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{'item': 'W135 2235475-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW135 2235475-1 Spruch, W135 2235475-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht aufgrund von in den Kinderheimen XXXX und XXXX erlittener psychischer und physischer Gewalt seit dem Jahr 2013 in laufendem Bezug von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Heilfürsorge (Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren) und Ersatz des Verdienstentganges. Der Beschwerdeführer steht aufgrund von in den Kinderheimen römisch 40 und römisch 40 erlittener psychischer und physischer Gewalt seit dem Jahr 2013 in laufendem Bezug von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Heilfürsorge (Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung, gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren) und Ersatz des Verdienstentganges. Mit Bescheid vom 21.06.2019 bewilligte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer auch orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 3 und § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 VOG bis auf Widerruf für jede Gesundheitsschädigung ab 01.03.

  1. Hinsichtlich des Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2013 verwiesen.Mit Bescheid vom 21.06.2019 bewilligte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer auch orthopädische Versorgung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG bis auf Widerruf für jede Gesundheitsschädigung ab 01.03.
  2. Hinsichtlich des Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2013 verwiesen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte nunmehr am 13.05.2020 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von orthopädischer Versorgung gemäß § 2 Z 3 lit d iVm § 5 Abs. 2 VOG (Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen) ein. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte nunmehr am 13.05.2020 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von orthopädischer Versorgung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, VOG (Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen) ein. Mit E-Mails vom 22.05.2020 und vom 24.06.2020 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, eine Kopie seines Führerscheins der Klasse B vorzulegen. Mit am 25.06.2020 eingebrachtem Schreiben führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, ihr Mandant sei aufgrund seines Epilepsie-Leidens nicht berechtigt, einen Führerschein zu erwerben. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weswegen zur Bearbeitung des Antrages ein Führerschein benötigt werde. Es bestehe keine Verpflichtung dazu, einen Führerschein zu besitzen, um in den Genuss der Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gelangen, sondern sei lediglich die Einstufung als Verbrechensopfer nach den Bestimmungen des VOG wesentlich. Da der Beschwerdeführer ein anerkanntes Verbrechensopfer sei, sei jedenfalls auch diese Beihilfe ohne Auflage jeglicher Bedingungen zu gewähren. Mit Parteiengehör vom 06.07.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges vom 13.05.2020 abgewiesen werde. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) sei dem Beschädigten an Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und aufgrund seiner Erkrankung auch nicht berechtigt, eine solche zu erwerben. Aus diesem Grund sei die weitere Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Anspruches auf Beistellung eines Rollstuhls für den Straßengebrauch, nicht zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen ließ.Mit Parteiengehör vom 06.07.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, wonach der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges vom 13.05.2020 abgewiesen werde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,) sei dem Beschädigten an Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und aufgrund seiner Erkrankung auch nicht berechtigt, eine solche zu erwerben. Aus diesem Grund sei die weitere Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Anspruches auf Beistellung eines Rollstuhls für den Straßengebrauch, nicht zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche dieser ungenutzt verstreichen ließ. Mit Bescheid vom 06.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2020 auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges aus dem Titel der orthopädischen Versorgung gemäß § 2 Z 3 und § 5 VOG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) und der Verordnung zu § 32 Abs. 3 KOVG BGBl. Nr. 120/1992 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Leistung sei. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei und aufgrund seiner Erkrankung (Epilepsie) auch nicht berechtigt sei eine solche zu erwerben, sei die sonstige Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Anspruches auf Beistellung eines Rollstuhls für den Straßengebrauch, nicht zu prüfen gewesen und spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid vom 06.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2020 auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges aus dem Titel der orthopädischen Versorgung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, VOG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) und der Verordnung zu Paragraph 32, Absatz 3, KOVG Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Leistung sei. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sei und aufgrund seiner Erkrankung (Epilepsie) auch nicht berechtigt sei eine solche zu erwerben, sei die sonstige Anspruchsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Anspruches auf Beistellung eines Rollstuhls für den Straßengebrauch, nicht zu prüfen gewesen und spruchgemäß zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde habe verkannt, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gerade nicht auf das Vorliegen einer Lenkberechtigung abgestellt werde. In der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BGBl Nr. 120/1992) werde lediglich ausgeführt, dass derjenige Anspruch auf Beihilfe zum Erwerb eines Personenkraftfahrzeuges oder Invalidenfahrzeuges habe, der berechtigt sei ein Fahrzeug zu führen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer in der Lage ein Fahrzeug zu führen, indem das Fahrzeug in seinem Namen angemeldet werde. Lediglich die Lenkung des Fahrzeuges könne in Ermangelung einer Lenkberechtigung nicht durch ihn selbst erfolgen, jedoch bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer eines anderen Lenkers bediene. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wonach Voraussetzung zur Erlangung der hier begehrten Hilfeleistung das Vorhandensein einer Lenkerberechtigung wäre, würde dies zu einer Diskriminierung jener Verbrechensopfer führen, welche - aus welchen Gründen auch immer - gerade nicht in der Lage seien, eine Lenkberechtigung zu erlangen. Mit Schriftsatz vom 22.09.2020 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er vorbrachte, die belangte Behörde habe verkannt, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen gerade nicht auf das Vorliegen einer Lenkberechtigung abgestellt werde. In der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,) werde lediglich ausgeführt, dass derjenige Anspruch auf Beihilfe zum Erwerb eines Personenkraftfahrzeuges oder Invalidenfahrzeuges habe, der berechtigt sei ein Fahrzeug zu führen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer in der Lage ein Fahrzeug zu führen, indem das Fahrzeug in seinem Namen angemeldet werde. Lediglich die Lenkung des Fahrzeuges könne in Ermangelung einer Lenkberechtigung nicht durch ihn selbst erfolgen, jedoch bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer eines anderen Lenkers bediene. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wonach Voraussetzung zur Erlangung der hier begehrten Hilfeleistung das Vorhandensein einer Lenkerberechtigung wäre, würde dies zu einer Diskriminierung jener Verbrechensopfer führen, welche - aus welchen Gründen auch immer - gerade nicht in der Lage seien, eine Lenkberechtigung zu erlangen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer orthopädische Versorgung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 3 und § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 VOG bis auf Widerruf für jede Gesundheitsschädigung ab 01.03.2019 gewährt.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 21.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer orthopädische Versorgung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG bis auf Widerruf für jede Gesundheitsschädigung ab 01.03.2019 gewährt. Der Beschwerdeführer brachte am 13.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf Beihilfe zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Form von orthopädischer Versorgung (Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen) nach dem Verbrechensopfergesetz beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an einer mittelschweren Form der Epilepsie mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen. Der Beschwerdeführer besitzt keine Lenkerberechtigung und ist aufgrund seines Epilepsie-Leidens auch nicht berechtigt eine solche zu erwerben.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Gewährung von orthopädischer Versorgung durch die belangte Behörde und zur gegenständlichen Antragsstellung auf Beihilfe zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Epilepsie basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auf dem Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 25.06.2020, und dem im Verfahren zum Bundesbehindertengesetz (BBG) eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 08.11.
  5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Lenkerberechtigung besitzt und eine solche auch nicht erwerben kann, basiert auf den Angaben seiner Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 25.06.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 9d Abs. 1 VOG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG. Zu A) Nach § 2 Z 3 VOG sind als Hilfeleistungen die orthopädische Versorgung in Form derNach Paragraph 2, Ziffer 3, VOG sind als Hilfeleistungen die orthopädische Versorgung in Form der a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung, b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung, c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, e) notwendige Reise- und Transportkosten vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist Hilfe nach § 2 Z 3 nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden. Nach § 5 Abs. 2 leg.cit. ist Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.Nach Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Hilfeleistungen nach dem VOG auf orthopädische Versorgung bis auf Widerruf für jede Gesundheitsschädigung ab 01.03.2019 bewilligt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen unter dem Titel der orthopädischen Versorgung ist somit dem Grunde nach gegeben. Der Beschwerdeführer brachte am 13.05.2020 einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des VOG iVm dem KOVG 1957, welchen die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen hat. Dies mit der Begründung, dass die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Leistung sei und der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung besitze.Der Beschwerdeführer brachte am 13.05.2020 einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des VOG in Verbindung mit dem KOVG 1957, welchen die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid abgewiesen hat. Dies mit der Begründung, dass die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Leistung sei und der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung besitze. Die Absätze 1 bis 3 des § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 idF BGBl. Nr. 687/1991, lauten wie folgt:Die Absätze 1 bis 3 des Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1991,, lauten wie folgt: „Orthopädische Versorgung § 32.

(1)Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.Paragraph 32,
(1)Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2)Die orthopädische Versorgung umfaßt
  1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
  4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.Die Leistungen nach Ziffer eins, sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Ziffer eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.“
(3)Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.“ Die hier wesentlichen Bestimmungen der auf § 32 Abs. 3 KOVG 1957 gestützten Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, BGBl. Nr. 120/1992 (im Folgenden kurz Verordnung genannt), lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen der auf Paragraph 32, Absatz 3, KOVG 1957 gestützten Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992, (im Folgenden kurz Verordnung genannt), lauten wie folgt: „Sachleistungen § 1.
(1)Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.Paragraph eins,
(1)Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 zu gewähren. […]
(3)Orthopädische Hilfsmittel […]
  1. handbetriebene Rollstühle (für den Haus- und Straßengebrauch) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, den Rollstuhl zu benutzen;
  2. elektrisch betriebene Rollstühle, sofern ein Beschädigter einen handbetriebenen Rollstuhl nicht selbst bedienen kann. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen bauartbedingt nicht mehr als 10 km/h erreichen. […] Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen § 5.
(1)An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.Paragraph 5,
(1)An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt. […]“ Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorliegen einer Lenkberechtigung keine Anspruchsvoraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Der erste Satz des § 5 Abs. 1 der Verordnung stelle gerade nicht auf das Vorliegen einer Lenkberechtigung ab. Der Beschwerdeführer sei in der Lage ein Fahrzeug zu „führen“, indem dieses in seinem Namen angemeldet werde. Er könne mangels Lenkberechtigung das Fahrzeug zwar nicht lenken, sich aber eines Lenkers bedienen.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorliegen einer Lenkberechtigung keine Anspruchsvoraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Der erste Satz des Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung stelle gerade nicht auf das Vorliegen einer Lenkberechtigung ab. Der Beschwerdeführer sei in der Lage ein Fahrzeug zu „führen“, indem dieses in seinem Namen angemeldet werde. Er könne mangels Lenkberechtigung das Fahrzeug zwar nicht lenken, sich aber eines Lenkers bedienen. Dieser Argumentation kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges nur berechtigt ist, wer eine Lenkberechtigung besitzt, ist schon aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung abzuleiten. In Zusammenschau mit dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz 1967 und kann § 5 Abs. 1 erster Satz der Verordnung nicht so verstanden werden, dass das „Führen“ eines Kraftfahrzeuges bloß auf dessen Anmeldung bzw. Zulassung abstellt, unabhängig davon wer das Kraftfahrzeug lenkt (vgl. dazu § 1 Führerscheingesetzes sowie § 1 Kraftfahrgesetzes 1967). Dieser Argumentation kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges nur berechtigt ist, wer eine Lenkberechtigung besitzt, ist schon aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung abzuleiten. In Zusammenschau mit dem Führerscheingesetz und dem Kraftfahrgesetz 1967 und kann Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der Verordnung nicht so verstanden werden, dass das „Führen“ eines Kraftfahrzeuges bloß auf dessen Anmeldung bzw. Zulassung abstellt, unabhängig davon wer das Kraftfahrzeug lenkt vergleiche dazu Paragraph eins, Führerscheingesetzes sowie Paragraph eins, Kraftfahrgesetzes 1967). Dafür, dass die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Fahrzeuges auf die Lenkberechtigung des Beschädigten abstellt, spricht auch, dass ein elektrisch betriebener Rollstuhl, der gemäß § 1 Abs. 3 Z 12 der Verordnung nicht mehr als 10 km/h erreichen darf, eben ohne Lenkberechtigung geführt werden darf (vgl. dazu § 1 Abs. 1a Z 1 und Abs. 5 Führerscheingesetz, wonach für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h eine Lenkberechtigung nicht erforderlich ist).Dafür, dass die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Fahrzeuges auf die Lenkberechtigung des Beschädigten abstellt, spricht auch, dass ein elektrisch betriebener Rollstuhl, der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12, der Verordnung nicht mehr als 10 km/h erreichen darf, eben ohne Lenkberechtigung geführt werden darf vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins und Absatz 5, Führerscheingesetz, wonach für das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h eine Lenkberechtigung nicht erforderlich ist). Bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 erster Satz der Verordnung ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 der Verordnung, die Ausstattung mit orthopädischen Hilfsmitteln an die Bedürfnisse des Beschädigten anzupassen ist, der Verordnungsgeber hier also klar auf den eigenen Gebrauch von Hilfsmitteln abstellt. In diesem Sinne regelt auch § 5 der Verordnung, dass die Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs an Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch, welcher jedenfalls für den höchstpersönlichen Gebrauch vorgesehen ist, zu gewähren ist. Da die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs alternativ zur Bewilligung dieses höchstpersönlichen Gegenstands gewährt wird, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auch den höchstpersönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeugs vorsieht, für den eine Lenkberechtigung des Beschädigten erforderlich ist. Bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz der Verordnung ist auch zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph eins, der Verordnung, die Ausstattung mit orthopädischen Hilfsmitteln an die Bedürfnisse des Beschädigten anzupassen ist, der Verordnungsgeber hier also klar auf den eigenen Gebrauch von Hilfsmitteln abstellt. In diesem Sinne regelt auch Paragraph 5, der Verordnung, dass die Beihilfe zur Anschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs an Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhls für den Straßengebrauch, welcher jedenfalls für den höchstpersönlichen Gebrauch vorgesehen ist, zu gewähren ist. Da die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs alternativ zur Bewilligung dieses höchstpersönlichen Gegenstands gewährt wird, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auch den höchstpersönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeugs vorsieht, für den eine Lenkberechtigung des Beschädigten erforderlich ist. Insofern liegt auch keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, weil er zum eigenen Gebrauch des Hilfsmittels im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung – nämlich eines Personenkraftwagens oder Invalidenfahrzeugs – von vornherein nicht befugt ist. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer als Beschädigten ohne Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 11 und Z 12 der Verordnung - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ein hand- oder elektrisch betriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch zu.Insofern liegt auch keine Diskriminierung des Beschwerdeführers vor, weil er zum eigenen Gebrauch des Hilfsmittels im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung – nämlich eines Personenkraftwagens oder Invalidenfahrzeugs – von vornherein nicht befugt ist. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer als Beschädigten ohne Lenkberechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11 und Ziffer 12, der Verordnung - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ein hand- oder elektrisch betriebener Rollstuhl für den Straßengebrauch zu. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren somit nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse und Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und somit nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeugs berechtigt ist, ist die Anspruchsvoraussetzung für Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen aus dem Titel der orthopädischen Versorgung gemäß § 2 Z 3 und § 5 VOG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) und § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung BGBl. Nr. 120/1992 nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren somit nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse und Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und somit nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeugs berechtigt ist, ist die Anspruchsvoraussetzung für Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen aus dem Titel der orthopädischen Versorgung gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, VOG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) und Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992, nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Voraussetzungen für die Ausstattung mit einem hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhl gemäß § 1 Abs. 3 Z 11 und 12 der Verordnung erfüllt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Prüfung, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Voraussetzungen für die Ausstattung mit einem hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhl gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11 und 12 der Verordnung erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2235475.1.00

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