Obsah (8)
Art. 133§ 45§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW135 2236614-1 Spruch, W135 2236614-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 27.05.2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit dem in der Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde eine „somatoforme Schmerzstörung“ nach der Richtsatzverordnung mit der Positionsnummer 585 und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 04.08.2010 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte am 24.02.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab sie „hochgradiger Knochenmikrostrukturdefekt, Osteoporose, rechtes Sprunggelenk drei Frakturen und Knochenmarködem, linkes Sprunggelenk Fraktur und Knochenmarködem, rechter Fuß Mittelfußknochen Fraktur und linker Fuß Mittelfußknochen Fraktur“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2016 bis 2020, die Sprunggelenke und Füße sowie den hochgradigen Knochenmikrostrukturdefekt und die Osteoporose betreffend, bei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein, welches am 27.05.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.05.2020 und unter Heranziehung der gegenständlich anzuwendenden Einschätzungsverordnung, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 22.6.2010: GdB 20vH wegen somatoformer Schmerzstörung Z.n. Metatarsalfractur bds, chronisches Knochenmarksödem Os cuneiforme bds Derzeitige Beschwerden: "Hatte 2008 Mittelfußknochenbruch, zuerst links, dann rechts. 2016 ist das Sprunggelenk gebrochen auch zuerst links, dann rechts. Hatte viele Infiltrationen. Dann wurde ich zur Rheuma geschickt. Hatte immer schon Schmerzen und langwierige Verletzungen, aber das wurde früher nicht genau untersucht. Manchmal geht es gut, da spüre ich gar nicht. Dann braucht es eine halbe Stunde in der Früh bis ich aufstehen kann. Da sind die Füße steif und schmerzen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Fosteo, Oleovit Sozialanamnese: geschieden, 1 Sohn, Wachdienst bei Baustelle Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX 7.12.-28.12.2016: Z.n. KM-Ödem Os cuneiforme intermed links, Z.n. Metatarsalfracturen li und re 2009 und 2010 römisch 40 7.12.-28.12.2016: Z.n. KM-Ödem Os cuneiforme intermed links, Z.n. Metatarsalfracturen li und re 2009 und 2010 Arztbrief XXXX 12.3.-2.4.2018: KMÖ bestehend seit 03/16Arztbrief römisch 40 12.3.-2.4.2018: KMÖ bestehend seit 03/16 Befund XXXX 24.10.2018: Schmerzen ad MR, vom 28.11.2018: Ko mit MR: KMÖ Tuber calcanei, vom 14.2.2019: chron. KMÖBefund römisch 40 24.10.2018: Schmerzen ad MR, vom 28.11.2018: Ko mit MR: KMÖ Tuber calcanei, vom 14.2.2019: chron. KMÖ Rö HWS, BWS, Hüfte, Hände, Füße vom 14.2.2019: geringgradige Spondylose, CHondrose, Hände und SI: unauffällig, Calcaneussporn bds. molekulargenetische Untersuchung 30.4.2019: Osteoporose Pseudoglioma Syndrom positiv Befund XXXX 21.
- und 19.11.2019: chron. KM Ödem, höhergradiger Knochenmikrostrukturgefekt, Vit D Insuff., ForsteoBefund römisch 40 21.
- und 19.11.2019: chron. KM Ödem, höhergradiger Knochenmikrostrukturgefekt, Vit D Insuff., Forsteo Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 167,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 125/75 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei, keine Lippenzyanose Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: minimale Schwellung der Knöchel bds rechts mehr als links Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich, FBA: möglich ZFS: etwas eingeschränkt Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel, trägt Schnürschuhe Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisches Knochenmarksödem im Sprunggelenksbereich beidseits bei genetisch bedingtem Knochenmikrostrukturdefekt unterer Rahmensatz, da chronische Schmerzen jedoch geringgradige funktionelle Beeinträchtigung 02.05.33 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 1, das vormalige Leiden 1 ist nicht mehr befundbelegt und entfällt daher. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben Dauerzustand Nachuntersuchung“ Mit Schreiben vom 28.05.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45
AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.Mit Schreiben vom 28.05.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Mit Schreiben vom 20.06.2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, das Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2020 sei bei ihr erst am 12.06.2020 eingelangt. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, alle Knochenbrüche in den Sprunggelenken seien durch Knochenmarksödeme hervorgerufen worden, welche wiederum durch eine genmutierte Osteoporose entstanden seien. Sie könne auch kein Vitamin D aufnehmen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe sie oft ihre Arbeit verloren. Bis 13.03.2020 sei sie im Gastgewerbe tätig gewesen. Diese Arbeit könne sie nicht mehr ausüben, da sie ständig einknicke und Schmerzen beim Laufen habe. Seit 25.05.2020 sei sie als Zutrittskontrollorin auf einer Baustelle tätig. Obwohl sie dabei auch zeitweise sitzen könne, habe sie ständig Schmerzen und ihre Füße und Beine seien oft bis auf das Doppelte geschwollen. Sie benötige mindestens eine halbe Stunde, um „in die Gänge“ zu kommen. Die Beschwerdeführerin weigere sich aber Schmerzmittel zu nehmen, sie sei in den vergangenen Jahren mit falschen Behandlungen und Medikationen „vergiftet“ worden und habe dadurch an Übergewicht gelitten. Die im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten angeführte minimale Schwellung der Knöchel sei eine Untertreibung. Im Sitzen könne sie sich gut an- und ausziehen, es sei jedoch nicht erwähnt worden, dass es im Stehen gar nicht möglich sei. Sie müsse Schnürschuhe tragen, da alle anderen Schuhe aufgrund der Schwellungen im Laufe des Tages zu eng würden. Warum im Sachverständigengutachten erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel erscheine, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe einen gentechnischen Befund vorgelegt, welcher im Gutachten nicht erwähnt werde. Die Veränderungen zum Vorgutachten seien durch Befunde belegt, seitens der belangten Behörde habe man jedoch nur die letzten Befunde angefordert. Mit Schreiben vom 14.08.2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 05.08.2020 nach. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin ein. In dieser auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 05.10.2020 wurde Folgendes ausführt: „Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 26.5.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 20.6.2020 vor, dass sie mehrfache Frakturen hatte, ständig unter Schmerzen leidet und geschwollene Beine hat, auch dadurch den Job verloren hat. Nachgereicht wird ein Befund XXXX KH vom 5.8.2020: genetisch bedingte juvenile hochgradige Osteoporose, daher chronische Schmerzen.„Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 26.5.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 20.6.2020 vor, dass sie mehrfache Frakturen hatte, ständig unter Schmerzen leidet und geschwollene Beine hat, auch dadurch den Job verloren hat. Nachgereicht wird ein Befund römisch 40 KH vom 5.8.2020: genetisch bedingte juvenile hochgradige Osteoporose, daher chronische Schmerzen. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Bei der hierorts durchgeführten Begutachtung präsentierte sich die AW in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, mit freiem und unauffälligem Gangbild sowie mit unauffällig bis geringgradiger Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten, daher ergibt sich keine Änderung des GdB.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 24.02.2020 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.05.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.10.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie um eine neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt ersuchte. Der Beschwerde wurden keine Befunde angeschlossen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. Im Rahmen der Begutachtung reichte die Beschwerdeführerin Berichte einer Osteo-endokrinologischen Ambulanz vom 29.12.2020 und vom 28.04.2021 sowie einen Laborbefund vom 18.12.2020 nach. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.08.2021 basierenden Gutachten vom 30.09.2021 führte die beauftragte Sachverständige Folgendes aus: „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 6.10.2020 bzw. 21.10.2020, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 20.06.2020, Abl.63, wird eingewendet, dass alle Knochenbrüche durch Knochenmarksödem aufgrund genmutierter Osteoporose hervorgerufen worden seien. Sie könne ihre Arbeit im Gastgewerbe nicht mehr ausüben, da sie ständig einknicke und Schmerzen habe, Füße und Beine seien abends auf das Doppelte angeschwollen. Sie habe ständig Schmerzen, teilweise könne sie gar nicht gehen, weigere sich allerdings Schmerzmittel einzunehmen. Sie habe eine starke Schwellung im Bereich der Knöchel, könne sich im Sitzen selbst anziehen und ausziehen, und würde Schnürschuhe tragen wegen der Zunahme der Schwellung im Tagesverlauf. Der gentechnische Befund sei nicht vorgelegen. Vorgeschichte: Osteoporose, seit 2008 immer wieder Knochenmarködeme im Bereich der Sprunggelenke und Füße, Os cuneiforme intermedia links, Haarrisse im Bereich der Mittelfußknochen 2 rechts und 3 links, bei Knochenmikrostrukturdefekt und Verdacht auf genetischen Defekt. keine Besserung durch llomedin bzw. Bisphosphonate, bis 4/2021 24 Monate anabole Therapie mit TPTD, dann Konsolidierungstherapie mit Prolia, Vitamin D.Osteoporose, seit 2008 immer wieder Knochenmarködeme im Bereich der Sprunggelenke und Füße, Os cuneiforme intermedia links, Haarrisse im Bereich der Mittelfußknochen 2 rechts und 3 links, bei Knochenmikrostrukturdefekt und Verdacht auf genetischen Defekt. keine Besserung durch llomedin bzw. Bisphosphonate, bis 4 aus 2021, 24 Monate anabole Therapie mit TPTD, dann Konsolidierungstherapie mit Prolia, Vitamin D. Zwischenanamnese seit 10/2020: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 61 Dekurs
- med. Abteilung Osteologie XXXX Krankenhaus
- 2020 und 29.12.2020 (seit Jahren rezidivierende Knochenmarködeme im Rahmen von Stressfrakturen, llomedin, Pamidronat- und Risedronattherapien brachten keine Besserung.Abl. 61 Dekurs
- med. Abteilung Osteologie römisch 40 Krankenhaus
- 2020 und 29.12.2020 (seit Jahren rezidivierende Knochenmarködeme im Rahmen von Stressfrakturen, llomedin, Pamidronat- und Risedronattherapien brachten keine Besserung. Rheumatologisch Sturzgeschehen ausgeschlossen. Trabekulärer Strukturdefekt, positive Familienanamnese, genetische Mutation, assoziiert mit juveniler prämenopausaler Osteoporose und rezidivierende Frakturen, chronische Schmerzen. Beginn einer osteoanabolen Therapie. Schwere körperliche Tätigkeiten sind zu vermeiden) Sozialanamnese: geschieden, ein Kind, lebt alleine in Wohnung im Erdgeschoß mit 12 Stufen ohne Lift Berufsanamnese: Kanzleibedienstete Oberlandesgericht, Vollzeit Medikamente: Prolia, Vitamin D, Schmerzmittel bei Bedarf Allergien: Nickel Nikotin: 5-10 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich in den Sprunggelenken und Füßen, seit 2008 habe ich Knochenmarködeme und Frakturen im Bereich des rechten Sprunggelenks und der Mittelfußknochen rechts 2 und links 3 bei diagnostizierter Osteoporose. Ich habe gelernt, mit Schmerzen zu leben, manchmal geht es besser, dann wieder schlechter. Ich kann teilweise nicht aufstehen und gehen. Vermehrte Beschwerden habe ich alle paar Tage, Schmerzmittel nehme ich im Abstand von etwa 2 Wochen bis zu 2 Monaten, bei Bedarf. Beschwerden sind wetterabhängig.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 60 kg, Alter: 56 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchfuhrbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchfuhrbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang mit Anhalten möglich, Fersengang beidseits unter Schmerzangabe ohne Anhalten und ohne Einsinken durchfuhrbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlange ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sprunggelenk beidseits: geringgradige Schwellung und Umfangsvermehrung rechts mehr als links, keine Oberwärmung, Zangengriff beidseits negativ, Ansatz Achillessehne unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Fußform unauffällig Gänslen bds negativ Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FSA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslosbar. Gesamtmobilität- Gangbild: Kommt selbständig gehend mit halbhohen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild barfuß ist hinkfrei, vorsichtig, gutes Abrollen. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Chronisch rezidivierendes Knochenmarködem 02.05.33 30% Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Knochenmikrostrukturdefekt Besserung durch anabole Therapie und geringgradige funktionelle Einschränkung beider Sprunggelenke. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 30 % ad 3) Stellungnahme ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum Gutachten vom 27.05.2020 (AS 55-57) eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlechterung) objektivierbar ist. Im Vergleich zum Befund im Gutachten vom 27.05.2020 ist keine maßgebliche Verbesserung oder Verschlechterung feststellbar. ad 4) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Abl. 63 Im Beschwerdevorbringen der BF vom 20.06.2020, Abl. 63, wird eingewendet, dass alle Knochenbrüche durch Knochenmarksödem aufgrund genmutierter Osteoporose hervorgerufen worden seien. Sie könne ihre Arbeit im Gastgewerbe nicht mehr ausüben, da sie ständig einknicke und Schmerzen habe, Füße und Beine seien abends auf das Doppelte angeschwollen. Sie habe ständig Schmerzen, teilweise könne sie gar nicht gehen weigere sich allerdings Schmerzmittel einzunehmen. Sie habe eine starke Schwellung im Bereich der Knöchel, könne sich im Sitzen selbst anziehen und ausziehen, und wurde Schnürschuhe tragen wegen der Zunahme der Schwellung im Tagesverlauf. Der gentechnische Befund sei nicht vorgelegen. Dem wird entgegengehalten, dass eine erfolgreiche anabole Therapie durchgeführt wurde und aktuell keine Befunde über anhaltende Knochenmarködeme vorliegen. Aktuell konnten auch keine hochgradigen Funktionsdefizite erhoben werden. Eine Verbesserung der Stabilität mittels entsprechender Schuhe und Analgetika sind zumutbar. Eine genetische Prädisposition einer Osteoporose ist für die Einschätzung als behinderungsrelevantes Leiden nicht relevant, sondern feststellbare Funktionsdefizite und objektivierbare Veränderungen. ad 5) Stellungnahme zu Befunden Abl. 1-49 Abl. 49 Labor vom
- 2020 (Beta-Crosslaps geringgradig erhöht, Vitamin D erniedrigt, sonst unauffällig) Abl. 48 Bericht osteo-endokrinologische Ambulanz vom
- 2020 (Forsteo, Oleovit D3, Mutationen im genetischen Befund) Abl. 47 Röntgen BWS
- 2019 (unauffällige Knochenstruktur, Chondrosen und Spondylose mittlere BWS, Schmorlsche Herniation Th 7) Abl. 46 Röntgen HWS
- 2019 (rarefizierte Knochenstruktur, regulare Höhe der Wirbelkörper, geringgradige Spondylose und Chondrose, mäßiggradige Fazettengelenksarthrose.) Abl. 45 Röntgen beide Hände vom
- 2019 (rarefizierte Knochenstruktur, Gelenke unauffällig) Abl. 44 Befund Knochendichtemessung
- 2019 (T-Score -1,1 bis -2,
- Osteopenie) Abt. 43 Röntgen LWS
- 2019 (unauffällige Knochenstruktur, Wirbelkörper normal hoch, geringgradige Spondylose und Facettengelenksarthrosen) Abl. 41-42 Labor vom
- 2019 (Betacrosslaps im Grenzbereich, Vitamin D erniedrigt, sonst unauffällig Abl. 40 Röntgen Sacroiliacalgelenke beidseits
- 2019 (unauffällig) Abt. 39 Röntgen beide Sprunggelenke vom
- 2019 (unauffällige Knochenstruktur, Gelenkspalt normal weit, Fersensporn beidseits plantar sonst unauffällig) Abl. 38 Befund rheumatologische Ambulanz
- 2019 (chronisch rezidivierendes Knochenmarksodem beide Sprunggelenke, familiäre Häufung, Nikotinabusus. Weitere Abklärung) Abl. 37 MRT rechtes Sprunggelenk vom
- 2018 (Verdacht auf Stressfraktur Tuber calcanei, mäßiggradiges Weichteilodem, Befund spricht für Distorsion und assoziiertes Knochenmarködem auch Os cuneiforme lateral) Abl. 36 33-35 Bericht Osteo-endokrinologische Ambulanz vom
- 2019, Labor vom
- 2019 (6 Monatskontrolle bei Forsteo seit 5/2019, Vitamin D gestiegen)Abl. 36 33-35 Bericht Osteo-endokrinologische Ambulanz vom
- 2019, Labor vom
- 2019 (6 Monatskontrolle bei Forsteo seit 5 aus 2019,, Vitamin D gestiegen) Abl. 32 Befund Orthopädische Ambulanz
- und
- 2018 (Schmerzen oberes Sprunggelenk ohne Trauma, Beweglichkeit endlagig eingeschränkt) Abl. 31 MRT rechter Fuß
- 2019 (Befundbesserung betreffend Knochenmarksödem, tendenziell Progression der osteochondralen Läsion der lateralen Talusschulter) Abl. 30 Bericht Osteo-endokrinologische Ambulanz
- 2019 (Verlaufskontrolle, Vitamin D Insuffizienz) Abl. 28 Bericht Befund XXXX
- 2019 (Veränderungen im LRP5-Gen als wahrscheinlich pathogen bzw. unklar signifikant beurteilt)Abl. 28 Bericht Befund römisch 40
- 2019 (Veränderungen im LRP5-Gen als wahrscheinlich pathogen bzw. unklar signifikant beurteilt) Abl. 25-27 RZ XXXX
- 2018 (geringe Arthrose unteres Sprunggelenk, Spreizfuß links, Sprunggelenkschmerzen links, Zustand nach Knochenmarködem Os cuneiforme intermedia links, Zustand nach Mittelfußfraktur rechts und links 2009/20, Sudecksyndrom)Abl. 25-27 RZ römisch 40
- 2018 (geringe Arthrose unteres Sprunggelenk, Spreizfuß links, Sprunggelenkschmerzen links, Zustand nach Knochenmarködem Os cuneiforme intermedia links, Zustand nach Mittelfußfraktur rechts und links 2009/20, Sudecksyndrom) Abl. 14-19 Bericht RZ XXXX
- 2016 (Schmerzen linker Fuß)Abl. 14-19 Bericht RZ römisch 40
- 2016 (Schmerzen linker Fuß) Abl. 12 MRT linker Fuß 24.6 .2016 (Marködem Os cuneiforme intermedium nicht mehr abgrenzbar) Abl. 5 Thermographie linker Fuß und linkes Sprunggelenk 23.3.2017 (Kriterien eines CRPS nicht erfüllt) Abl. 4 Röntgen linkes Sprunggelenk und linker Fuß 14.3.2016 (unauffällig} ad 6) Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 27.05.2020 abweichenden Beurteilung. keine abweichende Beurteilung ad 7) Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 9) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichte Befunde: Bericht Osteo-endokrinologische Ambulanz vom
- 2020 (rezidivierende Knochen marködeme, hochgradiger Knochenmikrostrukturdefekt, Forsteo, Oleovit D3, Vitamin D, Calcium) Labor vom
- 2020 (Vitamin D normal, unauffällig} Bericht Osteo-endokrinologische Ambulanz vom
- 2021 (Verlaufskontrolle, TPTD gut vertragen, Labor bland, Konsolidierungstherapie mit Prolia alle 6 Monate) Die nachgereichten Befunde dokumentieren einen erfolgreichen Verlauf nach anaboler Therapie und bei Durchführung einer Konsolidierungstherapie. Die Befunde untermauern die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Insbesondere sind keine neuerlichen Frakturen dokumentiert.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 zu Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 19.11.2021 persönlich zugestellt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegt als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung ein Chronisch rezidivierendes Knochenmarködem vor. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.05.2020 und deren Stellungnahme vom 05.10.2020 sowie auf dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien überein. In den Sachverständigengutachten gehen die beigezogenen Ärztinnen daher auf die Art der Leiden vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 27.05.2020 und vom 30.09.2021 basieren auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.06.2020, sie habe ständig Schmerzen, könne öfters gar nicht gehen und abends seien ihre Füße und Beine oft bis aufs Doppelte geschwollen. Sie wolle jedoch keine Schmerzmittel einnehmen und würde gern auch „fraulicheres“ Schuhwerk, nicht nur Schnürschuhe, tragen. Dazu führte die Sachverständige für Innere Medizin in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2020 aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der persönlichen Untersuchung am 26.05.2020 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, mit freiem und unauffälligem Gangbild sowie mit unauffälliger bis geringgradiger Beeinträchtigung der motorischen Fähigkeiten präsentiert. Auch die unfallchirurgische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 einen guten Allgemeinzustand fest. In der persönlichen Untersuchung am 27.08.2021 war der Beschwerdeführerin das freie Stehen sicher möglich, der Zehenballengang und Einbeinstand waren mit Anhalten möglich. Der Fersengang war beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken, wenn auch unter Schmerzangabe durchführbar. Die Durchblutung zeigte sich ungestört ohne Ödeme, auch die Sensibilität gab die Beschwerdeführerin in der Untersuchung als ungestört an. Die Sprunggelenke waren beidseits geringgradig geschwollen, wobei sich rechts eine größere Umfangsvermehrung zeigte als links. Die aktive Beweglichkeit des Beckens und der unteren Extremitäten konnte seitengleich frei festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeigte ein selbständiges, hinkfreies, wenn auch vorsichtiges Gangbild ohne Gehhilfe. Höhergradige Funktionsdefizite können daher gerade nicht objektiviert werden. Insoweit die Beschwerdeführerin angibt, sich zu weigern, Schmerzmittel einzunehmen, hält die Sachverständige diesem Vorbringen im Gutachten vom 30.09.2021 nachvollziehbar entgegen, dass eine erfolgreiche anabole Therapie durchgeführt wurde. Es liegen darüber hinaus keine Befunde über anhaltende Knochmarködeme vor. Eine Verbesserung der Stabilität der Sprunggelenke durch entsprechende Schuhe und Schmerzmittel sind zumutbar. Dass bei der Beschwerdeführerin eine genetische Prädisposition für Osteoporose besteht, ist für die Einschätzung des Leidens nicht relevant, kommt es dabei nämlich rein auf die objektivierbaren Funktionsdefizite und nicht deren Gründe und Ursachen an. Eine Verschlimmerung des Leidens oder andere, nicht ausreichend berücksichtigte Leiden wurden weder durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch neue Befunde vorgebracht. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.06.2020 zu den Belastungen an ihrem (früheren) Arbeitsplatz in der Gastronomie betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass für die Beurteilung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) die konkrete berufliche Funktion der Antragsstellerinnen und Antragsteller nicht relevant ist. Viel mehr sind nach dem BBG unter "Behinderung" die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens Probleme bei der konkreten Arbeit im Gastgewerbe hatte und nunmehr an einem anderen Arbeitsplatz tätig ist, ist nachvollziehbar, hat jedoch auf die Höhe der Einschätzung des Grades der Behinderung keinen Einfluss. Aus der Beschwerde vom 04.11.2020 ergab sich kein neues Vorbringen der Beschwerdeführerin und es wurden auch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Die dem Antrag der Beschwerdeführerin beigelegten Befunde wurden in den Sachverständigengutachten vom 27.05.2020 und 30.09.2021 ausnahmslos berücksichtigt. Der mit Schreiben vom 14.08.2020 nachgereichte Befund vom 05.08.2020 wurde von der fachärztlichen Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.10.2020 berücksichtigt und führte zu keiner Änderung der Einschätzung. Hinsichtlich der im Rahmen der sachverständigen Untersuchung am 27.08.2021 vorgelegten Ambulanzberichte vom 29.12.2020 und vom 28.04.2021 sowie dem Laborbefund vom 18.12.2020 ist anzuführen, dass diese nach Einlagen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erstmalig vorgelegt wurden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, vorgelegte Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung und sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst aber bei deren hypothetischer Berücksichtigung ist auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 hinzuweisen, laut welchen die nachgereichten Befunde einen erfolgreichen Verlauf der anabolen Therapie bei Durchführung einer Konsolidierungstherapie dokumentieren. Die vorgelegten Befunde würden somit die Richtigkeit der durch die Sachverständige getroffene Beurteilung untermauern und zudem keine neuerlichen Frakturen an den Sprunggelenken dokumentieren. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 27.05.2020 und vom 30.09.2021 und der Stellungnahme vom 05.10.
- Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 nicht bestritten und hat weiter kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat […] 02.05 Untere Extremitäten […] Sprunggelenk Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung – günstige oder ungünstige Stellung. 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 – 40 % 02.05.33 Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig 30 – 40 % 02.05.34 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50 – 60 % […]“ Wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 27.05.2020 und deren Stellungnahme vom 05.10.2020 sowie das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummer 02.05.33 nachvollziehbar und schlüssig mit 30 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat das eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021 nicht bestritten, kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und sie hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2236614.1.00