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{'item': 'I404 2248451-1'}

Obsah (8)§ 735Art. 133§ 28Art. 130§ 6§ 414§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI404 2248451-1 SpruchI404 2248451-1/2E, I404 2248451-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 735Abs.

4 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei Mag. Bernhard SIESS, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die „ XXXX “ (in Folge: Beschwerdeführerin), beantragte mit Eingabe vom 27.09.2021 eine Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge

§ 735Abs.

4 ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers XXXX (in Folge: G.L.) infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 20.06.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Regionalstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde).1. Die „ römisch 40 “ (in Folge: Beschwerdeführerin), beantragte mit Eingabe vom 27.09.2021 eine Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers römisch 40 (in Folge: G.L.) infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 20.06.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Regionalstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde).

  1. Nach Vorhalt der belangten Behörde vom 30.09.2021, dass der Antrag als verspätet zurückzuweisen sei, beantragte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.10.2021 die Ausstellung eines Bescheides.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG betreffend die Freistellung von G.L. für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 20.06.2021 als verspätet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde am 27.09.2021 eingebracht worden und damit verspätet sei, da

§ 735Abs.

4 dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von G.L. für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 20.06.2021 als verspätet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde am 27.09.2021 eingebracht worden und damit verspätet sei, da

Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG bei der belangten Behörde am 27.09.2021 - und somit mehr als sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung – verspätet eingebracht worden sei. Die Konsequenz aus der verspäteten Abgabe des Antrages, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten für den Zeitraum 01.01.2021 bis 20.06.2021, sei jedoch unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der Fristversäumnis. Sämtliche Fristen seien bestmöglich gewahrt worden, in der aktuellen Lage aufgrund der Pandemie könnten jedoch trotz hohem Arbeitsstandard Fehler passieren. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge stattzugeben. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG bei der belangten Behörde am 27.09.2021 - und somit mehr als sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung – verspätet eingebracht worden sei. Die Konsequenz aus der verspäteten Abgabe des Antrages, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten für den Zeitraum 01.01.2021 bis 20.06.2021, sei jedoch unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der Fristversäumnis. Sämtliche Fristen seien bestmöglich gewahrt worden, in der aktuellen Lage aufgrund der Pandemie könnten jedoch trotz hohem Arbeitsstandard Fehler passieren. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge stattzugeben.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Infolge seiner Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe wurde G.L. im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 20.06.2021 von seiner Arbeitsleistung bei der Beschwerdeführerin zu 100% freigestellt. 1.
  4. Die Beschwerdeführerin leistete G.L. in diesem Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe und entrichtete den darauf entfallenden Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger, die belangte Behörde. 1.
  5. Mit Eingabe vom 27.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Covid-19-Risiko-Freistellung

§ 735Abs.

4 ASVG.1.3. Mit Eingabe vom 27.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Covid-19-Risiko-Freistellung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Ende des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Freistellungszeitraums für den Dienstnehmer G.L. (20.06.2021) sowie der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin (27.09.2021) blieben im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.

  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  2. § 735 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021 (dabei handelt es sich um die für die Antragstellung im Beschwerdefall maßgebliche Fassung), lautet:3.2.
  3. Paragraph 735, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2021, (dabei handelt es sich um die für die Antragstellung im Beschwerdefall maßgebliche Fassung), lautet: COVID-19-Risiko-Attest § 735.

(1)…Paragraph 735,
(1)
(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. … 3.2.2. Unbestritten blieb im vorliegenden Beschwerdefall, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG am 27.09.2021 und damit mehr als sechs Wochen nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums des Dienstnehmers G.L. am 20.06.2021 gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf § 735 Abs. 4 dritter Satz ASVG verspätet abgewiesen.3.2.2. Unbestritten blieb im vorliegenden Beschwerdefall, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG am 27.09.2021 und damit mehr als sechs Wochen nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums des Dienstnehmers G.L. am 20.06.2021 gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG verspätet abgewiesen. Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des § 735 Abs. 4 ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist.Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Konsequenz der verspäteten Abgabe, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten im betreffenden Zeitraum, unverhältnismäßig hoch erscheine, weshalb in Anbetracht der aktuellen Lage dennoch die Erstattung beantragt werde. Diesem Begehren kann jedoch schon aufgrund der materieller Rechtswirkung der Bestimmung des § 735 Abs. 4 ASVG bzw. aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Konsequenz der verspäteten Abgabe, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten im betreffenden Zeitraum, unverhältnismäßig hoch erscheine, weshalb in Anbetracht der aktuellen Lage dennoch die Erstattung beantragt werde. Diesem Begehren kann jedoch schon aufgrund der materieller Rechtswirkung der Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG bzw. aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden. Die Abweisung des Antrages als verspätet erweist sich somit als rechtmäßig und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2248451.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.