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{'item': 'I408 2170359-1'}

Obsah (11)§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 57§ 10§ 52§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI408 2170359-1 SpruchI408 2170359-1/18E, I408 2170359-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 9

BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.)

§ 55Abs. 1 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den Milizen den Irak verlassen habe. Er werde als Schiit von der Miliz „ASAEB AHL ELHAK“ (gemeint Asa’ib Ahl al-Haqq) verfolgt.
  2. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.01.2017 wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.).
  3. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 24.01.2017 wies die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.08.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht am 09.09.2017 eingebrachten Beschwerde.
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2020 wurde dem erkennenden Richter das Verfahren neu zugewiesen.
  6. In der von Queer Base verfassten Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018 wurde dann erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Er habe bereits im Alter von 14/15 Jahren bemerkt, anders zu sein und fing an, seine Homosexualität im Irak im Geheimen auszuleben. In Österreich habe er nun den Freiraum gefunden, seine Neigung auszuleben, habe über die Wiener Schwulenszene Anschluss gefunden und könne nun auch offen darüber sprechen (OZ 6).
  7. Am 14.01.2021 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung statt.
  8. Da es zu keiner zeitnahen Erkenntnisausfertigung kam, wurde dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Parteiengehör gewährt (OZ 16), auf welches er mit Stellungnahme vom 14.01.2022 reagierte (OZ 17). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der heute 29-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, Schiit und stammt aus Bagdad. Er lebte bei den Eltern, studierte an der Universität Wirtschaft und arbeitete bis zu seiner Ausreise in einem Restaurant. Die Familie wohnte in einem Einfamilienhaus. Bis auf zwei Schwestern, die aufgrund ihrer Heirat außerhalb des Iraks leben, halten sich alle anderen Geschwister weiterhin in Bagdad auf und es geht ihnen dort gut. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, hält sich seit September 2015 durchgehend in Österreich auf, hat am 10.10.2019 die A2-Prüfung erfolgreich abgelegt, ist seit 16.03.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet, verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuungen in Verbindung mit einfachen Reinigungstätigkeiten und ist wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig. Seit Ende April benötigt er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Zunächst war er in einigen Gemeinden in Niederösterreich untergebracht und mit April 2021 übersiedelte er nach Wien und hat dort seit 21.11.2021 auch seinen Hauptwohnsitz. Er hat sowohl in Niederösterreich als auch in Freunde und Bekannte gefunden. Er ist Mitglied in einem Fitnessstudio, versuchte an der Universität ein Studium zu beginnen, konzentriert sich aber nun vor allem auf seine Arbeit. Der Beschwerdeführer suchte über XXXX und in der Wiener Schwulenszene nach Kontakten und es kam dadurch auch zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen. Aktuell lebt der Beschwerdeführer in keiner Beziehung und sein privates Umfeld besteht aus Personen beiderlei Geschlechts. Der Beschwerdeführer suchte über römisch 40 und in der Wiener Schwulenszene nach Kontakten und es kam dadurch auch zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen. Aktuell lebt der Beschwerdeführer in keiner Beziehung und sein privates Umfeld besteht aus Personen beiderlei Geschlechts. 1.
  10. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen war der Beschwerdeführer im Irak keinen Verfolgungen durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq ausgesetzt. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstehen würden. 1.
  11. Zur Lage im Irak werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.3.
  12. Zur Sicherheitslage: Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem sog. IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, ein Ort im Norden Bagdads, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).Im April 2021 wurden im Gouvernement Bagdad sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem sog. IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). 1.3.
  13. Grundversorgung und Wirtschaft Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~ 385.813 IQD) und reichen von von 170 bis 540 USD (~ 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~ 425.270 IQD) Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 in Bagdad mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung des Gouvernements Bagdad von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a).2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 22.1.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. 1.3.
  14. Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). 1.3.
  15. COVID-19-Pandemie: Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass einer der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. 1.3.
  16. Homosexualität: Homosexualität wird seit 2003 strafrechtlich nicht mehr verfolgt, sofern die gleichgeschlechtlichen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Homosexualität bleibt in der Öffentlichkeit aber weiterhin ein Tabu-Thema und wird von großen Teilen der Bevölkerung als unnatürlich und unvereinbar mit Religion und Kultur angesehen und damit abgelehnt. Es wird dabei nicht verkannt, dass es in den Jahren der gesellschaftlichen Umbrüche beginnend mit dem Sturz von Saddam Hussein, den beiden Kriegen im Anschluss daran und den Auseinandersetzungen mit dem IS zu teilweise gewalttätigen Übergriffen auf LGBTQ-Personen gekommen ist. Das hat zu einem hohen Risiko von sozialer Ächtung bis hin zu Verfolgung, Folter und Mord geführt (UNHCR-Erwägungen von Mai 2019), eine Entwicklung, die in einem signifikanten Ausmaß in den letzten Jahren nicht mehr feststellbar war. Es sind aber keine konkreten Fälle dokumentiert, dass Homosexuelle von Gerichten wegen Ihrer Einstellung verurteilt worden sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2021). Somit ist auch im Irak nicht mehr von einer exzeptionellen Gefährdung von Personen, die ihre sexuellen Neigungen im Privaten ausleben, auszugehen. Hinzu kommt, dass trotz aller Widrigkeiten im Irak eine LGBTQ Community existiert und den dort lebenden Menschen Unterstützung bietet. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  17. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat auf Basis des Behördenaktes, den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aktuellen Abfragen aus Strafregister, Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) sowie nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der am 16.01.2022 übermittelten Beschäftigungsunterlagen entschieden. 2.
  18. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes. 2.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität, Nationalität, Religionszugehörigkeit, Herkunft und zu den Familienangehörigen entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Daraus ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Irak die Universität besucht hat und dort auch erwerbstätig war. Der Aufenthalt seit September 2015 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist der eingeholten Strafregisterabfrage entnommen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und es haben sich keinerlei Hinweise für gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben. Die Feststellungen zu Freiwilligenarbeiten in der Gemeinde am Beginn seines Aufenthaltes sowie der aktuellen Erwerbstätigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den eingeholten Sozialversicherungsauszug und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie seiner Stellungnahme vom 14.01.2022 (OZ 17). Daraus ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung in seiner Erwerbstätigkeit seit der mündlichen Verhandlung erkennbar. Ein A2-Deutsch-Zertifiakt wurde bereits im Oktober 2019 vorgelegt (OZ 7) und die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer Deutsch in diesem Ausmaß auch beherrscht. Kontakte zur homosexuellen Szene in Wien und sexuelle Beziehungen entsprechen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den von ihm vorgelegten Unterlagen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Aus diesem Grund waren die beiden im Dezember 2018 beantragten Zeugeneinvernahmen nicht erforderlich, zumal beide dazu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben (OZ 6, Beilage 7 und 8). Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, dass er aktuell in keiner Beziehung lebt und freundschaftliche Kontakte zu Männern und Frauen pflegt (Verhandlungsprotokoll S 8). 2.
  20. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, der illegal nach Europa bzw. nach Österreich gekommen ist, hat den Irak weder aufgrund einer persönlichen Verfolgung durch Milizen noch einer homosexuellen Neigung verlassen. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend war Auslöser für die Verfolgung durch die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq unbedachte Äußerungen gegenüber Freunden in einem Cafe. Dort wurde deshalb von zwei fremden Männern geschlagen und in der Nacht des nächsten Tages kamen Angehörige dieser Miliz zu ihm nach Hause. Während sie sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigten, konnte er über das Dach zu Nachbarn flüchten, die ihn dann bis zu seiner Ausreise versteckten. Am Tag darauf wurde er auch an seinem Arbeitsplatz gesucht und einen weiteren Tag später kam die Miliz nochmals in das Haus seiner Eltern und suchten nach ihm. Sein Vater besorgte ihm darauf ein Flugticket und am 12.08.2015 reiste er legal in die Türkei aus. Am 12.12.2018 gab er mit Unterstützung von Queer Base bekannt, dass er homosexuell sei und schon im Irak begonnen habe, seine Homosexualität im Geheimen auszuüben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2021 war dann auch seine Homosexualität ein Grund für die persönliche Verfolgung durch die Miliz. So wurde er von ihnen als „ XXXX , der Schwule“ (Verhandlungsprotokoll S 5) gesucht. Da er sich anders verhielt und keine Freundin hatte, war seine Homosexualität der Miliz bekannt. Seine damaligen Partner aus der Nachbarschaft, mit denen er auch Geschlechtsverkehr hatte, leben weiterhin unbehelligt im Irak und einer davon ist verheiratet. Sein Vater, welcher ebenfalls gegen die Miliz aufgetreten ist („Das war vor meinem Vorfall. Es gab eine Sitzung in unserem Stadtviertel, bei der sich mein Vater gegen die Milizen ausgesprochen hat.“, Verhandlungsprotokoll S 11), war und ist aber aufgrund seines Alters keiner Verfolgung ausgesetzt („Mein Vater ist ein alter Mann und die Miliz kann nichts machen“, Verhandlungsprotokoll S 11). Aufgrund seiner Homosexualität wolle seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben und haben ihn verstoßen (Verhandlungsprotokoll S 10-12).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2021 war dann auch seine Homosexualität ein Grund für die persönliche Verfolgung durch die Miliz. So wurde er von ihnen als „ römisch 40 , der Schwule“ (Verhandlungsprotokoll S 5) gesucht. Da er sich anders verhielt und keine Freundin hatte, war seine Homosexualität der Miliz bekannt. Seine damaligen Partner aus der Nachbarschaft, mit denen er auch Geschlechtsverkehr hatte, leben weiterhin unbehelligt im Irak und einer davon ist verheiratet. Sein Vater, welcher ebenfalls gegen die Miliz aufgetreten ist („Das war vor meinem Vorfall. Es gab eine Sitzung in unserem Stadtviertel, bei der sich mein Vater gegen die Milizen ausgesprochen hat.“, Verhandlungsprotokoll S 11), war und ist aber aufgrund seines Alters keiner Verfolgung ausgesetzt („Mein Vater ist ein alter Mann und die Miliz kann nichts machen“, Verhandlungsprotokoll S 11). Aufgrund seiner Homosexualität wolle seine Familie nichts mehr mit ihm zu tun haben und haben ihn verstoßen (Verhandlungsprotokoll S 10-12). In dieser Darstellung, insbesondere mit der Verknüpfung der nachträglich vorgebrachten Homosexualität, ist die Fluchtgeschichte nicht plausibel. Obwohl die homosexuellen Neigungen offenkundig allgemein bekannt waren und deshalb nach ihm gesucht wurde, wird er von seinem persönlichen Umfeld (Eltern, Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn) vorbehaltlos unterstützt. Erst jetzt, seitdem er in Europa ist, findet diese Neigung allgemeine Ablehnung. Das steht zudem im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA im Jänner 2017, wo er noch angab, fast täglich mit seiner Mutter zu telefonieren (AS 73) und seinem Wissen über die aktuellen Verhältnisse seiner Familienmitglieder und seinen früheren Partnern. (Verhandlungsprotokoll S 4-5). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sein Vater, der sich in einer offiziellen Sitzung mit seinen Äußerungen gegen die Miliz viel mehr exponierte als der Beschwerdeführer, völlig unbehelligt bleibt, während nach dem Beschwerdeführer nach unbedachten Äußerungen im Freundeskreis unmittelbar und mit aller Intensität gesucht wird. Trotz dieses Hintergrundes wird die Suche der Miliz nach dem Beschwerdeführer im Haus seiner Eltern als ruhiger,

igter Besuch dargestellt, die sich bei seinen Eltern nur nach ihm erkundigen. Im Hinblick auf die universitäre Ausbildung und der letztendlich geplanten Flucht, belastet der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht schon bei der Antragstellung auf internationalen Schutz am 27.09.2015 oder bei der Ersteinvernahme am 01.10.2015 seine Identität über irakische Ausweise und Dokumente belegte, sondern erst bei der Einvernahme am 24.01.2017, bei der er dann Personalausweis, Reisepasskopie, Staatsbürgerschaftsausweis sowie Schul- und Universitätszeugnisse vorlegte, seine persönliche Glaubwürdigkeit schwer. All diese Widersprüchlichkeiten in der mündlichen Verhandlung und das offensichtliche Einbinden der erst später vorgebrachten gleichgeschlechtlichen Neigung in die ursprüngliche Fluchtgeschichte, lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis als unglaubhaft erscheinen. Das gilt auch in Bezug auf die nachträglich vorgebrachte Homosexualität. Es mag in Österreich zu homosexuellen Beziehungen gekommen sein („Es begann, als ich nach XXXX gegangen bin, wonach ich homosexuelle Partner kennengelernt habe.“ (Verhandlungsprotokoll S 7), diese haben aber nicht dazu geführt, dass von einer, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers prägenden geschlechtlichen Neigung, auszugehen ist. Das Einbinden einer schon im Irak bestehenden und im Geheimen ausgelebten Homosexualität in die Verfolgungshandlungen der Miliz wird, wie schon ausgeführt, als unglaubhaft angesehen wird. Mit der von ihm angeführten Furcht vor Verfolgung („Sie werden mich töten, hundertprozentig.“, Verhandlungsprotokoll S 10) gib er zudem im Wesentlichen nur die Position von Queer Base und seiner Rechtsvertretung zur Lage für Homosexuelle im Irak wieder, wobei er diese mit den eigenen Ausführungen selbst konterkariert. So wurde er trotz der zugeschriebenen Homosexualität von seinem persönlichen Umfeld unterstützt und die von ihm angeführten Partner, mit denen er Geschlechtsverkehr gehabt haben will, wurden selbst nie verfolgt und können unbehelligt im Irak leben. Das gilt auch in Bezug auf die nachträglich vorgebrachte Homosexualität. Es mag in Österreich zu homosexuellen Beziehungen gekommen sein („Es begann, als ich nach römisch 40 gegangen bin, wonach ich homosexuelle Partner kennengelernt habe.“ (Verhandlungsprotokoll S 7), diese haben aber nicht dazu geführt, dass von einer, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers prägenden geschlechtlichen Neigung, auszugehen ist. Das Einbinden einer schon im Irak bestehenden und im Geheimen ausgelebten Homosexualität in die Verfolgungshandlungen der Miliz wird, wie schon ausgeführt, als unglaubhaft angesehen wird. Mit der von ihm angeführten Furcht vor Verfolgung („Sie werden mich töten, hundertprozentig.“, Verhandlungsprotokoll S 10) gib er zudem im Wesentlichen nur die Position von Queer Base und seiner Rechtsvertretung zur Lage für Homosexuelle im Irak wieder, wobei er diese mit den eigenen Ausführungen selbst konterkariert. So wurde er trotz der zugeschriebenen Homosexualität von seinem persönlichen Umfeld unterstützt und die von ihm angeführten Partner, mit denen er Geschlechtsverkehr gehabt haben will, wurden selbst nie verfolgt und können unbehelligt im Irak leben. Im Ergebnis erweist sich die persönliche Verfolgung im Irak als unglaubhaft und die erst später vorgebrachte Homosexualität, selbst wenn beim Beschwerdeführer eine gleichgeschlechtliche Neigung vorliegen mag, wird nur als Mittel zum Zweck angesehen, um über internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel zu erhalten. 2.

  1. Zum Herkunftsstaat: 2.4.
  2. Bezüglich der Sicherheitslage und der Rückkehrbedingungen stützt sich der erkennende Richter im Wesentlichen auf den damaligen Länderbericht der Staatendokumentation und die dort angeführten Quellen, die in ihren Kernaussagen Deckung in den EASO-Berichten über die Sicherheitslage im Irak mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren für den Irak mit Stand September 2020 finden. Diese Einschätzung wird auch im aktuellen Länderbericht zum Irak mit Stand 15.10.2021 bestätigt. Zu den im Länderbericht ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zu den im Länderbericht ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). 2.4.
  3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation von Homosexuellen im Irak beruhen auf der Auseinandersetzung mit den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen mit Stand Mai 2019 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Homosexuellen; strafgerichtlichen Verfolgung; Übergriffe nicht staatlicher Akteure“ vom 08.04.
  4. Ausgehend von der Straflosigkeit seit 2003, der Stabilisierung der allgemeinen Lage im Irak und den Bemühungen staatlicher wie religiöser Autoritäten deeskalierend einzuwirken ist - ungeachtet der schwierigen Lage für LGBTIQ*-Personen - nicht mehr davon auszugehen, dass diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen und sie daher nur aufgrund ihrer (gleich)geschlechtlicher Neigung einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Zudem konnte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung im Irak nur aufgrund seiner Homosexualität nicht glaubhaft machen. Wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 14.01.2022 nochmals darauf hinweist, dass Menschen im Irak eine von der Norm abweichende sexuelle Orientierung nicht offen leben können, sondern stets bemüht sind, diese zu verheimlichen und zu verstecken, um einer Verfolgung zu entgehen, so ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass bei einem Ausleben im privaten Bereich von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann, deshalb Opfer von Übergriffen zu werden. Die UNHCR-Erwägungen von Mai 2019 beziehen sich zudem vorwiegend auf Quellen, die in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 08.04.2021 nicht mehr die, für einen internationalen Schutz erforderliche Exzeptionalität aufweisen. Die 2019 beschriebene volatile und unkontrollierte Lage hat sich zuletzt auf einem Niveau stabilisiert, dass derartige Vorfälle in den letzten zwei Jahren kaum mehr dokumentiert sind und sich Angriffe auf LGBTIQ*-Personen zunehmend auf Anfeindungen auf Internetplattformen beschränken bzw. dort zu finden sind.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. erster Satz des bekämpften Bescheides:3.1 Abweisung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz des bekämpften Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Verfolgung erweist sich als unglaubhaft und die Lage für Homosexuelle ist nicht mehr dergestalt, dass von einer persönlichen Verfolgung nur aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Neigung und damit einer Asylgewährung auszugehen ist.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dem Beschwerdeführer droht im Irak, wie bereits dargelegt, keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, eine Anstellung zu finden, welche ihm eine zumindest einfache Lebensführung ermöglicht. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vor.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde zu den genannten Spruchpunkten war damit abzuweisen. 3.2. Behebung der Beschwerde zu den übrigen Spruchpunkten und der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist:

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Der Beschwerdeführer hält sich seit über 6 Jahren in Österreich auf, beherrscht die deutsche Sprache auf gutem A2 Niveau und hat es in den letzten Jahren durch Engagement und persönlichen Einsatz geschafft, wirtschaftlich unabhängig zu werden. Er hat dazu die Möglichkeit eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ergriffen und konnte im Hausbetreuungs- bzw. Reinigungsgewerbe Fuß fassen. Zur langen Verfahrensdauer hat er selbst in keiner Weise beigetragen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Fall unzulässig ist und die übrigen Spruchpunkte des Bescheides der belangten Behörde waren aus diesem Grund zu beheben. 3.3. Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung plus:

§ 55Abs 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

§ 54Abs 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Im Hinblick auf seine Sprachkenntnisse und der erlaubten Erwerbsausübung iVm der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Im Hinblick auf seine Sprachkenntnisse und der erlaubten Erwerbsausübung in Verbindung mit der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit war dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2170359.1.00

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