4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX
VG widerrufen und XXXX des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides XXXX , ausgestellt am XXXX durch das Finanzamt XXXX , ergeben habe, dass das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von XXXX überschreite. Arbeitslosigkeit liege daher im Jahr XXXX nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und römisch 40 des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch das Finanzamt römisch 40 , ergeben habe, dass das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 überschreite. Arbeitslosigkeit liege daher im Jahr römisch 40 nicht vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am XXXX beim AMS ein. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom XXXX nicht berücksichtige, dass ihr Zuverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in einem Zeitraum nach, und nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld, erzielt worden sei. Sie habe diese selbständige Tätigkeit auch erst ab XXXX aufgenommen. Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr XXXX habe somit nicht vorgelegen. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung ein Gewerbeschein benötigt werde, wie es bei ihr der Fall sei, könne für den Beginn der Ausübung der Tätigkeit der Zeitpunkt der Lösung des Gewerbescheines gewertet werden. Sie ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zudem legte sie der Beschwerde eine Kopie des Gewerbescheines bei.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am römisch 40 beim AMS ein. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom römisch 40 nicht berücksichtige, dass ihr Zuverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in einem Zeitraum nach, und nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld, erzielt worden sei. Sie habe diese selbständige Tätigkeit auch erst ab römisch 40 aufgenommen. Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr römisch 40 habe somit nicht vorgelegen. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung ein Gewerbeschein benötigt werde, wie es bei ihr der Fall sei, könne für den Beginn der Ausübung der Tätigkeit der Zeitpunkt der Lösung des Gewerbescheines gewertet werden. Sie ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zudem legte sie der Beschwerde eine Kopie des Gewerbescheines bei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung), der Beschwerdeführerin zugestellt am XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SVS aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid XXXX in der Höhe von XXXX die geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung (die die Pensionsversicherung beinhaltet) ab dem XXXX geändert habe. Von XXXX bis XXXX sei die Beschwerdeführerin in den in der BVE konkret genannten Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher zu widerrufen gewesen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von XXXX XXXX Tagsatz des Arbeitslosengeldes XXXX ) entstanden. Das im Jahr XXXX laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen in Höhe von XXXX entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von XXXX XXXX und entspreche einem Betrag von XXXX für XXXX Tage des Leistungsbezuges. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung für diesen Zeitraum; die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Leistung von XXXX sei daher auf XXXX herabzusetzen gewesen. Der gesamte Betrag sei mit Stand XXXX noch offen. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung), der Beschwerdeführerin zugestellt am römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SVS aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 in der Höhe von römisch 40 die geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung (die die Pensionsversicherung beinhaltet) ab dem römisch 40 geändert habe. Von römisch 40 bis römisch 40 sei die Beschwerdeführerin in den in der BVE konkret genannten Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher zu widerrufen gewesen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von römisch 40 römisch 40 Tagsatz des Arbeitslosengeldes römisch 40 ) entstanden. Das im Jahr römisch 40 laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen in Höhe von römisch 40 entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von römisch 40 römisch 40 und entspreche einem Betrag von römisch 40 für römisch 40 Tage des Leistungsbezuges. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung für diesen Zeitraum; die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Leistung von römisch 40 sei daher auf römisch 40 herabzusetzen gewesen. Der gesamte Betrag sei mit Stand römisch 40 noch offen. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Zudem gab sie an, dass das AMS fälschlicherweise für die Berechnung die Bruttoeinnahmen inkl. Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin herangezogen habe. Die Behördenvertreterin bekräftigte, dass die letzte Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolge.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Zudem gab sie an, dass das AMS fälschlicherweise für die Berechnung die Bruttoeinnahmen inkl. Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin herangezogen habe. Die Behördenvertreterin bekräftigte, dass die letzte Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolge. Mit Schreiben vom XXXX führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für sie die Ungleichbehandlung von Personen, die wie sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit selbständig tätig seien, und jenen, die in der Folge eine unselbständige Arbeit aufnehmen würden, nicht nachvollziehbar sei. Sie legte weitere Unterlagen vor.Mit Schreiben vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für sie die Ungleichbehandlung von Personen, die wie sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit selbständig tätig seien, und jenen, die in der Folge eine unselbständige Arbeit aufnehmen würden, nicht nachvollziehbar sei. Sie legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom XXXX eine Klarstellung und verwies im Wesentlichen auf VwGH-Rechtsprechung.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom römisch 40 eine Klarstellung und verwies im Wesentlichen auf VwGH-Rechtsprechung. Mit Schreiben vom XXXX nahm das AMS Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX . Im Wesentlichen führte es aus, dass die verfahrensgegenständliche Berechnung auf der Interpretation der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, der dazu vorhandenen Judikatur sowie auf hierzu vorliegenden Kommentaren beruhe.Mit Schreiben vom römisch 40 nahm das AMS Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . Im Wesentlichen führte es aus, dass die verfahrensgegenständliche Berechnung auf der Interpretation der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, der dazu vorhandenen Judikatur sowie auf hierzu vorliegenden Kommentaren beruhe. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der angeforderte Nachweis, dass bei monatlicher Betrachtung die Bruttoeinnahmen für die Berechnung herangezogen werden würden, seitens des AMS nicht erbracht worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der angeforderte Nachweis, dass bei monatlicher Betrachtung die Bruttoeinnahmen für die Berechnung herangezogen werden würden, seitens des AMS nicht erbracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
oder einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.[…]g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5 AlVG), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e AlVG), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5 AlVG), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
G 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4.Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Daraus folgt: Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
GH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
VG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am XXXX beim AMS einlangte, am XXXX ). Die zwar auf den XXXX datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am römisch 40 beim AMS einlangte, am römisch 40 ). Die zwar auf den römisch 40 datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde. Inhaltlich ist auszuführen: Nach dem hier anzuwendenden Arbeitslosenversicherungsgesetz liegt Arbeitslosigkeit unter anderem nicht vor, wenn die arbeitslose Person in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Die monatlichen Durchschnittseinkünfte im Jahr XXXX überschritten, wie festgestellt, die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX – auch im strittigen Zeitraum von XXXX – nicht als arbeitslos anzusehen war.Die monatlichen Durchschnittseinkünfte im Jahr römisch 40 überschritten, wie festgestellt, die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 – auch im strittigen Zeitraum von römisch 40 – nicht als arbeitslos anzusehen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der/die Beschwerdeführer/in im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der/die Beschwerdeführer/in im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088). Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben ihr Einkommen im Nachhinein durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, nachzuweisen.
VG sind sie verpflichtet, den entsprechenden Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Entscheidend ist das diesen Personen solcherart steuerlich zugerechnete Einkommen, unabhängig vom allfälligen tatsächlichen Geldzufluss. Ergeht ein solcher Bescheid aber aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht, hat das Arbeistmarktservice das maßgebliche Einkommen amtswegig festzustellen und zwar unter Würdigung der vom Arbeitslosen zu erbringenden Nachweise (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 36a AlVG Rz 724).Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben ihr Einkommen im Nachhinein durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, nachzuweisen.
Paragraph 36 c, Absatz 5, AlVG sind sie verpflichtet, den entsprechenden Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Entscheidend ist das diesen Personen solcherart steuerlich zugerechnete Einkommen, unabhängig vom allfälligen tatsächlichen Geldzufluss. Ergeht ein solcher Bescheid aber aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht, hat das Arbeistmarktservice das maßgebliche Einkommen amtswegig festzustellen und zwar unter Würdigung der vom Arbeitslosen zu erbringenden Nachweise (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
VG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Es ist
VG zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Das Arbeitslosengeld ist
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Es ist
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0223). Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 12, Rz 318). Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX , der
VG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt € XXXX (bzw. ein Einkommen von XXXX ) im Jahr XXXX erzielt wurden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuer für XXXX mit XXXX festgesetzt wurde, und für XXXX somit ein erzieltes Einkommen von XXXX vorliegt.Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 , der
Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt € römisch 40 (bzw. ein Einkommen von römisch 40 ) im Jahr römisch 40 erzielt wurden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuer für römisch 40 mit römisch 40 festgesetzt wurde, und für römisch 40 somit ein erzieltes Einkommen von römisch 40 vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 2 Abs 2. EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079).Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079). Da die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt und zusätzlich das erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zutreffend widerrufen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin – ohne, dass es auf eine Meldepflichtverletzung ankäme –
VG zu Recht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht gebührte.Da die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt und zusätzlich das erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zutreffend widerrufen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin – ohne, dass es auf eine Meldepflichtverletzung ankäme –
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht gebührte. Die Rückforderung ist
VG mit dem erzielten Einkommen begrenzt, gegenständlich ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, EUR XXXX (€ XXXX durchschnittliches erzieltes tägliches Einkommen * XXXX Bezugstage von Arbeitslosengeld) für den Zeitraum XXXX bis XXXX (konkret: XXXX ) zurückzuzahlen.Die Rückforderung ist
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit dem erzielten Einkommen begrenzt, gegenständlich ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, EUR römisch 40 (€ römisch 40 durchschnittliches erzieltes tägliches Einkommen * römisch 40 Bezugstage von Arbeitslosengeld) für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (konkret: römisch 40 ) zurückzuzahlen. Soweit das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).Soweit das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie Paragraph 36 a, AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vergleiche die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den – damit verbunden – im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
VG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin
VG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin zutreffend
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Protokollberichtigung: Da das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Protokoll vom XXXX unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 iVm 14 Abs. 1 AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben.Da das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Protokoll vom römisch 40 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2244554.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.