Obsah (5)
§ 3§ 8Art 133§§ 4Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlL511 2161130-1 Spruch, L511 2161130–1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 3Abs. 1 Asylgesetz (Asyl
G) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX ,
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2023 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 31.01.2023 erteilt. IV. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 19.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: As] 3). 1.
- Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV) (AS 113-168).1.
- Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier) (AS 113-168). 1.
- Die fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle Spruchpunkte (AS 195-261).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.06.2017 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AS 1-267]). 2.
- Im Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde einen psychiatrischen Befund des XXXX vom 25.01.2017 (AS 265) vor; weiters Befunde eines Psychiaters vom 24.03.2021 und vom 30.09.2021 (OZ 18), einen weiteren psychiatrischen Befund des XXXX vom 20.02.2018 (OZ 7), Bestätigungen der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses vom 01.03.2018 und vom 01.09.2018 (OZ 7), ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 07.06.2018 (OZ 7) sowie Informationen hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers von dessen Unterkunftgeber vom 24.06.2021 (OZ 12) und der Rechtsvertretung vom 22.06.2021 (OZ 11). 2.
- Im Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde einen psychiatrischen Befund des römisch 40 vom 25.01.2017 (AS 265) vor; weiters Befunde eines Psychiaters vom 24.03.2021 und vom 30.09.2021 (OZ 18), einen weiteren psychiatrischen Befund des römisch 40 vom 20.02.2018 (OZ 7), Bestätigungen der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses vom 01.03.2018 und vom 01.09.2018 (OZ 7), ein ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 07.06.2018 (OZ 7) sowie Informationen hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers von dessen Unterkunftgeber vom 24.06.2021 (OZ 12) und der Rechtsvertretung vom 22.06.2021 (OZ 11). 2.
- Auf Grund der vorgelegten Befunde regte das BVwG die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an (OZ 15). Das dafür zuständige Bezirksgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 31.08.2021, Zahl: XXXX , ein, da für das Asylverfahren die Rechtsberatung verpflichtend vorgesehen sei und auf Grund der gegebenen Betreuungssituation keine weitere Vertretung notwendig erscheine (OZ 16).2.
- Auf Grund der vorgelegten Befunde regte das BVwG die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer an (OZ 15). Das dafür zuständige Bezirksgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 31.08.2021, Zahl: römisch 40 , ein, da für das Asylverfahren die Rechtsberatung verpflichtend vorgesehen sei und auf Grund der gegebenen Betreuungssituation keine weitere Vertretung notwendig erscheine (OZ 16). 2.
- Das BVwG holte Auszüge aus behördlichen Datenregistern ein (OZ 19) und forderte die Vertretung auf zum Verfahren Stellung zu nehmen (OZ 17-18). II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen im Irak Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1993 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad [B], XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auch gewohnt hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und ein Gymnasium und arbeitete nach Abschluss der Schule als Polizist. Der Beschwerdeführer hält telefonischen Kontakt mit seinen Eltern, welche noch im Irak leben (AS 17-18, 78-79).Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad [B], römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern auch gewohnt hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und ein Gymnasium und arbeitete nach Abschluss der Schule als Polizist. Der Beschwerdeführer hält telefonischen Kontakt mit seinen Eltern, welche noch im Irak leben (AS 17-18, 78-79). 1.
- Zur Lebenssituation in Österreich und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2015 illegal in Österreich ein und hält sich in Österreich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr 6½ Jahren ununterbrochen auf. Er ist nicht erwerbstätig und auf Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde angewiesen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 19). 1.2.
- Zumindest seit Jänner 2017 manifestierten sich beim Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten. So kann er ein selbständiges Wohnen organisatorisch nicht bewältigen; duscht bis zu vier Stunden lang, kocht spät nach Mitternacht und wirft anschließend das gebrauchte Geschirr in den Müll. In Gesprächen ignoriert er Fragen oder gibt Antworten auf Fragen die nicht gestellt wurden. Es wurde zunächst die Diagnose schizophrene Psychose bzw chronische Schizophrenie gestellt. Im Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer
§ 8
Unterbringungsgesetz aufgrund ernstlicher und erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung im Rahmen einer psychotischer Exacerbation in einem Krankenhaus stationär untergebracht. Nach Behandlung und Einstellung mit Depot-Medikation konnte er nach etwa sechs Wochen in gebessertem Zustand wieder entlassen werden.1.2.2. Zumindest seit Jänner 2017 manifestierten sich beim Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten. So kann er ein selbständiges Wohnen organisatorisch nicht bewältigen; duscht bis zu vier Stunden lang, kocht spät nach Mitternacht und wirft anschließend das gebrauchte Geschirr in den Müll. In Gesprächen ignoriert er Fragen oder gibt Antworten auf Fragen die nicht gestellt wurden. Es wurde zunächst die Diagnose schizophrene Psychose bzw chronische Schizophrenie gestellt. Im Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Unterbringungsgesetz aufgrund ernstlicher und erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung im Rahmen einer psychotischer Exacerbation in einem Krankenhaus stationär untergebracht. Nach Behandlung und Einstellung mit Depot-Medikation konnte er nach etwa sechs Wochen in gebessertem Zustand wieder entlassen werden. Seit etwa Anfang 2019 verweigert er jegliche Medikation. Denkstörungen sind nicht ausschließbar und es sind Verwahrlosungstendenzen sichtbar. In der Unterkunft fiel im Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere auf, dass er exzessiv langes Händewaschen betrieb, übergroße Portionen kochte sowie dass er eine übermäßige Verwendung von Waschmittel und Hygieneartikeln aufwies. Beim Putzen seiner Wohneinheit benötigt er Unterstützung. Er bedarf einfühlsamer und intensiver Betreuung. Einmal wöchentlich sucht der Beschwerdeführer einen Facharzt für Psychiatrie auf, welcher das Verhalten des Beschwerdeführers als bizarr und unangepasst beschreibt. Eine Krankheitseinsicht besteht beim Beschwerdeführer nicht, weshalb auch keine Behandlungsmotivation gegeben ist. Aus der Nichtabschaltung des Herdes ergeben sich auch immer wieder gefährdende Momente, die eine Unterbringung in einer Einrichtung mit 24h-Betreuung erforderlich macht. Seit März 2021 liegt die Diagnose „F20 chronische Schizophrenie mit vorwiegend Negativsymptomatik“ vor. (AS 265, OZ 7, 11, 12, 18) Im Juni 2021 konnte ein Beratungsgespräch mit der Rechtsberatung des Beschwerdeführers defacto nicht stattfinden. 1.
- Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Zu den Fluchtgründen und seiner Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es herrsche Krieg im Irak und er wolle in Sicherheit leben. In Bagdad sei die Situation sehr schlecht. Er sei Polizist gewesen und habe Angst vor dem IS, der ihn töten werde, sobald er erfahre, dass er als Polizist für die irakische Regierung gearbeitet habe. Jeder Polizist im Irak sei bedroht. Er habe viele Explosionen miterleben und mitansehen müssen (AS 25-26, 79-80). Das BVwG erachtet dieses Vorbringen zwar im Hinblick auf das fluchtkausale Ereignis, nicht jedoch im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtung als glaubhaft. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak 1.4.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (LIB 14) 1.4.
- zur aktuellen Lage insbesondere in Bagdad Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden. (LIB 21-22) Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch. Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar. Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. (LIB 16) Seit 01.10.2019 finden anhaltende regierungskritische Proteste im Irak statt. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten
dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. [BN 16.2.2019] 1.4.
- Sicherheitskräfte im Irak Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Die Sicherheit des Gouvernement Bagdad wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfenDer IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen Übergriffe auf Regierungsziele durch den Islamischen Staat (IS) sind trotz eines generellen Rückgangs an Vorfallzahlen gestiegen (CSIS 30.11.2018). Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. 1.4.
- Illegales Verlassen des Polizeidienstes Die schwedische staatliche Herkunftsländerdokumentationsstelle Lifos bemerkt in einem Bericht vom Jänner 2018, dass es gewisse Informationen zu illegalem Verlassen des Dienstes bzw. Desertion von der irakischen Polizei, jedoch nur wenige konkrete Berichte über Inhaftierungen von Deserteuren gebe (Lifos,
- Jänner 2018, S. 4). Der Internal Security Forces Penal Code aus dem Jahr 2008 (verfügbar in englischer Übersetzung vom Global Justice Project: Iraq, GJPI) enthält strafrechtliche Bestimmungen betreffend die Polizeikräfte des Irak. Demnach bestehen je nach Dauer des Fernbleibens und den äußeren Umständen Geldstrafen und Haftstrafen zwischen 30 Tagen und mindestens einem Jahr. Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt in einem Artikel vom Dezember 2016, dass der irakische Parlamentsausschuss für Sicherheit und Verteidigung angekündigt habe, mit Beginn der Gesetzgebungsperiode 2017 die Umsetzung eines im Dezember 2016 beschlossenen Gesetzes zur Repatriierung von Personen, die aus der Armee, der Polizei oder den Sicherheitseinrichtungen entlassen oder (aus diesen Organisationen) geflohen oder deren Verträge beendet worden seien, zu überwachen. Die private irakische Online-Zeitung Iraqi News berichtet davor im Mai 2015, dass der irakische Premierminister Haider al-Abadi erklärt habe, dass unter anderem gegen geflohene oder abwesende Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte des Inneren keine rechtlichen Schritte mehr unternommen würden: 1.4.
- zur Versorgungslage im Irak Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Nachdem der Irak seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde laufen nunmehr Wiederaufbauprogramme und die Weltbank traf für das Jahr 2019 vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt. Laut Welternährungsorganisation sind im Irak ca. 1,77 Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen. Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen. (LIB 133-136) Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. (LIB 136, 137) Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. (LIB 138) 1.4.
- Situation bei einer Rückkehr in den Irak Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak. Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung. Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank. (LIB 189-190) 1.4.
- Covid19-Pandemie Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (www.ages.at/themen/krankheitserreger/ coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at). Nach den Angaben der WHO vom 25.01.2022 zufolge liegt die Zahl der infizierten Person seit Jänner 2020 bei über zwei Millionen. Knapp 25.000 Personen sind an der Krankheit verstorben. Bis zum 23.01.2022 wurden über 15 Millionen Impfdosen verabreicht. (https://covid19.who.int/region/ emro/country/iq abgerufen am 25.01.2022). Angaben des Gesundheitsministeriums vom 27.09.20 zufolge ist die Zahl der Infektionen auf 349.450 angestiegen. Die Zahl der Genesenen liegt bei 280.673, die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.
- In der Region Kurdistan-Irak lag am 27.09.20 die Zahl der registrierten Fälle bei 45.731, von denen 29.422 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer wird mit 1.671 angegeben. Am stärksten betroffen ist die Provinz Erbil. Angaben der WHO vom 20.09.20 zufolge sind aufgrund von COVID-19 fast 50% der Krankenhauskapazität erreicht. Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, und kommt mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurecht. Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019). (Briefing Notes 28.09.2020). 1.4.
- Psychische Probleme und deren Behandlung Laut Auskunft von mehreren befragten Psychiatern und NGOs, gibt es im Irak 34 auf psychische Gesundheitsfürsorge spezialisierte Kliniken, sowie mit Lehraufgaben betraute Krankenhäuser, die sogenannte sekundäre Gesundheitsversorgung. In diesen Krankenhäusern der Sekundarstufe gibt es insgesamt aber nur sehr wenige Psychiater. Insgesamt wurde die Sekundärversorgung als „nicht gut etabliert“ betrachtet. Darüber hinaus haben einige der allgemeinen Krankenhäuser Abteilungen, die auf psychische Störungen spezialisiert sind. Medikamente sind die primäre Methode zur Behandlung psychischer Probleme. Psychotherapeuten und Psychotherapeutische Dienste sind allgemein nicht verfügbar. Lediglich für ein Krankenhaus gibt es gesicherte Daten über das Angebot einer Psychotherapie. Die Zahl der psychiatrischen Fachkräfte im Irak ist nicht dokumentiert. Aber nach Ansicht der Befragten herrscht ein Mangel an Psychiatern, klinische Psychologen, „psychologischen Sozialarbeitern“, Krankenschwestern und anderen Fachleute für psychische Gesundheit. Im ganzen Land sind ungefähr 100–200 Psychiater im öffentlichen Sektor beschäftigt. Laut einem Vertreter einer internationalen Organisation gibt es im Land einen Psychiater pro 300.000 Einwohner, was angesichts des Bedarfs nicht ausreicht. Laut der medizinischen Datenbank MedCOI, gibt es im Irak insgesamt etwa 400 Psychiater (einschließlich des privaten Sektors), während der derzeitige Bedarf bei 5.000 Psychiatern liegen würde. Einige Gouvernements haben nur einen Psychiater. Einige der Psychiater haben keine ausreichende Ausbildung erhalten, um alle Arten von psychischen Störungen oder eine große Anzahl von Patienten zu behandeln. Als Psychologen ausgebildete Personen sind in der Regel nicht in Gesundheitsdiensten des öffentlichen Sektors beschäftigt. Psychologen arbeiten in anderen Positionen im öffentlichen Dienst, zum Beispiel als Schulpsychologen. Auch im privaten Gesundheitssektor werden Psychiater gegenüber Psychologen bevorzugt. Nach Angaben eines Interviewpartners sind im Land etwa 50–80 Klinische Psychologen in der Patientenarbeit tätig. Einige Hausärzte wurden geschult, um psychische Gesundheitsprobleme und ihre Symptome
dem Mental Health Gap Action Program (mhGAP) der WHO zu erkennen und zu klassifizieren. Diese Schulung dauert ein bis drei Wochen. Dieser Ausbildung sei durchgeführt worden, weil es noch lange dauern werde, bis sich die psychiatrische Versorgung im öffentlichen Sektor normalisiert. Neben dem Mangel an Humanressourcen in diesem Sektor erwähnten viele der Befragten, dass die Fachkräfte nicht über ausreichende Ausbildung oder Erfahrung verfügen, um den Bedarf zu decken. Sozialarbeiter und Krankenpfleger, die in psychiatrischen Diensten arbeiten, müssten daher weitergebildet werden um die Professionalität ihrer Arbeit zu verbessern. Kurse für Personal der primären Gesundheitsversorgung wurden unter dem Gesundheitsministerium zwar organisiert, aber nicht genügend Kurse angeboten. Die Gesundheitsdienste im Irak konzentrieren sich hauptsächlich auf die Städte. Ungefähr 75 Prozent der Ärzte, Apotheker und Krankenschwestern haben ihre Arbeit nach 2003 aufgegeben und viele Fachkräfte haben das Land verlassen. Absolventen des sechsjährigen Medizinstudiums wenden sich darüber hinaus meist vom Fachgebiet Psychiatrie ab, weil psychische Erkrankungen im Irak noch immer ein Tabu sind. Personen, die unter psychischen Gesundheitsproblemen leiden, möchten in den Augen der Gemeinschaft nicht stigmatisiert werden, und deshalb versuchen sie oft, ihre Probleme zu verbergen und ziehen es vor, sich nicht behandeln zu lassen. Ob eine Person über die Mittel verfügt, um Gesundheitsleistungen zu bezahlen, wirkt sich mehr als früher auf die Verfügbarkeit von Leistungen aus. Ein Vertreter einer internationalen Organisation sagt, dass vor kurzem eine Studie über die Aufteilung der Gesundheitskosten abgeschlossen wurde. Früher trugen die Familien etwa 30 bis 35 Prozent der Gesundheitskosten. Derzeit tragen die Familien 70 Prozent der Kosten selbst, was eine große Belastung für die irakische Bevölkerung darstellt. Es gibt kein Sozialversicherungssystem, das die Kosten bezuschussen würde. Gleichzeitig gibt die Regierung an, dass 18 bis 20 Prozent der Bürger unterhalb der Armutsgrenze leben, weshalb Maßnahmen zur Schaffung eines Sozialversicherungssystems ergriffen werden sollen. (FIS S 7-10, 16-17)
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgt durch ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde ● Einsicht in folgende vorgelegte Unterlagen und Dokumente psychiatrische Befunde des XXXX vom 25.01.2017 (AS 265) und vom 20.02.2018 (OZ 7) psychiatrische Befunde des römisch 40 vom 25.01.2017 (AS 265) und vom 20.02.2018 (OZ 7) Befunde eines Facharztes für Psychiatrie vom 24.03.2021 und vom 30.09.2021 (OZ 18) Bestätigungen der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie eines Landeskrankenhauses vom 01.03.2018 und vom 01.09.2018 (OZ 7) ärztliches Attest einer Allgemeinmedizinerin vom 07.06.2018 (OZ 7) Stellungnahmen der Wohnbetreuung vom 24.06.2021 (OZ 12) und der Rechtsvertretung vom 22.06.2021 (OZ 11) hinsichtlich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 8, 19) ● Einsicht in folgende länderspezifische Berichte (OZ 21) Staatendokumentation [SD]: Länderinformationsblatt Irak, 15.10.2021 [LIB] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes [BN], 16.12.2019 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes [BN], 28.09.2020 ACCORD: Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, Dokument-ID #2038435, 02.10.2020 [ATmiliz] ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Gesetzliche Bestimmungen, die für Desertion aus der Polizei eine Haftstrafe vorsehen; Festnahme bei der Einreise [a-10473] SD: AB Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete, 04.01.2018 [ABmiliz] SD: Ausschussbericht Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete, 04.01.2018 [ABmiliz] UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019 [UNHCR19] Finnish Immigration Service: Iraq - Finding Mission to Baghdad in February 2019, Mental Health Issues und Their Treatment in Iraq, 17.06.2019 [FIS] 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen im Irak (Pkt. 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Religionszugehörigkeit, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA gemacht hat, sind auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht anzuzweifeln (AS 17, 78-79). Seine Identität konnte jedoch nicht durch unbedenkliche Dokumente verifiziert werden. Seine Ausführungen zu seinen Lebensumständen und seiner Lebensgrundlage sowie seinen Familienangehörigen im Irak waren schlüssig und widerspruchsfrei (AS 18, 78-79). Zumal sich die Ausführungen auch vor dem festgestellten Länderhintergrund als plausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet. 2.2.
- Zum Gesundheitszustand und zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (Pkt. 1.2) 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Punkt 1.2) ergeben sich aus den vorgelegten Befunden, welche von österreichischen Krankenanstalten und zugelassenen Ärzt*innen verfasst wurden, und an denen kein Anlass zu zweifeln bestand. Die schriftlichen Schilderungen der Rechtsvertretung und der Unterkunftsbetreuung ergänzen die Befundung und stehen damit im Einklang. Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, gesund zu sein, steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, zumal beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht besteht (AS 265, OZ 7, 11, 12, 18). Die weiteren Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus den Angaben im Verfahren (AS 79), welche nicht anzuzweifeln waren. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 19). 2.2.
- Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz (Pkt. 1.3) 2.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung seiner Ausreise aus dem Irak – Krieg und schlechte Sicherheitslage – als glaubhaft, da dieses Vorbringen mit der Berichterstattung und den Länderberichten zum Irak, speziell das Jahr 2015 betreffend, in Einklang zu bringen ist. 2.2.4.
- Hingegen findet die vom Beschwerdeführer geäußerte Rückkehrbefürchtung – auch aktuell vom IS auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Polizist bedroht zu sein – in den Länderberichten keine Deckung. Die Sicherheitslage im Irak, speziell in Bagdad, hat sich gegenüber dem Jahr 2015 stark verbessert. Zwar stellt der IS im Irak weiterhin eine Bedrohung dar. Dem IS fehlt es jedoch an Territorium und an Unterstützung durch die Zivilbevölkerung, sodass seine Fähigkeit zu operieren verringert ist. So wird etwa von Kämpfen, Terroranschlägen und Angriffen auf das irakische Stromnetz durch den IS berichtet, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass der IS systematisch gegen frühere irakische Staatsbedienstete vorgehen würde. 2.2.4.
- Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass den Länderberichten zufolge (Punkt 1.3.5) seit 2015 auch keine rechtlichen Schritte mehr gegen geflohene oder abwesende Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte des Inneren unternommen werden und 2017 eine Repatriierung von aus der Armee, der Polizei oder den Sicherheitseinrichtungen entlassen oder (aus diesen Organisationen) geflohen Personen in die Wege geleitet wurde. 2.2.4.
- Zusammenfassend ist somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität des Beschwerdeführers auszugehen. 2.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Punkt 1.4.) Die getroffenen länderspezifischen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Berichten und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie des Berichtes des Finnish Immigration Service. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Irak [LIB] und den Anfragebeantwortungen [AB] Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell, Großteils aus dem Jahr 2019, die spezielleren Anfragebeantwortungen sind aus den Jahren 2019 bis
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- Zu Spruchpunkt I – Flüchtlingseigenschaft
§ 3Asyl
G 20053.2. Zu Spruchpunkt römisch eins – Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 3, AsylG 2005 3.2.1. Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
- Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005)., Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu einer aktuellen Bedrohungssituation auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Polizist sowie aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb dieses entsprechend der VwGH-Judikatur (VwGH 20.10.2016, Ra2016/20/0260 mwN) einer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen ist, da es von vorneherein nicht geeignet ist, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. 3.2.
- Auch im Hinblick auf die unentschuldigte Abwesenheit vom Polizeidienst, ergibt sich aus den Länderberichten keine aktuelle Bedrohung, zumal seit 2015 keine rechtlichen Schritte mehr gegen geflohene oder abwesende Mitglieder der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte des Inneren unternommen werden und 2017 eine Repatriierung von aus der Armee, der Polizei oder den Sicherheitseinrichtungen entlassen oder (aus diesen Organisationen) geflohen Personen in die Wege geleitet wurde. 3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II – Subsidiäre Schutzberechtigung
§ 8Abs. 1 Asyl
G 20053.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei – Subsidiäre Schutzberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 3.3.
- Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.
- Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. 3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit.c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite).3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite). 3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra2017/20/0038, 21.02.2017, Ra2017/18/0008; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg B, Rz189 ff; sowie Arnaud Berthou, EGMR verbessert Schutz vor Refoulement bei Krankheiten und mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, FABL 1/2017-II).3.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra2017/20/0038, 21.02.2017, Ra2017/18/0008; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg B, Rz189 ff; sowie Arnaud Berthou, EGMR verbessert Schutz vor Refoulement bei Krankheiten und mangelnden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, FABL 1/2017-II). 3.3.
- Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass nur eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser psychiatrische Versorgung anbietet, es viel zu wenige fachkundige Ärzte, Psychotherapeuten und Psychologen gibt und das Ausbildungsniveau des vorhandenen Personals teilweise als unzureichend anzusehen ist, weshalb bereits die Behandlung von psychischen Erkrankungen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Auf Grund des akuten Mangels an psychosozialen Fachkräften und der wegen des fehlenden Sozialversicherungssystems erheblichen selbst zu tragenden Kosten sowie der Tabuisierung von psychischen Problemen, kann sich die Mehrheit der Personen mit psychischen Erkrankungen nicht behandeln lassen. Insbesondere das mit psychischen Störungen verbundene Stigma hält Personen davon ab, sich in psychologische oder psychiatrische Behandlung zu begeben. In Bagdad, dem Wohnort des Beschwerdeführers, ist die Behandlungsmöglichkeit von Schizophrenie in zwei psychiatrischen Krankenhäusern grundsätzlich gegeben. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ist jedoch in der Weise ausgeprägt, dass er keine Krankheitseinsicht aufweist, und es bedarf einer dauernden Betreuung um Selbst- und Fremdgefährdungen auszuschließen. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers darüber hinaus auf Grund der vor seiner Ausreise 2015 erlebten Gewalterfahrungen (AS 25: „Ich musste viele Explosionen miterleben bzw. mitansehen und habe Angst.“) im Fall einer Rückkehr in den Irak auch deutlich verschlechtern würde. Aufgrund seines Krankheitsbildes ist der Beschwerdeführer auch nicht arbeitsfähig und kann den überwiegenden Teil seiner Angelegenheiten insbesondere die Gesundheitssorge ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst nicht bestreiten. Zwar verfügt er im Irak über Familienangehörige, seine Eltern sind jedoch 75 und 62 Jahre alt. Vor dem Hintergrund, dass die Krankheit im Irak grundsätzlich tabuisiert wird und medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden, ist nicht davon auszugehen, dass eine ärztliche Behandlung und kompetente Betreuung für den Beschwerdeführer gegeben sein wird. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein stabiles soziales und familiäres Netz und die finanziellen Möglichkeiten, die für die Behandlung seiner Erkrankung unbedingt erforderlich sind. Es ist im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer daher insgesamt nicht möglich, im Irak die erforderliche psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. 3.3.
- Aus den getroffenen Feststellungen zum Irak ergibt sich darüber hinaus eine generell prekäre Sicherheits- und Versorgungslage auch in Bagdad. Zudem kommt
den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019, eine Rückkehr (selbst) nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht (vgl. explizit dazu VfGH 24.11.2020, E3373/2020).3.3.5. Aus den getroffenen Feststellungen zum Irak ergibt sich darüber hinaus eine generell prekäre Sicherheits- und Versorgungslage auch in Bagdad. Zudem kommt
den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019, eine Rückkehr (selbst) nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht vergleiche explizit dazu VfGH 24.11.2020, E3373/2020). 3.3.
- Zumal sich die dargestellte Situation für psychiatrisch Erkrankte auf den gesamten Irak bezieht, kann im gegenständlichen Fall auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. 3.3.
- Unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte besteht. Es ist dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen.3.3.
- Unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist in Zusammenschau aller Faktoren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte besteht. Es ist dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuzuerkennen. 3.3.
- Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
§ 8Abs. 3a Asyl
G sind nicht hervorgekommen, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und spruchgemäß zu entscheiden ist.3.3.8. Hinweise für das Vorliegen eines Abweisungsgrundes
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG sind nicht hervorgekommen, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und spruchgemäß zu entscheiden ist. 3.
- zu Spruchpunkt III – Befristete Aufenthaltsberechtigung 3.
- zu Spruchpunkt römisch drei – Befristete Aufenthaltsberechtigung 3.4.1.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist Fremden, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist Fremden, denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. 3.4.
- Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen ist. 3.
- zu Spruchpunkt III3.
- zu Spruchpunkt römisch drei 3.5.
- Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spruchpunkte III und IV des bekämpften Bescheides nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind3.5.
- Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des bekämpften Bescheides nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2161130.1.00