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{'item': 'W121 2244554-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 24Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 2§ 56§ 36c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW121 2244554-1 SpruchW121 2244554-1/16E, W121 2244554-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX

§ 24Abs 2 Al

VG widerrufen und XXXX des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides XXXX , ausgestellt am XXXX durch das Finanzamt XXXX , ergeben habe, dass das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von XXXX überschreite. Arbeitslosigkeit liege daher im Jahr XXXX nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 wurde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom römisch 40

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und römisch 40 des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Überprüfung des Einkommensteuerbescheides römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 durch das Finanzamt römisch 40 , ergeben habe, dass das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 überschreite. Arbeitslosigkeit liege daher im Jahr römisch 40 nicht vor. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am XXXX beim AMS ein. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom XXXX nicht berücksichtige, dass ihr Zuverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in einem Zeitraum nach, und nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld, erzielt worden sei. Sie habe diese selbständige Tätigkeit auch erst ab XXXX aufgenommen. Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr XXXX habe somit nicht vorgelegen. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung ein Gewerbeschein benötigt werde, wie es bei ihr der Fall sei, könne für den Beginn der Ausübung der Tätigkeit der Zeitpunkt der Lösung des Gewerbescheines gewertet werden. Sie ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zudem legte sie der Beschwerde eine Kopie des Gewerbescheines bei.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese langte am römisch 40 beim AMS ein. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom römisch 40 nicht berücksichtige, dass ihr Zuverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit erst in einem Zeitraum nach, und nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld, erzielt worden sei. Sie habe diese selbständige Tätigkeit auch erst ab römisch 40 aufgenommen. Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit für das Jahr römisch 40 habe somit nicht vorgelegen. Bei Tätigkeiten, für deren Ausübung ein Gewerbeschein benötigt werde, wie es bei ihr der Fall sei, könne für den Beginn der Ausübung der Tätigkeit der Zeitpunkt der Lösung des Gewerbescheines gewertet werden. Sie ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zudem legte sie der Beschwerde eine Kopie des Gewerbescheines bei. Mit Bescheid des AMS vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung), der Beschwerdeführerin zugestellt am XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SVS aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid XXXX in der Höhe von XXXX die geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung (die die Pensionsversicherung beinhaltet) ab dem XXXX geändert habe. Von XXXX bis XXXX sei die Beschwerdeführerin in den in der BVE konkret genannten Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher zu widerrufen gewesen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von XXXX XXXX Tagsatz des Arbeitslosengeldes XXXX ) entstanden. Das im Jahr XXXX laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen in Höhe von XXXX entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von XXXX XXXX und entspreche einem Betrag von XXXX für XXXX Tage des Leistungsbezuges. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung für diesen Zeitraum; die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Leistung von XXXX sei daher auf XXXX herabzusetzen gewesen. Der gesamte Betrag sei mit Stand XXXX noch offen. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung), der Beschwerdeführerin zugestellt am römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SVS aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid römisch 40 in der Höhe von römisch 40 die geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit auf eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung (die die Pensionsversicherung beinhaltet) ab dem römisch 40 geändert habe. Von römisch 40 bis römisch 40 sei die Beschwerdeführerin in den in der BVE konkret genannten Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes sei daher zu widerrufen gewesen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss von römisch 40 römisch 40 Tagsatz des Arbeitslosengeldes römisch 40 ) entstanden. Das im Jahr römisch 40 laut Einkommensteuerbescheid erzielte Einkommen in Höhe von römisch 40 entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von römisch 40 römisch 40 und entspreche einem Betrag von römisch 40 für römisch 40 Tage des Leistungsbezuges. Das in dieser Zeit erzielte Einkommen sei niedriger als die bezogene Leistung für diesen Zeitraum; die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Leistung von römisch 40 sei daher auf römisch 40 herabzusetzen gewesen. Der gesamte Betrag sei mit Stand römisch 40 noch offen. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Zudem gab sie an, dass das AMS fälschlicherweise für die Berechnung die Bruttoeinnahmen inkl. Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin herangezogen habe. Die Behördenvertreterin bekräftigte, dass die letzte Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolge.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Ergebnis bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen. Zudem gab sie an, dass das AMS fälschlicherweise für die Berechnung die Bruttoeinnahmen inkl. Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin herangezogen habe. Die Behördenvertreterin bekräftigte, dass die letzte Beurteilung aufgrund des Einkommensteuerbescheides erfolge. Mit Schreiben vom XXXX führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für sie die Ungleichbehandlung von Personen, die wie sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit selbständig tätig seien, und jenen, die in der Folge eine unselbständige Arbeit aufnehmen würden, nicht nachvollziehbar sei. Sie legte weitere Unterlagen vor.Mit Schreiben vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für sie die Ungleichbehandlung von Personen, die wie sie nach Beendigung der Arbeitslosigkeit selbständig tätig seien, und jenen, die in der Folge eine unselbständige Arbeit aufnehmen würden, nicht nachvollziehbar sei. Sie legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das AMS unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom XXXX eine Klarstellung und verwies im Wesentlichen auf VwGH-Rechtsprechung.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das AMS unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom römisch 40 eine Klarstellung und verwies im Wesentlichen auf VwGH-Rechtsprechung. Mit Schreiben vom XXXX nahm das AMS Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX . Im Wesentlichen führte es aus, dass die verfahrensgegenständliche Berechnung auf der Interpretation der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, der dazu vorhandenen Judikatur sowie auf hierzu vorliegenden Kommentaren beruhe.Mit Schreiben vom römisch 40 nahm das AMS Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . Im Wesentlichen führte es aus, dass die verfahrensgegenständliche Berechnung auf der Interpretation der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, der dazu vorhandenen Judikatur sowie auf hierzu vorliegenden Kommentaren beruhe. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der angeforderte Nachweis, dass bei monatlicher Betrachtung die Bruttoeinnahmen für die Berechnung herangezogen werden würden, seitens des AMS nicht erbracht worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der angeforderte Nachweis, dass bei monatlicher Betrachtung die Bruttoeinnahmen für die Berechnung herangezogen werden würden, seitens des AMS nicht erbracht worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab sie an, dass sie selbständig erwerbstätig sei. Eine Gewerbeberechtigung benötige sie für diese Tätigkeit nicht.Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Antrag gab sie an, dass sie selbständig erwerbstätig sei. Eine Gewerbeberechtigung benötige sie für diese Tätigkeit nicht. Ab XXXX übte die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit als XXXX aus.Ab römisch 40 übte die Beschwerdeführerin eine selbständige Erwerbstätigkeit als römisch 40 aus. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX ist beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eine geringfügige selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin gespeichert.Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ist beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eine geringfügige selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin gespeichert. Das Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich wurde der Beschwerdeführerin für folgende Zeiträume gewährt:Das Arbeitslosengeld in Höhe von römisch 40 täglich wurde der Beschwerdeführerin für folgende Zeiträume gewährt: XXXX Sie erklärte ihr Einkommen und den Umsatz für die Monate XXXX bis XXXX an das AMS wie folgt: römisch 40 Sie erklärte ihr Einkommen und den Umsatz für die Monate römisch 40 bis römisch 40 an das AMS wie folgt: XXXX In all diesen Erklärungen nahm sie nachweislich zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst nach Vorliegen des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt wird. römisch 40 In all diesen Erklärungen nahm sie nachweislich zur Kenntnis, dass der Leistungsanspruch erst nach Vorliegen des Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt wird. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung für eine XXXX . Spätestens ab diesem Tag war sie im Rahmen ihrer XXXX selbständig tätig.Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung für eine römisch 40 . Spätestens ab diesem Tag war sie im Rahmen ihrer römisch 40 selbständig tätig. Am XXXX meldete sich die Beschwerdeführerin beim AMS mit XXXX ab.Am römisch 40 meldete sich die Beschwerdeführerin beim AMS mit römisch 40 ab. Die Beschwerdeführerin übermittelte Nachweise zu folgenden Einnahmen für den Zeitraum XXXX bis XXXX :Die Beschwerdeführerin übermittelte Nachweise zu folgenden Einnahmen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 : - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 - Rechnung vom XXXX : XXXX - Rechnung vom römisch 40 : römisch 40 Die gesamten Einnahmen betrugen somit XXXX (bzw. XXXX nkl. MwSt.).Die gesamten Einnahmen betrugen somit römisch 40 (bzw. römisch 40 nkl. MwSt.). Für den Zeitraum XXXX bis XXXX ergibt sich daher ein durchschnittlicher Betrag von XXXX pro Monat XXXX ).Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich daher ein durchschnittlicher Betrag von römisch 40 pro Monat römisch 40 ). Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr XXXX € XXXX .Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr römisch 40 € römisch 40 . Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid XXXX vom XXXX wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX folgende Einkünfte erzielte:Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid römisch 40 vom römisch 40 wurde seitens des Finanzamtes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 folgende Einkünfte erzielte: Einkünfte aus Gewerbebetrieb € XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb € römisch 40 Sonderausgaben: Pauschbetrag für Sonderausgaben XXXX Pauschbetrag für Sonderausgaben römisch 40 Kirchenbeitrag € XXXX Kirchenbeitrag € römisch 40 Daraus ergibt sich ein jährliches Einkommen von XXXX .Daraus ergibt sich ein jährliches Einkommen von römisch 40 . Das Einkommen abzüglich der Einkommensteuer von XXXX beträgt somit XXXX .Das Einkommen abzüglich der Einkommensteuer von römisch 40 beträgt somit römisch 40 . XXXX : 365 Tage = € XXXX tägliches durchschnittliches erzieltes Einkommen römisch 40 : 365 Tage = € römisch 40 tägliches durchschnittliches erzieltes Einkommen XXXX Dieser Betrag liegt unter dem erhaltenen Arbeitslosengeld iHv XXXX XXXX Bezugstage). römisch 40 Dieser Betrag liegt unter dem erhaltenen Arbeitslosengeld iHv römisch 40 römisch 40 Bezugstage). Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) beträgt laut Umsatzsteuerbescheid vom XXXX . Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) beträgt XXXX . Die innergemeinschaftlichen Erwerbe betragen XXXX . Die Umsatzsteuer für das Jahr XXXX wurde mit XXXX festgesetzt.Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) beträgt laut Umsatzsteuerbescheid vom römisch 40 . Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) beträgt römisch 40 . Die innergemeinschaftlichen Erwerbe betragen römisch 40 . Die Umsatzsteuer für das Jahr römisch 40 wurde mit römisch 40 festgesetzt. Es lag bei der Beschwerdeführerin eine durchgehende Erwerbstätigkeit samt Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom XXXX bis XXXX (mit der Qualifikation XXXX ) vor. Diese Pflichtversicherung beinhaltet auch die Pensionsversicherung. Seit XXXX liegt bei der Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit mit der Qualifikation XXXX vor. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen eines Gewerbes selbständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert ist. Diese Pflichtversicherung beinhaltet ebenfalls die Pensionsversicherung.Es lag bei der Beschwerdeführerin eine durchgehende Erwerbstätigkeit samt Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom römisch 40 bis römisch 40 (mit der Qualifikation römisch 40 ) vor. Diese Pflichtversicherung beinhaltet auch die Pensionsversicherung. Seit römisch 40 liegt bei der Beschwerdeführerin eine selbständige Tätigkeit mit der Qualifikation römisch 40 vor. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen eines Gewerbes selbständig erwerbstätig und nach dem GSVG pflichtversichert ist. Diese Pflichtversicherung beinhaltet ebenfalls die Pensionsversicherung. Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit infolge der Pensionsversicherungspflicht gebührte der Bezug von Arbeitslosengeld nicht und war dieser daher zu widerrufen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume XXXX zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz von XXXX besteht. Es wurde zu Recht der erhaltene Betrag im betroffenen Zeitraum zurückgefordert.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume römisch 40 zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz von römisch 40 besteht. Es wurde zu Recht der erhaltene Betrag im betroffenen Zeitraum zurückgefordert. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin sind den von ihr vorgelegten Honorarnoten zu entnehmen. Die Feststellungen zur Pflichtversicherung ergeben sich aus den HV-Versicherungszeiten, die im Akt aufliegen. Die Geringfügigkeitsgrenze XXXX , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten.Die Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 , die sich aus dem ASVG ergibt, ist unbestritten. Die Feststellungen zum Umsatzsteuerbescheid XXXX beruhen auf diesem Bescheid vom XXXX , den die Beschwerdeführerin vorgelegt hat.Die Feststellungen zum Umsatzsteuerbescheid römisch 40 beruhen auf diesem Bescheid vom römisch 40 , den die Beschwerdeführerin vorgelegt hat. Beweiswürdigend wird zunächst ausgeführt, dass sich die festgestellten Einkünfte dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres XXXX der Beschwerdeführerin entnehmen lassen.Beweiswürdigend wird zunächst ausgeführt, dass sich die festgestellten Einkünfte dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres römisch 40 der Beschwerdeführerin entnehmen lassen. Aufgrund der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte lag eine durchgehende Pflichtversicherung (mit der Qualifikation XXXX ) vom XXXX bis XXXX vor. Die Pflichtversicherung mit der Qualifikation XXXX enthält neben der Krankenversicherung auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.Aufgrund der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte lag eine durchgehende Pflichtversicherung (mit der Qualifikation römisch 40 ) vom römisch 40 bis römisch 40 vor. Die Pflichtversicherung mit der Qualifikation römisch 40 enthält neben der Krankenversicherung auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die Beschwerdeführerin selbst führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie von XXXX bis XXXX , somit im verfahrensrelevanten Zeitraum, als „Neue Selbständige“ tätig war. Das Gewerbe (für die XXXX ) habe sie aber erst am XXXX angemeldet. Es ist sohin von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für den verfahrensrelevanten Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) auszugehen. Spätestens ab XXXX war die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer XXXX , für die eine Gewerbeberechtigung vorliegt, ebenfalls selbständig erwerbstätig. Die Feststellungen zu dieser Gewerbeberechtigung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Gewerbeberechtigung.Die Beschwerdeführerin selbst führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie von römisch 40 bis römisch 40 , somit im verfahrensrelevanten Zeitraum, als „Neue Selbständige“ tätig war. Das Gewerbe (für die römisch 40 ) habe sie aber erst am römisch 40 angemeldet. Es ist sohin von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für den verfahrensrelevanten Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) auszugehen. Spätestens ab römisch 40 war die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer römisch 40 , für die eine Gewerbeberechtigung vorliegt, ebenfalls selbständig erwerbstätig. Die Feststellungen zu dieser Gewerbeberechtigung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Gewerbeberechtigung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht über der (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze liege, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Honorarnoten konnte berechnet werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze XXXX von monatlich XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten wurde. Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 12 Abs. 6 lit. c, 36a, 36b AlVG) bzw. aufgrund der bestehenden VwGH-Judikatur. Die letzte Beurteilung hinsichtlich der Rückforderung war anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vorzunehmen (für nähere Ausführungen siehe rechtliche Beurteilung).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht über der (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenze liege, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Honorarnoten konnte berechnet werden, dass die Geringfügigkeitsgrenze römisch 40 von monatlich römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überschritten wurde. Die Berechnungen erfolgten auf Grundlage der rechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraphen 12, Absatz 6, Litera c,, 36a, 36b AlVG) bzw. aufgrund der bestehenden VwGH-Judikatur. Die letzte Beurteilung hinsichtlich der Rückforderung war anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vorzunehmen (für nähere Ausführungen siehe rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen betreffend die Zustellung der BVE ergeben sich aus der Rückschein-Kopie, die Teil des Akteninhaltes ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.[…]g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5 AlVG), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e AlVG), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5 AlVG), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4.Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

§ 36bAbs. 1 Al

VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

§ 36bAbs. 2 Al

VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Daraus folgt: Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung

§ 24Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. Vw

GH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung

Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

§ 56Abs. 2 Al

VG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am XXXX beim AMS einlangte, am XXXX ). Die zwar auf den XXXX datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde am römisch 40 beim AMS einlangte, am römisch 40 ). Die zwar auf den römisch 40 datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – erst am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0029), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde. Inhaltlich ist auszuführen: Nach dem hier anzuwendenden Arbeitslosenversicherungsgesetz liegt Arbeitslosigkeit unter anderem nicht vor, wenn die arbeitslose Person in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG „geringfügige Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195, 02.05.2012, 2009/08/0155). Die monatlichen Durchschnittseinkünfte im Jahr XXXX überschritten, wie festgestellt, die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX – auch im strittigen Zeitraum von XXXX – nicht als arbeitslos anzusehen war.Die monatlichen Durchschnittseinkünfte im Jahr römisch 40 überschritten, wie festgestellt, die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze, sodass die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 – auch im strittigen Zeitraum von römisch 40 – nicht als arbeitslos anzusehen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der/die Beschwerdeführer/in im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der/die Beschwerdeführer/in im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl 2007/08/0088). Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben ihr Einkommen im Nachhinein durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, nachzuweisen.

§ 36cAbs. 5 Al

VG sind sie verpflichtet, den entsprechenden Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Entscheidend ist das diesen Personen solcherart steuerlich zugerechnete Einkommen, unabhängig vom allfälligen tatsächlichen Geldzufluss. Ergeht ein solcher Bescheid aber aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht, hat das Arbeistmarktservice das maßgebliche Einkommen amtswegig festzustellen und zwar unter Würdigung der vom Arbeitslosen zu erbringenden Nachweise (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (18. Lfg 2021) zu § 36a AlVG Rz 724).Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben ihr Einkommen im Nachhinein durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde, nachzuweisen.

Paragraph 36 c, Absatz 5, AlVG sind sie verpflichtet, den entsprechenden Einkommensteuerbescheid binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Entscheidend ist das diesen Personen solcherart steuerlich zugerechnete Einkommen, unabhängig vom allfälligen tatsächlichen Geldzufluss. Ergeht ein solcher Bescheid aber aufgrund der Geringfügigkeit des Einkommens nicht, hat das Arbeistmarktservice das maßgebliche Einkommen amtswegig festzustellen und zwar unter Würdigung der vom Arbeitslosen zu erbringenden Nachweise (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu Paragraph 36 a, AlVG Rz 724). Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist nach ständiger Judikatur des VwGH unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom
  2. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013). Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Selbständiger auch in Monaten, in denen keine Umsätze erzielt werden, als selbständig erwerbstätig anzusehen, es sei denn, der/die Beschwerdeführer/in hätte seine selbständige Tätigkeit formell beendet, z.B. durch Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft oder in anderer geeigneter auch nach außen erkennbarer Weise. Die Tatsache allein, dass ein/e Selbständige/r über einen Zeitraum keine Aufträge erhält oder keine Einkünfte erzielt, beendet die selbständige Tätigkeit jedoch nicht. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und das durchschnittliche monatliche Einkommen lag über der Grenze des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG.Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und das durchschnittliche monatliche Einkommen lag über der Grenze des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Das Arbeitslosengeld ist

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Es ist

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Das Arbeitslosengeld ist

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Es ist

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0223). Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139; 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 12, Rz 318). Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX , der

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt € XXXX (bzw. ein Einkommen von XXXX ) im Jahr XXXX erzielt wurden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuer für XXXX mit XXXX festgesetzt wurde, und für XXXX somit ein erzieltes Einkommen von XXXX vorliegt.Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 , der

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von gesamt € römisch 40 (bzw. ein Einkommen von römisch 40 ) im Jahr römisch 40 erzielt wurden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Einkommensteuer für römisch 40 mit römisch 40 festgesetzt wurde, und für römisch 40 somit ein erzieltes Einkommen von römisch 40 vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 2 Abs 2. EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079).Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079). Da die Beschwerdeführerin im Jahr XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt und zusätzlich das erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zutreffend widerrufen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin – ohne, dass es auf eine Meldepflichtverletzung ankäme –

§ 25Abs. 1 Al

VG zu Recht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht gebührte.Da die Beschwerdeführerin im Jahr römisch 40 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt und zusätzlich das erzielte Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zutreffend widerrufen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin – ohne, dass es auf eine Meldepflichtverletzung ankäme –

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht gebührte. Die Rückforderung ist

§ 25Abs. 1 Al

VG mit dem erzielten Einkommen begrenzt, gegenständlich ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, EUR XXXX (€ XXXX durchschnittliches erzieltes tägliches Einkommen * XXXX Bezugstage von Arbeitslosengeld) für den Zeitraum XXXX bis XXXX (konkret: XXXX ) zurückzuzahlen.Die Rückforderung ist

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG mit dem erzielten Einkommen begrenzt, gegenständlich ist die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, EUR römisch 40 (€ römisch 40 durchschnittliches erzieltes tägliches Einkommen * römisch 40 Bezugstage von Arbeitslosengeld) für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (konkret: römisch 40 ) zurückzuzahlen. Soweit das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie § 36a AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung (vgl. die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Art. 2 StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).Soweit das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie Paragraph 36 a, AlVG wegen der darin vorgesehenen unterschiedlichen Ermittlung von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit für gleichheitswidrig hält, hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und dies dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widerspräche, ist ihr jedoch entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zukommt (VwGH vom 21.09.1999, Zl. 98/08/0170). Der Gleichheitssatz gestattet eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vergleiche die bei Mayer, B-VG4, S 570 zu Artikel 2, StGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den – damit verbunden – im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den – damit verbunden – im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 1998, G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). Eine etwaige von der Beschwerdeführerin angeregte Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Regelung des § 36a Abs. 7 AlVG wird daher nicht aufgegriffen.Eine etwaige von der Beschwerdeführerin angeregte Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens der Regelung des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG wird daher nicht aufgegriffen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin zutreffend

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten.Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war sohin zutreffend

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Protokollberichtigung: Da das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Protokoll vom XXXX unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1 iVm 14 Abs. 1 AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben.Da das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin im Protokoll vom römisch 40 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit 14 Absatz eins, AVG, wonach in einer Verhandlungsschrift Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten sind und alles nicht zur Sache Gehörige wegzulassen ist, die Verhandlungsschrift somit ein Resümeeprotokoll darstellt, und die Parteien keinen Anspruch auf wortwörtliche Protokollierung eines Vorbringens haben, vollständig und richtig festgehalten wurde, war diesem Antrag keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2244554.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.