GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
diesem Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurden die bei der bP festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 vH gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet; die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung wurden als nicht vorliegend erachtet. römisch eins.2. Die bP wurde am 29.06.2021 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige zugeführt;
diesem Sachverständigengutachten vom 29.06.2021 wurden die bei der bP festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 50 vH gem. der Anlage zur Einschätzungsverordnung bewertet; die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung wurden als nicht vorliegend erachtet. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde der bP das oa. Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 27.07.2021 langte eine Stellungnahme ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Gutachten nicht so beschrieben wird, wie er sich tatsächlich darstellt. Moniert wurde der Untersuchungszeitraum, welcher nicht länger als 15 Minuten gedauert habe. Es sei unverständlich, dass mehrere Leiden zu einem zusammengefasst wurden. Der in der Anamnese angeführte 30-minütige Spaziergang sei nicht richtig. Sie habe nur von einer Bewegung an der frischen Luft gesprochen. Sie könne max. 200 m zurücklegen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien zu gering eingestuft worden. Der Z.n. Hüft TEP beidseits (Pos. Nr. 4 im Gutachten) mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades linksseitig entspreche nicht den Tatsachen, da sie auf dieser Seite eine starke Funktionseinschränkung habe. Obwohl dies bei der Untersuchung sichtbar gewesen sei, wurde die auch rechtsseitig vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt. Der GdB von 20 % sei zu nieder angesetzt. Die Pos.Nr. 2 und 4 würden sich sehr wohl auf das Hauptleiden auswirken, weshalb der GdB wesentlich höher anzusetzen sei. Die „Baker Zyste“ schränke ihre Mobilität stark ein, weshalb diese im Gesamtgrad berücksichtigt werden müsse. Weitere Einschränkungen seien im Sachverständigengutachten nicht erwähnt. Die diagnostizierte Augenerkrankung sei erblich bedingt und beeinträchtige sie psychisch als auch physisch. Sie könne auf Grund der Augenerkrankung keine schweren Lasten heben und brauche deshalb Unterstützung. Diese Problematik sei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn auf Seite 2 des Gutachtens eine Umstellung einer entsprechenden Therapie thematisiert wird und sie am 21.07.2021 einen Termin bei der Rheumaambulanz in XXXX hatte, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr müsse sie Ebetrexat einnehmen. Die bei längerem Sitzen auftretenden Schmerzen sollten entsprechend bewertet werden. Sie habe um die Zusatzeintragung angesucht, weil sie keine 300 m schmerzfrei zurücklegen könne. Sie könne sich nicht mehr fest anhalten und bereite ihr das ein- und Aussteigen starke Probleme. Mit dem Auto könne sie die Fahrt kurzfristig unterbrechen um sich etwas zu bewegen bzw. den Sitz verlassen. Sie sei auch auf einen Sitzplatz unbedingt angewiesen, da sie nicht länger stehen könne. Die Sitzplätze für Behinderte seien oftmals besetzt. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wurde der bP das oa. Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 27.07.2021 langte eine Stellungnahme ein. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr gesundheitlicher Zustand im Gutachten nicht so beschrieben wird, wie er sich tatsächlich darstellt. Moniert wurde der Untersuchungszeitraum, welcher nicht länger als 15 Minuten gedauert habe. Es sei unverständlich, dass mehrere Leiden zu einem zusammengefasst wurden. Der in der Anamnese angeführte 30-minütige Spaziergang sei nicht richtig. Sie habe nur von einer Bewegung an der frischen Luft gesprochen. Sie könne max. 200 m zurücklegen. Die Wirbelsäulenbeschwerden seien zu gering eingestuft worden. Der Z.n. Hüft TEP beidseits (Pos. Nr. 4 im Gutachten) mit Funktionseinschränkung mäßigen Grades linksseitig entspreche nicht den Tatsachen, da sie auf dieser Seite eine starke Funktionseinschränkung habe. Obwohl dies bei der Untersuchung sichtbar gewesen sei, wurde die auch rechtsseitig vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt. Der GdB von 20 % sei zu nieder angesetzt. Die Pos.Nr. 2 und 4 würden sich sehr wohl auf das Hauptleiden auswirken, weshalb der GdB wesentlich höher anzusetzen sei. Die „Baker Zyste“ schränke ihre Mobilität stark ein, weshalb diese im Gesamtgrad berücksichtigt werden müsse. Weitere Einschränkungen seien im Sachverständigengutachten nicht erwähnt. Die diagnostizierte Augenerkrankung sei erblich bedingt und beeinträchtige sie psychisch als auch physisch. Sie könne auf Grund der Augenerkrankung keine schweren Lasten heben und brauche deshalb Unterstützung. Diese Problematik sei ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn auf Seite 2 des Gutachtens eine Umstellung einer entsprechenden Therapie thematisiert wird und sie am 21.07.2021 einen Termin bei der Rheumaambulanz in römisch 40 hatte, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr müsse sie Ebetrexat einnehmen. Die bei längerem Sitzen auftretenden Schmerzen sollten entsprechend bewertet werden. Sie habe um die Zusatzeintragung angesucht, weil sie keine 300 m schmerzfrei zurücklegen könne. Sie könne sich nicht mehr fest anhalten und bereite ihr das ein- und Aussteigen starke Probleme. Mit dem Auto könne sie die Fahrt kurzfristig unterbrechen um sich etwas zu bewegen bzw. den Sitz verlassen. Sie sei auch auf einen Sitzplatz unbedingt angewiesen, da sie nicht länger stehen könne. Die Sitzplätze für Behinderte seien oftmals besetzt. Im Gefolge wurde im oben angeführten Gutachten die Pos. 1 getrennt und die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten 05/2019 ausführlich beschrieben. Änderungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung oder der begehrten Zusatzeintragung ergaben sich hieraus aus der Sicht der bB im Ergebnis nicht. Im Gefolge wurde im oben angeführten Gutachten die Pos. 1 getrennt und die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten 05 aus 2019, ausführlich beschrieben. Änderungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung oder der begehrten Zusatzeintragung ergaben sich hieraus aus der Sicht der bB im Ergebnis nicht. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes angeführt: „
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 27.1.2022, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. römisch eins.6. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 27.1.2022, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Einzelfallspezifisch hält das ho. Gericht in Bezug auf die Ausführungen im Gutachten vom 9.8.2021 fest, dass sich die gutachterlichen Ausführungen in der Feststellung von Tatsachen zu erschöpfen haben. Die Lösung von Rechtsfragen fällt im gegenständlichen Fall nicht in den Aufgabenbereich des Sachverständigen. Da es sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel um eine Rechtsfrage handelt, welche die bB bzw. das ho. Gericht anhand des vom Sachverständigen festgestellten Sachverhalts zu lösen hat, ist das ho. Gericht ermächtigt, diese Rechtsfrage nach seiner eigenen Anschauung zu beantworten, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Inhalt des genannten Gutachtens in tatsächlicher Hinsicht, dass die Mobilität der bP eingeschränkt ist. Ebenso ergeben sich die bereits beschriebenen Defizite, welche die Fähigkeit der bP, sich an Haltegriffen anzuhalten, erheblich einschränkt. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht –in dubio für die bP- davon aus, dass ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 09.08.2021 liegen somit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat des Gutachtens vom 09.08.2021 liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziff. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - bei der bP vor. 3.5. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, zumal höchstgerichtliche Judikatur besteht, sich die höchstgerichtliche Judikatur als einheitlich darstellt und das h. Gericht von dieser bereits zitierten Judikatur nicht abweicht. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, löste das ho. Gericht ebenfalls im Lichte der einheitlichen Judikatur hierzu. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2245836.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.