RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI421 2250956-1 SpruchI421 2250956-1/4Z, I421 2250956-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird aus diesen verwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid spätestens am 10.01.2022 in der Justizanstalt XXXX übernommen (AS 159,169). Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid spätestens am 10.01.2022 in der Justizanstalt römisch 40 übernommen (AS 159,169). Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde mit Schriftsatz, datiert mit 10.01.2022, erhoben. In dieser Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 20.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 26.01.2022 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der stark verkürzte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und war erstmals mit 19.07.2016 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 20.06.2021 befindet er sich in Haft. Seit 19.10.2021 ist in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Seit 20.06.2021 befindet er sich in Haft. Seit 19.10.2021 ist in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig. Vor seiner Haft hat der Beschwerdeführer bei XXXX gearbeitet. Vor seiner Haft hat der Beschwerdeführer bei römisch 40 gearbeitet. Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 16.09.2021 RK 21.09.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 16.09.2021 RK 21.09.2021 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 15 StGB § 87
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.06.2021 Freiheitsstrafe 30 Monate Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt, insbesondere dem Strafurteil, sowie der Strafregisterabfrage, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gewaltkriminalität als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen sei, über keinen Freundeskreis verfüge, kein familiäres Abhängigkeitsverhältnis bestehe, er in einer Mietwohnung wohne und deshalb die persönlichen Verhältnisse in einfacher Weise geregelt werden könnten. Wie im Strafregisterauszug ersichtlich ist, verbüßt der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe. Aus der Aktenlage ist nicht hinreichend geklärt, ob und in welcher Intensität der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und persönliche Anknüpfungspunkte verfügt und ob bei einer Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte besteht. Da zudem im Beschwerdeschriftsatz auf eine allfällige Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests Bezug genommen wird, wird es notwendig sein, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Wie im Strafregisterauszug ersichtlich ist, verbüßt der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe. Aus der Aktenlage ist nicht hinreichend geklärt, ob und in welcher Intensität der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre und persönliche Anknüpfungspunkte verfügt und ob bei einer Abschiebung nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte besteht. Da zudem im Beschwerdeschriftsatz auf eine allfällige Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests Bezug genommen wird, wird es notwendig sein, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Somit kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden und erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Somit kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden und erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2250956.1.00