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Art. 133§ 735§ 737§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW126 2235604-1 Spruch, W126 2235604-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts, sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für die COVID-19-Risiko-Freistellung
§ 735Abs.
4 ASVG betreffend die Dienstnehmerin XXXX , SVNR XXXX , (im Folgenden: Dienstnehmerin) für den Zeitraum 16.03.2020 bis 12.07.
- Die Dienstnehmerin war zu 100% der sonst geleisteten Arbeitszeit freigestellt. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis Juli 2020, sowie ein COVID-19-Risiko-Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2020 bei.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 28.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts, sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für die COVID-19-Risiko-Freistellung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , (im Folgenden: Dienstnehmerin) für den Zeitraum 16.03.2020 bis 12.07.
- Die Dienstnehmerin war zu 100% der sonst geleisteten Arbeitszeit freigestellt. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin die Gehaltsabrechnungen für die Monate März bis Juli 2020, sowie ein COVID-19-Risiko-Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2020 bei.
- Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass eine Erstattung
§ 735Abs.
4 ASVG nur für einen Zeitraum beginnend ab 06.05.2020 möglich sei. Daher habe man ihrem Antrag nur teilweise stattgeben können und für den Zeitraum 06.05.2020 bis 12.07.2020 eine entsprechende Erstattung veranlasst. 2. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass eine Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG nur für einen Zeitraum beginnend ab 06.05.2020 möglich sei. Daher habe man ihrem Antrag nur teilweise stattgeben können und für den Zeitraum 06.05.2020 bis 12.07.2020 eine entsprechende Erstattung veranlasst. 3. Mit Bescheid vom 19.08.2020 wies die ÖGK den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
§ 735Abs.
5 ASVG betreffend die Freistellung der genannten Dienstnehmerin für den Zeitraum 16.03.2020 bis 05.05.2020 ab. 3. Mit Bescheid vom 19.08.2020 wies die ÖGK den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 5, ASVG betreffend die Freistellung der genannten Dienstnehmerin für den Zeitraum 16.03.2020 bis 05.05.2020 ab. Nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts führte die ÖGK in der rechtlichen Beurteilung aus, dass für Zeiträume bis 05.05.2020 ein Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber nur nach Information den Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe und Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests durch den behandelnden Arzt erwachse. Dies sei auch Voraussetzung für die Erstattung nach § 735 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 23/
- Angesichts dessen, dass bis 05.05.2020 keine Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe erfolgt sei und kein auf Grundlage dieser Definition zu erstellendes Informationsschreiben über die Zuordnung zur allgemeinen Risikogruppe ergangen sei, habe es auch nicht zu einer rechtlich relevanten Ausstellung eines Risikoattests kommen können. Erst seit dem Inkrafttreten des § 735 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2020 und der diesbezüglichen Verordnung mit 06.05.2020 sei die Möglichkeit der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests der betroffenen Person beim Dienstgeber mit der Rechtsfolge der Freistellung unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen und dem daraus resultierenden Erstattungsanspruch gegeben. Nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts führte die ÖGK in der rechtlichen Beurteilung aus, dass für Zeiträume bis 05.05.2020 ein Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung gegenüber dem Dienstgeber nur nach Information den Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe und Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests durch den behandelnden Arzt erwachse. Dies sei auch Voraussetzung für die Erstattung nach Paragraph 735, Absatz 5, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,. Angesichts dessen, dass bis 05.05.2020 keine Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe erfolgt sei und kein auf Grundlage dieser Definition zu erstellendes Informationsschreiben über die Zuordnung zur allgemeinen Risikogruppe ergangen sei, habe es auch nicht zu einer rechtlich relevanten Ausstellung eines Risikoattests kommen können. Erst seit dem Inkrafttreten des Paragraph 735, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, und der diesbezüglichen Verordnung mit 06.05.2020 sei die Möglichkeit der Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests der betroffenen Person beim Dienstgeber mit der Rechtsfolge der Freistellung unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen und dem daraus resultierenden Erstattungsanspruch gegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Mehrzahl der zu Risikogruppen zugehörigen Personen keine Verständigung des Krankenversicherungsträgers erhalten hätten, da dies schlicht und ergreifend aufgrund der Kürze der Reaktionszeit gar nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei das auch nicht erforderlich gewesen. Gerade mangels einer genaueren Regelung allenfalls durch Aushebelung des Epidemiegesetzes, sei somit die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden und dem Versuch der belangten Behörde den Antrag auf § 735 Abs. 5 ASVG umzudeuten, werde strikt entgegengetreten. Es sei nunmehr hinlänglich bekannt, dass der Gesetzgeber offensichtlich in seinen Formulierungen überfordert sei und es ständig zu Verbesserungen und Ergänzungen komme. In § 735 Abs. 1 ASVG sei zunächst die Expertengruppe ‚geschaffen‘ worden und in Abs. 2 ein Informationsschreiben geregelt worden, dass nicht versendet worden sei bzw. versendet hätte werden können, da den Krankenversicherungsträgern die tatsächlichen Risikogruppen nicht einmal zur Gänze bekannt hätten sein können. Wesentlich sei Abs. 3, wonach die betroffene Person dem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen könne, sodass der Anspruch auf Freistellung entstehe. In § 735 ASVG sei kein Leistungs- bzw. Anspruchsbeginn festgelegt worden, sondern lediglich die Anspruchsdauer. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Bestätigungen, insbesondere auch die Bestätigung vom 30.03.2020 vorgelegt. Die Aussagen der Expertengruppe würden zudem nur Empfehlungen darstellen und das Risiko der Einstufung werde dem behandelnden Arzt überlassen. Die Legislative stolpere derzeit über ihre eigenen Formulierungen. Bei Bedarf würden Aussagen im Nachhinein als ‚Empfehlungen‘ gewertet werden. Selbst seitens des BMSGBK sei die Empfehlung veröffentlicht worden, dass eine individuelle Risikoanalyse durchzuführen sei, als man erkannt habe, dass man nicht alles „über einen Kamm scheren“ könne. Es habe daher infolge der Vorlage des Risikoattests ab dem 30.03.2020 Anspruch auf Dienstfreistellung bestanden, da es aufgrund der besonderen Situation nicht möglich gewesen sei eine genauere Regelung zu treffen. Es werde einhellig und unstrittig die Rechtsmeinung vertreten, dass dieser Freistellungsanspruch bereits seit Beginn der Krisensituation dem Dienstnehmer zukomme und sohin logischerweise auch der Anspruch auf Ersatz bestehe. Das Schreiben des Krankenversicherungsträgers stelle nur ein Informationsschreiben dar, jedoch keinen Bescheid, womit allenfalls ein Anspruch begründet werden könne. Es bedürfe immer der konkreten Risikoanalyse durch den behandelnden Arzt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass versucht worden sei die medizinischen Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu definieren, die Expertengruppe aber offensichtlich keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen habe wollen und sohin eine „österreichische Lösung“ mit ärztlichem Attest und der besonderen Beurteilung durch den behandelnden Arzt geschaffen worden sei. In den Informationen auf der Website der belangten Behörde finde sich zudem keine Beginnbeschränkung mit Mai
- Weiteres verweist die Beschwerdeführerin auf Unterlagen der OÖ Landarbeiterkammer zum Thema Coronavirus und Arbeitsrecht. Schließlich werde ausdrücklich vorgebracht, dass mangels einer anderen rechtlichen Regelung alleine schon aufgrund des Epidemiegesetzes der Anspruch auf Kostenersatz bestehe und erst mit Neuregelung durch das Pandemiegesetz eine Abweichung möglich sei, wobei jedoch in beiden Fällen der volle Kostenersatzanspruch bestehe. Sämtliche nachfolgende Verordnungen und Regelungen würden sich letztlich auf dieses Gesetz berufen bzw. dieses versuchen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Mehrzahl der zu Risikogruppen zugehörigen Personen keine Verständigung des Krankenversicherungsträgers erhalten hätten, da dies schlicht und ergreifend aufgrund der Kürze der Reaktionszeit gar nicht möglich gewesen sei. Tatsächlich sei das auch nicht erforderlich gewesen. Gerade mangels einer genaueren Regelung allenfalls durch Aushebelung des Epidemiegesetzes, sei somit die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden und dem Versuch der belangten Behörde den Antrag auf Paragraph 735, Absatz 5, ASVG umzudeuten, werde strikt entgegengetreten. Es sei nunmehr hinlänglich bekannt, dass der Gesetzgeber offensichtlich in seinen Formulierungen überfordert sei und es ständig zu Verbesserungen und Ergänzungen komme. In Paragraph 735, Absatz eins, ASVG sei zunächst die Expertengruppe ‚geschaffen‘ worden und in Absatz 2, ein Informationsschreiben geregelt worden, dass nicht versendet worden sei bzw. versendet hätte werden können, da den Krankenversicherungsträgern die tatsächlichen Risikogruppen nicht einmal zur Gänze bekannt hätten sein können. Wesentlich sei Absatz 3,, wonach die betroffene Person dem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen könne, sodass der Anspruch auf Freistellung entstehe. In Paragraph 735, ASVG sei kein Leistungs- bzw. Anspruchsbeginn festgelegt worden, sondern lediglich die Anspruchsdauer. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Bestätigungen, insbesondere auch die Bestätigung vom 30.03.2020 vorgelegt. Die Aussagen der Expertengruppe würden zudem nur Empfehlungen darstellen und das Risiko der Einstufung werde dem behandelnden Arzt überlassen. Die Legislative stolpere derzeit über ihre eigenen Formulierungen. Bei Bedarf würden Aussagen im Nachhinein als ‚Empfehlungen‘ gewertet werden. Selbst seitens des BMSGBK sei die Empfehlung veröffentlicht worden, dass eine individuelle Risikoanalyse durchzuführen sei, als man erkannt habe, dass man nicht alles „über einen Kamm scheren“ könne. Es habe daher infolge der Vorlage des Risikoattests ab dem 30.03.2020 Anspruch auf Dienstfreistellung bestanden, da es aufgrund der besonderen Situation nicht möglich gewesen sei eine genauere Regelung zu treffen. Es werde einhellig und unstrittig die Rechtsmeinung vertreten, dass dieser Freistellungsanspruch bereits seit Beginn der Krisensituation dem Dienstnehmer zukomme und sohin logischerweise auch der Anspruch auf Ersatz bestehe. Das Schreiben des Krankenversicherungsträgers stelle nur ein Informationsschreiben dar, jedoch keinen Bescheid, womit allenfalls ein Anspruch begründet werden könne. Es bedürfe immer der konkreten Risikoanalyse durch den behandelnden Arzt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass versucht worden sei die medizinischen Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu definieren, die Expertengruppe aber offensichtlich keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen habe wollen und sohin eine „österreichische Lösung“ mit ärztlichem Attest und der besonderen Beurteilung durch den behandelnden Arzt geschaffen worden sei. In den Informationen auf der Website der belangten Behörde finde sich zudem keine Beginnbeschränkung mit Mai
- Weiteres verweist die Beschwerdeführerin auf Unterlagen der OÖ Landarbeiterkammer zum Thema Coronavirus und Arbeitsrecht. Schließlich werde ausdrücklich vorgebracht, dass mangels einer anderen rechtlichen Regelung alleine schon aufgrund des Epidemiegesetzes der Anspruch auf Kostenersatz bestehe und erst mit Neuregelung durch das Pandemiegesetz eine Abweichung möglich sei, wobei jedoch in beiden Fällen der volle Kostenersatzanspruch bestehe. Sämtliche nachfolgende Verordnungen und Regelungen würden sich letztlich auf dieses Gesetz berufen bzw. dieses versuchen. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag den Bescheid aufzuheben und dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Dienstnehmerin ist seit 24.10.2011 bei der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft beschäftigt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielt die Dienstnehmerin von der Beschwerdeführerin einen Bruttolohn in Höhe von EUR 185,
- Die Dienstnehmerin war im Zeitraum 16.03.2020 bis 12.07.2020 gänzlich von Dienst freigestellt. Am 30.03.2020 stellte der behandelnde Arzt der Dienstnehmerin eine Bestätigung aus, wonach sie als Risikopatientin bei einer Infektion mit Covid-19 einzustufen ist und die strengen Bestimmungen der Bundesregierung maximal befolgen und ihre Kontakte auf ein absolutes Minimum begrenzen soll. In diesem Schreiben wird vom behandelnden Arzt weiters festgehalten, dass er aus medizinscher Sicht empfiehlt, die Patientin bis auf Weiteres von der Arbeit freizustellen. Am 11.05.2020 stellte derselbe Arzt der Dienstnehmerin ein als „COVID-19 Risiko-Attest“ betiteltes Schreiben mit folgendem Text aus: „Es wird hiermit ärztlich bestätigt, dass Frau XXXX [die Dienstnehmerin], geboren am XXXX , aufgrund der individuellen gesundheitlichen Situation derzeit ein erhöhtes Risiko hat, im Falle einer COVID-19-Erkrankung einen schweren Verlauf durchzumachen. „Es wird hiermit ärztlich bestätigt, dass Frau römisch 40 [die Dienstnehmerin], geboren am römisch 40 , aufgrund der individuellen gesundheitlichen Situation derzeit ein erhöhtes Risiko hat, im Falle einer COVID-19-Erkrankung einen schweren Verlauf durchzumachen. Dadurch wird eine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe begründet. […] Hinweise und Haftungsausschluss Die im vorliegenden COVID-19-Risiko-Attest vorgenommene ärztliche Feststellung wurde anhand der „Empfehlung des BMSGPK zur Erstellung einer individuellen COVID-19 Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs“ sowie anhand von Patientenangaben und Daten aus der Krankengeschichte vorgenommen. Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben und Daten wurden nicht überprüft, womit hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann. Die Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe trifft keine Aussage und leistet keine Gewähr hinsichtlich eines individuellen Infektionsrisikos sowie hinsichtlich einer tatsächlichen Schwere einer möglichen künftigen Erkrankung an COVID-
- […]“ Diesem Schreiben ist eine ebenfalls vom behandelnden Arzt unterzeichnete zweiseitige „Covid19-Risikoerhebung (Regierung)“ vom selben Tag angeschlossen, in der angeführt wird, dass bei der Dienstnehmerin eine ausgeprägte Adipositas (Grad II; BMI >= 40) bestehe. Die übrigen angeführten Risikofaktoren wurden nicht bestätigt. Diesem Schreiben ist eine ebenfalls vom behandelnden Arzt unterzeichnete zweiseitige „Covid19-Risikoerhebung (Regierung)“ vom selben Tag angeschlossen, in der angeführt wird, dass bei der Dienstnehmerin eine ausgeprägte Adipositas (Grad römisch zwei; BMI >= 40) bestehe. Die übrigen angeführten Risikofaktoren wurden nicht bestätigt. Am 28.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung
§ 735Abs.
4 ASVG betreffend den Zeitraum 16.03.2020 bis 12.07.2020. Am 28.07.2020 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Erstattung des geleisteten Entgelts sowie der Steuern, Abgaben und Beiträge für COVID-19-Risiko-Freistellung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend den Zeitraum 16.03.2020 bis 12.07.
- Die Dienstnehmerin konnte ihre Tätigkeit nicht in der Wohnung erbringen (Homeoffice) und die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte bzw. der Arbeitsweg konnten durch geeignete Maßnahmen nicht so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass die Dienstnehmerin seit 24.10.2011 als Reinigungskraft bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist, und die Höhe ihres Entgelts ergeben sich aus den Gehaltsabrechnungen, die die Beschwerdeführerin ihrem Antrag angeschlossen hat. Darin gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, in welchem Zeitraum die Dienstnehmerin freigestellt war und legte die in den Feststellungen angeführten ärztlichen Bestätigungen vom 30.03.2020 und 11.05.2020 bei. Dass die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice erbringen konnte und die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte bzw. der Arbeitsweg durch geeignete Maßnahmen nicht so gestaltet werden konnten, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, steht unstrittig fest, da dem Antrag der Beschwerdeführerin ab 06.05.2020 stattgegeben wurde. Zudem steht diese Feststellung im Einklang mit dem Umstand, dass die Dienstnehmerin als Reinigungskraft beschäftigt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen § 735 ASVG idF BGBl. I Nr. 23/2020 (
- COVID-19-Gesetz) trat mit 05.04.2020 in Kraft und lautet (auszugsweise): Paragraph 735, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (
- COVID-19-Gesetz) trat mit 05.04.2020 in Kraft und lautet (auszugsweise): „
(1)Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling (im Folgenden: Betroffener) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichtet. Der Expertengruppe gehören jeweils 3 Experten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Ärztekammer und ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an.
(2)Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
(3)Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
- eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung kann bis längstens
- April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den
- April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
- Dezember
- […]
(5)Der Dienstgeber mit Ausnahme des Dienstgebers Bund hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. […]“ § 735 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2020 (9. COVID-19-Gesetz) trat mit 06.05.2020 in Kraft und lautet (auszugsweise): Paragraph 735, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020, (9. COVID-19-Gesetz) trat mit 06.05.2020 in Kraft und lautet (auszugsweise): „
(1)Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.
(2)Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.
(3)Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Die Freistellung kann bis längstens
- Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den
- Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
- Dezember
- Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)Die Freistellung kann bis längstens
- Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den
- Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum
- Dezember
- Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Anmerkung 1)
(4)Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. […]“ Die folgende durch das BGBl. I Nr. 54/2020 vorgenommene Novellierung des § 735 ASVG trat
§ 737Abs.
4 ASVG rückwirkend mit 06.05.2020 in Kraft: Die folgende durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, vorgenommene Novellierung des Paragraph 735, ASVG trat
Paragraph 737, Absatz 4, ASVG rückwirkend mit 06.05.2020 in Kraft: Im § 735 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Dienstnehmer bzw. Lehrling“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling“ ersetzt.Im Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Dienstnehmer bzw. Lehrling“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling“ ersetzt. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, lautet auszugsweise: § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.Paragraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.
(2)COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf
(2)COVID-19-Risiko-Atteste nach Paragraph 735, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.Grundlage der nach Paragraph 2, geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. § 2
(1)Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind:Paragraph 2,
(1)Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz eins, B-KUVG sind: […]
(2)Abgesehen von den in Abs.1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
(2)Abgesehen von den in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Absatz eins, gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren. Inkrafttreten §
- Diese Verordnung tritt mit
- Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit
- Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“ 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vor dem 06.05.2020 einen Anspruch auf Erstattung des an die Dienstnehmerin im Zeitraum der Freistellung geleisteten Entgelts (samt der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger) hat. 3.2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nämlich im Hinblick auf das Konzept des § 735 ASVG zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch der Dienstnehmerin auf Freistellung bestand, da dieser Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Dienstgebers ist. Da die Feststellung eines solchen Freistellungsanspruches eine zeitraumbezogene Feststellung ist, ist sie sowohl hinsichtlich der Sachlage als auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Zudem ist festzuhalten, dass im
- COVID-19-Gesetz explizit das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung des § 735 Abs. 4 ASVG mit 06.05.2020 angeordnet wurde. Dass der Gesetzgeber dies für nötig erachtet hat, legt ebenfalls nahe, dass von einer zeitraumbezogenen Anwendung der gegenständlichen Bestimmung ausgegangen wird. 3.2.
- Eingangs ist festzuhalten, dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen zeitraumbezogen anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nämlich im Hinblick auf das Konzept des Paragraph 735, ASVG zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch der Dienstnehmerin auf Freistellung bestand, da dieser Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Dienstgebers ist. Da die Feststellung eines solchen Freistellungsanspruches eine zeitraumbezogene Feststellung ist, ist sie sowohl hinsichtlich der Sachlage als auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Zudem ist festzuhalten, dass im
- COVID-19-Gesetz explizit das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG mit 06.05.2020 angeordnet wurde. Dass der Gesetzgeber dies für nötig erachtet hat, legt ebenfalls nahe, dass von einer zeitraumbezogenen Anwendung der gegenständlichen Bestimmung ausgegangen wird. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die aktuelle Gesetzeslage auch auf den Zeitraum vor dem 06.05.2020 anzuwenden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Für den in der gegenständlichen Beschwerde strittigen Zeitraum ist vielmehr § 735 ASVG idF BGBl. I Nr. 23/2020 (
- COVID-19-Gesetz) maßgeblich, der mit 05.04.2020 in Kraft getreten ist. Ein Freistellungs- und Erstattungsanspruch für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt daher nicht in Betracht. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die aktuelle Gesetzeslage auch auf den Zeitraum vor dem 06.05.2020 anzuwenden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Für den in der gegenständlichen Beschwerde strittigen Zeitraum ist vielmehr Paragraph 735, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (
- COVID-19-Gesetz) maßgeblich, der mit 05.04.2020 in Kraft getreten ist. Ein Freistellungs- und Erstattungsanspruch für den Zeitraum vor dem 05.04.2020 kommt daher nicht in Betracht. 3.2.
- Weiters ist festzuhalten, dass vom Wortlaut des § 735 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes auch geringfügig Beschäftigte erfasst sind. Der Dienstnehmerbegriff des ASVG wird in § 4 Abs. 2 ASVG definiert. Demgemäß ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist dieser Definition nicht zu entnehmen, sodass auch jene in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Beschäftigten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden, den Dienstnehmerbegriff des ASVG erfüllen. Zudem ist auf die Begründung des Initiativantrages zur Änderung des § 735 ASVG mit dem
- COVID-19-Gesetz zu verweisen. Hier heißt es hinsichtlich der ausdrücklichen Anführung der geringfügig Beschäftigten im Text des § 735 Abs. 1 ASVG: „Festgehalten wird, dass auch geringfügig beschäftigte Personen als Dienstnehmer von den Bestimmungen umfasst sind.“ (Initiativantrag: 483/A XXVII. GP). Die gewählte Formulierung „Festgehalten wird“ spricht dafür, dass dadurch keine Änderung der Rechtslage im eigentlichen Sinn vorgenommen werden sollte, sondern eine Klarstellung erfolgt ist. Gestützt wird dies ebenfalls dadurch, dass in der Begründung des Initiativantrags zur Neufassung des § 735 ASVG von „Klarstellungen“ betreffend § 735 idF des
- Covid-19-Gesetzes gesprochen wird. Dass die Dienstnehmerin im gegenständlichen Fall geringfügig beschäftigt war, schließt daher den Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach § 735 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes nicht aus. 3.2.
- Weiters ist festzuhalten, dass vom Wortlaut des Paragraph 735, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes auch geringfügig Beschäftigte erfasst sind. Der Dienstnehmerbegriff des ASVG wird in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG definiert. Demgemäß ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Entgelts ist dieser Definition nicht zu entnehmen, sodass auch jene in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Beschäftigten, die unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden, den Dienstnehmerbegriff des ASVG erfüllen. Zudem ist auf die Begründung des Initiativantrages zur Änderung des Paragraph 735, ASVG mit dem
- COVID-19-Gesetz zu verweisen. Hier heißt es hinsichtlich der ausdrücklichen Anführung der geringfügig Beschäftigten im Text des Paragraph 735, Absatz eins, ASVG: „Festgehalten wird, dass auch geringfügig beschäftigte Personen als Dienstnehmer von den Bestimmungen umfasst sind.“ (Initiativantrag: 483/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Die gewählte Formulierung „Festgehalten wird“ spricht dafür, dass dadurch keine Änderung der Rechtslage im eigentlichen Sinn vorgenommen werden sollte, sondern eine Klarstellung erfolgt ist. Gestützt wird dies ebenfalls dadurch, dass in der Begründung des Initiativantrags zur Neufassung des Paragraph 735, ASVG von „Klarstellungen“ betreffend Paragraph 735, in der Fassung des
- Covid-19-Gesetzes gesprochen wird. Dass die Dienstnehmerin im gegenständlichen Fall geringfügig beschäftigt war, schließt daher den Freistellungs- und Erstattungsanspruch nach Paragraph 735, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes nicht aus. 3.2.
- In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Bestätigung vom 30.03.2020, die die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin übermittelt hat, ein COVID-19-Risiko-Attest iSd § 735 ASVG darstellt und ob ein solches ohne die in § 735 Abs. 1 ASVG vorgesehene Definition der allgemeinen Risikogruppe ausgestellt werden kann, da diese Definition durch die Expertengruppe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. 3.2.
- In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Bestätigung vom 30.03.2020, die die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin übermittelt hat, ein COVID-19-Risiko-Attest iSd Paragraph 735, ASVG darstellt und ob ein solches ohne die in Paragraph 735, Absatz eins, ASVG vorgesehene Definition der allgemeinen Risikogruppe ausgestellt werden kann, da diese Definition durch die Expertengruppe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Freistellungs- und Erstattungsanspruch iSd § 735 Abs. 5 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes grundsätzlich voraussetze, dass seitens des Krankenversicherungsträgers ein Informationsschreiben auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe ergangen sei. Dies sei erforderlich um nach dessen Vorlage beim behandelnden Arzt gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) erlangen zu können. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Freistellungs- und Erstattungsanspruch iSd Paragraph 735, Absatz 5, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes grundsätzlich voraussetze, dass seitens des Krankenversicherungsträgers ein Informationsschreiben auf Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe durch die Expertengruppe ergangen sei. Dies sei erforderlich um nach dessen Vorlage beim behandelnden Arzt gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risiko-Attest) erlangen zu können. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich lediglich um ein Informationsschreiben, jedoch nicht um einen Bescheid handle und damit keine Ansprüche begründet werden könnten. Diesen Einwänden gegen die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides ist aufgrund folgender Erwägungen zuzustimmen: Für die Rechtslage ab dem 06.05.2020 wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass das Informationsschreiben kein konstitutives Element für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist.
§ 735Abs. 2 zweiter Satz ASVG id
F des 9. COVID-19-Gesetzes ist die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat. In der als Beilage zu einer Parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich zugänglichen Weisung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Umsetzung des Informationsschreibens an Dienstnehmer und Lehrlinge über deren Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe
§ 735(1) ASVG bzw.
gleichlautend § 258 B-KUVG und weiteres Prozedere vom 23.04.2020 wird zudem festgehalten: Für die Rechtslage ab dem 06.05.2020 wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass das Informationsschreiben kein konstitutives Element für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist.
Paragraph 735, Absatz 2, zweiter Satz ASVG in der Fassung des 9. COVID-19-Gesetzes ist die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat. In der als Beilage zu einer Parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich zugänglichen Weisung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Umsetzung des Informationsschreibens an Dienstnehmer und Lehrlinge über deren Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe
Paragraph 735,
(1)ASVG bzw. gleichlautend Paragraph 258, B-KUVG und weiteres Prozedere vom 23.04.2020 wird zudem festgehalten: „Nicht alle PatientInnen können mit dem Informationsschreiben erreicht werden (z.B. Krebspatienten). Das Informationsschreiben des DVSV ist daher kein konstitutives Element, um der Risikogruppe iSd § 735 ASVG bzw. § 258 B-KUVG zugehörig zu sein und beim behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin eine individuelle Risikoanalyse durchführen lassen zu können. Die nächste Gesetzesnovelle soll dazu eine entsprechende Korrektur enthalten. Jedenfalls sind dafür die in der Empfehlung genannten Kriterien ausschlaggebend (ein Patient mit z.B. Heuschnupfen sollte somit nicht in die Zielgruppe fallen).“„Nicht alle PatientInnen können mit dem Informationsschreiben erreicht werden (z.B. Krebspatienten). Das Informationsschreiben des DVSV ist daher kein konstitutives Element, um der Risikogruppe iSd Paragraph 735, ASVG bzw. Paragraph 258, B-KUVG zugehörig zu sein und beim behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin eine individuelle Risikoanalyse durchführen lassen zu können. Die nächste Gesetzesnovelle soll dazu eine entsprechende Korrektur enthalten. Jedenfalls sind dafür die in der Empfehlung genannten Kriterien ausschlaggebend (ein Patient mit z.B. Heuschnupfen sollte somit nicht in die Zielgruppe fallen).“ Für den Abs. 2 idF des
- COVID-19-Gesetzes fehlt so eine ausdrückliche Klarstellung. Es ist jedoch auf den Wortlaut der Bestimmung hinzuweisen, wonach der behandelnde Arzt „infolge dieser allgemeinen Information“ des Krankenversicherungsträgers die individuelle Risikosituation des betroffenen Dienstnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein Risiko-Attest auszustellen hat. Diese Formulierung („infolge dieser allgemeinen Information“) spricht nicht dafür, das Informationsschreiben als eine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests anzusehen. Zudem legt die Wortwahl in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes – „nach Vorlage des Informationsschreibens“ – im Vergleich zur gegenständlich anzuwendenden Fassung die Interpretation viel eher nahe, dass die Vorlage dieses Schreibens an den behandelnden Arzt obligatorisch ist. Nachdem aber wie oben ausgeführt, das Informationsschreiben sogar nach § 735 Abs. 2 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes kein konstitutives Element darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass das was für Abs. 2 idF des
- COVID-19-Gesetzes umso mehr für den Abs. 2 idF des
- COVID-19-Gesetzes gelten muss. Zudem wird in der Begründung des Initiativantrags zur Neufassung des § 735 ASVG generell von „Klarstellungen“ betreffend § 735 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes gesprochen (Initiativantrag: 483/A XXVII. GP). Es ist daher anzunehmen, dass das Informationsschreiben auch bereits nach Abs. 2 idF des
- COVID-19-Gesetzes keine notwendige Voraussetzung für ein COVID-19-Risiko-Attest des behandelnden Arztes dargestellt hat. Für den Absatz 2, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes fehlt so eine ausdrückliche Klarstellung. Es ist jedoch auf den Wortlaut der Bestimmung hinzuweisen, wonach der behandelnde Arzt „infolge dieser allgemeinen Information“ des Krankenversicherungsträgers die individuelle Risikosituation des betroffenen Dienstnehmers zu beurteilen und gegebenenfalls ein Risiko-Attest auszustellen hat. Diese Formulierung („infolge dieser allgemeinen Information“) spricht nicht dafür, das Informationsschreiben als eine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests anzusehen. Zudem legt die Wortwahl in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes – „nach Vorlage des Informationsschreibens“ – im Vergleich zur gegenständlich anzuwendenden Fassung die Interpretation viel eher nahe, dass die Vorlage dieses Schreibens an den behandelnden Arzt obligatorisch ist. Nachdem aber wie oben ausgeführt, das Informationsschreiben sogar nach Paragraph 735, Absatz 2, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes kein konstitutives Element darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass das was für Absatz 2, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes umso mehr für den Absatz 2, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes gelten muss. Zudem wird in der Begründung des Initiativantrags zur Neufassung des Paragraph 735, ASVG generell von „Klarstellungen“ betreffend Paragraph 735, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes gesprochen (Initiativantrag: 483/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Es ist daher anzunehmen, dass das Informationsschreiben auch bereits nach Absatz 2, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes keine notwendige Voraussetzung für ein COVID-19-Risiko-Attest des behandelnden Arztes dargestellt hat. Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests im vorliegenden Fall mangels Zustellung eines Informationsschreibens nicht erfolgen hätte können, ist daher nicht zu folgen. 3.2.
- In einem weiteren Schritt ist allerdings zu prüfen, ob ein COVID-19-Risiko-Attest ohne die in § 735 Abs. 1 ASVG erfolgte Definition der allgemeinen Risikogruppe ausgestellt werden kann. 3.2.
- In einem weiteren Schritt ist allerdings zu prüfen, ob ein COVID-19-Risiko-Attest ohne die in Paragraph 735, Absatz eins, ASVG erfolgte Definition der allgemeinen Risikogruppe ausgestellt werden kann.
§ 735Abs. 2 ASVG id
F des
- COVID-19-Gesetzes hat der behandelnde Arzt auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen. Während in Abs. 2 idF des
- COVID-19-Gesetzes also eindeutig auf die Risikogruppendefinition des Abs. 1 verwiesen wird, fehlt ein solch ausdrücklicher Verweis auf den Abs. 1 in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes. Die gewählte Formulierung, wonach der behandelnde Arzt infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen hat, ist auf den ersten Blick zudem deutlich unbestimmter und vager gefasst als die Nachfolgeregelung. Auch die Ausführungen in der Begründung des Abänderungsantrages zum
- COVID-19-Gesetz, mit dem der § 735 ASVG eingefügt wurde, lassen nicht erkennen, dass die individuelle Risikoabschätzung ausschließlich auf Basis der Definition der Expertengruppe zu erfolgen hat, sondern nimmt vielmehr Bezug auf die von der WHO definierten Risikogruppen. Schließlich ist noch anzuführen, dass auch die nunmehrige COVID-19-Risikogruppe-Verordnung nicht abschließend ist. § 2 Abs. 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung überlässt dem behandelnden Arzt nämlich einen großen Spielraum bei der Beurteilung der Risikosituation. Darin wird vorgesehen, dass auch abgesehen von den in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zulässig ist, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Insgesamt legt damit die Konzeption des § 735 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG (sowohl in der Fassung des
- als auch des
- COVID-19-Gesetzes) nahe, dass die Beurteilung des konkreten Risikos letztendlich durch den behandelnden Arzt vorzunehmen ist und eben nicht vom Gesetzgeber durch eine abschließende Definition übernommen werden soll (vgl. dazu Sebastian Zankel, Freistellung von Dienstnehmern, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören, ASoK 2020, 202).
Paragraph 735, Absatz 2, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes hat der behandelnde Arzt auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen. Während in Absatz 2, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes also eindeutig auf die Risikogruppendefinition des Absatz eins, verwiesen wird, fehlt ein solch ausdrücklicher Verweis auf den Absatz eins, in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes. Die gewählte Formulierung, wonach der behandelnde Arzt infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen hat, ist auf den ersten Blick zudem deutlich unbestimmter und vager gefasst als die Nachfolgeregelung. Auch die Ausführungen in der Begründung des Abänderungsantrages zum
- COVID-19-Gesetz, mit dem der Paragraph 735, ASVG eingefügt wurde, lassen nicht erkennen, dass die individuelle Risikoabschätzung ausschließlich auf Basis der Definition der Expertengruppe zu erfolgen hat, sondern nimmt vielmehr Bezug auf die von der WHO definierten Risikogruppen. Schließlich ist noch anzuführen, dass auch die nunmehrige COVID-19-Risikogruppe-Verordnung nicht abschließend ist. Paragraph 2, Absatz 2, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung überlässt dem behandelnden Arzt nämlich einen großen Spielraum bei der Beurteilung der Risikosituation. Darin wird vorgesehen, dass auch abgesehen von den in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests zulässig ist, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Absatz eins, gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Insgesamt legt damit die Konzeption des Paragraph 735, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (sowohl in der Fassung des
- als auch des
- COVID-19-Gesetzes) nahe, dass die Beurteilung des konkreten Risikos letztendlich durch den behandelnden Arzt vorzunehmen ist und eben nicht vom Gesetzgeber durch eine abschließende Definition übernommen werden soll vergleiche dazu Sebastian Zankel, Freistellung von Dienstnehmern, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören, ASoK 2020, 202). Neben diesen Argumenten, die dafür sprechen, dass die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nach § 735 Abs. 2 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes möglich ist und zwar unabhängig davon, ob die in Abs. 1 vorgesehenen Definition durch die Expertengruppe tatsächlich erfolgt ist, ist allerdings noch einmal der Wortlaut der Bestimmung zu betrachten.
§ 735Abs.
1 ASVG hat der Krankenversicherungsträger einen Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch die Expertengruppe. Laut Abs. 2 ist vom behandelnden Arzt gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen. In beiden Absätzen wird also die „COVID-19-Risikogruppe“ genannt und es ist wohl nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen davon auszugehen, dass es sich dabei um dieselbe COVID-19-Risikogruppe handelt. Da somit eine Zuordnung zur Risikogruppe nach Abs. 2 voraussetzt, dass die Definition dieser überhaupt erfolgt ist, war die Ausstellung eines rechtlich verbindlichen COVID-19-Risiko-Attests im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich. Dass dies vom Gesetzgeber entsprechend intendiert war, wird auch dadurch bestätigt, dass in § 3 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass COVID-19-Risiko-Atteste erstmals mit Wirksamkeit ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit 06.05.2020 ausgestellt werden können. Neben diesen Argumenten, die dafür sprechen, dass die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nach Paragraph 735, Absatz 2, ASVG in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes möglich ist und zwar unabhängig davon, ob die in Absatz eins, vorgesehenen Definition durch die Expertengruppe tatsächlich erfolgt ist, ist allerdings noch einmal der Wortlaut der Bestimmung zu betrachten.
Paragraph 735, Absatz eins, ASVG hat der Krankenversicherungsträger einen Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch die Expertengruppe. Laut Absatz 2, ist vom behandelnden Arzt gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen. In beiden Absätzen wird also die „COVID-19-Risikogruppe“ genannt und es ist wohl nach allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen davon auszugehen, dass es sich dabei um dieselbe COVID-19-Risikogruppe handelt. Da somit eine Zuordnung zur Risikogruppe nach Absatz 2, voraussetzt, dass die Definition dieser überhaupt erfolgt ist, war die Ausstellung eines rechtlich verbindlichen COVID-19-Risiko-Attests im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht möglich. Dass dies vom Gesetzgeber entsprechend intendiert war, wird auch dadurch bestätigt, dass in Paragraph 3, der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass COVID-19-Risiko-Atteste erstmals mit Wirksamkeit ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit 06.05.2020 ausgestellt werden können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 30.03.2020, wonach die Dienstnehmerin als Risikopatientin bei einer Infektion mit COVID-19 einzustufen sei, stellt damit kein COVID-19-Risiko-Attest iSd § 735 Abs. 2 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes dar. Es bestand daher aufgrund dieser Bestätigung weder ein Freistellungs- noch ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 30.03.2020, wonach die Dienstnehmerin als Risikopatientin bei einer Infektion mit COVID-19 einzustufen sei, stellt damit kein COVID-19-Risiko-Attest iSd Paragraph 735, Absatz 2, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes dar. Es bestand daher aufgrund dieser Bestätigung weder ein Freistellungs- noch ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung. 3.2.
- Es bleibt daher zu prüfen, ob allenfalls das am 11.05.2020 ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest nicht nur – wie von der Behörde bereits angenommen – einen Erstattungsanspruch rückwirkend ab dem 06.05.2020 begründet, sondern auch Grundlage für einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch bereits für den Zeitraum ab 05.04.2020 bilden kann. Für diese Rechtsansicht würde sprechen, dass mit dem
- COVID-19-Gesetz bereits eine rechtliche Grundlage für diese Ansprüche geschaffen wurde und nur die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attest mangels Definition der Risikogruppe nicht möglich war. Insofern kann eine rückwirkende Legitimation der Freistellung und damit die Begründung eines Erstattungsanspruches durch ein später ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest in Betracht gezogen werden. Damit hätte § 735 ASVG – auch ohne dass damals eine Definition der Risikogruppe erfolgt ist – bereits ab dem 05.04.2020 einen Anwendungsbereich, der ihm laut der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zukommt. Demnach ist nämlich kein Fall denkbar, in dem vor dem 06.05.2020 ein Freistellungsanspruch bestehen könnte, da die Anwendbarkeit des § 735 ASVG von der Erstellung der Definition des Abs. 1 abhängt. Allerdings wird diese Rechtsansicht auch durch den Gesetzestext bestätigt. Mit BGBl. I Nr. 54/2020 wurde das rückwirkende Inkrafttreten des § 735 Abs. 4 erster Satz ASVG – mit dem die Klarstellung betreffend geringfügige Beschäftigte und Lehrlinge erfolgte – nämlich erst ab 06.05.2020 angeordnet und nicht bereits ab 05.04.2020 (§ 737 Abs. 4 ASVG). Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass erst ab dem 06.05.2020 überhaupt ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch besteht. Andernfalls wäre eine diesbezügliche Klarstellung nämlich auch betreffend den § 735 ASVG idF des
- COVID-19-Gesetzes geboten gewesen. Auch die als Beilage zu einer Parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich zugängliche Weisung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend § 735 ASVG und § 258 B-KUVG über COVID-19-Risiko-Atteste vom 22.06.2020 enthält ein Indiz, dass diese Rechtsansicht stützt. Auf S. 6 dieses Dokuments werden Beispiele für die Berechnung des Erstattungsbetrages angeführt und diesbezüglich – wohl nicht zufällig – jeweils der 06.05.2020 als Beginndatum einer durchgehenden Freistellung gewählt. Für diese Rechtsansicht würde sprechen, dass mit dem
- COVID-19-Gesetz bereits eine rechtliche Grundlage für diese Ansprüche geschaffen wurde und nur die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attest mangels Definition der Risikogruppe nicht möglich war. Insofern kann eine rückwirkende Legitimation der Freistellung und damit die Begründung eines Erstattungsanspruches durch ein später ausgestelltes COVID-19-Risiko-Attest in Betracht gezogen werden. Damit hätte Paragraph 735, ASVG – auch ohne dass damals eine Definition der Risikogruppe erfolgt ist – bereits ab dem 05.04.2020 einen Anwendungsbereich, der ihm laut der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zukommt. Demnach ist nämlich kein Fall denkbar, in dem vor dem 06.05.2020 ein Freistellungsanspruch bestehen könnte, da die Anwendbarkeit des Paragraph 735, ASVG von der Erstellung der Definition des Absatz eins, abhängt. Allerdings wird diese Rechtsansicht auch durch den Gesetzestext bestätigt. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, wurde das rückwirkende Inkrafttreten des Paragraph 735, Absatz 4, erster Satz ASVG – mit dem die Klarstellung betreffend geringfügige Beschäftigte und Lehrlinge erfolgte – nämlich erst ab 06.05.2020 angeordnet und nicht bereits ab 05.04.2020 (Paragraph 737, Absatz 4, ASVG). Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass erst ab dem 06.05.2020 überhaupt ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch besteht. Andernfalls wäre eine diesbezügliche Klarstellung nämlich auch betreffend den Paragraph 735, ASVG in der Fassung des
- COVID-19-Gesetzes geboten gewesen. Auch die als Beilage zu einer Parlamentarischen Anfragebeantwortung öffentlich zugängliche Weisung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Paragraph 735, ASVG und Paragraph 258, B-KUVG über COVID-19-Risiko-Atteste vom 22.06.2020 enthält ein Indiz, dass diese Rechtsansicht stützt. Auf S. 6 dieses Dokuments werden Beispiele für die Berechnung des Erstattungsbetrages angeführt und diesbezüglich – wohl nicht zufällig – jeweils der 06.05.2020 als Beginndatum einer durchgehenden Freistellung gewählt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keinen Freistellungs- und Erstattungsanspruch für den Zeitraum vor dem 06.05.2020 vorgesehen hat. 3.2.
- Dem Beschwerdevorbringen, dass mangels einer anderen rechtlichen Regelung alleine schon aufgrund des Epidemiegesetzes der Anspruch auf Kostenersatz bestehe, ist zu entgegnen, dass in §§ 29ff Epidemiegesetz zwar Entschädigungsansprüche geregelt werden, darin jedoch kein Tatbestand angeführt ist, der im konkreten Fall erfüllt sein könnte. So sieht § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz zwar Vergütungsanspruche von Dienstgebern für Entgeltfortzahlungen vor, jedoch ist dabei eine behördlich angeordnete Quarantäne oder eine Betriebsschließung Voraussetzung. Ein solcher Sachverhalt ist gegenständlich jedoch nicht gegeben. 3.2.
- Dem Beschwerdevorbringen, dass mangels einer anderen rechtlichen Regelung alleine schon aufgrund des Epidemiegesetzes der Anspruch auf Kostenersatz bestehe, ist zu entgegnen, dass in Paragraphen 29 f, f, Epidemiegesetz zwar Entschädigungsansprüche geregelt werden, darin jedoch kein Tatbestand angeführt ist, der im konkreten Fall erfüllt sein könnte. So sieht Paragraph 32, Absatz 3, Epidemiegesetz zwar Vergütungsanspruche von Dienstgebern für Entgeltfortzahlungen vor, jedoch ist dabei eine behördlich angeordnete Quarantäne oder eine Betriebsschließung Voraussetzung. Ein solcher Sachverhalt ist gegenständlich jedoch nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). In einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Rechtsansicht jedoch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt und die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde ausreichend Gelegenheit den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten. Es war daher keine weitere Klärung der Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen damit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im vorliegenden Fall waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). In einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, und die dort dargestellte Judikatur des EGMR). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte vergleiche VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029). Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihre Rechtsansicht jedoch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt und die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde ausreichend Gelegenheit den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten. Es war daher keine weitere Klärung der Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen damit weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Freistellungs- und ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch für Dienstgeber nach § 735 ASVG bereits für den Zeitraum vor dem 06.05.2021 bestehen kann und unter welchen Voraussetzungen. Es ist insbesondere höchstgerichtlich nicht geklärt, ob COVID-19-Risiko-Atteste bereits vor dem Inkrafttreten des
- COVID-19-Gesetzes und der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung ausgestellt werden können bzw. ob nach dem 06.05.2020 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch für den Zeitraum vor dem 06.05.2020 begründen können. Die Rechtslage ist diesbezüglich nicht eindeutig und es wird auf die rechtlichen Ausführungen unter 3.
- dieses Erkenntnisses verwiesen. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Freistellungs- und ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch für Dienstgeber nach Paragraph 735, ASVG bereits für den Zeitraum vor dem 06.05.2021 bestehen kann und unter welchen Voraussetzungen. Es ist insbesondere höchstgerichtlich nicht geklärt, ob COVID-19-Risiko-Atteste bereits vor dem Inkrafttreten des
- COVID-19-Gesetzes und der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung ausgestellt werden können bzw. ob nach dem 06.05.2020 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste einen Freistellungs- und Erstattungsanspruch für den Zeitraum vor dem 06.05.2020 begründen können. Die Rechtslage ist diesbezüglich nicht eindeutig und es wird auf die rechtlichen Ausführungen unter 3.
- dieses Erkenntnisses verwiesen. Diesen Fragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179), da neben dem gegenständlichen Verfahren, zumindest noch zwei weitere ähnlich gelagerte Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere diesbezügliche Beschwerden erhoben werden. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Antragstellung
§ 735Abs.
5 bzw. 4 ASVG erst nach Ende der Freistellung binnen einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen hat und Freistellungen aufgrund des § 735 ASVG nach der aktuellen Rechtslage noch bis 30.06.2022 andauern könnten.Diesen Fragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179), da neben dem gegenständlichen Verfahren, zumindest noch zwei weitere ähnlich gelagerte Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere diesbezügliche Beschwerden erhoben werden. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Antragstellung
Paragraph 735, Absatz 5, bzw. 4 ASVG erst nach Ende der Freistellung binnen einer Frist von 6 Wochen zu erfolgen hat und Freistellungen aufgrund des Paragraph 735, ASVG nach der aktuellen Rechtslage noch bis 30.06.2022 andauern könnten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W126.2235604.1.00