrift noch eine enge Beziehung zu ihnen dartun. Der BF hat eigenen Angaben zufolge zwar Deutschkurse absolviert, jedoch kein Sprachzertifikat erlangt, weshalb keine diesbezüglichen Kenntnisse eines bestimmen Niveaus festgestellt werden konnten. Dass ab März 2022 wieder Rückführungen nach Russland auf dem Luftweg möglich sind, ergibt sich aus der dem BVwG von der belangten Behörde am 10.01.2022 übermittelten, im Akt einliegenden Liste. Die in den Feststellungen angeführten Meldelücken spiegeln sich im ZMR-Auszug des BF wieder und brachte er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, er habe sich währenddessen in Deutschland aufgehalten. Dass er seit der letzten rechtskräftigen Asylentscheidung Österreich nicht verlassen habe, bestätigte er ebenso in der Verhandlung. Aus diesem Grund kann er das gegen ihn verhängte Einreiseverbot auch nicht konsumiert haben. Aus dem Vorverhalten des BF (mehrmaliges Untertauchen in Deutschland und Österreich), mangelnde Zustellung des Mitwirkungsbescheides (dies ergibt sich aus der Beschwerdevorlage) folgt, dass er bis dato weder bereit war, freiwillig in seine Heimat auszureisen, noch an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken. Dass der BF – entgegen der Beschwerdeansicht – den jüngsten Asylantrag stellte, um seine Rückführung nach Russland zu verzögern, ist mehr als evident: So bekräftigte er in der mündlichen Verhandlung, Angst vor einem negativen Verfahrensausgang gehabt und deshalb so lange mit der vierten Antragstellung zugewartet zu haben. Dass er diesen Antrag aber gerade während aufrechter Schubhaft gestellt hat, zeigt angesichts des zuvor mehrmals in die Tat umgesetzten Untertauchens mehr als eindeutig, dass er nach wie vor seine Abschiebung nach Russland verzögern bzw. verhindern möchte. In diese Richtung geht auch das – angefochtene – Ergebnis des hier geführten Verfahrens vor dem Bundesamt, welches die Erlassung eines Bescheides

§ 68AVG zur Folge hatte.

Demgemäß muss der im Rechtsmittel gemachte Einwand, der BF habe am XXXX .2021 keinen Asylantrag mehr stellen können, verworfen werden, hätte er doch mehrere Monate davor die Gelegenheit dazu gehabt.Dass der BF – entgegen der Beschwerdeansicht – den jüngsten Asylantrag stellte, um seine Rückführung nach Russland zu verzögern, ist mehr als evident: So bekräftigte er in der mündlichen Verhandlung, Angst vor einem negativen Verfahrensausgang gehabt und deshalb so lange mit der vierten Antragstellung zugewartet zu haben. Dass er diesen Antrag aber gerade während aufrechter Schubhaft gestellt hat, zeigt angesichts des zuvor mehrmals in die Tat umgesetzten Untertauchens mehr als eindeutig, dass er nach wie vor seine Abschiebung nach Russland verzögern bzw. verhindern möchte. In diese Richtung geht auch das – angefochtene – Ergebnis des hier geführten Verfahrens vor dem Bundesamt, welches die Erlassung eines Bescheides

Paragraph 68, AVG zur Folge hatte. Demgemäß muss der im Rechtsmittel gemachte Einwand, der BF habe am römisch 40 .2021 keinen Asylantrag mehr stellen können, verworfen werden, hätte er doch mehrere Monate davor die Gelegenheit dazu gehabt.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2021 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2021 angefochten. 3.
  3. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.): Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX .2021, 23:20 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit römisch 40 .2021, 23:20 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen: Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2021, 23:20 Uhr, auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2021, 23:20 Uhr, auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt. Der BF wurde am XXXX .2021 von Beamten der deutschen Grenzpolizei an der dortigen Einreise gehindert und der österreichischen Polizei noch am gleichen Tag übergeben. Nach Verhängung der Schubhaft stellte der BF am 05.12.2021 (neuerlich) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes., Der BF wurde am römisch 40 .2021 von Beamten der deutschen Grenzpolizei an der dortigen Einreise gehindert und der österreichischen Polizei noch am gleichen Tag übergeben. Nach Verhängung der Schubhaft stellte der BF am 05.12.2021 (neuerlich) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes., Der BF führt im Bundesgebiet weder ein Familienleben noch kann er auf nennenswerte sozialen Bindungen zurückgreifen. Auch verfügt er, wie in den Feststelllungen hervorgehoben, über keine gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Die ihm zur Verfügung stehenden Barmittel in der Höhe von € 92,16 reichen ebenso wenig, um seine Existenz über einen längeren Zeitraum zu sichern. Für das erkennende Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft ergeben, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2021 ausschließlich zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm drohenden Rückführung nach Russland stellte. Dem BF ist ferner vorzuhalten, dass er entgegen den Ergebnissen der in Deutschland (und auch Österreich) geführten Asylverfahren nicht in seine Heimat zurückreiste und sich mehrmals dem Zugriff der Fremdenbehörden entzog. All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig.All diese Umstände rechtfertigten im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig. Die Verhängung und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zeigte sich – entgegen der Beschwerdemeinung – auch nach der Stellung des Asylantrags (weiterhin) als rechtens. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 11.05.2021, Zahl Ra 2021/21/0116 unter anderem erwogen, dass die Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).Die Verhängung und weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zeigte sich – entgegen der Beschwerdemeinung – auch nach der Stellung des Asylantrags (weiterhin) als rechtens. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 11.05.2021, Zahl Ra 2021/21/0116 unter anderem erwogen, dass die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Da das österreichische Asylverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch im Laufen war und noch ist, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie vor dem Hintergrund des Vorverhaltens des BF von einer Verzögerungsabsicht im Hinblick auf dessen Abschiebung nach Russland ausging. Dem schließt sich das Verwaltungsgericht an. Die erhebliche Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass der BF – wie bereits mehrfach hervorgehoben – entgegen zahlreicher, seinen Aufenthalt beendender Maßnahmen beharrlich im Schengenraum verblieb, einige Male untertauchte und in der mündlichen Verhandlung sogar in Aussicht stellte, er werde bei Bedarf auch Frankreich oder der Schweiz (wiederum) um Asyl ansuchen. Dem entsprechend steht die in der Beschwerde getätigte Behauptung, der BF habe keinerlei Interesse, sich einem (Asyl)verfahren durch Untertauchen zu entziehen, auf keinem Fundament. Aus dieser Zusammenschau konnte das BFA daher begründet annehmen, dass der BF wiederum untertauchen werde, sofern gegen ihn abermals eine rechtskräftige negative Entscheidung erlassen werden sollte. An dieser Stelle sei nochmals hervorgehoben, dass der BF das in der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen eines sicheren Unterhalts einer tiefen sozialen Verankerung und der (gesicherten, nicht nur vorübergehenden) Möglichkeit einer Unterkunftnahme in der Verhandlung keineswegs bestätigen konnte. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Was die Nichtgewährung des gelinderen Mittels betrifft, so käme vor dem Hintergrund der Unzuverlässigkeit des BF weder eine periodische Meldeverpflichtung noch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. Das HRZ-Verfahren mit Russland ruht während eines laufenden Asylverfahrens. Dessen In-Gangsetzung hat der BF jedoch selbst zu verantworten und kann dem BFA dahingehend kein Vorwurf gemacht werden. Wie die Beschwerde darauf kommt, dass der

§ 76Abs.

6 FPG am 05.12.2021 erstellte Aktenvermerk jegliche Begründung für die Anwendung der genannten Bestimmung vermissen lässt, erschließt sich dem erkennenden Gericht überhaupt nicht, zumal die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft darin auf 18 Seiten (!) sehr ausführlich begründet und auf die „Vorgeschichte“ des BF eingegangen wurde.Wie die Beschwerde darauf kommt, dass der

Paragraph 76, Absatz 6, FPG am 05.12.2021 erstellte Aktenvermerk jegliche Begründung für die Anwendung der genannten Bestimmung vermissen lässt, erschließt sich dem erkennenden Gericht überhaupt nicht, zumal die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft darin auf 18 Seiten (!) sehr ausführlich begründet und auf die „Vorgeschichte“ des BF eingegangen wurde. Das Rechtsmittel verkennt ferner, dass § 76 Abs. 2 FPG 2 Fälle der Schubhaftverhängung kennt, nämlich die Z 1, die sich auf Fälle bezieht, in denen ein Fremder bereits vor Ausspruch der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat und Z 2, die auf jene Sachverhalte abzielt, in deren Rahmen der BF – wie hier – erst nach Erlassung der Schubhaft einen derartigen Antrag stellt. Der faktische Abschiebeschutz iSd § 12a AsylG kommt somit für den BF nicht zum Tragen. Das Rechtsmittel verkennt ferner, dass Paragraph 76, Absatz 2, FPG 2 Fälle der Schubhaftverhängung kennt, nämlich die Ziffer eins,, die sich auf Fälle bezieht, in denen ein Fremder bereits vor Ausspruch der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat und Ziffer 2,, die auf jene Sachverhalte abzielt, in deren Rahmen der BF – wie hier – erst nach Erlassung der Schubhaft einen derartigen Antrag stellt. Der faktische Abschiebeschutz iSd Paragraph 12 a, AsylG kommt somit für den BF nicht zum Tragen. Der VwGH hat zudem in seinem Erkenntnis vom 11.05.2021, Zahl Ra 2021/21/0116 unter anderem erwogen, dass Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL), mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 im nationalen Recht abgebildet werde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Die Aufrechterhaltung einer Schubhaft nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz setzt zunächst (nur) voraus, dass sich der Fremde "aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet". Damit werden alle Fälle der Haft während eines anhängigen Rückkehrverfahrens nach Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL erfasst, nämlich, "um" iSd genannten Richtlinienbestimmung "deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen" (vgl. damit übereinstimmend auch Punkt 16 der Präambel zur Rückführungs-RL). Damit im Einklang steht die innerstaatliche Norm des § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, wonach die Schubhaft zur notwendigen Sicherung des Verfahrens zur Erlassung (insbesondere) einer Rückkehrentscheidung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden darf (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).Der VwGH hat zudem in seinem Erkenntnis vom 11.05.2021, Zahl Ra 2021/21/0116 unter anderem erwogen, dass Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL), mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 im nationalen Recht abgebildet werde vergleiche VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Die Aufrechterhaltung einer Schubhaft nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz setzt zunächst (nur) voraus, dass sich der Fremde "aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet". Damit werden alle Fälle der Haft während eines anhängigen Rückkehrverfahrens nach Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungs-RL erfasst, nämlich, "um" iSd genannten Richtlinienbestimmung "deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen" vergleiche damit übereinstimmend auch Punkt 16 der Präambel zur Rückführungs-RL). Damit im Einklang steht die innerstaatliche Norm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005, wonach die Schubhaft zur notwendigen Sicherung des Verfahrens zur Erlassung (insbesondere) einer Rückkehrentscheidung oder zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden darf vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021). Diese Voraussetzung trifft auf den BF zu, weil er – nach seiner Anhaltung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes (auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot war zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht konsumiert) – zwecks Abschiebung nach Russland in Schubhaft genommen wurde. Dem entsprechend hat das Bundesamt die Schubhaft auch auf die Norm des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. In diese Richtung sei ferner angemerkt, dass bei einer derartigen Ansicht, wie sie in der Beschwerde geäußert wurde (Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Bestands des faktischen Abschiebeschutzes), Fremde in allen Fällen der Schubhaft durch Stellung eines Folgeantrages ihre Freilassung erzwingen könnten. Diese Interpretation ist weder dem Wortlaut, noch der Judikatur zu entnehmen, noch deckt sie sich mit dem Willen des Gesetzgebers. Diese Voraussetzung trifft auf den BF zu, weil er – nach seiner Anhaltung wegen rechtswidrigen Aufenthaltes (auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot war zum Zeitpunkt seiner Festnahme noch nicht konsumiert) – zwecks Abschiebung nach Russland in Schubhaft genommen wurde. Dem entsprechend hat das Bundesamt die Schubhaft auch auf die Norm des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. In diese Richtung sei ferner angemerkt, dass bei einer derartigen Ansicht, wie sie in der Beschwerde geäußert wurde (Rechtswidrigkeit der Schubhaft wegen Bestands des faktischen Abschiebeschutzes), Fremde in allen Fällen der Schubhaft durch Stellung eines Folgeantrages ihre Freilassung erzwingen könnten. Diese Interpretation ist weder dem Wortlaut, noch der Judikatur zu entnehmen, noch deckt sie sich mit dem Willen des Gesetzgebers. Was schließlich die in der Beschwerde geäußerten Zweifel an der Nichterreichbarkeit des Sicherungszwecks betrifft (Seite 5), wurden lediglich VwGH-Judikate in diese Richtung erwähnt, ein Brückenschlag zum vorliegenden Sachverhalt erfolgte nicht. Deswegen erachtet auch das BVwG die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig und auch notwendig, wobei auch von einer Rückführung des BF nach Russland binnen der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen ist. 3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser (ursprünglich mündlich verkündeten) Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: Der vom BF gestellte Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes ist zwar noch offen, ein Bescheid

§ 68

AVG wurde jedoch schon erlassen, lediglich das Beschwerdeverfahren ist noch offen. Dass dieses – schon angesichts der bereits 3 erfolglos in Österreich geführten Verfahren – ungebührlich lange dauern werde, ist nicht evident.Der vom BF gestellte Antrag auf Einräumung internationalen Schutzes ist zwar noch offen, ein Bescheid

Paragraph 68, AVG wurde jedoch schon erlassen, lediglich das Beschwerdeverfahren ist noch offen. Dass dieses – schon angesichts der bereits 3 erfolglos in Österreich geführten Verfahren – ungebührlich lange dauern werde, ist nicht evident. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Abschiebung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden würde, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und einer fehlenden sozialen Verankerung in Österreich als begründet. Dies ergibt sich zudem aus dem vor der Festnahme unsteten Aufenthalt des BF. Ein gelinderes Mittel war daher – wie oben erwähnt – unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erwies sich vor diesem Hintergrund nach Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Die in § 80 FPG vorgesehene Schubhafthöchstdauer ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sind aktuell von den höchstzulässigen 18 Monaten erst rund 11 % ausgeschöpft.Die in Paragraph 80, FPG vorgesehene Schubhafthöchstdauer ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sind aktuell von den höchstzulässigen 18 Monaten erst rund 11 % ausgeschöpft. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. 3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Da vom Bundesamt nur der Zuspruch des Vorlage- und Verhandlungs- (nicht jedoch des Schriftsatzaufwandes) begehrt wurden, konnte lediglich der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Da vom Bundesamt nur der Zuspruch des Vorlage- und Verhandlungs- (nicht jedoch des Schriftsatzaufwandes) begehrt wurden, konnte lediglich der im Spruch angeführte Betrag zugesprochen werden. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 518,40 Euro aufzuerlegen. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2250390.1.00

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