RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlI421 2250958-1 SpruchI421 2250958-1/5Z, I421 2250958-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2021, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 17.12.2021 übernommen (AS 141). Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung Beschwerde mit Schriftsatz, datiert mit 10.01.2022, erhoben. In dieser Beschwerde wird unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorlage vom 20.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht in der Außenstelle Innsbruck am 26.01.2022 eingelangt, die Beschwerde samt Behördenakt vorgelegt und beantragt, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der stark verkürzte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt. Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und war erstmals mit 02.07.2018 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Derzeit ist er an der XXXX , XXXX gemeldet und lebt dort mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Derzeit ist er an der römisch 40 , römisch 40 gemeldet und lebt dort mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Der Strafregisterauszug weist folgende Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 16.09.2021 RK 21.09.202101) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 16.09.2021 RK 21.09.2021 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 15 StGB § 87
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.06.2021 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 19 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 21.09.2021zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 21.09.2021 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 15.10.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 14.10.2021LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 14.10.2021 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 14.10.2021 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG bewilligt und der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat und drei Tagen bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2021 bedingt entlassen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 21.09.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 14.10.2021 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG bewilligt und der Rest der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat und drei Tagen bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.10.2021 bedingt entlassen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Seit dem 02.11.2021 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX als Bauhelfer beschäftigt. Am 17.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber abgemeldet und am 10.01.2022 wieder angemeldet. Seit dem 02.11.2021 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als Bauhelfer beschäftigt. Am 17.12.2021 wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber abgemeldet und am 10.01.2022 wieder angemeldet. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Behördenakt, insbesondere dem Strafurteil und dem Beschluss zur bedingten Entlassung, sowie der Strafregisterabfrage, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie im Strafregisterauszug ersichtlich, hat der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und wurde nach zwei Dritteln der Strafzeit bedingt entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX betreffend die Bewilligung der bedingten Entlassung ist zu entnehmen, dass der Anstaltsleiter keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung hatte, über den Beschwerdeführer keine Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, er als Reiniger beschäftigt war und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht habe sowie Aus- und Fortbildung besucht habe. Kurze Zeit nach der Haftentlassung am 15.10.2021 hat der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder eine Erwerbstätigkeit als Bauhelfer aufgenommen und wohnt mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Wie im Strafregisterauszug ersichtlich, hat der Beschwerdeführer erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und wurde nach zwei Dritteln der Strafzeit bedingt entlassen. Dem Beschwerdeführer wurde Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet. Dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 betreffend die Bewilligung der bedingten Entlassung ist zu entnehmen, dass der Anstaltsleiter keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung hatte, über den Beschwerdeführer keine Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, er als Reiniger beschäftigt war und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht habe sowie Aus- und Fortbildung besucht habe. Kurze Zeit nach der Haftentlassung am 15.10.2021 hat der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder eine Erwerbstätigkeit als Bauhelfer aufgenommen und wohnt mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund dieser Umstände erachtetet der erkennende Richter eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als nicht erforderlich. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer, der familiären Anknüpfungspunkte und der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2250958.1.00