RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW126 2243940-1 Spruch, W126 2243940-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. über den im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.12.2020, XXXX , gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , SVNR XXXX XXXX , beschlossen: römisch zwei. über den im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 01.12.2020, römisch 40 , gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch 40 , SVNR römisch 40 römisch 40 , beschlossen: A) Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 13.12.2016 wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.08.2015 auf Anerkennung des Ereignisses vom 13.08.2015 als Dienstunfall und Gewährung von Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG zurück.
- Mit Bescheid vom 13.12.2016 wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.08.2015 auf Anerkennung des Ereignisses vom 13.08.2015 als Dienstunfall und Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG zurück. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass im strafgerichtlichen Verfahren weder ein tätlicher Angriff noch irgendwelche Verletzungen nachvollzogen werden hätten können. Mangels Körperschädigung läge kein Unfall im Sinne der Definition des § 90 B-KUVG vor. Darüber hinaus habe auch kein Sachverhalt festgestellt werden können, der als Unfallgeschehen angesehen werden könne. Ein Versicherungsfall der Unfallversicherung läge daher nicht vor, weswegen Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt werden könnten.Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass im strafgerichtlichen Verfahren weder ein tätlicher Angriff noch irgendwelche Verletzungen nachvollzogen werden hätten können. Mangels Körperschädigung läge kein Unfall im Sinne der Definition des Paragraph 90, B-KUVG vor. Darüber hinaus habe auch kein Sachverhalt festgestellt werden können, der als Unfallgeschehen angesehen werden könne. Ein Versicherungsfall der Unfallversicherung läge daher nicht vor, weswegen Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt werden könnten.
- Mit Schreiben vom 12.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens und legte darin betreffend das Ereignis vom 13.08.2015 den Sachverhalt aus seiner Sicht dar.
- Mit Bescheid vom 01.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend das Ereignis vom 13.08.2015 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche, einen Dienstunfall ablehnende Bescheid stamme vom 13.12.2016 und sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die 3-Jahres-Frist des § 69 AVG für die Beantragung einer Wiederaufnahme habe daher im Dezember 2019 geendet. Der Antrag vom 12.05.2020 sei daher verspätet. Darüber hinaus sei auch die Frist von 14 Tagen ab Kenntnis allfälliger Wiederaufnahmegründe versäumt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit in einer entsprechenden Verhandlung am 12.12.2018 Kenntnis von relevanten Aussagen gehabt hätte, die er nunmehr in seinem Antrag auf Wiederaufnahme zitiert habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, der gegenständliche, einen Dienstunfall ablehnende Bescheid stamme vom 13.12.2016 und sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die 3-Jahres-Frist des Paragraph 69, AVG für die Beantragung einer Wiederaufnahme habe daher im Dezember 2019 geendet. Der Antrag vom 12.05.2020 sei daher verspätet. Darüber hinaus sei auch die Frist von 14 Tagen ab Kenntnis allfälliger Wiederaufnahmegründe versäumt worden, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Anwesenheit in einer entsprechenden Verhandlung am 12.12.2018 Kenntnis von relevanten Aussagen gehabt hätte, die er nunmehr in seinem Antrag auf Wiederaufnahme zitiert habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2021fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, seitens der belangten Behörde sei das Recht auf Akteneinsicht verwehrt worden, obwohl zweimal schriftlich der Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei. Die telefonischen Mitteilungen würden sich im Bescheid nirgends wiederfinden. Die bearbeitende Behörde und das Verfahren würden zur Gänze abgelehnt, da der Verdacht vorhanden sei, dass die Behörde in diesem Verfahren nicht unabhängig und objektiv sei und das Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers geführt werde. Hinzu komme, dass immer noch strafrechtliche und disziplinarrechtliche Entscheidungen offen seien, die möglicherweise wesentliche Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens haben könnten. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die Behörde, ohne Abwarten der strafrechtlichen und/oder disziplinarrechtlichen Entscheidungen dieses Verfahren vorzeitig per Bescheid abgelehnt habe. Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Verweigerung der Akteneinsicht mache deutlich, dass die Objektivität der bearbeitenden Behörde vermutlich nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) Verfahrenshilfe bereitstellen, da es nicht möglich sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt beeinträchtigt werden würde, 2) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer recht gegeben werde, 3) in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen und 4) in eventu an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2021 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2021) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vorgelegt. Begleitend legte die belangte Behörde den Verfahrensgang aus ihrer Sicht dar und führte aus, dass sie sich im Verwaltungsverfahren auch inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und insbesondere sämtliche Verhandlungsprotokolle, auf welche dieser sich stütze, beigeschafft und eingesehen habe. Der Vorwurf mangelnder Objektivität sei daher zurückzuweisen. Vielmehr seien daraus auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für die Erfüllung eines der im Gesetz genannten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Es werde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom 16.08.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er sei am 13.08.2015 bei einem Mitarbeitergespräch zwischen ihm und seinem Vorgesetzten von diesem tätlich angegriffen worden. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2016 wurde das Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum Abschluss eines beim Bezirksgericht Josefstadt anhängigen Gerichtsverfahrens ausgesetzt. Am 20.05.2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2016 wurde das Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss eines beim Bezirksgericht Josefstadt anhängigen Gerichtsverfahrens ausgesetzt. Am 20.05.2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt. 1.
- Mit rechtswirksam zugestelltem und in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 wurde ausgesprochen, dass der Vorfall vom 13.08.2015 nicht als Dienstunfall anerkannt werde und Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt werden würden. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 12.05.2020 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens den Vorfall vom 13.08.2015 betreffend und bezog sich darin unter anderem auf fachärztliche Stellungnahmen als Beilagen sowie die Mitschrift einer am 12.12.2018 vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) durchgeführten Verhandlung, bei welcher der Beschwerdeführer anwesend war. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Vorfall vom 13.08.2015 zurückgewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 03.01.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2020 Beschwerde und beantragte unter anderem Verfahrenshilfe sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Verfahrenshilfe war kein Vermögensbekenntnis beigefügt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, und blieb soweit entscheidungserheblich unbestritten. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.08.2015 mitteilte, er sei am 13.08.2015 bei einem Mitarbeitergespräch zwischen ihm und seinem Vorgesetzten von diesem tätlich angegriffen worden, fußt auf der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.12.2016 sowie darauf, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand weder im Wiederaufnahmeantrag vom 12.05.2020 noch in der Beschwerde vom 03.01.2021 in Zweifel zog. 2.
- Die Feststellungen zur Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss des beim Bezirksgericht Josefstadt anhängigen Gerichtsverfahrens, zum entsprechenden Urteil vom 20.05.2016, dazu, dass der Vorfall vom 13.08.2015 mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.12.2016 nicht als Dienstunfall anerkannt wurde und Leistungen der Unfallversicherung nicht gewährt wurden, zum Inhalt und zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags sowie zur erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt und daraus, dass diese Umstände seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurden. 2.
- Die Feststellung, dass die Verhandlungsmitschrift vom 12.12.2018, auf welche der Beschwerdeführer in dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Bezug nahm, im Zuge einer vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) durchgeführten Verhandlung angefertigt wurde und dass der Beschwerdeführer bei dieser Verhandlung anwesend war, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides vom 01.12.2020 (Bescheid 01.12.2020 S. 6 – 7) sowie daraus, dass diese Umstände vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vom 03.01.2021 weder angesprochen noch angezweifelt wurden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Beurteilung des Antrages auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020: 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen: 3.1.1.
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 idgF:3.1.1.
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF: „Dienstunfall § 90.
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.Paragraph 90,
(1)Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(1a)-
(3)...“ 3.1.1.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF:3.1.1.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
- der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“ 3.1.
- Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (VwGH
- 1972, 1567/71;
- 1993, 93/11/0043;
- 1995, 94/19/0139; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455 f; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 5; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70, Rz 35).3.1.
- Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH
- 1972, 1567/71;
- 1993, 93/11/0043;
- 1995, 94/19/0139; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455 f; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 5; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70,, Rz 35). Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes, demnach er sein Vorbringen auf in der Verhandlung am 12.12.2018 getätigte Aussagen seines Vorgesetzten zum Vorfall beim Mitarbeitergespräch am 13.08.2015 stützt, ist festzuhalten, dass diese Aussagen in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung und Literatur somit keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG dargelegt. Hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes, demnach er sein Vorbringen auf in der Verhandlung am 12.12.2018 getätigte Aussagen seines Vorgesetzten zum Vorfall beim Mitarbeitergespräch am 13.08.2015 stützt, ist festzuhalten, dass diese Aussagen in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung und Literatur somit keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG dargelegt. 3.1.
- Zu den in § 69 Abs. 2 AVG normierten Fristen, die subjektive Frist von zwei Wochen und die objektive Frist von drei Jahren, ist Folgendes auszuführen:3.1.
- Zu den in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierten Fristen, die subjektive Frist von zwei Wochen und die objektive Frist von drei Jahren, ist Folgendes auszuführen: 3.1.3.
- Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154).3.1.3.
- Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0154). Wie festgestellt und beweisgewürdigt war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) am 12.12.2018 persönlich anwesend und hatte daher seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Befragung und den Aussagen seines Vorgesetzten, auf welche er sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 bezog. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Wiederaufnahmeantrag, demnach er „erst jetzt Kenntnis vom Inhalt der Verhandlungsmitschrift erlangt“ habe, kann somit nicht gefolgt werden. Die in § 69 Abs. 2 AVG normierte subjektive Frist von zwei Wochen ist deshalb nicht gewahrt. Wie festgestellt und beweisgewürdigt war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) am 12.12.2018 persönlich anwesend und hatte daher seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Befragung und den Aussagen seines Vorgesetzten, auf welche er sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 bezog. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Wiederaufnahmeantrag, demnach er „erst jetzt Kenntnis vom Inhalt der Verhandlungsmitschrift erlangt“ habe, kann somit nicht gefolgt werden. Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG normierte subjektive Frist von zwei Wochen ist deshalb nicht gewahrt. 3.1.3.
- Der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069). Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde.3.1.3.
- Der klare Wortlaut des Paragraph 69, Absatz 2, AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.08.2015, Ra 2015/10/0069). Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (VwGH 15.09.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Wie festgestellt wurde das entsprechende Verfahren betreffend Dienstunfall (§ 90 B-KUVG) bzw. Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung (§ 88 B-KUVG) mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 rechtskräftig abgeschlossen, am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 wurde daher in Hinblick auf den Bescheid vom 13.12.2016 nicht rechtzeitig innerhalb der dreijährigen (objektiven) Frist des § 69 Abs. 2 AVG eingebracht.Wie festgestellt wurde das entsprechende Verfahren betreffend Dienstunfall (Paragraph 90, B-KUVG) bzw. Gewährung von Leistungen der Unfallversicherung (Paragraph 88, B-KUVG) mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 rechtskräftig abgeschlossen, am 12.05.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme. Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 12.05.2020 wurde daher in Hinblick auf den Bescheid vom 13.12.2016 nicht rechtzeitig innerhalb der dreijährigen (objektiven) Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingebracht. 3.1.
- Die Beschwerde war deshalb abzuweisen. 3.
- Zum Antrag auf Verfahrenshilfe: 3.2.
- Maßgebliche Bestimmungen: 3.2.1.
- § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF:3.2.1.
- Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.2.1.
- § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF:3.2.1.
- Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF: „Anbringen § 13.
(1)–
(2)…Paragraph 13,
(1)–
(2)…
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)–
(9)…“ 3.2.
- Der Antragsteller hat zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein eigenhändig (dh nicht durch einen Bevollmächtigten) unterschriebenes Vermögensbekenntnis und – soweit zumutbar – entsprechende Belege beizubringen (s im Einzelnen § 66 ZPO iVm § 8a Abs 2 S 1 VwGVG), widrigenfalls mit einem Mängelbehebungsauftrag und im Fall des Nichtentsprechens mit Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags vorzugehen ist (vgl § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG; ErläutRV 1255 BlgNR
- GP 3). Das zuständige Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden; bestehen gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen (vgl § 66 Abs 2 ZPO iVm § 8 a Abs 2 S 1 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 8a VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 7).3.2.
- Der Antragsteller hat zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein eigenhändig (dh nicht durch einen Bevollmächtigten) unterschriebenes Vermögensbekenntnis und – soweit zumutbar – entsprechende Belege beizubringen (s im Einzelnen Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, S 1 VwGVG), widrigenfalls mit einem Mängelbehebungsauftrag und im Fall des Nichtentsprechens mit Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags vorzugehen ist vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG; ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Das zuständige Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden; bestehen gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8, a Absatz 2, S 1 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 8 a, VwGVG (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 7). 3.2.
- Wie festgestellt und beweisgewürdigt beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 03.01.2021 Verfahrenshilfe, legte jedoch – entgegen den Anforderungen des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 66 ZPO – kein Vermögensbekenntnis vor. 3.2.
- Wie festgestellt und beweisgewürdigt beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 03.01.2021 Verfahrenshilfe, legte jedoch – entgegen den Anforderungen des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, ZPO – kein Vermögensbekenntnis vor. Ein Verbesserungsauftrag ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann nicht erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.02.1996, 95/05/0335; 22.03.1999, 98/10/0407; vgl. aber auch VwGH 14.11.1989, 89/05/0076), aber auch bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des (überdies iSd § 13 Abs 3 AVG mangelhaften) Antrags selbst (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239; 28.09.2010, 2010/05/0123), wenn also die Stattgabe des (zB verspäteten) Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 12.03.1998, 98/20/0107; 28.09.2004, 2004/14/003; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27).Ein Verbesserungsauftrag ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann nicht erforderlich, wenn der Verbesserungsauftrag aussichtslos ist, weil von vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann vergleiche VwGH 27.02.1996, 95/05/0335; 22.03.1999, 98/10/0407; vergleiche aber auch VwGH 14.11.1989, 89/05/0076), aber auch bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des (überdies iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaften) Antrags selbst (VwGH 08.09.1998, 98/08/0239; 28.09.2010, 2010/05/0123), wenn also die Stattgabe des (zB verspäteten) Antrags selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 12.03.1998, 98/20/0107; 28.09.2004, 2004/14/003; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27). Das Bundesverwaltungsgericht sieht im gegenständlichen Fall davon ab, dem Beschwerdeführer hinsichtlich des fehlenden Vermögensbekenntnisses einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, da selbst nach Behebung des Mangels, konkret durch Nachreichung des Vermögensbekenntnisses, die Stattgabe des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – wegen offenbarer Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit iSd § 8a Abs. 1 VwGVG wie im Folgenden näher ausgeführt wird – auszuschließen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht sieht im gegenständlichen Fall davon ab, dem Beschwerdeführer hinsichtlich des fehlenden Vermögensbekenntnisses einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, da selbst nach Behebung des Mangels, konkret durch Nachreichung des Vermögensbekenntnisses, die Stattgabe des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – wegen offenbarer Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit iSd Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG wie im Folgenden näher ausgeführt wird – auszuschließen wäre. 3.2.
- Eine Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.
- Eine Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen; dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR
- GP 2). Die Kriterien der Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit entstammen § 63 Abs 1 ZPO, weswegen auf die Bezug habende Rechtsprechung der Zivilgerichte (s. bei Klauser/Kodek, JN – ZPO17 [2012] § 63 ZPO E 51 ff), aber auch des VfGH (vgl. § 35 Abs 1 VfGG iVm § 63 Abs 1 ZPO) und des VwGH (vgl. § 61 Abs 1 VwGG iVm § 63 Abs 1 ZPO) zurückgegriffen werden kann (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 8a VwGVG, Rz 8; vgl. auch ErläutRV 1255 BlgNR
- GP 2; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008).Erscheint die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen; dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2). Die Kriterien der Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit entstammen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, weswegen auf die Bezug habende Rechtsprechung der Zivilgerichte (s. bei Klauser/Kodek, JN – ZPO17 [2012] Paragraph 63, ZPO E 51 ff), aber auch des VfGH vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, VfGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) und des VwGH vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) zurückgegriffen werden kann (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8; vergleiche auch ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2; VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008). Aussichtslos ist eine Verfahrensführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (s. Fucik in Rechberger [Hrsg], ZPO4 [2014] § 63 ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg], Zivilprozessgesetze II/13 [2015] § 63 ZPO Rz 20 ff). Als aussichtslos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB. wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre (s. VwGH
- 2014, Ra 2014/02/0056 [Fristversäumnis];
- 2016, Ra 2016/11/0021 [unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Antrag]; VfGH
- 2016, G 110/2016 ua [unzulässiges Rechtsmittel];
- 2016, A 6/2016 [Unzuständigkeit des VfGH]; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 8a VwGVG, Rz 8). Aussichtslos ist eine Verfahrensführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (s. Fucik in Rechberger [Hrsg], ZPO4 [2014] Paragraph 63, ZPO Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg], Zivilprozessgesetze II/13 [2015] Paragraph 63, ZPO Rz 20 ff). Als aussichtslos ist die Verfahrenshilfe etwa dann zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (zB. wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, fehlender Legitimation des Einschreiters oder Fristversäumnis) unzulässig oder rechtsmissbräuchlich wäre (s. VwGH
- 2014, Ra 2014/02/0056 [Fristversäumnis];
- 2016, Ra 2016/11/0021 [unzulässiger/rechtsmissbräuchlicher Antrag]; VfGH
- 2016, G 110 aus 2016, ua [unzulässiges Rechtsmittel];
- 2016, A 6 aus 2016, [Unzuständigkeit des VfGH]; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 8). In diesem Zusammenhang wird auch auf die OGH-Rechtsprechung zu §§ 63 ff ZPO hingewiesen, demnach ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Wiederaufnahmsklage abzuweisen ist (OGH 6 Ob 606/88; RS0036094).In diesem Zusammenhang wird auch auf die OGH-Rechtsprechung zu Paragraphen 63, ff ZPO hingewiesen, demnach ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Wiederaufnahmsklage abzuweisen ist (OGH 6 Ob 606/88; RS0036094). Da – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes und wegen Versäumens sowohl der subjektiven als auch der objektiven Frist des § 69 Abs. 2 AVG, sohin zweifacher Fristversäumnis, offenkundig nicht vorliegen, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig bzw. aussichtslos im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG.Da – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes und wegen Versäumens sowohl der subjektiven als auch der objektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG, sohin zweifacher Fristversäumnis, offenkundig nicht vorliegen, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig bzw. aussichtslos im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG. 3.2.
- Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe war somit nicht Folge zu geben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010; 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010; 12.12.2017, Ra 2015/05/0043). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur zu Wiederaufnahme des Verfahrens, Verfahrenshilfe und Verbesserungsauftrag); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Judikatur zu Wiederaufnahme des Verfahrens, Verfahrenshilfe und Verbesserungsauftrag); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W126.2243940.1.00