4 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 Gesellschaft m.b.H, vertreten durch Wirtschaftstreuhandkanzlei Mag. Bernhard SIESS, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die „ XXXX Gesellschaft m.b.H“ (in Folge: Beschwerdeführerin), beantragte mit Eingabe vom 27.09.2021 eine Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge
4 ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers XXXX (in Folge: D.P.) infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 20.06.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Regionalstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde).1. Die „ römisch 40 Gesellschaft m.b.H“ (in Folge: Beschwerdeführerin), beantragte mit Eingabe vom 27.09.2021 eine Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG aufgrund der Freistellung des Dienstnehmers römisch 40 (in Folge: D.P.) infolge Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 20.06.2021 bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Regionalstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde).
4 ASVG betreffend die Freistellung von D.P. für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 20.06.2021 als verspätet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde am 27.09.2021 eingebracht worden und damit verspätet sei, da
4 dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von D.P. für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 20.06.2021 als verspätet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde am 27.09.2021 eingebracht worden und damit verspätet sei, da
Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG der Antrag auf Ersatz spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen gewesen wäre. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung
4 ASVG bei der belangten Behörde am 27.09.2021 - und somit mehr als sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung – verspätet eingebracht worden sei. Die Konsequenz aus der verspäteten Abgabe des Antrages, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten für den Zeitraum 01.01.2021 bis 20.06.2021, sei jedoch unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der Fristversäumnis. Sämtliche Fristen seien bestmöglich gewahrt worden, in der aktuellen Lage aufgrund der Pandemie könnten jedoch trotz hohem Arbeitsstandard Fehler passieren. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge stattzugeben. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin ausgeführt, dass unbestritten sei, dass der gegenständliche Antrag auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG bei der belangten Behörde am 27.09.2021 - und somit mehr als sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung – verspätet eingebracht worden sei. Die Konsequenz aus der verspäteten Abgabe des Antrages, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten für den Zeitraum 01.01.2021 bis 20.06.2021, sei jedoch unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der Fristversäumnis. Sämtliche Fristen seien bestmöglich gewahrt worden, in der aktuellen Lage aufgrund der Pandemie könnten jedoch trotz hohem Arbeitsstandard Fehler passieren. Es werde daher ersucht, dem Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge stattzugeben.
4 ASVG.1.3. Mit Eingabe vom 27.09.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für Covid-19-Risiko-Freistellung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.
4 ASVG am 27.09.2021 und damit mehr als sechs Wochen nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums des Dienstnehmers D.P. am 20.06.2021 gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf § 735 Abs. 4 dritter Satz ASVG verspätet abgewiesen.3.2.2. Unbestritten blieb im vorliegenden Beschwerdefall, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG am 27.09.2021 und damit mehr als sechs Wochen nach dem Ende des für die Erstattung relevanten Freistellungszeitraums des Dienstnehmers D.P. am 20.06.2021 gestellt wurde. Der Antrag wurde daher im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zu Recht als im Hinblick auf Paragraph 735, Absatz 4, dritter Satz ASVG verspätet abgewiesen. Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des § 735 Abs. 4 ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist.Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung [...] einzubringen“), selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.09.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach Paragraph 735, Absatz 4, ASVG somit um eine materiellrechtliche Frist. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Konsequenz der verspäteten Abgabe, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten im betreffenden Zeitraum, unverhältnismäßig hoch erscheine, weshalb in Anbetracht der aktuellen Lage dennoch die Erstattung beantragt werde. Diesem Begehren kann jedoch schon aufgrund der materieller Rechtswirkung der Bestimmung des § 735 Abs. 4 ASVG bzw. aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Konsequenz der verspäteten Abgabe, nämlich die Nichterstattung der gesamten Lohnkosten im betreffenden Zeitraum, unverhältnismäßig hoch erscheine, weshalb in Anbetracht der aktuellen Lage dennoch die Erstattung beantragt werde. Diesem Begehren kann jedoch schon aufgrund der materieller Rechtswirkung der Bestimmung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG bzw. aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht entsprochen werden. Die Abweisung des Antrages als verspätet erweist sich somit als rechtmäßig und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
GVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich zur Qualifikation materiell-rechtlicher Fristen, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2248452.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.