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{'item': 'I408 2168673-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133Artikel 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI408 2168673-1 SpruchI408 2168673-1/41E, I408 2168673-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 (alias römisch 40 )wird

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ) kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 12.11.2015 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Bruder Polizist gewesen und von „Alkaida“ getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der „Alkaida“ vertrieben worden. Zu seinen Personalien gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 12.11.2015 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Bruder Polizist gewesen und von „Alkaida“ getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei von der „Alkaida“ vertrieben worden. Zu seinen Personalien gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren.
  3. Am 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und dabei ein Reisepass mit dem Lichtbild des Beschwerdeführers, lautend auf XXXX , geb. am XXXX , sichergestellt.
  4. Am 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen und dabei ein Reisepass mit dem Lichtbild des Beschwerdeführers, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , sichergestellt.
  5. Am 24.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, in der er die bisherigen Angaben zu seiner Flucht wiederholte und vorbrachte, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.
  6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.08.
  9. Mit Beschwerdeergänzung vom 19.02.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, homosexuell zu sein. Aus Furcht vor der Reaktion anderer Bewohner seiner Unterkunft habe er bisher nicht über seine Sexualität prechen können. Außerdem habe er nichts von dem offeneren Umgang mit Homosexualität in Österreich gewusst. Er würde eine Beziehung mit einem afghanischen Staatsangehörigen, welcher sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet, führen (OZ 2).
  10. Am 11.04.2018 (OZ 4) und am 08.06.2018 (OZ 6) und am 16.07.2019 (OZ 8) langten Anklageerhebungen den Beschwerdeführer betreffend ein und am 21.04.2020 eine Ver-ständigung über den (vorläufigen) Rücktritt von einer Verfolgung wegen § 27

(1)SMG (OZ 9)7. Am 11.04.2018 (OZ 4) und am 08.06.2018 (OZ 6) und am 16.07.2019 (OZ 8) langten Anklageerhebungen den Beschwerdeführer betreffend ein und am 21.04.2020 eine Ver-ständigung über den (vorläufigen) Rücktritt von einer Verfolgung wegen Paragraph 27,
(1)SMG (OZ 9)
  1. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 02.04.2021 erklärte der Beschwerdeführer seit 8 Monaten eine Freundin zu haben und damit bisexuell zu sein. Weiters gabe er bekannt, dass er sich seit Ende 2019 einem Aufnahmeverfahren in die katholische Pfarre XXXX unterzogen habe und dort zu Pfingsten 2020 gefirmt und aufgenommen wurde. Er sei bemüht, trotz seines Analphabetismus die deutsche Sprache zu erlernen und habe sich zwischenzeitlich einen großen Freundeskreis aufgebaut(OZ 12).
  2. In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 02.04.2021 erklärte der Beschwerdeführer seit 8 Monaten eine Freundin zu haben und damit bisexuell zu sein. Weiters gabe er bekannt, dass er sich seit Ende 2019 einem Aufnahmeverfahren in die katholische Pfarre römisch 40 unterzogen habe und dort zu Pfingsten 2020 gefirmt und aufgenommen wurde. Er sei bemüht, trotz seines Analphabetismus die deutsche Sprache zu erlernen und habe sich zwischenzeitlich einen großen Freundeskreis aufgebaut(OZ 12).
  3. Am 06.04.2021 legte er ein Anschlusszertifikat über einen Alphabetisierungskurs der Kursstufe Alpha 2 (OZ 14) sowie eine Anmeldebestätigung für einen weiteren Alphabetisierungskurs Alpha 2 (OZ 15) und ein Abschlusszertifikat von XXXX über die Kursteilnahme an Alphabetisierungskurse vom 28.01.2020 bis 23.12.2020 (OZ 16) verbunden mit einer Stellungnahme der Kursleiterin vom 14.12.2020 (OZ 17) vor. Zudem wurde am selben Tag eine Bestätigung der Authentizität der Konversion durch den Pfarrer der Gemeinde XXXX übermittelt (OZ 18).
  4. Am 06.04.2021 legte er ein Anschlusszertifikat über einen Alphabetisierungskurs der Kursstufe Alpha 2 (OZ 14) sowie eine Anmeldebestätigung für einen weiteren Alphabetisierungskurs Alpha 2 (OZ 15) und ein Abschlusszertifikat von römisch 40 über die Kursteilnahme an Alphabetisierungskurse vom 28.01.2020 bis 23.12.2020 (OZ 16) verbunden mit einer Stellungnahme der Kursleiterin vom 14.12.2020 (OZ 17) vor. Zudem wurde am selben Tag eine Bestätigung der Authentizität der Konversion durch den Pfarrer der Gemeinde römisch 40 übermittelt (OZ 18).
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter neu zugewiesen (OZ 20).
  6. Im Vorfeld der darauf ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung wurden am 11.08.2021 und 12.08.2021 Unterstützungsschreiben und Integrationsnachweise übermittelt sowie zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Panikattacken, Alpträumen sowie Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung) Befundberichte des Psychosozialen Dienstes in Wien vom 06.08.2021 und eine Behandlungsbestätigung sowie eines Medikationsplan vom 08.07.2021 (OZ 23 + 24).
  7. Am 16.08.2021 teilte der Pfarrer der Gemeinde XXXX mit, dass er wegen eines Auslandsaufenthaltes an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne (OZ 26)
  8. Am 16.08.2021 teilte der Pfarrer der Gemeinde römisch 40 mit, dass er wegen eines Auslandsaufenthaltes an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne (OZ 26)
  9. Am 23.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und der Zeugin XXXX , welche ihn in der Unterkunft der Caritas betreut, statt.
  10. Am 23.08.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und der Zeugin römisch 40 , welche ihn in der Unterkunft der Caritas betreut, statt.
  11. Am 06.09.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum (OZ 28).
  12. Am 22.10.2021 übermittelte die Betreuerin des Beschwerdeführers Fotos von seiner Teilnahme an einer Sendungsfeier von XXXX neuen Pastoralassistent*innen der XXXX (OZ 32)
  13. Am 22.10.2021 übermittelte die Betreuerin des Beschwerdeführers Fotos von seiner Teilnahme an einer Sendungsfeier von römisch 40 neuen Pastoralassistent*innen der römisch 40 (OZ 32)
  14. Vom erkennenden Richter wurden die drei Urteile zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers eingeholt (OZ 36, 37 und 38). Am 02.12.2021 übermittelte der Pfarrer von XXXX ein Mail über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Pfarre (OZ 39) und vor Weihnachten fanden abschließend noch Telefongespräche mit dem Pfarrer und -über seinen Hinweis - mit einer Vertreterin der Erzdiözese XXXX statt.
  15. Vom erkennenden Richter wurden die drei Urteile zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers eingeholt (OZ 36, 37 und 38). Am 02.12.2021 übermittelte der Pfarrer von römisch 40 ein Mail über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Pfarre (OZ 39) und vor Weihnachten fanden abschließend noch Telefongespräche mit dem Pfarrer und -über seinen Hinweis - mit einer Vertreterin der Erzdiözese römisch 40 statt.
  16. Am 22.12.2021 wurde noch eine aktuelle Behandlungsbestätigung des Psychosozialen Dienstes in Wien vom 16.12.2021 sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A 1.2 an der VHS XXXX vom 16.11.2021 bis 04.03.2022 vorgelegt (OZ 40)
  17. Am 22.12.2021 wurde noch eine aktuelle Behandlungsbestätigung des Psychosozialen Dienstes in Wien vom 16.12.2021 sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs A 1.2 an der VHS römisch 40 vom 16.11.2021 bis 04.03.2022 vorgelegt (OZ 40) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Der heute XXXX -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht aufgrund des am 18.01.2016 sichergestellten Reisepasses mit „ XXXX , geb. am XXXX “ fest.Der heute römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak. Seine Identität steht aufgrund des am 18.01.2016 sichergestellten Reisepasses mit „ römisch 40 , geb. am römisch 40 “ fest. Er hält sich seit seiner illegalen Einreise im November 2015 im Bundesgebiet auf. Er ist erwerbsfähig, hat aber am Erwerbsleben in Österreich bisher nicht teilgenommen und ist auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Bildungsmäßig wird er als Analphabet angesehen. Bei ihm bestehen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit erhöhter Anspannung, Schwierigkeiten in der Affektregulation, ausgeprägte Konzentrationsstörungen und dissoziative Symptomen sowie rezidivierende depressive Phasen und Panikattacken. Er steht deshalb in psychiatrischer Behandlung und nimmt an Medikamenten Escitalopram und Mirtabene (beides Antidepressivum), Quetialan (Antipsychotika) sowie bei Bedarf Seroquel (Schlafmittel). In Österreich lebte er bisher nur in Flüchtlingsunterkünften und ist seit April 2019 in einem auf psychisch Kranke spezialiserten Heim der Diakonie untergebracht. Dort nimmt er nicht nur das medizinische Betreuungsangebot in Anspruch, sodern besucht seither auch laufend Sprachkurse. Der Beschwerdeführer war sunnitischer Moslem, hat sich jedoch in Österreich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. Zunächst versuchte er über eine evangelische Freikirche zum Christentum zu finden, wo er am 02.07.2017 getauft wurde. Den Zugang zum christlichen Glauben hat er aber erst in der Pfarre XXXX gefunden, wo er ab 2020 eine betreute Hinführung begonnen und durchlaufen hat. Der Beschwerdeführer war sunnitischer Moslem, hat sich jedoch in Österreich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. Zunächst versuchte er über eine evangelische Freikirche zum Christentum zu finden, wo er am 02.07.2017 getauft wurde. Den Zugang zum christlichen Glauben hat er aber erst in der Pfarre römisch 40 gefunden, wo er ab 2020 eine betreute Hinführung begonnen und durchlaufen hat. Er bringt sich dort aktiv in das Gemeindeleben, besucht regelmäßige Gottesdienste, nimmt an Pfarrveranstaltungen teil, ist Mitglied der XXXX und arbeitet zudem in der XXXX Gemeinde in Wien sowie bei der Begleitung von arabischsprechenden Mitgliedern, die sich für das Christentum interessieren, mit. Am 30.05.2020 wurde er in dieser Pfarre getauft und gefirmt. Seit 2021 begann er sich auch freiwillig im neu gegründeten Verein XXXX zu engagieren. So schuf er sich einen großen Bekannten- und Freundeskreis, fand auch Kontakt zu Frauen und hatte acht Monate lang eine Freundin. Er bringt sich dort aktiv in das Gemeindeleben, besucht regelmäßige Gottesdienste, nimmt an Pfarrveranstaltungen teil, ist Mitglied der römisch 40 und arbeitet zudem in der römisch 40 Gemeinde in Wien sowie bei der Begleitung von arabischsprechenden Mitgliedern, die sich für das Christentum interessieren, mit. Am 30.05.2020 wurde er in dieser Pfarre getauft und gefirmt. Seit 2021 begann er sich auch freiwillig im neu gegründeten Verein römisch 40 zu engagieren. So schuf er sich einen großen Bekannten- und Freundeskreis, fand auch Kontakt zu Frauen und hatte acht Monate lang eine Freundin. Nachdem er in der evangelischen Freikirche nicht Fuss fassen konnte, suchte er Kontakte und Halt in der homosexuellen Szene und wurde straffällig: ● Am 18.02.2017 verletzte er bei einer Auseinandersetzung – es ging dabei um sexuelle Belästigung von Frauen - durch Schläge zwei Personen, welche dadurch Prellungen erlitten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.08.2017, XXXX , wurde er deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt (OZ 37).  Am 18.02.2017 verletzte er bei einer Auseinandersetzung – es ging dabei um sexuelle Belästigung von Frauen - durch Schläge zwei Personen, welche dadurch Prellungen erlitten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.08.2017, römisch 40 , wurde er deshalb wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt (OZ 37). ● Am 15.12.2017 und am 22.05.2018 wurde er bei Diebstählen von Kleidungsstücken betreten und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.10.2018, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt (OZ 36).  Am 15.12.2017 und am 22.05.2018 wurde er bei Diebstählen von Kleidungsstücken betreten und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.10.2018, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt (OZ 36). ● Am 14.04.2019 beschuldigte er nach einer Auseinandersetzung im Flüchtlingsheim XXXX , wo er seit 10.07.2018 untergebracht war, bei der er sich selbst durch Kopfstöße gegen eine Mauerecke eine Rissquetschwunde an der Stirn zuzog, seinen Mitbewohner, ihn mit einem Messer verletzt zu haben. Deshalb wurde er mit Urteil des XXXX vom 12.12.2019, XXXX , wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt (OZ 38).  Am 14.04.2019 beschuldigte er nach einer Auseinandersetzung im Flüchtlingsheim römisch 40 , wo er seit 10.07.2018 untergebracht war, bei der er sich selbst durch Kopfstöße gegen eine Mauerecke eine Rissquetschwunde an der Stirn zuzog, seinen Mitbewohner, ihn mit einem Messer verletzt zu haben. Deshalb wurde er mit Urteil des römisch 40 vom 12.12.2019, römisch 40 , wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt (OZ 38). ● Der Beschwerdeführer konsumierte zudem Suchtgift und wurde mit Marihuana aufgegriffen. Da am 20.04.2020 die Staatsanwaltschaft von einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen § 27 Abs. 1 SMG vorläufig zurücktrat (OZ 9), kam es zu keinem Strafverfahren.  Der Beschwerdeführer konsumierte zudem Suchtgift und wurde mit Marihuana aufgegriffen. Da am 20.04.2020 die Staatsanwaltschaft von einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorläufig zurücktrat (OZ 9), kam es zu keinem Strafverfahren. Akutell hat der Beschwerdeführer mit Untertützung der Kirche und Diakonie seinen Weg gefunden und wird von jenen Personen, die mit ihm zusammenarbeiten bzw. ihn über seine Aktivitäten in der Kirche kennengelernt haben, geschätzt und unterstützt. 1.
  20. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Im Falle einer Rückkehr in den Irak ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abwendung vom Islam sowie seiner Zuwendung zum Christentum sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure in Gestalt von Stammesmilizen oder extremistischen Islamisten ausgesetzt und kann er sich einer Verfolgung auch nicht durch Umsiedlung in einen anderen Landesteil entziehen. 1.
  21. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak: Religionsfreiheit Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Die Verfassung des Iraks erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Verfassung des Iraks erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an.

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.1.2019). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den „erwiesenen Bestimmungen des Islams“ widerspricht. In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 21.6.2019). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vgl. ROI 15.10.2005).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 12.1.2019; vergleiche ROI 15.10.2005). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 21.6.2019). Institutionelle und gesellschaftliche Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen Minderheitengruppen sind nach Ansicht von Religionsführern und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGO), die sich auf Religionsfreiheit konzentrieren, nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 11.3.2020). Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren (USDOS 11.3.2020). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikane und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 21.6.2019). Konversion und Apostasie Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.1.2019). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 21.6.2019; vgl. EASO 3.2019). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen ihre Kinder daher weiterhin als Muslime registrieren (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (RoI 30.12.1959).Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.1.2019). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 21.6.2019; vergleiche EASO 3.2019). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen ihre Kinder daher weiterhin als Muslime registrieren (DIS/Landinfo 9.11.2018). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (RoI 30.12.1959). Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vgl. Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, weil Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019).Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, können auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen. Hauptursache für Probleme stellen in der Regel jedoch die Gesellschaft und die Familie dar (EASO 6.2019; vergleiche Open Doors 4.2019). Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet. Personen halten eine Konversion geheim, weil Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus der islamischen irakischen Gesellschaft weit verbreitet sind. Familien und Stämme können die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann (UNHCR 5.2019). Christen Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.) (AA 12.1.2019). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USCIRF 4.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Kernland der christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Nordwesten des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2019). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 3.000 evangelikale Christen (Angehörige protestantischer Freikirchen) (USDOS 21.6.2019).Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.) (AA 12.1.2019). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USCIRF 4.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Kernland der christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Nordwesten des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2019). Ca. 67% der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20% Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) gibt es etwa 3.000 evangelikale Christen (Angehörige protestantischer Freikirchen) (USDOS 21.6.2019). Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für Religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer/Sabäer verwaltet (USDOS 21.6.2019). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen (AA 12.1.2019). Nach dem Vormarsch des IS auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Kurdische Region im Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 12.1.2019). Eine begrenzte Anzahl assyrischer und chaldäischer Christen kehrte in ihre Heimat in der Ninewa-Ebene zurück, wie z.B. nach Qaraqosh (USCIRF 4.2019). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind (AA 12.1.2019). Es mangelt aber an wiederhergestellter Infrastruktur, und es besteht die Gefahr von IS-Sprengfallen und Blindgängern (USCIRF 4.2019). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 12.1.2019). Christen werden von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf, unter Druck gesetzt, manchmal auch durch PMF (DIS/Landinfo 5.11.2018).

  1. Beweiswürdigung: Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Zuge des Verwaltungsverfahrens und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinzu kommen die von ihm vorgelegten und im Verfahrensgang angeführten Unterlagen sowie Abfragen aus ZMR, AJ-Web, IZR und Strafregister. Der ausführliche Verfahrensgang sollte den persönlichen Werdegang des Beschwerdeführers in Österreich dokumentiern. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bei ihm im Zuge einer Polizeikontrolle am 18.01.2016 in Wien sichergestellten Reisepass (AS 61). Damit erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung in Bezug auf seine Identität und des Verlustes seines Reisepasses im Meer bei seiner Überfahrt von der Türkei als unrichtig und belasten seine persönliche Glaubwürdigkeit. Selbst bei Wahrunterstellung einer (nicht gänzlich unwahrscheinlichen) Komplikation von Stammes- und Familiennamen ist die Erklärung des Beschwerdeführers für die divergierenden Geburtsdaten völlig lebensfremd. Die Feststellungen zu seiner Familie und seinen persönlichen Verhältnissen im Irak entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll S 4 bzw. 6). Daraus resultiert auch die Fetsstellung, dass die Ausreise von seiner Mutter finanziert wurde und er in Österreich finanzielle Unterstützung aus dem Irak erhalten hat. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich ist zweifelsfrei dem Behördenakt zu entnehmen. Die Feststellungen zu seiner psychischen Beschwerden und dem diesbezüglichen Behandlungsbedarf beruhen auf den vorgelegten Befundberichten der Psychosozialen Dienste Wien vom 06.08.2021 (OZ 25) bzw. zuletzt vom 16.12.2021 (OZ 40) und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere die Zeugeneinvernahme seiner Betreuerin. Dem kann auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer das dort angebotete erweiterte Leistungsangebot für psychisch Kranke annimmt und nutzt. Die homosexuellen Kontakte und Verbindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dazu vorgelegten Unterlagen und werden von seiner Betreuerin bestätigt. Aus der Beschwerdeergänzung vom 02.04.2021 (OZ 12) und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aber auch Beziehungen und Kontakte zu Frauen hat. Die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt der dazu eingeholten Straferkenntnisse und den im Laufe des Verfahrens eingelangten Unterlagen. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen und Lebensverhältnissen seit Beginn seines betreuten Aufenthaltes bei der Diakonie und des begleiteten Weges zum katholischen Glauben in der Pfarre XXXX beruhen auf den dazu vorgelegten Unterlagen und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen und Lebensverhältnissen seit Beginn seines betreuten Aufenthaltes bei der Diakonie und des begleiteten Weges zum katholischen Glauben in der Pfarre römisch 40 beruhen auf den dazu vorgelegten Unterlagen und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die Bemühungen des Beschwerdeführers die deutsche Sprache zu erlernen ergeben sich aus den Kursbesuchen beim Ausbildungszentrum XXXX (30.09.2019 – 11.10.2019), bei XXXX (28.01.2020 – 23.12.2020 sowie 10.07.2020 – 31.08.2020) und der VHS XXXX (06.05.2021 – 05.08.2021 und der Anmeldung für 05.08.2021 – 09.11.2021). Dieses Bemühen war auch in der mündlichen VH zu erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer dabei nervös, unsicher und eingeschüchtert wirkte. Die Bemühungen des Beschwerdeführers die deutsche Sprache zu erlernen ergeben sich aus den Kursbesuchen beim Ausbildungszentrum römisch 40 (30.09.2019 – 11.10.2019), bei römisch 40 (28.01.2020 – 23.12.2020 sowie 10.07.2020 – 31.08.2020) und der VHS römisch 40 (06.05.2021 – 05.08.2021 und der Anmeldung für 05.08.2021 – 09.11.2021). Dieses Bemühen war auch in der mündlichen VH zu erkennen, auch wenn der Beschwerdeführer dabei nervös, unsicher und eingeschüchtert wirkte. Dass der Beschwerdeführer aktuell in keiner Beziehung lebt, gab er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an. Aus dem eingeholten Sozialversicherungs- und GVS-Auszug ergibt sich, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und von Leistungen der Grundversorgung lebt. Über die Einvernahme der Betreuerin in seiner Flüchtlingsunterkunft und das, nach der mündlichen Verhandlung kurz vor Weihnachten mit dem Pfarrer von XXXX geführten Telefongespräch, in welchem er seine im Verfahren schriftlich getätigten Aussagen bestätigte sowie den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, untermauert durch ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, ist von einer nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers ausgehen, die auch dem Sozialbericht der Diakonie vom 11.08.2021 zu entnehmen ist (OZ 25). Auch aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ergibt sich eine positive Zukunftsprognose.Über die Einvernahme der Betreuerin in seiner Flüchtlingsunterkunft und das, nach der mündlichen Verhandlung kurz vor Weihnachten mit dem Pfarrer von römisch 40 geführten Telefongespräch, in welchem er seine im Verfahren schriftlich getätigten Aussagen bestätigte sowie den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, untermauert durch ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, ist von einer nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers ausgehen, die auch dem Sozialbericht der Diakonie vom 11.08.2021 zu entnehmen ist (OZ 25). Auch aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, ergibt sich eine positive Zukunftsprognose. 2.
  3. Zur Konfession des Beschwerdeführers: Dabei stütz sich der erkennende Richte auf die vorliegenden Unterstützungsschreiben sowie die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den letzten beiden Jahren und die Angaben des Pfarrers von XXXX über den betreuten Weg zur Aufnahme in die katholische Kirche.Dabei stütz sich der erkennende Richte auf die vorliegenden Unterstützungsschreiben sowie die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den letzten beiden Jahren und die Angaben des Pfarrers von römisch 40 über den betreuten Weg zur Aufnahme in die katholische Kirche. Neben den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung zeigen die Schreiben des Pfarrers von XXXX und das dazu geführte Telefongespräch, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich, aus einer persönlichen Überzeugung heraus zum Christentum bekennt und diesen Glauben praktiziert. Neben den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung zeigen die Schreiben des Pfarrers von römisch 40 und das dazu geführte Telefongespräch, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich, aus einer persönlichen Überzeugung heraus zum Christentum bekennt und diesen Glauben praktiziert. 2.
  4. Zu einer Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwH). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher sich in Österreich aus innerer Überzeugung heraus von seinem sunnitisch-moslemischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hat, in seinem Herkunftsstaat Irak der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwH). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, welcher sich in Österreich aus innerer Überzeugung heraus von seinem sunnitisch-moslemischen Glauben abgewandt und sich dem Christentum zugewandt hat, in seinem Herkunftsstaat Irak der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Diesbezüglich ist eingangs insbesondere auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak unter Punkt II.1.
  5. zu verweisen, wonach die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion gesetzlich verboten ist. Personen, welche vom Islam zum Christentum konvertieren, können dadurch auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen, wenngleich die Hauptursache für Probleme regelmäßig die Gesellschaft und die eigene Familie darstellen. Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet und eine Konversion wird in der Regel geheim gehalten, weil Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten in islamischen Gesellschaften weit verbreitet sind. Familien und Stämme können zudem die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann. Diesbezüglich ist eingangs insbesondere auf die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Irak unter Punkt römisch zwei.1.
  6. zu verweisen, wonach die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion gesetzlich verboten ist. Personen, welche vom Islam zum Christentum konvertieren, können dadurch auf Schwierigkeiten mit den Behörden stoßen, wenngleich die Hauptursache für Probleme regelmäßig die Gesellschaft und die eigene Familie darstellen. Es wird nur selten über Fälle offener Konversion vom Islam zum Christentum berichtet und eine Konversion wird in der Regel geheim gehalten, weil Feindseligkeiten gegenüber Konvertiten in islamischen Gesellschaften weit verbreitet sind. Familien und Stämme können zudem die Konversion eines ihrer Angehörigen als einen Affront gegen ihre kollektive „Ehre“ interpretieren, weswegen eine offene Konversion Ächtung und/oder Gewalt durch die Gesellschaft, den Stamm, die Familie oder bewaffnete Gruppen nach sich ziehen kann. Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass er aktuell psychisch beeinträchtigt ist, sodass er bei einer Rückkehr zwingend auf die Unterstützung seiner Kernfamilie angewiesen ist, mit der im Lichte der einschlägigen Länderberichte nicht gerechnet werden kann. Wie den Länderberichten unter Punkt II.1.
  7. überdies zu entnehmen ist, hat sich die Situation von Christen im Irak kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert und es sind in den vergangenen Jahren hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Es kommt auch immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden.Wie den Länderberichten unter Punkt römisch zwei.1.
  8. überdies zu entnehmen ist, hat sich die Situation von Christen im Irak kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert und es sind in den vergangenen Jahren hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Es kommt auch immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Fallgegenständlich ist es ihm damit nicht möglich, ohne Gefahr einer Verfolgung in sein ursprüngliches Umfeld in seiner Heimatstadt Bagdad zurückzukehren. Auch ist nicht ersichtlich, dass ihm im vorliegenden Fall im Hinblick auf seine psychische Beeinträchtigung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Insofern besteht für den Beschwerdeführer als Konvertit auch in jenen Landesteilen, welche vor dem Hintergrund der Länderberichte tendenziell eher als Zufluchtsort für Christen gelten, die wohlbegründete Furcht, aus Gründen seiner Religion der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Irak aus Gründen seiner Religion sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch der Gefahr einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure in Gestalt von Stammesmilizen oder extremistischen Islamisten ausgesetzt ist, wobei er sich der Gefahr einer Verfolgung auch nicht durch Umsiedlung in einen anderen, frei zugänglichen Landesteil entziehen kann. Da dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, muss auf die Glaubhaftigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz „Alkaida“ oder aufgrund seiner im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Homosexualität nicht weiter eingegangen werden 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der in den verwendeten Länderberichten angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. .
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides):3.
  12. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie unter Punkt II.2.

  1. dargelegt, ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Irak aufgrund des Umstandes, dass er sich von seinem sunnitisch-moslemischen Glauben abgewandt hat und nunmehr praktizierender Christ ist, sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure in Gestalt von Stammesmilizen oder extremistischen Islamisten ausgesetzt und kann er sich einer Verfolgung auch nicht durch Umsiedlung in einen anderen, frei zugänglichen Landesteil entziehen.Wie unter Punkt römisch zwei.2.
  2. dargelegt, ist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Irak aufgrund des Umstandes, dass er sich von seinem sunnitisch-moslemischen Glauben abgewandt hat und nunmehr praktizierender Christ ist, sowohl der Gefahr einer staatlichen Verfolgung als auch einer Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure in Gestalt von Stammesmilizen oder extremistischen Islamisten ausgesetzt und kann er sich einer Verfolgung auch nicht durch Umsiedlung in einen anderen, frei zugänglichen Landesteil entziehen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass aus den oben dargelegten Erwägungen von einer tatsächlichen inneren Konversion im Sinne der nachfolgenden Definition auszugehen ist. Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person. Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das Führen eines christlichen Lebens, die Vornahme christlicher Rituale und der Austausch mit anderen Gläubigen für ihn von zentraler Bedeutung ist. Es besteht daher für den Beschwerdeführer die wohlbegründete Furcht, aus Gründen seiner Religion im Irak verfolgt zu werden. Gegen diese Verfolgungsgefahr besteht kein staatlicher Schutz und er kann sich dieser auch nicht mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) liegt trotz der vorliegenden Straffälligkeiten des Beschwerdeführs nicht vor. Diese entsprechen nicht dem aktuellen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, sie entstanden in einer Zeit, als sein Leben völlig aus den Fugen geraten war und werden von ihm aufgrichtig bereut. Es besteht daher für den Beschwerdeführer die wohlbegründete Furcht, aus Gründen seiner Religion im Irak verfolgt zu werden. Gegen diese Verfolgungsgefahr besteht kein staatlicher Schutz und er kann sich dieser auch nicht mittels einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) liegt trotz der vorliegenden Straffälligkeiten des Beschwerdeführs nicht vor. Diese entsprechen nicht dem aktuellen Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, sie entstanden in einer Zeit, als sein Leben völlig aus den Fugen geraten war und werden von ihm aufgrichtig bereut. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.11.2015 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.11.2015 und damit nach dem 15.11.2015, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") Anwendung findet. Aufgrund der Gewährung des Asylstatus war der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.07.2017, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde, ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2168673.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.