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{'item': 'L515 2245836-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlL515 2245836-1 SpruchL515 2245836-1/4E, L515 2245836-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei („bP“) war seit 10.07.2018 im Besitz eines bis 05/2021 befristeten Behindertenpasses (festgestellter Grad der Behinderung [„GdB“]: 60 v.H.). römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei („bP“) war seit 10.07.2018 im Besitz eines bis 05 aus 2021, befristeten Behindertenpasses (festgestellter Grad der Behinderung [„GdB“]: 60 v.H.). Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumsservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung “ in den Behindertenpass. I.
  3. Die bP wurde am 29.06.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurden die bei der bP festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 vH gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet; die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung wurden als nicht vorliegend erachtet. römisch eins.2. Die bP wurde am 29.06.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt;

diesem Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurden die bei der bP festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 vH gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet; die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung wurden als nicht vorliegend erachtet. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde der bP das oa. Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 27.07.2021 langte eine Stellungnahme ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Gutachten nicht so beschrieben wird, wie er sich tatsächlich darstellt. Moniert wurde der Untersuchungszeitraum, welcher nicht länger als 15 Minuten gedauert habe. Es sei unverständlich, dass mehrere Leiden zu einem zusammengefasst wurden. Der in der Anamnese angeführte 30-minütige Spaziergang sei nicht richtig. Sie habe nur von einer Bewegung an der frischen Luft gesprochen. Sie könne max. 200 m zurücklegen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien zu gering eingestuft worden. Der Z.n. Hüft TEP beidseits (Pos. Nr. 4 im Gutachten) mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades linksseitig entspreche nicht den Tatsachen, da sie auf dieser Seite eine starke Funktionseinschränkung habe. Obwohl dies bei der Untersuchung sichtbar gewesen sei, wurde die auch rechtsseitig vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt. Der GdB von 20 % sei zu nieder angesetzt. Die Pos.Nr. 2 und 4 würden sich sehr wohl auf das Hauptleiden auswirken, weshalb der GdB wesentlich höher anzusetzen sei. Die „Baker Zyste“ schränke ihre Mobilität stark ein, weshalb diese im Gesamtgrad berücksichtigt werden müsse. Weitere Einschränkungen seien im Sachverständigengutachten nicht erwähnt. Die diagnostizierte Augenerkrankung sei erblich bedingt und beeinträchtige sie psychisch als auch physisch. Sie könne auf Grund der Augenerkrankung keine schweren Lasten heben und brauche deshalb Unterstützung. Diese Problematik sei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn auf Seite 2 des Gutachtens eine Umstellung einer entsprechenden Therapie thematisiert wird und sie am 21.07.2021 einen Termin bei der Rheumaambulanz in XXXX hatte, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr müsse sie Ebetrexat einnehmen. Die bei längerem Sitzen auftretenden Schmerzen sollten entsprechend bewertet werden. Sie habe um die Zusatzeintragung angesucht, weil sie keine 300 m schmerzfrei zurücklegen könne. Sie könne sich nicht mehr fest anhalten und bereite ihr das ein- und Aussteigen starke Probleme. Mit dem Auto könne sie die Fahrt kurzfristig unterbrechen um sich etwas zu bewegen bzw. den Sitz verlassen. Sie sei auch auf einen Sitzplatz unbedingt angewiesen, da sie nicht länger stehen könne. Die Sitzplätze für Behinderte seien oftmals besetzt. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde der bP das oa. Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 27.07.2021 langte eine Stellungnahme ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Gutachten nicht so beschrieben wird, wie er sich tatsächlich darstellt. Moniert wurde der Untersuchungszeitraum, welcher nicht länger als 15 Minuten gedauert habe. Es sei unverständlich, dass mehrere Leiden zu einem zusammengefasst wurden. Der in der Anamnese angeführte 30-minütige Spaziergang sei nicht richtig. Sie habe nur von einer Bewegung an der frischen Luft gesprochen. Sie könne max. 200 m zurücklegen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien zu gering eingestuft worden. Der Z.n. Hüft TEP beidseits (Pos. Nr. 4 im Gutachten) mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades linksseitig entspreche nicht den Tatsachen, da sie auf dieser Seite eine starke Funktionseinschränkung habe. Obwohl dies bei der Untersuchung sichtbar gewesen sei, wurde die auch rechtsseitig vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt. Der GdB von 20 % sei zu nieder angesetzt. Die Pos.Nr. 2 und 4 würden sich sehr wohl auf das Hauptleiden auswirken, weshalb der GdB wesentlich höher anzusetzen sei. Die „Baker Zyste“ schränke ihre Mobilität stark ein, weshalb diese im Gesamtgrad berücksichtigt werden müsse. Weitere Einschränkungen seien im Sachverständigengutachten nicht erwähnt. Die diagnostizierte Augenerkrankung sei erblich bedingt und beeinträchtige sie psychisch als auch physisch. Sie könne auf Grund der Augenerkrankung keine schweren Lasten heben und brauche deshalb Unterstützung. Diese Problematik sei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn auf Seite 2 des Gutachtens eine Umstellung einer entsprechenden Therapie thematisiert wird und sie am 21.07.2021 einen Termin bei der Rheumaambulanz in römisch 40 hatte, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr müsse sie Ebetrexat einnehmen. Die bei längerem Sitzen auftretenden Schmerzen sollten entsprechend bewertet werden. Sie habe um die Zusatzeintragung angesucht, weil sie keine 300 m schmerzfrei zurücklegen könne. Sie könne sich nicht mehr fest anhalten und bereite ihr das ein- und Aussteigen starke Probleme. Mit dem Auto könne sie die Fahrt kurzfristig unterbrechen um sich etwas zu bewegen bzw. den Sitz verlassen. Sie sei auch auf einen Sitzplatz unbedingt angewiesen, da sie nicht länger stehen könne. Die Sitzplätze für Behinderte seien oftmals besetzt. Im Gefolge wurde im oben angeführten Gutachten die Pos. 1 getrennt und die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten 05/2019 ausführlich beschrieben. Änderungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung oder der begehrten Zusatzeintragung ergaben sich hieraus aus der Sicht der bB im Ergebnis nicht. Im Gefolge wurde im oben angeführten Gutachten die Pos. 1 getrennt und die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten 05 aus 2019, ausführlich beschrieben. Änderungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung oder der begehrten Zusatzeintragung ergaben sich hieraus aus der Sicht der bB im Ergebnis nicht. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes angeführt: „

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich-Haltegriffe können benützt werden. Erhöhte Sturzgefahr liegt nicht vor. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Auch von kardio-pulmonaler Seite, liegt ebenfalls keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit vor.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ I.3.
  3. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 11.08.2021 wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt.römisch eins.3.
  4. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 11.08.2021 wurde der bP ein entsprechender Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. Ebenso kam die die bB im Ermittlungsverfahren zum Schluss, dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“. I.3.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde der am 26.04.2021 bei der bB eingelangte Antrag der bP insofern abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. römisch eins.3.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurde der am 26.04.2021 bei der bB eingelangte Antrag der bP insofern abgewiesen, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 09.08.2021 wurde dem Schreiben beigelegt. I.
  7. Gegen den unter Pkt. I.
  8. angeführten Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 18.08.2021 Beschwerde. Begründend führte sie aus, auf Grund der Schmerzen in beiden Großzehen, im Bereich der Hüfte und der immer wieder auftretenden „Baker-Zyste“ sei es ihr nicht möglich, in angemessener Zeit eine Wegstrecke von 300 m zurückzulegen. Die beschriebenen Spaziergänge beziehen sich nicht auf die Entfernung, sondern auf die Bewegungseinheiten in der frischen Luft. Unverständlich sei, warum die „Baker-Zyste“ keine Funktionseinschränkung darstelle. Gehen, Sitzen, Stehen, all diese Dinge werden dadurch massiv beeinträchtigt und entsprechen sehr wohl einer starken Einschränkung und kann von einem geringen Leiden nicht gesprochen werden. Die massiven Schmerzen im Achsenskelett und die Arthrose in den Fingergelenken seien ein weiterer Faktor, dass sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Die Fingerarthrose verhindere, dass sie sich an den Haltegriffen anhalten und hochziehen könne. Die ärztliche Bestätigung von Dr. K. betreffend „Polyarthrose beider Hände“ unterstreiche ihr persönliches Empfinden. Unverständlich sei, dass die tatsächlichen subjektiven Schmerzen nicht ausschlaggebend seien, sondern nur Richtlinien. Wenn die massiven und täglich sehr belastenden Einschränkungen in der Beweglichkeit die Schmerzen, die damit verbunden sind und auch Ängste und Verunsicherungen auslösen, keine erhebliche Bewegungseinschränkung darstellen, verstehe sie das nicht. Diese sollten entsprechend berücksichtigt werden und in das Gesamtergebnis einfließen. Sie ersuche um Stattgabe der Beschwerde.römisch eins.
  9. Gegen den unter Pkt. römisch eins.
  10. angeführten Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 18.08.2021 Beschwerde. Begründend führte sie aus, auf Grund der Schmerzen in beiden Großzehen, im Bereich der Hüfte und der immer wieder auftretenden „Baker-Zyste“ sei es ihr nicht möglich, in angemessener Zeit eine Wegstrecke von 300 m zurückzulegen. Die beschriebenen Spaziergänge beziehen sich nicht auf die Entfernung, sondern auf die Bewegungseinheiten in der frischen Luft. Unverständlich sei, warum die „Baker-Zyste“ keine Funktionseinschränkung darstelle. Gehen, Sitzen, Stehen, all diese Dinge werden dadurch massiv beeinträchtigt und entsprechen sehr wohl einer starken Einschränkung und kann von einem geringen Leiden nicht gesprochen werden. Die massiven Schmerzen im Achsenskelett und die Arthrose in den Fingergelenken seien ein weiterer Faktor, dass sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne. Die Fingerarthrose verhindere, dass sie sich an den Haltegriffen anhalten und hochziehen könne. Die ärztliche Bestätigung von Dr. K. betreffend „Polyarthrose beider Hände“ unterstreiche ihr persönliches Empfinden. Unverständlich sei, dass die tatsächlichen subjektiven Schmerzen nicht ausschlaggebend seien, sondern nur Richtlinien. Wenn die massiven und täglich sehr belastenden Einschränkungen in der Beweglichkeit die Schmerzen, die damit verbunden sind und auch Ängste und Verunsicherungen auslösen, keine erhebliche Bewegungseinschränkung darstellen, verstehe sie das nicht. Diese sollten entsprechend berücksichtigt werden und in das Gesamtergebnis einfließen. Sie ersuche um Stattgabe der Beschwerde. I.
  11. Mit Schreiben vom 27.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 27.08.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, sie langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  13. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 27.1.2022, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. römisch eins.6. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 27.1.2022, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. 1.
  3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 09.08.2021 seitens der bB in Auftrag gegebenen Gutachten durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „… Anamnese: Degenerative Erkrankungen des Achsenskelettes-Fibromyalgiesyndrom Polyarthrose der Fingerendgelenke II und III beidseits, beginnend der GroßzehgelenkePolyarthrose der Fingerendgelenke römisch zwei und römisch drei beidseits, beginnend der Großzehgelenke degeneratives Wirbelsäulenleiden Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits Reaktive Depression geringe Sehstörung bei familiärer Netzhautablösung Derzeitige Beschwerden: Am stärksten belaste sie die Polyarthrose der Finger. Sie könne nichts mehr richtig greifen, die Tasse nur mit beiden Händen halten und habe beim Schneiden Probleme. Im Haushalt helfe ihr die nahe wohnende Schwester und ihre Tochter. Durch Corona und ihre REHA sei sie lange Zeit von der Freundin getrennt gewesen. Sie habe ihr auch viel geholfen, auch beim Einkaufen. Nun kommt sie morgen zu Besuch und sie freut sich schon sehr auf sie. Sie gehe täglich an die 30 min spazieren, habe aber nach 20 min Schmerzen in der linken Hüfte. Rechts sei ok. Sie brauche die Bewegung. Bei zu langem Sitzen habe sie Kreuzschmerzen. In der REHA haben diese eher zugenommen, da sie so lange sitzen musste. Langes Stehen sei auch beschwerlich. Sie habe einen Dauerschmerz im Kreuz. Oftmals auch Schmerzen im Nacken, verbunden mit Schmerzen in den Schultern. Auch sorge sie, dass der eine Bruder nun auch am
  4. Auge operiert werden müsse. Die familiäre Belastung der Augenkrankheit beschäftige sie schon. Sie dürfe auch nur weniger als 3 kg tragen. Morgen habe sie einen Termin in der Rheumaambulanz. Es fingen ihre Großzehen auch an zu schmerzen. rechts > links. Die Therapie werde am 21.7.21 in XXXX umgestellt. (Dem Einspruchsschreiben vom 27.7.21 ist zu entnehmen, dass sie nun Ebetrexat einnimmt)Am stärksten belaste sie die Polyarthrose der Finger. Sie könne nichts mehr richtig greifen, die Tasse nur mit beiden Händen halten und habe beim Schneiden Probleme. Im Haushalt helfe ihr die nahe wohnende Schwester und ihre Tochter. Durch Corona und ihre REHA sei sie lange Zeit von der Freundin getrennt gewesen. Sie habe ihr auch viel geholfen, auch beim Einkaufen. Nun kommt sie morgen zu Besuch und sie freut sich schon sehr auf sie. Sie gehe täglich an die 30 min spazieren, habe aber nach 20 min Schmerzen in der linken Hüfte. Rechts sei ok. Sie brauche die Bewegung. Bei zu langem Sitzen habe sie Kreuzschmerzen. In der REHA haben diese eher zugenommen, da sie so lange sitzen musste. Langes Stehen sei auch beschwerlich. Sie habe einen Dauerschmerz im Kreuz. Oftmals auch Schmerzen im Nacken, verbunden mit Schmerzen in den Schultern. Auch sorge sie, dass der eine Bruder nun auch am
  5. Auge operiert werden müsse. Die familiäre Belastung der Augenkrankheit beschäftige sie schon. Sie dürfe auch nur weniger als 3 kg tragen. Morgen habe sie einen Termin in der Rheumaambulanz. Es fingen ihre Großzehen auch an zu schmerzen. rechts > links. Die Therapie werde am 21.7.21 in römisch 40 umgestellt. (Dem Einspruchsschreiben vom 27.7.21 ist zu entnehmen, dass sie nun Ebetrexat einnimmt) […] Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von >300-400 m ist möglich. Einbeinstand beiderseits möglich. Zehen-und Fersengang beiderseits durchführbar. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Polyarthrose (massiv MCP II und II beider Hände), beginnend der Großzehen (re>li), mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades1) Polyarthrose (massiv MCP römisch zwei und römisch zwei beider Hände), beginnend der Großzehen (re>li), mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades oberer Rahmensatz, da kräftiges Zupacken oder Hochheben nicht mehr möglich ist. Pos. Nr. 02.02.02, GdB 40 % 2) gZ. degenerative Erkrankung des Achsenskelettes-Fibromyalgie Syndrom oberer Rahmensatz, bei schmerzbedingt größeren Funktionseinschränkungen der Handgelenke und Ellenbogengelenke und oftmals fremde Hilfe im Alltagsgeschehen beansprucht wird. Pos. Nr. 02.02.02, GdB 40 % 3) chronisches Wirbelsäulenleiden - Funktionseinschränkungen mittleren Grades unterer Rahmensatz, da mäßige Einschränkungen der Mobilität Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30% 4) reaktive Depression - zur Zeit leichten Grades eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zZ. ohne Medikamenten stabile Verfassung. Pos. Nr. 03.06.01, GdB 20 % 5) Z.n Hüft TEP beidseits (2016/ 2017), mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades linksseitig mehr als rechtsseitig unterer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Dreh und Spreizfähigkeit auf beiden Seiten vorliegt Pos. Nr. 02.05.08, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB N°1 wird durch N°2 um eine Stufe gesteigert, wegen ungünstiger wechselseitiger Leindesbeeinflussung. N°3 beeinträchtigt die Alltagskompetenz nicht zusätzlich und N°4 und 5 steigern den GdB nicht weiter wegen Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: anamnestisch Synovialzyste im Bereich der Kniekehle links (Baker-Zyste), epiretinale Gliose - bei guter Sehschärfe, Osteoporose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das zuvor führende Leiden (reaktive Depression) ist ohne medikamentöser Behandlung stabil, im Vordergrund steht die funktionelle Beeinträchtigung durch das chronisch degenerative Leiden des Achsenskelettes, insbesondere durch die Polyarthrose. Das Wirbelsäulenleiden wird aufgrund der Schmerzsymptomatik gesondert bewertet, ohne den Gesamt GdB zu heben, da keine zusätzliche maßgebliche funktionelle Beeinträchtigung verursacht wird. Stellungnahme zum Parteien Einspruch vom 26.7.21: Ad Untersuchungszeit: Da ich mich vor dem Termin aktenmäßig mit den Befunden intensiv beschäftige, führe ich eine sehr gezielte, patientenorientierte Anamnese und Untersuchung durch und damit der zu Untersuchende nicht eine zu lange Wartezeit hat, verschriftliche ich die Befunde, nach seinem Verlassen der Ordination. Die aufgewendete Zeit ist ausschließlich also dem Patienten und seinem Leiden gewidmet, die Gesamtzeit, wo ich mich mit dem Gutachten auseinander setzte, ist um ein Vielfaches höher. ad 1) Hier wurde dem Wunsch der Kundenpartei entsprochen und eine Teilung des generalisierten Leidens vorgenommen. ad 2) Die Beurteilung der Schwere des Leidens geht nach der EVO, und richtet sich nach festgelegten Kriterien funktioneller Defizite, nicht nach der subjektiven Empfindung. Bedauerlicherweise ist die durchaus nachvollziehbare, subjektiv beschriebene schmerzbedingte Bewegungseinschränkung kein solches Kriterium. ad 4) Es wurde die rechte Seite ergänzt. Es gilt auch in diesem Fall die EVO, und ohne das subjektive Leiden zu schmälern, ist die Funktionalität den Kriterien entsprechend beurteilt. Zum zusammenfassenden Absatz: Es wird eine Korrektur bzgl. der Wechselwirksamkeit vorgenommen. Es ist anzumerken, das die schmerzhafte Mobilitätseinschränkung durch die Baker Zyste, nach Kriterien der EVO nicht einen GdB erzielt. Der Ges. GdB bleibt unverändert und die Zusatzeintragung einer UZM ist, unter den o.g Kriterien, nicht gegeben. Mit Hilfe des Behindertenausweises ist auch stets ein Sitzplatz in den öffentlichen Verkehrsmitteln reserviert. Abschliessend zum Augenleiden: Es ist die Sorge um das Augenleiden sehr nachvollziehbar und das Überlassen des Hebens schwerer Lasten sehr vernünftig. Die Beeinträchtigung des Hebens schwerer Lasten wird in dem führenden Leiden berücksichtigt. Dem Befund des Tauernklinikums vom 2021.02 nach, sind "subjektiv in letzter Zeit keine Beschwerden, am linken Auge leichte Sehverschlechterung, kein Bulbusbewegungsschmerz, keine neu aufgetretenen Photopsien." zu verzeichnen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamt GdB wird durch die deutlich verbesserte psychische Verfassung um eine Stufe gesenkt. Dauerzustand …“ Der bP ist es nicht möglich sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher zu bewegen. Insbesondere ihre Fähigkeit, sich sicher an Haltegriffen anzuhalten ist erheblich eingeschränkt. Dies gilt insbesondere, wenn sich das Verkehrsmittel in Bewegung befindet, bzw. seine Fahrgeschwindigkeit oder Fahrtrichtung ändert. 2.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  8. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.08.2021 in tatsächlicher Hinsicht den Feststellungen des ho. Gerichts zu Grunde gelegt und festgehalten, dass hierin ua. Folgendes festgehalten wird: „… Polyarthrose (massiv MCP II und II beider Hände), beginnend der Großzehen (re>li), mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen GradesPolyarthrose (massiv MCP römisch zwei und römisch zwei beider Hände), beginnend der Großzehen (re>li), mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades oberer Rahmensatz, da kräftiges Zupacken oder Hochheben nicht mehr möglich ist. … gZ. degenerative Erkrankung des Achsenskelettes-Fibromyalgie Syndrom oberer Rahmensatz, bei schmerzbedingt größeren Funktionseinschränkungen der Handgelenke und Ellenbogengelenke und oftmals fremde Hilfe im Alltagsgeschehen beansprucht wird. …“ Aus den oa. Ausführungen iVm mit den sonstigen Ausführungen zur zweifelsfrei eingeschränkten Mobilität der bP ergibt sich für das ho. Gericht, dass sich die bP im bereits beschriebenen Umfang nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen kann.Aus den oa. Ausführungen in Verbindung mit mit den sonstigen Ausführungen zur zweifelsfrei eingeschränkten Mobilität der bP ergibt sich für das ho. Gericht, dass sich die bP im bereits beschriebenen Umfang nicht sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewegen kann. 3.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  11. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Einzelfallspezifisch hält das ho. Gericht in Bezug auf die Ausführungen im Gutachten vom 9.8.2021 fest, dass sich die gutachterlichen Ausführungen in der Feststellung von Tatsachen zu erschöpfen haben. Die Lösung von Rechtsfragen fällt im gegenständlichen Fall nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen. Da es sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel um eine Rechtsfrage handelt, welche die bB bzw. das ho. Gericht anhand des vom Sachverständigen festgestellten Sachverhalts zu lösen hat, ist das ho. Gericht ermächtigt, diese Rechtsfrage nach seiner eigenen Anschauung zu beantworten, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Inhalt des genannten Gutachtens in tatsächlicher Hinsicht, dass die Mobilität der bP eingeschränkt ist. Ebenso ergeben sich die bereits beschriebenen Defizite, welche die Fähigkeit der bP, sich an Haltegriffen anzuhalten, erheblich einschränkt. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht –in dubio für die bP- davon aus, dass ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 09.08.2021 liegen somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 09.08.2021 liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP vor. 3.5. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2245836.1.00

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