Obsah (16)
§ 3§ 10§ 9§ 55Art 133§ 8§ 57§ 52§ 46§§ 4Art. 15§ 68§ 18§ 81§ 14a§ 11RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlL511 2162930-1 Spruch, L511 2162930–1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 57 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei 1. Satz des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird
§ 10Asyl
G stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei 2. Satz des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 10, AsylG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III
- Satz und IV des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei
- Satz und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und stellte am 29.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17). Zu diesem wurde er am 30.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt ([Ebfr] AS 15-25) und nach Zulassung des Verfahrens am 02.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg [BFA] niederschriftlich einvernommen ([EV] AS 45-55). 1.
- Im durchgeführten Ermittlungsverfahren legte der Beschwerdeführer einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie (AS 57) vor, welcher als Totalfälschung (AS 61-63) bzw. als bedenkliches Dokument (OZ 16, VHS 9) qualifiziert wurde. 1.
- Das BFA wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG, stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV) (AS 67-146).1.3. Das BFA wies mit im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.05.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier) (AS 67-146). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 153).Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 153). 1.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den am 13.06.2017 zugestellten Bescheid (AS 159a) mit Schreiben vom 21.06.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 161-175).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 29.06.2017 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-179]). 2.
- Mit Schreiben vom 09.03.2020 wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers vorgelegt (OZ 5). 2.
- Über Aufforderung zur Mitwirkung und Zurkenntnisbringung von Länderinformationen des BVwG (OZ 6), brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 10.11.2020 (OZ 7) ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch am 20.01.2021 eine mündliche Verhandlung ab, an der der Beschwerdeführer mit seiner Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen (OZ 14 (VHS)). 3.
- In der Verhandlung wurden die Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates, die aktuelle Situation im Herkunftsstaat und die bereits davor übermittelten Länderinformationsquellen (OZ 6) sowie die Integration in Österreich mit dem Beschwerdeführer ausführlich erörtert. 3.
- Nach Übermittlung eines aktuellen Berichtes zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers (OZ 18), legte der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen (OZ 19) sowie eine erneute Stellungnahme vom 01.03.2021 (OZ 20) und nach Aufforderung dazu, nochmals eine Stellungnahme vom 30.11.2021 (OZ 23) vor. II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen im Irak Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1989 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus Kirkuk, aus dem Viertel XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Haus gelebt hat. Er hat nach Abschluss der Schule als Maler und Fliesenleger in der Baubranche gearbeitet. Der Vater ist verstorben, die Mutter und der (einzige) Bruder leben seit Anfang 2020 in der Türkei; das Haus der Familie wurde verkauft. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Irak, zu ihm hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt; weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer nicht im Irak. (AS 15, 48, 49; VHS 7, 8, 9)Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1989 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus Kirkuk, aus dem Viertel römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinem Bruder im eigenen Haus gelebt hat. Er hat nach Abschluss der Schule als Maler und Fliesenleger in der Baubranche gearbeitet. Der Vater ist verstorben, die Mutter und der (einzige) Bruder leben seit Anfang 2020 in der Türkei; das Haus der Familie wurde verkauft. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Irak, zu ihm hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt; weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer nicht im Irak. (AS 15, 48, 49; VHS 7, 8, 9) Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen zu vergegenwärtigen, er nimmt auch keine Medikamente (VHS 3, 7). 1.
- Zur Lebenssituation in Österreich Der Beschwerdeführer reiste am 29.05.2015 illegal in Österreich ein und hält sich in Österreich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr sechseinhalb Jahren ununterbrochen auf. Er ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er betätigte sich bei der Stadt Salzburg gemeinnützig im Rahmen der Remunerationsmöglichkeiten und hat eine Einstellungszusage von zwei verschiedenen Unternehmen für den Fall des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung. Er geht gerne laufen und spielt öfter Fußball auf einem öffentlichen Fußballplatz, wo er auch Freunde, darunter auch Österreicher, gefunden hat. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft und führt derzeit keine lebenspartnerschaftliche Beziehung. Er besuchte in Österreich Deutschkurse und hat die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bestanden, einen Werte- und Orientierungskurs hat er noch nicht absolviert. Die ihm in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen konnte er sehr verständlich auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (AS 21; VHS 5, 6; OZ 5, 7, 19, 23; ZMR, SA). 1.
- Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, wegen des Krieges weggegangen zu sein. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, er habe immer Angst gehabt. Auf dem Weg zur Arbeit sei es zu Kämpfen gekommen und es seien Selbstmordattentate geschehen (AS 23, 51; VHS 8). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nach wie vor nicht in den Irak zurückkehren, da sich die Lage sowohl in seiner Herkunftsregion als auch in anderen Provinzen seit seiner Ausreise noch verschlimmert habe (VHS 8), wird seitens des BVwG jedoch nicht gefolgt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak 1.4.
- Die Sicherheitslage im Irak hat sich nach der dramatischen Verschlechterung (vor allem durch den Vormarsch des IS ab Mitte 2014) in den Jahren 2015 und 2016 seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert. Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (LIB 14) 1.4.
- zur aktuellen Lage insbesondere in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab 2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen. Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben, und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen. (LIB 7, 12-13, 26-27) In Erbil bzw. Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Seit dem Abbruch des Friedensprozesses zwischen der Türkei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Jahr 2015 kommt es regelmäßig zu türkischen Militäroperationen und Bombardements gegen Stellungen von PKK-Kämpfern in Qandil und in den irakischen Grenzgebieten. Im Kreuzfeuer solcher Angriffe werden immer wieder kurdische Dörfer evakuiert, da manchmal auch Zivilisten und deren Eigentum von den Kämpfen bedroht und bei türkischen Luftangriffen getroffen wurden. Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninewa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus. Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen. Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten. Im Juli 2019 führte der IS seine seit langem erste Attacke auf kurdischem Boden durch. (LIB 24-25, 27) In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren Volksmobilisierungskräfte / Milizen [PMF] die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus. (LIB38-39) Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch, voneinander getrennt, den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Die Sicherheitsdienste der KRI halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Missbräuchliche Verhöre sollen unter bestimmten Bedingungen in einigen Haftanstalten der internen Sicherheitseinheit der KRI, der Asayish, und der Geheimdienste der großen politischen Parteien, der Parastin der KDP und der Zanyari der PUK stattfinden. Berichten zufolge kommt es in Gefängnissen der Asayish in der KRI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. (LIB 46-47; 49-50; 55-56; 66) Auch die Lage in der KRI ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI. für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich der Peshmerga und der PMF besteht hingegen quasi Straffreiheit. (LIB 36, 56) Politische Meinungsäußerung kann in der Kurdischen Region im Irak (KRI) auch willkürliche Verhaftung oder andere Repressalien von staatlicher Seite auslösen. Laut Medienbeobachtern wurden 2019 über 200 Fälle von Drohungen, Schikanen und rechtlichen Schritten gegen Journalisten, die in der KRI tätig sind, bekannt. (LIB 59) 1.4.
- Zur aktuellen Lage in den sog. umstrittenen Gebieten Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt. Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala. Die Bevölkerung ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen. Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI. In den „umstrittenen Gebieten“, wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen. Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt. Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat. Im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) hatten die Peshmerga über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der KRI hinaus Gebiete befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten. Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen in Kirkuk, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch Volksmobilisierungskräfte (PMF). Es gibt aber auch Berichte über die Diskriminierung von durch KRI-Behörden in den umstrittenen Gebieten. Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Insbesondere in diesen „umstrittenen Gebieten“ waren und sind Kurden und andere Minderheiten mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt seitens der Regierungstruppen, insbesondere der mit dem Iran verbündeten PMF-Milizen, konfrontiert.(LIB 26-27, 47, 70, 74, 75, 79)Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Insbesondere in diesen „umstrittenen Gebieten“ waren und sind Kurden und andere Minderheiten mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt seitens der Regierungstruppen, insbesondere der mit dem Iran verbündeten PMF-Milizen, konfrontiert., (LIB 26-27, 47, 70, 74, 75, 79) Das Gouvernement Kirkuk gehört neben Salah ad-Din zu den Schwerpunkten des sog. Islamischen Staates (IS). Der IS reorganisiert sich in den umstrittenen Gebieten des Gouvernements Kirkuk. Kleine Gruppen von IS-Kämpfern attackieren Kontrollpunkte von Militär und Polizei, ermorden lokale Anführer und greifen das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen an. Die hügeligen und gebirgigen Gebiete des Zentralirak bieten dabei einen perfekten Rückzugsort. Da der Süden Kirkuks nie vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, finden hier auch üblicherweise die meisten Gewalttaten des IS statt. Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten (darunter ein Zivilist) und 20 Verletzten verzeichnet. Im März 2021 wurden in Kirkuk 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten (darunter kein Zivilist) und 13 Verletzten verzeichnet. Im April 2021 wurden in Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten (darunter ein Zivilist) und 24 Verletzten verzeichnet. Im Mai 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten (darunter zwei Zivilisten) und 34 Verletzten (darunter ein Zivilist) verzeichnet. Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (darunter zwei Zivilisten) und 13 Verletzten verzeichnet. Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten (darunter ein Zivilist) und zwölf Verletzten (darunter vier Zivilisten) verzeichnet. Im August 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten (darunter drei Zivilisten) und 14 Verletzten (darunter neun Zivilisten) verzeichnet. Einer Journalistin zufolge gibt es in Kirkuk im Jänner 2021 kein ernsthaftes Sicherheitsproblem mehr, wobei eine andere Quelle bestätigt, dass der IS in Gegenden außerhalb der Stadt Kirkuk noch immer aktiv ist; 100 prozentige Sicherheit können niemand garantieren. Die Stadt Kirkuk kann somit als relativ sicher im Vergleich zu den äußeren Bezirken angesehen werden. Die Proteste gegen die Regierung blieben in Kirkuk-Stadt generell klein. (LIB 35-36, EO 3-5). 1.4.
- Zur Lage der (arabischen) Sunniten Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul. (LIB 79) Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausender sunnitischer Moslems, denen eine IS- Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98%. Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS. (LIB33-34) Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der KRI leben. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Insbesondere in diesen umstrittenen Gebieten waren und sind Kurden und andere Minderheiten mit Diskriminierung, Vertreibung und in einigen Fällen mit Gewalt seitens der Regierungstruppen, insbesondere der mit dem Iran verbündeten PMF-Milizen, konfrontiert. (LIB 79) 1.4.
- zur Versorgungslage im Irak, den umstrittenen Gebieten und in der KRI Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Nachdem der Irak seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde laufen nunmehr Wiederaufbauprogramme und die Weltbank traf für das Jahr 2019 vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt. Laut Welternährungsorganisation sind im Irak ca. 1,77 Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen. Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen. (LIB 133-136) Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (LIB 136, 137) Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. (LIB 138-139) 1.4.
- Situation bei einer Rückkehr in den Irak Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu den größten Herausforderungen für Rückkehrer zählen die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychische und psychologische Probleme, sowie negative Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak. Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung. Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsches Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank. (LIB 189-190) 1.4.
- Aufnahme von IDP, Bewegungsfreiheit in der KRI Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Die KRI schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein. Während die Einreise in die Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah ohne Bürgen möglich ist, wird für die Einreise nach Dohuk ein Bürge benötigt. Insbesondere Araber aus den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten, sowie Turkmenen aus Tal Afar im Gouvernement Ninewa benötigen einen Bürgen aus Dohuk, es sei denn, sie erhalten eine vorübergehende Reisegenehmigung vom Checkpoint in der Nähe des Dorfes Hatara. Diese Genehmigung wird für kurzfristige Besuche aus medizinischen oder ähnlichen Gründen erteilt. Die KRI-Behörden wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen. (LIB 134-135) 1.4.
- Covid19-Pandemie Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at). Nach den Angaben der WHO vom 25.01.2022 zufolge liegt die Zahl der infizierten Person seit Jänner 2020 bei über zwei Millionen. Knapp 25.000 Personen sind an der Krankheit verstorben. Bis zum 23.01.2022 wurden über 15 Millionen Impfdosen verabreicht. (https://covid19.who.int/region/ emro/country/iq abgerufen am 25.01.2022). Angaben des Gesundheitsministeriums vom 27.09.20 zufolge ist die Zahl der Infektionen auf 349.450 angestiegen. Die Zahl der Genesenen liegt bei 280.673, die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.
- In der Region Kurdistan-Irak lag am 27.09.20 die Zahl der registrierten Fälle bei 45.731, von denen 29.422 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer wird mit 1.671 angegeben. Am stärksten betroffen ist die Provinz Erbil. Angaben der WHO vom 20.09.20 zufolge sind aufgrund von COVID-19 fast 50% der Krankenhauskapazität erreicht. Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, und kommt mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurecht. Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019). (Briefing Notes 28.09.2020).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgt durch ● Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VH] am 20.01.2021 (OZ 14) ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift, den Bescheid und die Beschwerde ● Einsicht in folgende vorgelegte oder beigeschaffte Unterlagen und Dokumente irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis Kopie (AS 57, 61-63) Bestätigungen gemeinnützige Arbeit (OZ 5 [= 7]) Deutschprüfungsbestätigung ÖSD A2 vom 04.10.2018 (OZ 5) Einstellungszusagen (OZ 19) Stellungnahmen (OZ 7, 20, 23) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 13, 24) ● Einsicht in folgende länderspezifische Berichte (VHS 23, VHS/L) ACCORD: Anfragebeantwortung a-11232-1 Irak: Autonome Region Kurdistan: Sicherheitslage; Kampfhandlungen, Anschlagskriminalität; 27.03.2020 ACCORD: Anfragebeantwortung a-11232-2
(11233)Irak: Autonome Region Kurdistan: Menschrechtslage, insbesondere für sunnitische Kurden; 27.03.2020 ACCORD Anfragebeantwortung a-11232-3
(11234)Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; 27.03.2020 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 28.09.2020 [BN] Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: März 2020), 02.03.2020 [AA] Schweizer Flüchtlingshilfe: Irak Verfolgung sunnitischer tribes – al-Sadoun, Punkt 2.1, 26.06.2019 [SFH] Staatendokumentation [SD]: Länderinformationsblatt Irak, 15.10.2021 [LIB] UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019 [UNHCR19] Expert opinion on the situation in Kirkuk (update), Wladimir van Wilgenburg, 16.01.2021 [EO] 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen im Irak (Pkt. 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft und Religionszugehörigkeit, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sind auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht anzuzweifeln (AS15, 48, 49; VHS 3, 7, 8, 9). Seine Identität konnte jedoch nicht durch unbedenkliche Dokumente verifiziert werden (AS 57, 61-63).Seine Ausführungen zu seinen Lebensumständen und seiner Lebensgrundlage sowie seinen Familienangehörigen im Irak und in der Türkei waren sowohl vor dem BFA, als auch in der mündlichen Verhandlung kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei. Zumal sich die Ausführungen auch vor dem festgestellten Länderhintergrund (AS15, 48, 49; VHS 3, 7, 8, 9) als plausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben (VHS 3). 2.2.
- Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (Pkt. 1.2) Die Feststellungen zur Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Verhandlung (VHS 5-6), welche sich mit den vorgelegten Unterlagen (Deutschprüfung, Einstellungszusagen) und den eingeholten Datenauszügen decken (OZ 13), so dass kein Grund bestand, diese Angaben zu bezweifeln. Auch das BFA ist den Angaben nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gehen auf den persönlichen Eindruck der entscheidenden Richterin in der Verhandlung zurück (VHS 5-6). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass für Zweifel bestand (OZ 13, 24). 2.2.
- Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz (Pkt 1.3) 2.2.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung seiner Ausreise aus dem Irak – Krieg und schlechte Sicherheitslage – als glaubhaft, da dieses Vorbringen mit der Berichterstattung und den Länderberichten zum Irak, speziell das Jahr 2015 betreffend, in Einklang zu bringen ist. 2.2.3.
- Hingegen findet die vom Beschwerdeführer geäußerte Rückkehrbefürchtung – eine noch schlechter gewordene Sicherheitslage –in den Länderberichten, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, keine Deckung. Zwar gehört das Gouvernement Kirkuk neben Salah ad-Din zu den Schwerpunkten des Islamischen Staates (IS), wo Kontrollpunkte attackiert, lokale Anführer ermordet und das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen angegriffen werden. Dennoch ist die Gefahr für Zivilisten als nicht besonders hoch einzuschätzen. So ist dem Bericht zur Lage in Kirkuk vom Jänner 2021 zu entnehmen, dass das Stadtgebiet von Kirkuk als relativ sicher angesehen wird. Einer Journalistin zufolge besteht in Kirkuk kein ernsthaftes Sicherheitsproblem mehr. Es sind auch viele Kurden, nachdem sie Kirkuk verlassen hatten, wieder zurückgekehrt, was für eine Verbesserung der Sicherheitslage spricht. 2.2.3.
- Eine Bedrohung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist eine solche auch nicht anzunehmen. Auch wenn religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichenden Diskriminierungen leiden, so findet eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht statt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine exponierte Persönlichkeit handeln würde. 2.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Punkt 1.4.) Die getroffenen länderspezifischen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Berichten und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie aus einem Expertenberichtes zur Lage in Kirkuk vom Jänner 2021 (OZ 6, 18, 22). Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Irak [LIB] und den Anfragebeantwortungen [AB] Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell, Großteils aus dem Jahr 2019, die spezielleren Anfragebeantwortungen sind aus den Jahren 2019 bis
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch die Parteien sind den in das Verfahren eingeführten Quellen nicht entgegengetreten (VHS 10, OZ 6, 18, 23).
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
- Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.
- Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
- ad Spruchpunkt I – Flüchtlingseigenschaft
§ 3Asyl
G 20053.2. ad Spruchpunkt römisch eins – Flüchtlingseigenschaft
Paragraph 3, AsylG 2005 3.2.1. Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.
- Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005)., Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
- Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). 3.2.
- Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund zwar Glaubhaftigkeit zu, es besteht jedoch aktuell keine Gefahr bei einer Rückkehr, weshalb der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt nicht glaubhaft machen konnte. 3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Es liegt somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor und braucht daher auf die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA ist als unbegründet abzuweisen. 3.
- ad Spruchpunkt I – Subsidiäre Schutzberechtigung
§ 8Abs. 1 Asyl
G 20053.3. ad Spruchpunkt römisch eins – Subsidiäre Schutzberechtigung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 3.3.
- Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.
- Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. 3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Art. 15 lit. b der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit.c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite).3.3.
- Für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist (über die Auslegung des Artikel 15, Litera b, der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie hinausgehend) bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, MRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat ausreichend (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153). Um von der realen Gefahr (real risk) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein real risk vorliegt, wenn stichhaltige Gründe (substantial grounds) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen (in the most extreme cases) diese Voraussetzung In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen (special distinguishing features), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 uHa EGMR Sufi und Elmi / UK mwN). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (VwGH 21.02.2017, Ra2016/18/0137 uHa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; 30.01.2014, C-285/12, Diakite). 3.3.
- Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak, insbesondere im Südirak (siehe Punkt 1.4.4), als gesichert angenommen werden. Der aus Kirkuk stammende Beschwerdeführer ist ein junger 32-jähriger Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen, dem eine Beschäftigung etwa in seiner früheren Tätigkeit als Fliesenleger zuzumuten ist. Wenngleich er keinen familiären Anschluss mehr im Irak hat, so ist dennoch nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Wenngleich sich die Versorgungssituation teilweise problematisch darstellt, liegt noch keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im gesamten Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, vor (vgl VwGH 08.09.2016, Ra2016/20/0063).Wenngleich sich die Versorgungssituation teilweise problematisch darstellt, liegt noch keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im gesamten Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, vor vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra2016/20/0063). Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter darstellen wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Das BVwG verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter darstellen wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.3.
- Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet oder bescheinigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Covid19-Pandemie. Der Beschwerdeführer gehört als Diabetiker zwar zu einer Risikogruppe, auf Grund der nunmehr kostenlos verfügbaren Covid-Impfung, besteht aber auch für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH.3.3.
- Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen „außergewöhnlichen Umstand“, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet oder bescheinigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Covid19-Pandemie. Der Beschwerdeführer gehört als Diabetiker zwar zu einer Risikogruppe, auf Grund der nunmehr kostenlos verfügbaren Covid-Impfung, besteht aber auch für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr kein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH. 3.3.
- Wenngleich sich die aktuelle Situation im Irak als angespannt und konfliktträchtig darstellt, kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen noch nicht angenommen werden, dass sich der Irak im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, und dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.3.3.
- Wenngleich sich die aktuelle Situation im Irak als angespannt und konfliktträchtig darstellt, kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen noch nicht angenommen werden, dass sich der Irak im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, und dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in den Irak abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. 3.3.
- Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.3.3.
- Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist. 3.
- ad Spruchpunkt I – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G3.4. ad Spruchpunkt römisch eins – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 3.4.
- Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.4.
- Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.4.
- Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt III
- Satz ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ist daher abzuweisen.3.4.
- Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt römisch drei
- Satz ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ist daher abzuweisen. 3.
- ad Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung (§ 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 FPG) und Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (§ 46 PFG)3.
- ad Spruchpunkt römisch zwei – Rückkehrentscheidung (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, FPG) und Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak (Paragraph 46, PFG) 3.5.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.5.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 52
Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 55
FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN).3.5.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Folgende Umstände stellen in Verbindung mit anderen Aspekten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN). 3.5.
- Fallbezogen sprechen für den Beschwerdeführer sein ununterbrochener 6½-jähriger auf Basis des Asylgesetzes durchgängig rechtmäßiger Aufenthalt. Er hat stets an seinem Verfahren mitgewirkt, laufend Unterlagen vorgelegt und sämtlichen Ladungen Folge geleistet, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist (VfGH 19.09.2014, U2377/2012). Zu seinen Gunsten wiegt auch die strafrechtliche Unbescholtenheit (VwGH 09.08.2016, Ra2016/19/0160). Für den Beschwerdeführer spricht auch, dass er bereits im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151) tätig wurde und nunmehr über zwei Einstellungszusagen verfügt. Im Zusammenhalt mit den erworbenen Deutschkenntnissen (VwGH 04.08.2016, Ra2015/21/0249) geht das BVwG daher davon aus, dass der Beschwerdeführer rasch selbsterhaltungsfähig sein kann (VwGH 19.12.2019, 2019/21/0280). Vor dem Hintergrund, dass auch seine Mutter und sein einziger Bruder den Irak verlassen haben liegt auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich und nicht mehr im Irak. 3.5.
- Gegen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung spricht hingegen, dass der Beschwerdeführer im September 2015 unrechtmäßig in Österreich eingereist ist und sein Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war (VwGH 08.11.2018, Ra2018/22/0203). 3.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund der vorgelegten und beigeschafften Unterlagen sowie des zusätzlich in der mündlichen Verhandlung verschafften persönlichen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.5.
- Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. 3.5.7.
§ 81Abs.
36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 Int
G idF BGBl I Nr. 68/2017 mit 01.10.2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.3.5.7.
Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 9, IntG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit 01.10.2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat A2" für die Sprache Deutsch am 04.10.2018, somit nach dem 01.10.2017 bestanden. Ein Nachweis für eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
§ 11Int
G liegt bis dato nicht vor und der Beschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Damit gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht als erfüllt. Der Beschwerdeführer hat die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat A2" für die Sprache Deutsch am 04.10.2018, somit nach dem 01.10.2017 bestanden. Ein Nachweis für eine erfolgreich absolvierte Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
Paragraph 11, IntG liegt bis dato nicht vor und der Beschwerdeführer übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Damit gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht als erfüllt. Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III 2. Satz des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
§ 55Abs. 1 Z2 Asyl
G den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei 2. Satz des angefochtenen Bescheides stattzugeben, festzustellen, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins, Z2 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.
- ad Spruchpunkt III – ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III
- Satz und IV des angefochtenen Bescheides3.
- ad Spruchpunkt römisch drei – ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei
- Satz und römisch vier des angefochtenen Bescheides Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung in den Irak und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2162930.1.00