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{'item': 'I415 2172626-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI415 2172626-1 SpruchI415 2172625-1/32E, , I415 2172625-1/32E I415 2172626-1/33E Gekürzte Ausfertigung des am 14.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER; als Einzelrichter über die Beschwerden von BF1: XXXX , geb. XXXX und BF2: XXXX , geb. XXXX , beide StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen die Bescheide des BFA RD XXXX , vom 14.09.2017, Zlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER; als Einzelrichter über die Beschwerden von BF1: römisch 40 , geb. römisch 40 und BF2: römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen die Bescheide des BFA RD römisch 40 , vom 14.09.2017, Zlen römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BGA-VG), eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BGA-VG), eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 und römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. XXXX und XXXX wird gemäß § 54 Abs 1 Z 2, § 58 Abs 2 iVm § 55 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2172626.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.