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{'item': 'I407 2204645-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI407 2204645-1 Spruch, I407 2204645-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 20.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich, Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 VwGVG eigestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, 7, Absatz 2, VwGVG eigestellt. II. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb XXXX , StA. IRAK auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wird.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb römisch 40 , StA. IRAK auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wird. III. Die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.römisch drei. Die Zulässigkeit der Abschiebung und die Frist für die freiwillige Ausreise des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der BF, er habe eine Zeit lang in Jordanien gelebt, dann aber zurück in den Irak, nach Baghdad gehen müssen. Baghdad werde von Schiiten belagert. Er sei Sunnit. Er habe gespürt, dass es für ihn und seine Schwester im Irak gefährlich sei, daher seien sie geflüchtet. Zudem sei einer seiner Brüder von Schiiten entführt und getötet worden.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte der BF, er habe eine Zeit lang in Jordanien gelebt, dann aber zurück in den Irak, nach Baghdad gehen müssen. Baghdad werde von Schiiten belagert. Er sei Sunnit. Er habe gespürt, dass es für ihn und seine Schwester im Irak gefährlich sei, daher seien sie geflüchtet. Zudem sei einer seiner Brüder von Schiiten entführt und getötet worden.
  3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.02.2018 durch das BFA (in weiterer Folge: die belangte Behörde) einvernommen. Der Beschwerdeführer spezifizierte seine Fluchtgründe und erklärte, sein Onkel sei ein wichtiger schiitischer Führer. Dieser habe ihn unter Druck gesetzt, ebenfalls zum schiitischen Glauben zu konvertieren und sich ihm anzuschließen. Der BF wolle dies nicht und daher sei sein Leben in Gefahr.
  4. Mit dem Bescheid vom 20.07.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit dem Bescheid vom 20.07.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.08.
  7. In weiterer Folge fand am 17.01.2022 - unter Anwesenheit des BF, seiner rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache - eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge der Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. zurück.
  8. In weiterer Folge fand am 17.01.2022 - unter Anwesenheit des BF, seiner rechtlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache - eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge der Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Beschwerde sich nur mehr gegen die Spruchpunkte IV. – VI. richtet. Die Spruchpunkte I. – III. sind damit in Rechtskraft erwachsen.Festzuhalten ist, dass die gegenständliche Beschwerde sich nur mehr gegen die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. richtet. Die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. sind damit in Rechtskraft erwachsen.
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist Staatsangehöriger des Irak und bekennt sich zum moslemischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet jedoch an einer Schilddrüsenüberfunktion. Ein Teil der Familie des BF bestehend aus der Mutter, einem Bruder, einer Schwester sowie dem Vater und dem Onkel lebt im Irak. Ein weiterer Bruder des BF lebt in Jordanien. Der BF steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zunächst 6 Jahre lang die Grund- bzw. Volksschule. Danach besucht der BF zunächst 2 Jahre ein Gymnasium in Mossul. Ab 2009 lebte der BF mit einer seiner Schwestern in Jordanien und besuchte dort ein Gymnasium. In weiterer Folge studierte er in Jordanien Bauingenieurswesen. Er schloss das Studium im Jahr 2014 ab und arbeitete bis zum 01.03.2015 bei einer jordanischen Firma. Der BF reiste am 10.09.2015 mit seiner Schwester aus Jordanien aus, da sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden war. In weiterer Folge lebte der BF mit der Schwester in Baghdad. Am 06.10.2015 reiste der BF gemeinsam mit seiner Schwester legal, mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt über Griechenland nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 14.10.2015 in Österreich auf. 1.
  11. Zum Leben des BF in Österreich: Nach seiner Einreise in Österreich engagierte sich der BF zunächst gemeinnützig in der Gemeinde und für den Verein Soma. Mit 01.10.2017 begann der BF sein Studium als ordentlicher Student im Master Fachhochschul-Studiengang „Bauingenieurwesen im Hochbau“ an der Fachhochschule Oberösterreich. Seit 30.04.2019 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeart: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhänger bis zu 3,5 Tonnen) und er ist seit 30.04.2019 ununterbrochen als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Im Jahr 2021 zahlte der BF € 3.020,78 auf sein GSVG- Beitragskonto ein. Er ist selbsterhaltungsfähig und beschäftigte im Rahmen seines Gewerbes auch geringfügige Mitarbeiter. Der BF ist insgesamt gut in die österreichische Gesellschaft integriert und spricht sehr gut Deutsch In Österreich leben zwei Schwestern des BF. Seine Schwester XXXX lebt seit 2015 in Österreich und erhielt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2021 den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit seiner Schwester XXXX flüchtete mit dem BF gemeinsam nach Österreich. Sie erhielt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2021 ebenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Der BF steht mit seinen Schwestern und deren Familien in engem Kontakt. Er unterstützt diese insbesondere bei Behördengängen.In Österreich leben zwei Schwestern des BF. Seine Schwester römisch 40 lebt seit 2015 in Österreich und erhielt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2021 den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Mit seiner Schwester römisch 40 flüchtete mit dem BF gemeinsam nach Österreich. Sie erhielt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2021 ebenfalls den Status der subsidiär Schutzberechtigten. Der BF steht mit seinen Schwestern und deren Familien in engem Kontakt. Er unterstützt diese insbesondere bei Behördengängen. Zudem hat der BF seit ca. vier Monaten eine Beziehung zu einer in Österreich ansässigen Frau mit der er allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom 23.11.2021 zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Abs. 1 Z1, 1, 2 und
  12. Fall SMG, des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln §27 Abs. 1 Z 1, 7 Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Abs. 1 Z1, 1 und 2 Fall und Abs. 2 SMG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd konnten die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Sicherstellung in Anschlag gebracht werden. Erschwerend wirkte sich dahingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einer Vielzahl von Vergehen sowie das Gewinnstreben bei der Tatbegehung aus.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.11.2021 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Absatz eins, Z1, 1, 2 und
  13. Fall SMG, des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln §27 Absatz eins, Ziffer eins, 7, Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Absatz eins, Z1, 1 und 2 Fall und Absatz 2, SMG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd konnten die bisherige Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Sicherstellung in Anschlag gebracht werden. Erschwerend wirkte sich dahingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einer Vielzahl von Vergehen sowie das Gewinnstreben bei der Tatbegehung aus. Weiter wurde der BF am 09.01.2022 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle bei der Lenkung eines Fahrzeuges ohne Führerschein betreten.
  14. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch die Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. 2.
  15. Zur Person des BF: Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten irakischen Personaldokumente fest. Hinsichtlich der festgestellten Schilddrüsenüberfunktion des BF ist auf dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 26 Seite 2) zu verweisen. Dass diese Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt, ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der fortdauernden selbständigen Tätigkeit des BF. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und in Jordanien und seiner anschließenden Flucht nach Österreich gründen auf seiner detaillierten Schilderung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2018 (OZ 1 Seite 130f). Unterstützt wird diese Aussage durch die Aussage des BF im Rahmen der Erstbefragung vom 14.10.2015, in welcher der BF ebenfalls erklärte, er habe in Jordanien gelebt, aber nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in den Irak zurückkehren müssen (OZ 1 Seite 9). Durch die Einsichtnahme in das Verfahren der Schwester des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Zl.: XXXX ) zeigt sich zudem, dass auch diese in ihrer Aussage vor der belangten Behörde vom Umzug sowie Schul- und Universitätsbesuch in Jordanien und in weiterer Folge der Rückreise in den Irak berichtete. Der zeitliche Rahmen deckte sich dabei mit den Angaben des BF (Zl. XXXX , Bescheid vom 20.07.2018, XXXX Seite 5f). Zudem legte der BF ein Zertifikat der jordanischen Universität über seinen Bachelorabschluss (OZ 1 S 181) vor.Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF im Irak und in Jordanien und seiner anschließenden Flucht nach Österreich gründen auf seiner detaillierten Schilderung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2018 (OZ 1 Seite 130f). Unterstützt wird diese Aussage durch die Aussage des BF im Rahmen der Erstbefragung vom 14.10.2015, in welcher der BF ebenfalls erklärte, er habe in Jordanien gelebt, aber nach Ablauf seines Aufenthaltstitels in den Irak zurückkehren müssen (OZ 1 Seite 9). Durch die Einsichtnahme in das Verfahren der Schwester des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (Zl.: römisch 40 ) zeigt sich zudem, dass auch diese in ihrer Aussage vor der belangten Behörde vom Umzug sowie Schul- und Universitätsbesuch in Jordanien und in weiterer Folge der Rückreise in den Irak berichtete. Der zeitliche Rahmen deckte sich dabei mit den Angaben des BF (Zl. römisch 40 , Bescheid vom 20.07.2018, römisch 40 Seite 5f). Zudem legte der BF ein Zertifikat der jordanischen Universität über seinen Bachelorabschluss (OZ 1 S 181) vor. Hinsichtlich der im Irak verbliebenen Familie des BF und seinem Kontakt zu dieser, ist erneut auf seine Aussage in der Erstbefragung (OZ 1 S 5) und der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 S 129 und 133) zu verweisen. Auch hier kann auf die übereinstimmenden Angaben der Schwester verwiesen werden (Zl. XXXX , Bescheid vom 20.07.2018, XXXX Seite 8f).Hinsichtlich der im Irak verbliebenen Familie des BF und seinem Kontakt zu dieser, ist erneut auf seine Aussage in der Erstbefragung (OZ 1 S 5) und der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 S 129 und 133) zu verweisen. Auch hier kann auf die übereinstimmenden Angaben der Schwester verwiesen werden (Zl. römisch 40 , Bescheid vom 20.07.2018, römisch 40 Seite 8f). 2.
  16. Zum Leben des BF in Österreich: Dass der BF sich nach seiner Einreise zunächst ehrenamtlich engagierte, ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Urkunden und Bestätigungen. Der BF legte einen Freiwilligenpass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (OZ 1 S 177), eine Bestätigung der Gemeinde Kematen an der Krems (OZ 1 S 183) und ein Referenzschreiben des Vereins SOMA (OZ 1 S 185) vor. Auch aus den zahlreichen vorgelegten Befürwortungsschreiben (OZ 1 S 163ff) geht die gemeinnützige Tätigkeit des BF hervor. Hinsichtlich seines Studiums kann auf die Studienerfolgsbestätigung der FH Oberösterreich vom 12.02.2018, die Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2018/18 (OZ 1S 151) Bestätigung des Studienerfolges (OZ 26) jeweils vom 13.02.2018 verwiesen werden. Bezüglich der selbständigen Tätigkeit des BF liegt ein Gisa-Auszug vom 10.08.2020 vor. Weiter wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 04.01.2022 bezüglich der Beitragszahlungen des BF im Jahr 2021 sowie ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger bezüglich der geringfügigen Mitarbeiter des BF (OZ 26) vorgelegt. Aus dem GVS-Auszug vom 17.01.2022 geht zudem hervor, dass der BF seit 30.06.2019 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit steht für das erkennende Gericht auf Basis dieser Unterlagen fest. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse des BF ist auf das ÖSD-Zertifikat auf Niveau B2 vom 11.04.2017 und die Teilnahmebescheinigung des BFI vor den Deutschkurs Fachsprache Technik vom 31.03.2017 (OZ 26) verweisen. Zudem war der BF in der Lage die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu großen Teilen auf Deutsch zu bestreiten. Auch die gute Integration geht aus dem Akteninhalt hervor. Der BF konnte zahlreiche Unterstützungsschreiben verschiedener Bekannter und Freunde vorlegen (OZ 1 S 163ff), er studierte als ordentlicher Student an einer österreichischen Fachhochschule und führt ein eigenes Gewerbe. Zudem ist der BF seit einigen Wochen mit einer österreichischen Staatbürgerin liiert und führt eine enge Beziehung zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwestern und deren Familien. Die Feststellungen zu deren in Österreich lebenden Schwestern des BF und seiner Beziehung zu diesen ergeben sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung. Der BF schilderte glaubhaft und nachvollziehbar die Beziehung zu seiner Familie und erklärte insbesondere in wie weit er diese unterstützt. Auch die Beziehung zu seiner Freundin schilderte der BF glaubwürdig. Hinsichtlich der Aufenthaltstitel der Schwestern wurde Einsicht in die betreffenden Akten ( XXXX und XXXX ) des Bundesverwaltungsgerichts genommen.Die Feststellungen zu deren in Österreich lebenden Schwestern des BF und seiner Beziehung zu diesen ergeben sich aus seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung. Der BF schilderte glaubhaft und nachvollziehbar die Beziehung zu seiner Familie und erklärte insbesondere in wie weit er diese unterstützt. Auch die Beziehung zu seiner Freundin schilderte der BF glaubwürdig. Hinsichtlich der Aufenthaltstitel der Schwestern wurde Einsicht in die betreffenden Akten ( römisch 40 und römisch 40 ) des Bundesverwaltungsgerichts genommen. Die Straffälligkeit des BF konnte dem im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX vom 23.11.2021 zur Zahl XXXX entnommen werden. Der BF zeigt sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung reuig und einsichtig. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ist auf die Anzeige der Landespolizeidirektion vom 12.01.2022 zu verweisen. Der BF wurde im Zuge der Verhandlung auch zum verweigerten Drogentest befragt und gab an, er habe einen Schnelltest zugestimmt. Dem amtlichen Drogentest habe er aufgrund der Kosten und der Tatsache, dass seine Familie gewartet habe, nicht zugestimmt.Die Straffälligkeit des BF konnte dem im Akt befindlichen Urteil des LG römisch 40 vom 23.11.2021 zur Zahl römisch 40 entnommen werden. Der BF zeigt sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung reuig und einsichtig. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ist auf die Anzeige der Landespolizeidirektion vom 12.01.2022 zu verweisen. Der BF wurde im Zuge der Verhandlung auch zum verweigerten Drogentest befragt und gab an, er habe einen Schnelltest zugestimmt. Dem amtlichen Drogentest habe er aufgrund der Kosten und der Tatsache, dass seine Familie gewartet habe, nicht zugestimmt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zunächst ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. zurückgezogen wurde und diese daher in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden wird daher nur mehr auf die Spruchpunkte IV. – VI. abgesprochen.Zunächst ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. zurückgezogen wurde und diese daher in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden wird daher nur mehr auf die Spruchpunkte römisch vier. – römisch sechs. abgesprochen. 3.
  18. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  19. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Auch wenn das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Aufenthaltsdauer des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mit Verweis auf VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Der BF ist nunmehr seit etwas mehr als 6 Jahren in Österreich aufhältig. Der herrschenden Rechtsprechung zufolge stellt die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Der herrschenden Rechtsprechung zufolge stellt die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523). Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG -entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG -entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im Falle des BF kann im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung jedenfalls nicht mehr von einem kurzen Aufenthalt gesprochen werden. Zudem hat der BF sich in diesem Zeitraum maßgeblich in die österreichische Gesellschaft integriert. So stellen unter anderem seine ehrenamtlichen Tätigkeiten einen deutlichen Hinweis auf das Bestehen einer weitgehenden sozialen Integration in Österreich dar. Bei derartigen Tätigkeiten handelt es sich um einen mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK durchaus wesentlichen Umstand. (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). So stellen unter anderem seine ehrenamtlichen Tätigkeiten einen deutlichen Hinweis auf das Bestehen einer weitgehenden sozialen Integration in Österreich dar. Bei derartigen Tätigkeiten handelt es sich um einen mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK durchaus wesentlichen Umstand. vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Weiter ist dem BF zugute zu halten, dass er an einer österreichischen Fachhochschule als ordentlicher Studierender angemeldet war und laut Schreiben der betreffenden Fachhochschule eine gute Studienleistung erbracht hat. In weiterer Folge meldete der BF ein eigenes Gewerbe an. Er ist selbsterhaltungsfähig und beschäftigt geringfügige Mitarbeiter. Der BF ist also auch beruflich sehr gut in Österreich integriert und stellt keine Belastung für die Gebietskörperschaft dar. In diesem Zusammenhang sind auch die sehr guten Sprachkenntnisse des BF in Anschlag zu bringen. Der BF legte bereits im Jahr 2017 – nicht einmal zwei Jahre nach seiner Einreise – eine Deutschprüfung auf Niveau B2“ erfolgreich ab. Zusätzlich besuchte der BF Kurse, um sich Fachvokabular aus dem Bereich Technik anzueignen und war in der Lage die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu großen Teilen in Deutsch zu bestreiten. Anzumerken ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Anzumerken ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606). Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens, mag den Fremden daran auch kein Verschulden treffen, nichts ändern vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). In diesem Licht sind daher auch die integrativen Schritte des BF zu Betrachten. Weiter zu beachten ist, dass die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen würde. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  20. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  21. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0443 mit Verweis auf 07.07.2020, Ra 2020/14/0147; VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0308; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/20/0035). Es ist allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder als „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 09.03.2021, Ra 2021/20/0044 mit Verweis auf VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 und 29.05.2020, Ra 2020/14/0191; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Es ist allerdings nur von untergeordneter Bedeutung, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder als „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 09.03.2021, Ra 2021/20/0044 mit Verweis auf VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 und 29.05.2020, Ra 2020/14/0191; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK kommt auch auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ an. Dabei wird aber nicht primär an das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland angeknüpft (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408 und VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088 mit Verweis auf VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK kommt auch auf „Bindungen zum Heimatstaat des Fremden“ an. Dabei wird aber nicht primär an das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland angeknüpft vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408 und VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088 mit Verweis auf VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Der BF verfügt noch über gewisse Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat. Dies etwa in Form seiner Mutter mit der er weiterhin im Kontakt steht, es bleibt aber zu bedenken, dass der BF direkt vor der Ausreise nach Österreich mehrere Jahre in Jordanien lebte und dort unter anderem seine Schulausbildung abschloss und auch studierte. Insofern kann die Bindung des BF an seinen Herkunftsstaat nicht als besonders intensiv angesehen werden. Insbesondere in der zweiten Hälfte seines Lebens hielt sich der BF kaum im Irak auf. In seiner Kindheit und Jugend lebte der BF zwar in seinem Heimatstaat, allerdings war auch diese Zeit von mehreren Umzügen innerhalb des Iraks gezeichnet. In Österreich leben dahingegen zwei Schwestern des BF. Der BF führt mit diesen und ihren Familien eine intensive Beziehung, welche im Besonderen durch häufigen Kontakt und gegenseitige Hilfestellung und Unterstützung geprägt ist. Die Beziehung zwischen den Geschwistern ist als intensiv und jedenfalls als relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK anzusehen. Der BF schilderte glaubhaft die enge Beziehung zu seinen Schwestern und seine Bemühungen, ihnen stets unterstützend zur Seite zu stehen. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF mit einer dieser Schwestern zunächst in Jordanien lebte und dann mit ihr gemeinsam nach Österreich gereist ist, ist von einer sehr engen Bindung auszugehen. Eine Fortführung dieser Beziehungen im Herkunftsstaat erscheint im Hinblick auf den Status der Schwestern, welche subsidiär Schutzberechtigt sind, nicht zumutbar.In Österreich leben dahingegen zwei Schwestern des BF. Der BF führt mit diesen und ihren Familien eine intensive Beziehung, welche im Besonderen durch häufigen Kontakt und gegenseitige Hilfestellung und Unterstützung geprägt ist. Die Beziehung zwischen den Geschwistern ist als intensiv und jedenfalls als relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK anzusehen. Der BF schilderte glaubhaft die enge Beziehung zu seinen Schwestern und seine Bemühungen, ihnen stets unterstützend zur Seite zu stehen. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF mit einer dieser Schwestern zunächst in Jordanien lebte und dann mit ihr gemeinsam nach Österreich gereist ist, ist von einer sehr engen Bindung auszugehen. Eine Fortführung dieser Beziehungen im Herkunftsstaat erscheint im Hinblick auf den Status der Schwestern, welche subsidiär Schutzberechtigt sind, nicht zumutbar. Zudem führt der BF seit einigen Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich ansässigen Frau. Trotz der erst kurzen Dauer und der Tatsache, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zeugt die Beziehung von einer gewissen in Österreich erfolgten Integration und ist jedenfalls als relevantes Privatleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren.Zudem führt der BF seit einigen Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich ansässigen Frau. Trotz der erst kurzen Dauer und der Tatsache, dass die beiden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zeugt die Beziehung von einer gewissen in Österreich erfolgten Integration und ist jedenfalls als relevantes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Anhand der obigen Ausführungen ist offensichtlich, dass die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung jedenfalls in das Privat- und Familienleben des BF eingreift. Dem Interesse des BF am Verbleib in Österreich stehen allerdings öffentliche Interessen gegenüber. Insbesondere das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Zudem trat der BF sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Nach einschlägiger Rechtsprechung stellen insbesondere strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Besonders verpönt erweist sich in diesem Zusammenhang Suchtgiftdelinquenz, da mit dieser erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr einhergeht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).Zudem trat der BF sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung. Nach einschlägiger Rechtsprechung stellen insbesondere strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Besonders verpönt erweist sich in diesem Zusammenhang Suchtgiftdelinquenz, da mit dieser erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr einhergeht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 23.11.2021 zur Zahl XXXX wegen des Vergehens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Abs. 1 Z1, 1, 2 und
  22. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln §27 Abs. 1 Z 1, 7 Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Abs. 1 Z1, 1 und 2 Fall und Abs. 2 SMG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiter wurde der BF am 09.01.2022 wegen des Fahrens ohne Führerschein angezeigt, wobei ihm ebenfalls vorgeworfen wurde einen amtlichen Drogentest verweigert zu haben.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 23.11.2021 zur Zahl römisch 40 wegen des Vergehens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Absatz eins, Z1, 1, 2 und
  23. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln §27 Absatz eins, Ziffer eins, 7, Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §27 Absatz eins, Z1, 1 und 2 Fall und Absatz 2, SMG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiter wurde der BF am 09.01.2022 wegen des Fahrens ohne Führerschein angezeigt, wobei ihm ebenfalls vorgeworfen wurde einen amtlichen Drogentest verweigert zu haben. Besonders schwer wiegt zum einen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und einem Verbrechen zum anderen die Suchtmitteldelinquenz. Allerdings zeigt sich der Beschwerdeführer einsichtig. Er zeigte sich schon im Rahmen der Strafverhandlung großteils geständig, was ihm mildernd angerechnet werden konnte. Weiter zeigte sich der BF zur Schadenswiedergutmachung bereit, was ebenfalls mildernd angerechnet wurde. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, erklärte der BF einen Fehler gemacht zu haben, welchen er sehr bereue. Er sei in falsche Kreise geraten und habe zu diesen Personen nun keinen Kontakt mehr. Auch hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zeigte sich der BF reumütig und erklärte, er werde alles machen was ihm abverlangt werde. Er bräuchte auch das Auto nicht mehr. Der BF erklärte wie beweiswürdigend ausgeführt zudem, er hätte einem Drogenschnelltest zugestimmt und einen amtlichen Drogentest nur deshalb verweigert, da er gedacht habe, dieser koste € 700,
  24. Außerdem habe seine Familie auf ihn gewartet. Diese Ausführungen werden dem BF angesichts des persönlichen Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, geglaubt. Bei der Prüfung, ob der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde und eine Rückkehrentscheidung daher im Hinblick auf das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, muss das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigt werden. Im Bezug auf strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern insbesondere auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Angesichts der einmaligen Verurteilung und der einmaligen Verwaltungsübertretung in Zusammenschau mit der reumütigen Verantwortung des BF, des zuvor langjährigen Wohlverhaltens sowie der intensiven Integration des BF kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom Verbleib des BF in Österreich zukünftig eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insgesamt erweist sich eine Rückkehrentscheidung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts als unzulässig. Der BF hat sich über viele Jahre erfolgreich in Österreich integriert. Der Schwerpunkt seiner privaten, familiären und beruflichen Interessen liegt im österreichischen Bundesgebiet. Zwar erfährt seine Integration durch den unsicheren Aufenthaltsstatus, die Straffälligkeit und die Verwaltungsübertretung eine nicht unwesentliche Relativierung, demgegenüber ist dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme kein dermaßen großes Gewicht beizumessen, als dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF rechtfertigen lassen würde. Der BF wurde zwar straffällig, eine zukünftige relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist allerdings angesichts des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindrucks nicht zu erwarten. Zudem darf eine Rückkehrentscheidung nicht allein aufgrund der strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung erlassen werden. Auch die Tatsache, dass der BF sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag keine relevante Intensivierung des öffentlichen Interesses zu bewirken. Auf Basis der obigen Ausführungen war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.Auf Basis der obigen Ausführungen war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. 3.
  25. Zur Feststellung, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. – VI. des angefochtenen Bescheids):3.
  26. Zur Feststellung, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheids): Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Erteilung eines Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I407.2204645.1.00

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