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{'item': 'I408 2175068-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 9§ 58§ 57§ 55§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI408 2175068-1 SpruchI408 2175068-1/20E, I408 2175068-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtsmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass seine Mutter sie verlassen, sein Vater ihn immer geschlagen habe und es ihm sehr schlecht gegangen sei. Er habe kein fixes zu Hause gehabt und er habe sich deshalb entschlossen nach Österreich zu flüchten, um hier ein besseres Leben zu finden.
  2. Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Dabei führte er neben seinem schlechten Verhältnis zu seinem Vater auch an, dass er bereits 2014 seine homosexuelle Neigung erkannt und eine Beziehung mit einem jungen Mann aus der Nachbarschaft begonnen habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise 2015, habe sein Vater davon erfahren und ihn an die Milizen verraten. Er und sein Partner wären von einem Freund seines Vaters bei gleichgeschlechtigen Aktivitäten beobachtet worden. Sein Vater habe ihn überall gesucht und er sei zu einer Tante geflüchtet. Sein Partner sei zunächst in einen anderen Stadtteil gegangen und habe sich dann den Volksmobilmachungseinheiten (Al-Haschd asch-Schaʿbī) angeschlossen, um sich zu schützen.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
  4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
  5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 13.10.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 24.10.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.05.2021 wurde die Rechtssache dem erkennenden Richter zugeteilt.
  7. Am 26.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Erörterung des Fluchtvorbringens und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
  8. Mit Schreiben vom 25.01.2022 genehmigte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf unterstütze freiwillige Rückkehr (OZ 19). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.1 Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemisch-schiitischen Glauben. Seine Identität steht fest.1.1 Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak, stammt aus Basra und bekennt sich zum moslemisch-schiitischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und hält sich nach schlepperunterstützter Einreise seit September 2015 in Österreich auf. Im Irak leben seine Eltern, seine Geschwister sowie Familienangehörige seiner Eltern. Der Großteil von ihnen lebt in Basra. Die Ausreise des Beschwerdeführers wurde über eine Tante väterlichseits finanziert. Mit einem seinen Brüder steht er weiterhin über elektronische Medien in Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre die Schule, arbeitete anschließend als Verkäufer von Plastiksäcken und zuletzt in einem Coffee Shop. Aufgrund dieser Arbeitserfahrungen ist davon auszugehen, dass er am irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nach wie vor auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Seit März 2020 ist er privat untergebracht, lebt mit drei anderen Personen in einer 85 m² Wohnung und teilt sich mit einem von ihnen ein Zimmer. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keinen A2-Abschluss auf und seine Deutschkenntnisse sind trotz der Besuche mehrerer Deutschkurse seit 2018 (12.02.2018-15.04.2018, 17.04.2018-14.06.2018, 21.02.2020-30.06.2020 sowie 21.09.2020-11.11.2020) und einer am 30.06.2020 bestandenen A1-Integrationsprüfung als bescheiden anzusehen. Mangels Aufenthaltstitels hat er bisher keine Erwerbsbeschäftigung ausgeübt, glaubt aber bei einem homosexuellen Freund als Frisör unterkommen zu können. Der Beschwerdeführer ist in der homosexuellen Szene verhaftet, er lebt aktuell in einer Beziehung und wurde von seinem Partner bei der mündlichen Verhandlung begleitet. Beide wohnen zwar nicht miteinander, verbringen aber viel Zeit zusammen. Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise, der am nächsten Tag von der belangten Behörde genehmigt wurde. 1.
  10. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Gefährdung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Entgegen seinem später vorgebrachten Vorbringen kann auch nicht festgestellt werden, dass er wegen seiner homosexuellen Neigung im Irak Verfolgungshandlungen durch seinen Vater oder den Milizen ausgesetzt war. Es ist auch nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlicht der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe wegen seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt wäre. 1.3 Zur aktuellen Lage im Irak werden unter Bezugnahme auf die Länderberichte der Staatendokumentation zum Irak und den letzten EASO-Berichte zur Sicherheitslage, den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren sowie dem letzten Country Guidance/Irak und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2021 (Homosexuelle; strafgerichtliche Verfolgung; Übergriffe nicht staatlicher Akteure) sowie dem Recherche-Bericht von Mag Karl Mahringer zu den Örtlichkeiten in Bagdad und Basra, an welchen sich Personen mit homosexueller Orientierung treffen folgen Feststellungen getroffen: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021), auch wenn es staatlichen Stellen nicht überall möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (vgl. AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 22.1.2021).Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021), auch wenn es staatlichen Stellen nicht überall möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen vergleiche AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021). In Basra sind 2021 pro Monat ein bis zwei sicherheitsrelevante Vorfälle, meist IED-Angriffe auf Versorgungskonvois und ohne Opfer dokumentiert. (Wing 8.3.2021 und 7.6.2021). Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 22.1.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b). Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d). Nach Angaben der Weltbank

(2018)leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 22.1.2021). Basra ist eines der Gouvernements mit den größten Ölreserven im Irak. Die Ölproduktion macht 90% des BIP des Gouvernements Basra aus (Altai 14.6.2021). Im Jahr 2019 machten die Ölexporte aus Basra rund 98% der Einnahmen der Bundesregierung aus (LSE 2.4.2020). Einige Sektoren wurden von der COVID-19-Pandemie besonders betroffen, darunter das private Bildungswesen, der Tourismus, Restaurants, Cafés, der Handel mit Elektrogeräten, das Baugewerbe, der Dienstleistungssektor und die Industrie im Allgemeinen. Die Landwirtschaft in Basra wird durch Wassermangel beeinträchtigt, verursacht durch flussaufwärts gelegene Dämme in der Türkei und im Iran, die verschlechterte Qualität von Süßwasserquellen, insbesondere durch Versalzung aufgrund von eindringendem Meerwasser, sowie durch die Umweltverschmutzung. Dies hat viele Landbewohner, die von der Landwirtschaft leben, dazu veranlasst, ihre Häuser zu verlassen und in andere ländliche Orte oder Städte zu ziehen (Altai 14.6.2021). Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020).Die Erwerbsquote in Basra ist von 44% im Jahr 2016 auf 41,5% im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 12,4% im Jahr 2016 auf 7,6% im Jahr 2017 (CSO 2018a). Im Jahr 2018 waren etwa 2,25% der Bevölkerung des Gouvernements Basra von akuter Armut betroffen und 8,79% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt 2021 Basra als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,82% der Bevölkerung Basras (rund 53.300 Personen) ist unzureichend ernährt. Für rund 0,91% (rund 26.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Trotzdem hat Basra laut einer Untersuchung vom Juli 2020 bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Basra bei 90% (CSO 2018c). In der Hafenstadt Basra wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder kritisch. Insbesondere 2018 litt die Stadt unter einer Wasserkrise. Über 100.000 registrierte Fälle von Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen. Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist auch die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist auch die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021). Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021) Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 22.1.2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 22.1.2021). Homosexualität wird seit 2003 strafrechtlich nicht mehr verfolgt, sofern die gleichgeschlechtlichen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Homosexualität bleibt in der Öffentlichkeit aber weiterhin ein Tabu-Thema und wird von großen Teilen der Bevölkerung als unnatürlich und unvereinbar mit Religion und Kultur angesehen und damit abgelehnt. Es wird dabei nicht verkannt, dass es in den Jahren der gesellschaftlichen Umbrüche beginnend mit dem Sturz von Saddam Hussein, den beiden Kriegen im Anschluss daran und den Auseinandersetzungen mit dem IS zu teilweise gewalttätigen Übergriffen auf LGBTQ-Personen gekommen ist. Das hat zu einem hohen Risiko von sozialer Ächtung bis hin zu Verfolgung, Folter und Mord geführt (UNHCR-Erwägungen von Mai 2019), eine Entwicklung, die in einem signifikanten Ausmaß in den letzten Jahren nicht mehr feststellbar war. Es sind aber keine konkreten Fälle dokumentiert, dass Homosexuelle von Gerichten wegen Ihrer Einstellung verurteilt worden sind (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2021). Somit ist auch im Irak nicht mehr von einer exzeptionellen Gefährdung von Personen, die ihre sexuellen Neigungen im Privaten ausleben, auszugehen. Hinzu kommt, dass trotz aller Widrigkeiten im Irak eine LGBTQ Community existiert und den dort lebenden Menschen Unterstützung bietet. Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  1. Beweiswürdigung: Bei den entscheidungsrelevanten Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Irak sowie in Österreich und seinem Fluchtvorbringen stützt sich der erkennenden Richter im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen in Österreich am 03.09.2015 (Ersteinvernahme AS 1ff), am 13.09.2017 (Einvernahme vor dem BFA, AS 43FF) und in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2021 (OZ 16) sowie den ergänzend eingeholten Abfragen aus ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister. 2.
  2. Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatszugehörigkeit entsprechen den bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2017 vorgelegten irakischen Dokumenten. Der Aufenthaltsort im Irak, der achtjährige Schulbesuch und seine beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Diesen Angaben ist zu entnehmen, dass das Verhältnis zu seinem Vater schlecht war, mag das auf der Scheidung seiner Eltern oder des Alkoholkonsums bzw. des gewalttätigen Verhaltens seines Vaters beruhen, gleichzeitig geht aber hervor, dass das familiäre Netzwerk funktioniert hat, er immer wieder bei Verwandte unterkommen konnte und er von diesen aktiv bei seiner Ausreise unterstützt wurde. Ebenso spricht der noch immer vorhandene Kontakt zu seinem Bruder für funktionierende familiäre Strukturen. Die in Österreich bestehende gleichgeschlechtliche Beziehung entspricht den Angaben in der mündlichen Verhandlung, an der auch sein männlicher Partner teilgenommen hat. Dieser persönliche Eindruck war für den erkennenden Richter ausreichend, sodass von einer gesonderten Einvernahme des anwesenden Partners als Zeuge Abstand genommen wurde. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht vorgebracht worden und seine Arbeitsfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die aktuelle Wohnsituation des Beschwerdeführers, die strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie seine noch immer bestehende Abhängigkeit von Leistungen der Grundversorgung entsprechen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den dazu eingeholten Abfragen. Die von ihm angeführte Möglichkeit bei einem persönlich bekannten Frisör Arbeit zu finden ändert nichts daran und es ist daraus auch keine positive Zukunftsprognose abzuleiten, zumal er in dieser Profession über keine Ausbildung verfügt und seine Deutschkenntnisse, die auf den dazu vorgelegten Unterlagen und dem Auftreten in der mündlichen Verhandlung beruhen, als sehr bescheiden einzustufen sind. Am Bestand der aktuellen, gleichgeschlechtlichen Beziehung hat der erkennenden Richter aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Anwesenheit seines Partners keine Zweifel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Rückkehr und dessen Genehmigung ist den am 25.01.2022 übermittelten Unterlagen zu entnehmen. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Ein Asylwerber hat nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer nach einer organisierten Ausreise und einer Reisebewegung von mehr als 4.000 Kilometer, die mehrere Wochen dauerte und durch mehrere Länder führte, zunächst nur die schlechte Behandlung durch seinen alkoholsüchtigen Vater und die schlechte wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat vor. Zwei Jahre später war es dann seine damals bekanntgewordene Homosexualität und die daraufhin erfolgte Verfolgung durch den Vater, seiner Familie und den Milizen. Diese intensive Bedrohung steht im elementaren Widerspruch zur Unterstützung durch seine Tante väterlichseits und einem Onkel, die ihm Unterkunft boten, bei der Visa-Ausstellung halfen und die nicht unerheblichen Reisekosten übernommen haben. Gleichzeitig veranlasste sein Vater den Ausschluss aus dem Stamm seiner Familie, welcher nach Vorlage eines diesbezüglichen Schreibens (AS 59) bereits am 27.07.2015 erfolgt sein soll, eine Woche vor der Ausreise am 03.08.2015 (AS 46). Bei einem derartig massiven Verstoß gegen gesellschaftliche Normen, die den maßgeblichen Spruchkörpers eines Stammes veranlassen, die schwerste Strafe auszusprechen, ist nicht davon auszugehen, dass Mitglieder, insbesondere nahe Familienangehörigen seines Vaters, den Beschwerdeführer weiter, insbesondere bei einer kostspieligen Ausreise unterstützen. Nicht umsonst kommt Kopien von Schreiben über Stammesausschlüssen, die immer wieder in Asylverfahren zur Vorlage kommen, nur eine geringe Beweiskraft zu. Unabhängig davon, dass auch der Beschwerdeführer nach dem Bekanntwerden seiner Homosexualität noch einige Zeit im Irak verblieben sein will, ist es nicht glaubhaft, dass sein Partner, der in seiner Nachbarschaft lebte und mit dem er ständig unterwegs war, zunächst weiter bei seiner Familie leben konnte bzw. in weiterer Folge als Schutz vor Verfolgung den Milizen beigetreten sein soll. Viele kleine Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers sprechen ebenfalls für einen, in dieser Form nicht selbst erlebten Vorfall. Gerade bei der vom Beschwerdeführer angeführte gesellschaftliche Ablehnung von Homosexualität, ist nicht davon auszugehen, dass gleichgeschlechtliche Handlungen in der Öffentlichkeit stattfinden und die Örtlichkeit nicht gleich unmissverständlich angegeben werden kann („auf einem Parkplatz oder in nicht fertiggestellten Häusern“ AS 47). Erst über wiederholtes Nachfragen, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, wird der Sachverhalt konkretisiert. Das gilt auch für das Zusammenleben mit dem Vater. Auf der einen Seite will Beschwerdeführer (und auch seine Geschwister) gezwungen gewesen sein, selbständig, ohne väterliche Unterstützung zu leben, andererseits erhielt der Beschwerdeführer eine Schulausbildung, war erwerbstätig und hatte soziale Kontakte in der Nachbarschaft. Zudem waren all seine Dokumente bei seinem Vater deponiert, die er sich über seinen Bruder für seine Ausreise organisierte. Der nunmehr gestellte Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehr spricht ebenfalls nicht für ein schlechtes Verhältnis zu seiner Kernfamilie. Aus all diesen Überlegungen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe wegen seiner Homosexualität seinen Herkunftsstaat verlassen müssen und sei deshalb Verfolgungen durch seinen Vater, seiner Familie oder Milizen ausgesetzt gewesen, kein Glauben geschenkt werden. Auch die nun vom Beschwerdeführer beantragte freiwillige Rückkehr in den Irak spricht nicht für eine asylrelevante Verfolgung. 2.
  4. Zum Herkunftsstaat: 2.3.
  5. Bezüglich der Sicherheitslage und der Rückkehrbedingungen stützt sich der erkennende Richter im Wesentlichen auf den damaligen Länderbericht der Staatendokumentation und die dort angeführten Quellen, die in ihren Kernaussagen Deckung in den EASO-Berichten über die Sicherheitslage im Irak mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren für den Irak mit Stand September 2020 finden. Diese Einschätzung wird auch im aktuellen Länderbericht zum Irak mit Stand 15.10.2021 bestätigt. Zu den im Länderbericht ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zu den im Länderbericht ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). 2.3.
  6. Die Feststellungen zur aktuellen Situation von Homosexuellen im Irak beruhen auf der Auseinandersetzung mit den UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen mit Stand Mai 2019, und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Homosexuellen; strafgerichtlichen Verfolgung; Übergriffe nicht staatlicher Akteure“ vom 08.04.
  7. Ausgehend von der Straflosigkeit seit 2003, der Stabilisierung der allgemeinen Lage im Irak und den Bemühungen staatlicher wie religiöser Autoritäten deeskalierend einzuwirken ist - ungeachtet der schwierigen Lage für LGBTIQ*-Personen - nicht mehr davon auszugehen, dass diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte, konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre drohen und sie daher nur aufgrund ihrer (gleich)geschlechtlicher Neigung einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Zudem konnte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung im Irak nur aufgrund seiner Homosexualität nicht glaubhaft machen. Wenn die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom 14.01.2022 nochmals darauf hinweist, dass Menschen im Irak eine von der Norm abweichende sexuelle Orientierung nicht offen leben können, sondern stets bemüht sind, diese zu verheimlichen und zu verstecken, um einer Verfolgung zu entgehen, so ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass bei einem Ausleben im privaten Bereich von einer unmittelbaren Gefahr gesprochen werden kann, deshalb Opfer von Übergriffen zu werden. Die UNHCR-Erwägungen von Mai 2019 beziehen sich zudem vorwiegend auf Quellen, die in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation 08.04.2021 nicht mehr die, für einen internationalen Schutz erforderliche Exzeptionalität aufweisen. Die 2019 beschriebene volatile und unkontrollierte Lage hat sich zuletzt auf einem Niveau stabilisiert, dass derartige Vorfälle in den letzten zwei Jahren kaum mehr dokumentiert sind und sich Angriffe auf LGBTIQ*-Personen zunehmend auf Anfeindungen auf Internetplattformen beschränken bzw. dort zu finden sind. Aus der vom Beschwerdeführer beantragten, genehmigten und finanziell unterstützten freiwilligen Rückkehr ist ebenfalls zu schließen, dass für ihn im Irak wegen seiner sexuellen Neigungen keine asylrelevante Bedrohung besteht.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  10. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine persönliche Verfolgung erweist sich als unglaubhaft und auch die Lage für Homosexuelle ist nicht mehr dergestalt, dass von einer persönlichen Verfolgung nur aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Neigung auszugehen ist. Für diese Einschätzung spricht auch die beantragte freiwillige Rückkehr in den Irak. Der Antrag auf Asyl war daher abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dem Beschwerdeführer droht im Irak, wie bereits dargelegt, keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Nicht nur aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak, sondern auch aufgrund der von ihm beantragten und genehmigten freiwilligen Rückkehrunterstützung sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen, dass das Land sich immer noch von den Folgen des IS-Terrors erholt und die Arbeitslosigkeit hoch ist, andererseits trifft die irakische Regierung Maßnahmen zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Wirtschaft, welche intensiv vom United Nations Development Programm (UNDP) unterstützt werden. Nicht nur aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung im Irak, sondern auch aufgrund der von ihm beantragten und genehmigten freiwilligen Rückkehrunterstützung sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vor. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 02.09.2015, zwar eine gewisse, dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückgehende Dauer. Dessen ungeachtet beruhte dieser Aufenthalt auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. In dieser Zeit ist es der Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung abhängig geblieben und es ist ihm nicht gelungen, sich über Deutschkurse oder sonstiger Aktivitäten die Voraussetzungen für ein eigenständiges Leben in Österreich zu schaffen. Es haben sich in dieser Zeit zwar private Kontakte gebildet, von einem schützenswerten Privatleben kann aber nicht gesprochen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellende Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4 Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4 Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55

Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche „besonderen Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als „besondere Umstände“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2175068.1.00

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