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{'item': 'W116 2249797-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 14§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW116 2249797-1 SpruchW116 2249797-1/2E, W116 2249797-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.05.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)

§ 5Abs.

4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.04.2020 fest.1. Mit Bescheid vom 13.05.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZISA)

Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 20.04.2020 fest.

  1. Mit Bescheid der ZISA vom 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Caritas für Menschen mit Behinderung“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.07.2021 bis 31.03.2022 zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge den Aufschub des Zivildienstes bis September 2022, da er Schüler der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX (in Folge: HBLW) sei. Mit Bescheid vom 20.05.2021 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 31.10.2021 aufgeschoben, das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
  2. Mit Bescheid der ZISA vom 03.05.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Caritas für Menschen mit Behinderung“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.07.2021 bis 31.03.2022 zugewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge den Aufschub des Zivildienstes bis September 2022, da er Schüler der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 (in Folge: HBLW) sei. Mit Bescheid vom 20.05.2021 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 31.10.2021 aufgeschoben, das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
  3. Mit am 22.10.2021 eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes und brachte vor, nach wie vor Schüler der HBLW zu sein. Dazu übermittelte er ein Schreiben der Direktorin, wonach er zu einer Kompensationsprüfung am 15.10.2021 angemeldet sei und in weiterer Folge einen dreijährigen Aufbaulehrgang der Schule für wirtschaftliche Berufe besuchen werde. Diese Ausbildung ende voraussichtlich im Juli
  4. Auf Aufforderung der Behörde übersandte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung, die seinen Schulbesuch bis zum 07.05.2021 bescheinigte. Laut dieser Bestätigung ist der Beschwerdeführer am 15.10.2921 erfolgreich zur Kompnsationsprüfung angetreten. Zum nächsten Prüfungstermin am 17.01.2022 sei der Beschwerdeführer für eine Prüfung im Fach Restaurantmanagement angemeldet.
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, dass er

der Schulbesuchsbestätigung bis Ende des Schuljahres die HBLW besucht habe, aber kein Schüler mehr sei. Zur ausstehenden Prüfung im Jänner 2022 sei anzumerken, dass nach § 8 Abs. 2 ZDG Zivildienstpflichtige darauf Anspruch haben, dass ein Zuweisungsbescheid spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Dienstantritt genehmigt werde, weshalb nun eine Zuweisung mit Dienstantritt Anfang Jänner ohne Zustimmung des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung binnen dazu gesetzter Frist nicht nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Die Bestimmungen des § 14 ZDG würden jedoch einen Aufschub nur wegen einer laufenden Ausbildung ermöglichen.4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, dass er

der Schulbesuchsbestätigung bis Ende des Schuljahres die HBLW besucht habe, aber kein Schüler mehr sei. Zur ausstehenden Prüfung im Jänner 2022 sei anzumerken, dass nach Paragraph 8, Absatz 2, ZDG Zivildienstpflichtige darauf Anspruch haben, dass ein Zuweisungsbescheid spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Dienstantritt genehmigt werde, weshalb nun eine Zuweisung mit Dienstantritt Anfang Jänner ohne Zustimmung des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung binnen dazu gesetzter Frist nicht nachgewiesen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehe. Die Bestimmungen des Paragraph 14, ZDG würden jedoch einen Aufschub nur wegen einer laufenden Ausbildung ermöglichen.

  1. Mit Bescheid vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung Volkshilfe LebensART zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2022 zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 15.12.2021, bei der ZISA eingelangt am 17.12.2021, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschub. Er habe nachgewiesen, dass er einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung seiner Ausbildung erleiden würde. In der Schulbesuchsbestätigung stehe ausdrücklich, dass er für den Aufbaulehrgang der höheren Bundesanstalt für wirtschaftliche Berufe angemeldet sei und diese Ausbildung voraussichtlich im Julie 2024 enden würde. Die Kompensationsprüfung habe er am 15.10.2021 erfolgreich bestanden und warte jetzt nur mehr auf seine letzte Prüfung am 17.01.2022 im Fach Restaurantmanagement. Es sei schwer genug, nur wegen einer Prüfung so viel Ausbildungszeit zu verlieren und er wolle daher keine weiteren Verzögerungen mehr in Kauf nehmen. Er habe die Möglichkeit spätestens im September wieder die Schule zu besuchen, falls der Einstieg im zweiten Semester nicht mehr möglich sei, und bitte um Aufschub, damit er durch den Zivildienst nicht noch ein Jahr verliere und erst im September 2023 einsteigen könne. Leider sei seine Schulbesuchsbestätigung vom 15.10.2021 nicht sehr gut formuliert, weshalb die Tatsachen nicht gut entnommen werden könnten.
  3. Mit Anschreiben der ZISA vom 22.12.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 22.12.2021) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 18.02.2020 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 18.02.2020 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest. Der Beschwerdeführer besuchte von 09.10.2019 bis 29.05.2020 die Klasse 2CFW und von 14.09.2020 bis 07.05.2021 die Klasse 3CFW einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Er schloss die letzte Schulstufe der besuchten Schulart zunächst nicht positiv ab. Am 15.10.2021 trat er zu einer Wiederholungs-/Kompensationsprüfung an und absolvierte die Prüfung mit positiven Erfolg. Am 17.01.2022 war er für die Prüfung aus Restaurantmanagement angemeldet, dabei handelt es sich um die letzte benötigte Prüfung für den Abschluss dieser Fachschule. Darüber hinaus ist Beschwerdeführer nun für einen dreijährigen Aufbaulehrgang ebenfalls an der HBLW angemeldet. Voraussetzung für den Beginn des Aufbaulehrgangs ist der Abschluss der Fachschule. Diese Ausbildung beginnt voraussichtlich im September
  5. Mit Bescheid vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung Volkshilfe LebensART zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2022 zugewiesen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Schulbesuch des Beschwerdeführers, dass er die letzte Schulstufe zunächst nicht positiv abschließen konnte, die Absolvierung der Kompensationsprüfung, die Anmeldung zur letzten Prüfung aus Restaurantmanagement und die Anmeldung zum Aufbaulehrgang ergeben sich aus den vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen. Dass es sich bei der Prüfung aus Restaurantmanagement um die letzte Prüfung für den Abschluss der Fachschule handelt und dass dieser Abschluss Voraussetzung für den Aufbaulehrgang ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für den Aufbaulehrgang angemeldet sei und „nur mehr auf [seine] letzte Prüfung am 17.01.2022 in Restaurantmanagement“ warte und den damit übereinstimmenden, auf Homepage der HBLW veröffentlichten Informationen (dabei insbesondere Stundentafel der dreijährigen Fachschule und Voraussetzungen für die Aufnahme zum Aufbaulehrgang mit Matura).
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung: „§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.

(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“
  2. Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub bis Juli 2024 und brachte vor, dass die letzte zum Abschluss seiner bisherigen Ausbildung (Fachschule) benötigte Prüfung am 17.01.2022 stattfinde und er in weiterer Folge zu einem dreijährigen Aufbaulehrgang angemeldet sei, welcher voraussichtlich im Juli 2024 ende.
  3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 18.02.2020 für tauglich befunden. Zu Beginn dieses Jahres stand er bereits in einer Fachschulausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Er war für die letzte zum Abschluss dieser Ausbildung benötigte Prüfung im Fach Restaurantmanagement am 17.01.2022 angemeldet. Dem Beschwerdeführer wäre daher

§ 14Abs.

1 ZDG grundsätzlich Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 17.01.2022 zu gewähren gewesen, weil mit Bescheid vom 20.05.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes ursprünglich nur bis 31.10.2021 aufgeschoben worden war.3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 18.02.2020 für tauglich befunden. Zu Beginn dieses Jahres stand er bereits in einer Fachschulausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Er war für die letzte zum Abschluss dieser Ausbildung benötigte Prüfung im Fach Restaurantmanagement am 17.01.2022 angemeldet. Dem Beschwerdeführer wäre daher

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG grundsätzlich Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 17.01.2022 zu gewähren gewesen, weil mit Bescheid vom 20.05.2021 der Antritt des ordentlichen Zivildienstes ursprünglich nur bis 31.10.2021 aufgeschoben worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Eine solche Klaglosstellung liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich dem Abschluss der Fachschulausbildung des Beschwerdeführers vor, weil dieser mit Zuweisungsbescheid vom 01.12.2021 ohnedies erst mit Beginn 01.02.2022 zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und damit seinem rechtlichen Interesse auf Aufschub bis zum 17.01.2022 inhaltlich voll entsprochen wurde.

  1. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Begehrens, ihm einen Aufschub bis Juli 2024 zu gewähren, weil er nun für einen weiterführenden Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe angemeldet sei, kommt ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG jedoch nicht in Frage. In dieser Ausbildung stand der Beschwerdeführer zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt zweifellos noch nicht.
  2. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Begehrens, ihm einen Aufschub bis Juli 2024 zu gewähren, weil er nun für einen weiterführenden Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe angemeldet sei, kommt ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG jedoch nicht in Frage. In dieser Ausbildung stand der Beschwerdeführer zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt zweifellos noch nicht.
  3. Denkbar wäre daher allenfalls ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, dieser regelt zwei Fallkonstellationen:
  4. Denkbar wäre daher allenfalls ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, dieser regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes

Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers wurde mit 20.04.2020 wirksam. Mit Bescheid vom 20.05.2021 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens 31.10.2021 aufgeschoben. Die im ersten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG angesprochene Jahresfrist begann daher erst am 01.11.2021 zu laufen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers wurde mit 20.04.2020 wirksam. Mit Bescheid vom 20.05.2021 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens 31.10.2021 aufgeschoben. Die im ersten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG angesprochene Jahresfrist begann daher erst am 01.11.2021 zu laufen, weshalb ein Aufschub nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Mit Bescheid vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung Volkshilfe LebensART zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Zuweisungszeitraum 01.02.2022 bis 31.10.2022 zugewiesen. Da der Beschwerdeführer seine weiterführende Ausbildung vor dieser Zuweisung noch nicht begonnen hatte, kommt auch ein Aufschub nach dem zweiten Satz leg. cit. nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W116.2249797.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.