Obsah (9)
Art. 133§ 45§ 46§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW135 2240053-1 Spruch, W135 2240053-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 30.04.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und schloss diesem ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 07.07.2020, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstattet wurde. Die Sachverständige hält darin wie folgt fest:„Anamnese:Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 07.07.2020, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, erstattet wurde. Die Sachverständige hält darin wie folgt fest:, „Anamnese: Siehe auch VGA vom 10.04.2019: chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien 40%, Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Gleitwirbel 40%, allergisches Asthma bronchiale 20% Gesamt-GdB 50% Derzeitige Beschwerden: Ich bin jetzt im XXXX Krankenhaus in Betreuung und werde dort abgeklärt, weil mein rechter Arm komplett geschwollen ist. Er fühlt sich bamstig an. Bei mir wurde schon eine Polyarthrose festgestellt. Seit meinem
- Lebensjahr habe ich immer wieder Beschwerden mit den Gelenken und dem Rücken. Ich habe 4 Knieoperationen links hinter mir. Meine komplette Statik ist über die vielen Jahre schief geworden, das Achsenskelett. Meine komplette rechte Seite ist geschwollen. Das geht von Kopf bis Fuß. Ich kann auf der rechten Hand fast nichts mehr greifen, kann auch keine Sackerl oder Taschen tragen. Manchmal bin ich sogar nicht in der Lage mit der rechten Hand auch nur die E-Card zu ergreifen. Ich werde von Arzt zu Arzt weitergereicht, bin psychisch schon am Ende und keiner hat eine Lösung für mich. Ich will mich auch nichtmehr erklären, weil meine Befunde selbstredend sind. Unter anderem ist jetzt am 21.
- ein NLG Untersuchung geplant. Auch mein Husten kommt von den Schwellungen, welcher auf die Organe drückt. Die Therapien helfen mir nicht. Nach den Therapien geht es mir schlechter als vorher.Ich bin jetzt im römisch 40 Krankenhaus in Betreuung und werde dort abgeklärt, weil mein rechter Arm komplett geschwollen ist. Er fühlt sich bamstig an. Bei mir wurde schon eine Polyarthrose festgestellt. Seit meinem
- Lebensjahr habe ich immer wieder Beschwerden mit den Gelenken und dem Rücken. Ich habe 4 Knieoperationen links hinter mir. Meine komplette Statik ist über die vielen Jahre schief geworden, das Achsenskelett. Meine komplette rechte Seite ist geschwollen. Das geht von Kopf bis Fuß. Ich kann auf der rechten Hand fast nichts mehr greifen, kann auch keine Sackerl oder Taschen tragen. Manchmal bin ich sogar nicht in der Lage mit der rechten Hand auch nur die E-Card zu ergreifen. Ich werde von Arzt zu Arzt weitergereicht, bin psychisch schon am Ende und keiner hat eine Lösung für mich. Ich will mich auch nichtmehr erklären, weil meine Befunde selbstredend sind. Unter anderem ist jetzt am 21.
- ein NLG Untersuchung geplant. Auch mein Husten kommt von den Schwellungen, welcher auf die Organe drückt. Die Therapien helfen mir nicht. Nach den Therapien geht es mir schlechter als vorher. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Pure Gold, Vimovo 1-2x in der Woche, Oleovit D3 gtt, Ferrograd Fol bei Bed, Loratadin bei Bed, Avamys bei Bed Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Beruf: AMS im Krankenstand, Antrag bei der PVA auf BU Pension wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. gelernte Finanzdienstleisterin, Master an der UNI XXXX verheiratet, keine Kinder, Beruf: AMS im Krankenstand, Antrag bei der PVA auf BU Pension wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. gelernte Finanzdienstleisterin, Master an der UNI römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX KH vom 02.07.2020 (Unvollständig) römisch 40 KH vom 02.07.2020 (Unvollständig) Diagnosen: DP c5/c6, Cervikalgie Dorsalgie Lumbalgie MB Baastrup fragliche Fibromyalgie Aktuelle Beschwerden: Schmerzen ges WS Status: Kommt mit Zuweisung vom Hausarzt. Seit dem
- Lebensjahr eigentlich immer wieder Gelenksbeschwerden und Rückenbeschwerden, Zustand nach 4-maliger Knieoperation. Patientin gibt im wesentlichen Ganzkörperschmerzen an Schmerzen in Ruhe, nachts und auch bei Belastung im Bereich der HWS, im Bereich der BWS, im Bereich der LWS, sowie in allen großen Gelenken, insbesondere auch im gesamten Verlauf der rechten oberen Extremität. Status: ROM der HWS nur endlagig eingeschränkt, kein Stauchungsschmerz, Spurling sign negativ, Facettenschmerzen, Muskelhartspann, M. trapezius bds. Im Seitenvergleich die gesamte rechte OE etwas schwächer, KG 4/5 ohne eindeutige radikuläre Symptomatik bei bekannter Rhizarthrose und Omarthrose bzw. die degenerativen Veränderungen im Schulterbereich, auch hier die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt. Druck- und Klopfschmerz entlang der gesamten Wirbelsäule. ISG rechts deutlich druckschmerzhaft, links unauffällig, die Beugung bis FKBA 30 cm möglich, Regeneration deutlich schmerzhaft, Zehenspitzen-/Fersenstand möglich im Liegen. Ergänzung durch mitgebrachten Befund: Zustand nach 4maliger Operation des linken Kniegelenkes, hier die gesamte untere Extremität etwas abgeschwächt, jedoch ohne eindeutiges sensomotorisches Defizit. Laseque neg. Druckschmerz an beiden Spina iliaca anterior superior, sowie an beiden Trochanteren, jedoch ohne eindeutigen intraartikuläre Hüftsymptomatik Therapie & Verlauf: Fortführung der physikalischen Therapie bezüglich der rechten oberen Extremität, NLG Überweisung mitgegeben, Patientin soll beim Neurologen vorstellig werden, eventuell auch bei Gefäßchirurgen Dr.med. XXXX Fortführung der physikalischen Therapie bezüglich der rechten oberen Extremität, NLG Überweisung mitgegeben, Patientin soll beim Neurologen vorstellig werden, eventuell auch bei Gefäßchirurgen Dr.med. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin Dauerdiagnose: Osteochondrosis interveretbralis lumbalis L5/S1, Facettengelenksarthrosen u M Baastrup L3-S1, Depressives Syndrom, incip SIG et Coxarthrosen bds, Beckenschiefstand re um 2 mm höher als li, Discusprolaps C5/6, depress. Episode im Rahmen eines chron Schmerzsyndroms teilremittiert, depress. Episode im Rahmen eines chron Schmerzsyndroms bei bekannt Bandscheibenvorfällen, Neurinom (DD Hämangiom) im Neuroforamen Th3/4 li-größenkonstant, Eisenmangelanämie, Depressio, Uterus myomatosus, depress. Episode bei chron Schmerzsyndrom, depress. Episode im Rahmen eines chron Schmerzsyndroms bei bekannt BSVorfällen, Discusprolaps C5/6 li, Fibromyalgie, Bulging L5/S1, Neurinom Th3/4 im Bereich Neurogoramen Th3/4, diskrete Anterolisthese L4/5 ohne Instabilität, Spondylarthrosis def L3 abwärts, Discusprolaps C5/6, Chondrose L5, Myome uteri, degenerative WS-veränderungen, rez Schulter-Arm Syndrom bds, Fibromyalgie Syndrom, Osteochondrosen mit li mediolat. Discusprotrusion C5/6, Intervertebralgelenksarthrosen L4-S1, multisegmentale Osteochondrose LWS, L5/S1 Discusbulbing dorsomedian, Struma nod. Diagnosen: 24.02 2020 leichte Anämie Dr. med. XXXX Dr. med. römisch 40 FÄ für Psychiatrie und Neurologie vom 10.2.2020 Erstkontakt am 5.2.2018 Depressive Episode im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei bekannten Bandscheibenvorfällen (Verlagerung der Nervenwurzel nach links), Hämangiom th3/4, Fibromyalgie, rez Monokelhämatom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 54 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus:mit Brille korrigieret, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft rechts nicht suffizient prüfbar, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. rechtes Schulter endlagig schmerzhaft, Schwellung im Bereich des rechten Daumengrundgelenks. Sensibilität wird als rechts als vermindert angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand wird nur linkes durchgeführt, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit linkes Hüftgelenk, linkes Kniegelenk endlagig eingeschränkt, reaktionslose Narben, rechte Hüfte: Beugung bis 90° möglich, dann Schmerzangabe im Kreuz, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Sensibilität wird als rechts als vermindert angegeben Wirbelsäule: Finger-Bodenabstand im Stehen: bis unterhalb der Knie Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zu 2/3 eingeschränkt, im Bereich der BWs+LWS nicht prüfbar Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Depressio. 04.11.02 40 2 Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Gleitwirbel Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und Neurinom im Bereich der Brustwirbelsäule. 02.02.02 40 3 allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da keine Dauertherapie 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben Dauerzustand Nachuntersuchung -“ Mit Schreiben vom 15.07.2020 reichte die Beschwerdeführerin – nunmehr vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV ) – einen medizinischen Befund vom 02.07.2020 nach. Die belangte Behörde holte zu dem nachgereichten Befund eine Stellungnahme der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche am 21.07.2020 erstellt wurde. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „Es wird ein Befund nachgereicht mit der Bitte um Stellungnahme. Stellungnahme zum nachgereichten Befund XXXX KH vom 02.07.
- römisch 40 KH vom 02.07.
- Der nachgereichte Befund ist bereits bekannt und im Gutachten unter Zusammenfassung relevanter Befunde als erster Befund zitiert, ergänzt durch den mitgebrachten gesamten Befund der Partei. Somit ergibt sich keine Änderung der Bereits durchgeführten Beurteilung.“ Mit Parteiengehör vom 21.07.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis, wonach sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergeben habe und die Zusatzeintragung „ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial“ weiter vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit dem Schreiben wurden der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 07.07.2020 sowie die Stellungnahme vom 21.07.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 23.07.2020 und vom 27.07.2020 legte die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin erneut den medizinischen Befund vom 02.07.2020, eine Terminbestätigung für den 05.08.2020 sowie erstmalig einen Elektro-Neurographie-Befund vom 21.07.2021 vor. Die belangte Behörde holte daraufhin erneut eine Stellungnahme der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche am 30.07.2020 erstellt wurde. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „Es werden weitere Befunde nachgereicht mit der Bitte um Stellungnahme. Es wird erneut der Befund vom XXXX Krankenhaus vom 02.07.2020 vorlegt.Es wird erneut der Befund vom römisch 40 Krankenhaus vom 02.07.2020 vorlegt. Bereits in der Stellungnahme vom 21.07.2020 wurde festgehalten, dass dieser Befund bereits bekannt und ist und auch bereits im Gutachten zitiert wurde. Auch die erneute Vorlage des Befundes ergibt keine Änderung der bereits durchgeführten Beurteilung. Ebenso begründet lediglich die Terminbestätigung auf der Gefäßambulanz keine Änderung der Beurteilung“ Mit Schreiben vom 31.07.2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Therapieplan vom 29.07.2020 und einen Laborbefund vom 24.02.2020 nach. Die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin führte mit Schreiben vom 07.08.2020 im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör aus, bei ihr sei Gicht diagnostiziert worden, was bislang nicht berücksichtigt worden sei. Im Hinblick auf diese ebenfalls Schmerzen verursachende Diagnose liege eine wechselseitige Leidensbeeinflussung der im eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.07.2020 diagnostizierten Leiden 1 und Leiden 2 vor, wodurch ein höherer Grad der Behinderung anzunehmen sei. Dem Schreiben wurden eine Terminbestätigung für den 10.08.2020 sowie ein ärztlicher Bericht eines Rheumazentrums vom 06.08.2020 angeschlossen. Mit Schreiben vom 11.08.2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Belastungs-EKG-Zusammenfassung sowie einen Patientenbrief vom 10.08.2020 nach. Die belangte Behörde holte erneut eine Stellungnahme der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche am 17.08.2020 erstellt wurde. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.08.2020 Es werden zum 3 mal erneut Befunde nachgereicht Rheumazentrum vom 06.08.2020 Hauptdiagnosen Generalisieres Fibromyalgie-Syndrom. Aktivierte Osteochondrose+dors. Discusbulging C5/6, IMF-Sten Bulging L5/S1, Pseudoanterolisthese L4/5 Chondrose et Bulging c6/7, osteoch. C5/6, V.a. Gichtrömisch fünf.a. Gicht St.p. Kreuzbandplastik li. Knie 1991 Polyarthrosen Multisegm. Osteochondrosen mittl. BWS, L5/S1 osteoch. et spondyl. mit reaktivem markraumödem Protrusionen, Prolaps C5/6 sin Folgende Kurmittel wurden verordnet: Unterwassergymnastik Gruppe Ultraschall Paraffin Dr XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.08.2020Dr römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.08.2020 Diagnose: Hyperuricämie Medikation: Urosin 300mg Angiologische Ambulanz vom 10.08.2020 Seitenastvarikositas bd UE TH: Allgemeinmaßnahmen Therme XXXX vom 29.07.2020: Therapieplan für Unterwassergymnastik Gruppe Ultraschall ParaffinTherme römisch 40 vom 29.07.2020: Therapieplan für Unterwassergymnastik Gruppe Ultraschall Paraffin Laborbefund vom 24.02.2020 Harmsäue 7,7mg/dl Insgesamt beinhalten die neu nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Eine medikamentös gute behandelbare Hyperurikämie erreicht keinen GdB. Eine Seitenastvarikositas ohne therapeutische Konsequenz erreicht keinen GdB. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung“ Mit Schreiben vom 26.08.2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Ultraschall-Befund vom 18.08.2020 sowie eine Terminbestätigung für den 21.08.2020 nach. Die belangte Behörde holte daraufhin erneut eine Stellungnahme der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche am 08.09.2020 erstellt wurde. In dieser wird Folgendes ausgeführt: „Stellungnahme zum Parteiengehör vom 26.08.2020 Es werden zum 4 mal erneut Befunde nachgereicht Ultraschall-Befund vom 18.08.2020 umschriebene echogene Raumforderung im subchtanen Fettgewebe mit einer Größe von 39 x 10 x 15 mm mit Kapseung, z.B. einem Weichteillipom entsprechend. Eine weitere umschriebene echogene Struktur mit einem Durchmesser von 26 mm in der Tiefe der Muskulatur mit echoarmer Umgebung, Flüssigkeit?, Hämatom nicht sicher auszuschließen. Muskelverletzung? Weiterführende Diagnostik mittels MRT ist bei bestehender Beschwerdesymptomatik zu erwägen. Terminbestätigung. Angiol. Ambulanz für 21.08.2020 Ein Weichteillipom und Hämatom, da kein Anhaltspunkt für Malignität erreichen keinen GdB Ebenso begründet lediglich die Terminbestätigung auf der Gefäßambulanz keine Änderung der Beurteilung“ Mit Eingabe vom 08.09.2020 reichte die Beschwerdeführerin diverse Termin- und Behandlungsbestätigungen nach. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte weiterhin einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. fest. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ vorliegen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 v. H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwände seien nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der Entscheidung zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin neuerlich das ärztliche Gutachten vom 07.07.2020 und die Stellungnahme vom 21.07.2020, sowie erstmalig die Stellungnahmen vom 30.07.2020, 17.08.2020 und 08.09.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.10.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie leide unter genetisch bedingter Arthropathie bei Hyperurikämie, was von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin würden die typischen Merkmale von rheumatisch entzündeten Gelenken wie Gelenksschmerzen, Schwellungen in den Gelenken und Bewegungseinschränkungen bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine medikamentös gut behandelbare Hyperurikämie vorliege und die vorliegende Arthropathie nicht berücksichtige. Es sei außerdem zu beachten, dass es sich dabei um eine Stoffwechselerkrankung handle, die chronisch sei und weitere Gesundheitsschädigungen nach sich ziehe. Nicht nur die Harnsäurewerte der Beschwerdeführerin, sondern auch der Nierenwert Kreatinin sei erhöht. Bei der Beschwerdeführerin würden darüber hinaus eine nunmehr aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit dorsalem Discbulging und Einengung der Neurofamina beiderseits sowie eine Verlagerung der Nervenwurzel C5 links und eine Raumforderung im Segment Th3/Th4 links foraminell vorliegen. Zwischen den Erkrankungen bestehe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, sodass der Grad der Behinderung erhöht werden müsse. Der Beschwerde wurden bereits zuvor vorgelegte, sowie erstmals ein HNO-Befund vom 02.10.2020 angeschlossen. Weiters wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Internen Medizin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob die durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.10.2020 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie leide unter genetisch bedingter Arthropathie bei Hyperurikämie, was von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden sei. Bei der Beschwerdeführerin würden die typischen Merkmale von rheumatisch entzündeten Gelenken wie Gelenksschmerzen, Schwellungen in den Gelenken und Bewegungseinschränkungen bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine medikamentös gut behandelbare Hyperurikämie vorliege und die vorliegende Arthropathie nicht berücksichtige. Es sei außerdem zu beachten, dass es sich dabei um eine Stoffwechselerkrankung handle, die chronisch sei und weitere Gesundheitsschädigungen nach sich ziehe. Nicht nur die Harnsäurewerte der Beschwerdeführerin, sondern auch der Nierenwert Kreatinin sei erhöht. Bei der Beschwerdeführerin würden darüber hinaus eine nunmehr aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit dorsalem Discbulging und Einengung der Neurofamina beiderseits sowie eine Verlagerung der Nervenwurzel C5 links und eine Raumforderung im Segment Th3/Th4 links foraminell vorliegen. Zwischen den Erkrankungen bestehe eine wechselseitige Leidensbeeinflussung, sodass der Grad der Behinderung erhöht werden müsse. Der Beschwerde wurden bereits zuvor vorgelegte, sowie erstmals ein HNO-Befund vom 02.10.2020 angeschlossen. Weiters wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Internen Medizin und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten der bereits beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 02.11.2020 aufgrund der Aktenlage erstellt wurde. In diesem wird Folgendes angeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX -Reklamation 29.9.2020 zu definitiver genetisch bedingter ignorierter Purin- Stoffwechselerkrankunp ARTHROPATHIE bei HYPERURIKÄMIE römisch 40 -Reklamation 29.9.2020 zu definitiver genetisch bedingter ignorierter Purin- Stoffwechselerkrankunp ARTHROPATHIE bei HYPERURIKÄMIE XXXX -Ambulanz vom 02.10.2020 römisch 40 -Ambulanz vom 02.10.2020 Kommt mit Ohrenschmerzen Dg: Otitis ext sin MRT vom 08.10.2020 Lipom ? Befund: im markierten Schmerzbereich keine Weichteilraumforderung angreenzbar MRT der gesamten Wirbelsäule vom 10.12.2019 Aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit dorsalem Discbulging und Einengung der Neuroforamina beidseits sowie Verlagerung der Nervenwurzel C5 links. Unveränderte Darstellung der Raumforderung im Segment Th3/Th4 links foraminell. Keine Vertebrostenose. Kein Myelopathieherd. XXXX -Krankenhaus vom 02.07.2020 römisch 40 -Krankenhaus vom 02.07.2020 DP C5/C6, Cervikalgie Dorsalgie Lumbaigie MB Baastrup fragliche Fibromyalgie Aktuelle Beschwerden: Schmerzen ges WS Die MR-Bilder zeigen einen Diskusprolaps C5/C6 mit Osteochondrose nach links gerichtet - diesbezüglich klinisch jedoch keine Beschwerden, Diskusbulging L5/S1 mit einer leichten Osteochondrose, ansonsten Morbus Baastrup ansonsten nur leicht degenerative Veränderungen. Empfehle: Fortführung der physikalischen Therapie DR XXXX , Arzt f Allgemeinmedizin vom 10.08.2020DR römisch 40 , Arzt f Allgemeinmedizin vom 10.08.2020 Diaqnose: Hyperuricämie Medikation: Urosin 300mg Therme XXXX vom 16.10.2020Therme römisch 40 vom 16.10.2020 Diagnose: Aktivierte Osteochondrose+dors. Discusbulging C5/6, NF-Sten. bds., NW-Verlagerung C5 li., Multisegm. Osteochondrosen mittel. BWS, L5/S1 Hämangiom /Neurinom Th3/4 Ger. S1 –Arthrose Laborbefund vom 11.09.2020 Harnsäure 7,7 mg/dl weiters siehe auch VGA vom 07.07.2020: chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien 40%, Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Gleitwirbel 40%, allergisches Asthma bronchiale 20% Gesamt-GdB 50% Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Depressio. 04.11.02 40 2 Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden und Gleitwirbel Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und Neurinom im Bereich der Brustwirbelsäule. 02.02.02 40 3 allergisches Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da keine Dauertherapie 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie und Otitis ext sin, da medikamentös gut behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben Dauerzustand Nachuntersuchung -“ Mit Schreiben vom 03.11.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45
AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein.Mit Schreiben vom 03.11.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Mit am 30.11.2020 eingebrachter Stellungnahme führte die durch den XXXX vertretene Beschwerdeführerin aus, dass im Aktengutachten vom 02.11.2020 nicht auf das Beschwerdevorbringen eingegangen worden sei. Es werde auf das detaillierte Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.2020 verwiesen und die gestellten Anträge aufrechterhalten. Dem Schreiben wurde eine Therapiebestätigung vom 02.12.2020 angeschlossen.Mit am 30.11.2020 eingebrachter Stellungnahme führte die durch den römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin aus, dass im Aktengutachten vom 02.11.2020 nicht auf das Beschwerdevorbringen eingegangen worden sei. Es werde auf das detaillierte Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.2020 verwiesen und die gestellten Anträge aufrechterhalten. Dem Schreiben wurde eine Therapiebestätigung vom 02.12.2020 angeschlossen. Mit Schreiben vom 09.12.2020, vom 07.01.2021 und vom 20.01.2021 legte die Beschwerdeführerin Therapiebestätigungen sowie Laborbefunde vom 07.01.2021 und vom 24.02.2021 vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und ein Sachverständigen einer Fachärztin für Innere Medizin ein. Der neurologische Sachverständige führte in seinem Gutachten, erstellt am 22.02.2021 nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 03.02.2021, Folgendes aus: „Anamnese: VGA Allgemeinmedizin, 7.7.2020 chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien, Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Depressio, 40% Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 40% allergisches Asthma bronchiale, 20% Gesamt GdB 50% Aktengutachten, Allgemeinmedizin 2.11.2020 bezüglich definitiver genetisch bedingter ignorierter Purin-Stoffwechselerkrankung Arthropathie bei Hyperurikämie mit gleichem Ergebnis Folgende beantragte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie und Otitis ext sin, da medikamentös gut behandelbar Es wurde nun ein Fachgutachten interne Medizin und Neurologie im Auftrag gegeben. Die AW berichtet, sie sei wiedergekommen, da es ihr ein Anliegen sei, dass die genetisch bedingte Hyperurikämie als Leiden eingetragen wird.- Hier wird auf das Fachgutachten Interne verwiesen. Weiters berichtet sie, dass sie gerne die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingetragen hätte, da längeres Sitzen und Stehen in öffentlichen Verkehrsmittel ihr zusätzlich Schmerzen macht. Bezüglich einer Berufsunfähigkeitspension ist dzt. ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht in Berufung. Diesbezüglich gäbe es auch ein Gutachten von Dr. XXXX , vom Mai 2020, dieses ho. nicht vorliegend.Die AW berichtet, sie sei wiedergekommen, da es ihr ein Anliegen sei, dass die genetisch bedingte Hyperurikämie als Leiden eingetragen wird.- Hier wird auf das Fachgutachten Interne verwiesen. Weiters berichtet sie, dass sie gerne die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingetragen hätte, da längeres Sitzen und Stehen in öffentlichen Verkehrsmittel ihr zusätzlich Schmerzen macht. Bezüglich einer Berufsunfähigkeitspension ist dzt. ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht in Berufung. Diesbezüglich gäbe es auch ein Gutachten von Dr. römisch 40 , vom Mai 2020, dieses ho. nicht vorliegend. Derzeitige Beschwerden: Gelenks-und Muskelschmerzen am ganzen Körper werden beklagt, diese seien rechts vor links, sie hätte genetisch bedingte Gicht, vieles falle ihr aus der Hand, sie hat auch Knieschmerzen. Z.n. Meniskus-OP li., auch hat sie in der HWS einer Nervenwurzelverlagerung, diesbezüglich hätte sie Schmerzen von der HWS bis in den Bereich Schulterblatt und Arm rechts vor links ausstrahlend. Sie ist Rechtshänderin Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente werden als idem zum VGA angegeben, nur Urosin hätte sie bei Bedarf Derzeit keine Psychotherapie oder regelmäßig psychiatrische Betreuung belegt Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, dzt. in Teilzeit bei XXXX im Integrationsteam als Assistentin der Teamleitung für 16 Std., mehr würde sie auch nicht schaffen. Weiters hat sie parallel dazu die Ausbildung zur Synchronsprecherinverheiratet, keine Kinder, dzt. in Teilzeit bei römisch 40 im Integrationsteam als Assistentin der Teamleitung für 16 Std., mehr würde sie auch nicht schaffen. Weiters hat sie parallel dazu die Ausbildung zur Synchronsprecherin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): (Fachrelevant) Dr. med. XXXX , 10.2.2020:Dr. med. römisch 40 , 10.2.2020: kommt über behandelnde PT. Sie berichtet über starke Schmerzzustände im Rahmen von Gleitwirbel Ko 4.6.2018: mittlerweile Reha in XXXX bewilligt, kaum belastbar, ÄngsteKo 4.6.2018: mittlerweile Reha in römisch 40 bewilligt, kaum belastbar, Ängste Ko 9.7.2018: deutlich weniger Ängste 24.9.2018: kaum Änderung, PT beendet, dzt. keine Medikation 22.11.2019 Ko nach Reha XXXX , weiter kaum belastbar22.11.2019 Ko nach Reha römisch 40 , weiter kaum belastbar 17.1.2019: weiterhin kaum belastbar, neuralgiforme polytope Schmerzen 16.5.2019: eine 50%ige Invalidität wurde bestätigt, Pat. psychisch sehr belastet. 16.12.2019: Keinerlei Veränderung aus psychopathologischer Sicht, die Schmerzsymptomatik nach wie vor unverändert, hierzu MRT der gesamten WS vorliegend. 10.2.2020: Durch Verschlechterung der Schmerzsymptomatik, auch psychisch eher schlechter Status-Auszug: unauffälliger Neuro-Status wird beschrieben. Psychopatholog.: depressiv, antriebslos, Konzentration reduziert, persevervierende Gedanken, im Affekt korrespondierend, ESS u. DSS, in beiden Skalenbereichen mäßig affizierbar, keine prod. Symptomatik, keine suizidale Einengung, keine vegetative Symptomatik Diagnose: depressive Episode im Rahmen eine chronischen Schmerzsyndroms bei bekannten Bandscheibenvorfällen (Verlagerung der Nervenwurzel nach links), Hämangiom Th3/4, Fibromyalgie, rez Monokelhämatom Trittico ret 75 mg 0-0-1 Befundbericht Therme XXXX , 7.1.2021:Befundbericht Therme römisch 40 , 7.1.2021: Diagnose: aktivierte Osteochondrose und dorsales Discusbulging C5/6, Neuroformaenstenose bds., Nervenwurzelverlagerung C5 li., multisegmentale Osteochondrosen mittlere BWS L5/S1 MR Befund gesamte Wirbelsäule 10.12.2019: aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit dorsalem Discusbulging und Einengung der Neuroforamina bds. sowie Verlagerung der Nervenwurzel C5 links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: AW kommt alleine, frei gehend in Konfektionsschuhen ohne Hilfsmittel zur Untersuchung HN: unauffällig, HWS in alle Richtungen frei beweglich OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft 5/5, Faustschluss geringer dargeboten wegen angegebener Schmerzen im Daumengrundgelenk, Trophik, Tonus o.B., Frontal- und Py-Zeichen negativ, keine radikuläre Symptomatik UE: Trophik, Tonus o.B., MER stgl. mittellebhaft (ASR li etwas abgeschwächt bei Z.n. Meniskus-OP), Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B Sensibilität: stgl. auf spitz/stumpf, subjektiv gibt die AW an, dass ihre gesamte re. Körperhälfte sich wie geschwollen anfühlt Gesamtmobilität – Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, sehr freundlich im Umgang, arbeitet gut mit, Stimmung depressiv gefärbt, im pos. Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung C5/6 und Nervenwurzelverlagerung nach li und Gleitwirbel oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen und radiologisch verifizierte Nervenwurzelverlagerung an der HWS 02.02.02 40 2 Begleitdepression unterer Rahmensatz, da ohne Bedarf einer medikamentösen Therapie, ohne laufende Psychotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe Fachgutachten Interne Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom-siehe Fachgutachten Interne Leiden 2 (aktuell Leiden 1) wird gleich eingestuft aktuelles Leiden 2 wird eigens eingestuft (vormals in Leiden 1 integriert) Leiden 3 des Vorgutachtens -siehe Fachgutachten Interne Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des Ges.GdB um eine Stufe auf 40% Dauerzustand Nachuntersuchung -“ Im Gutachten der Fachärztin für innere Medizin, welches am 24.02.2021 nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 erstattet wurde, wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Gutachten vom 10.4.2019 und 7.7.2020: GdB 50vH wegen chron. Schmerzsyndrom
(40), Polyarthrose
(40), allerg. Asthma bronchiale
(20)weitere Stellungnahmen bei Befundnachreichung ohne Änderung des GdB Aktengutachten vom 2.11.2020: GdB 50vH wegen chron. Schmerzsyndrom
(40), Polyarthrose
(40), allerg. Asthma bronchiale
(20)Hyperurikämie und Otitis externa: kein GdB da gut behandelbar Derzeitige Beschwerden: "Mein Anliegen ist, dass es richtig dokumentiert ist. Ich habe die Arthropathie wegen der Harnsäure, der Urikämie. Ich vermisse, dass nicht festgehalten wird, dass ich eine Stoffwechselerkrankung habe. Die Befunde liegen dazu auf. Habe Schmerzen, da ist ein Muggel beidseits im Daumengrundgelenk, das schmerzt dauerhaft. Das hat mit 12 Jahren begonnen, hatte sehr zeitig schon Abnützungserscheinungen, Kreuzbandplastik. Auch das Sehen ist beeinträchtigt. Physikalische Therapie ist eine Erhaltung, eine kleine Erleichterung, oftmals aber auch mehr Schmerzen. Bin im Alltag beeinträchtigt, auch in der Nacht. Wache mit Atemnot auf. Habe auch viele gutartige Tumore, Lipome, die machen mir zu schaffen. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benutzen, weil ich einen langen Arbeitsweg habe. Da benötige ich ein KFZ, weil ich nicht lange Gehen und Stehen kann." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dauertherapie: CBD, Oleovit bei Bedarf: Loratadin, Avamys, Vimovo, Ferrogradumet, Oleovit; Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, XXXX Integrationsteamverheiratet, keine Kinder, römisch 40 Integrationsteam Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es liegt ein Befundkonvolut vor, wobei mehrere Befund 2 oder 3x ein- und nachgereicht wurden, ebenso beiliegend Überweisungen oder Terminbestätigungen Befund Therme XXXX vom 7.1.2021: aktivierte Osteochondrose, dors. Diskusbulging C5/C6, physikalische TherapieBefund Therme römisch 40 vom 7.1.2021: aktivierte Osteochondrose, dors. Diskusbulging C5/C6, physikalische Therapie Labor vom 7.1.2021: BSG, CRP, Anti CCP, RF im NB, Harnsäure 7,5 Rheumazentrum XXXX : 6.8.2020: gereal. Fibromyalgie, akt. Osteochondrose, Bulging, Chondrose, V.a. Gicht, Z.n. Kreuzbandplastik 1991, multisegmentale Osteochondrosen, ProtrusionenRheumazentrum römisch 40 : 6.8.2020: gereal. Fibromyalgie, akt. Osteochondrose, Bulging, Chondrose, römisch fünf.a. Gicht, Z.n. Kreuzbandplastik 1991, multisegmentale Osteochondrosen, Protrusionen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 170,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Hände: Faustschluss: möglich, nicht gerötet, nicht überwärmt, nicht geschwollen, Kraft seitengleich, Schultergelenk, Fußgelenke, Zehen: nicht gerötet, nicht überwärmt, NSG: möglich mit Schmerzäußerung , FBA: bis Knie Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Fibromyalgiesyndrom unterer Rahmensatz, da regelmäßige Schmerzmitteltherapie bei geringer funktioneller Beeinträchtigung 02.02.02 30 2 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation klinisch stabilisiert 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie: kein GdB, da gut behandelbar, Gicht: es sind weder Gichtanfälle noch definitive, radiologisch verifizierte Gichtschäden an Gelenken dokumentiert, daher kein GdB Lipome: gutartig, daher kein GdB siehe auch neurologisches Fachgutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige internistische Begutachtung, Leiden 1 wird bei bestehenden Therapieoptionen um eine Stufe niedriger eingestuft, siehe auch neurologisches Gutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: sieh Gesamtgutachten Dauerzustand Nachuntersuchung -“ Die Sachverständigengutachten vom 22.02.2021 und vom 24.02.2021 wurden durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in der Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 wie folgt zusammengefasst: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung C5/6 und Nervenwurzelverlagerung nach li und Gleitwirbel oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen und radiologisch verifizierte Nervenwurzelverlagerung an der HWS 02.02.02 40 2 Fibromyalgiesyndrom unterer Rahmensatz, da regelmäßige Schmerzmitteltherapie bei geringer funktioneller Beeinträchtigung 02.02.02 30 3 Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation klinisch stabilisiert 06.05.01 20 4 Begleitdepression unterer Rahmensatz, da ohne Bedarf einer medikamentösen Therapie, ohne laufende Psychotherapie 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 und 4 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperurikämie: kein GdB, da gut behandelbar, Gicht: es sind weder Gichtanfälle noch definitive, radiologisch verifizierte Gichtschäden an Gelenken dokumentiert, daher kein GdB Lipome: gutartig, daher kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige fachärztliche Begutachtung Leiden 1 (vormals Leiden 2) wird gleich eingestuft aktuelles Leiden 4 wird eigens eingestuft (vormals in Leiden 1 integriert) Leiden 2 (vormals Leiden 1) wird bei bestehenden Therapieoptionen um eine Stufe niedriger eingestuft Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt keine Änderung des GdB. Dauerzustand Nachuntersuchung -“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021 zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde führte dazu in den Bemerkungen aus, dass das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht innerhalb der Frist habe abgeschlossen werden können. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin die bisher seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 22.04.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt – seit ihrer Kindheit an Arthropathie bei Hyperurikämie. Dadurch habe sie multiple Polygelenksschäden, die genetisch bedingt seien und leide an chronisch unheilbaren Dauerschmerzen, Schwellungen und Entzündungen an den Gelenken sowie Muskelhartspann. Der Beschwerdeführerin sei kein Heben und Tragen von schweren Lasten möglich, an manchen Tagen könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken zurücklegen. Entgegen den Ausführungen im internistischen Gutachten sei ihre Hyperurikämie nicht gut behandelbar und daher anders einzustufen. Die Beschwerdeführerin sei am linken Knie bereits vier Mal operiert worden und Trägerin einer Kreuzbandplastik. Es sei im Gutachten nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial ist. Im internistischen Sachverständigengutachten sei fälschlicherweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei XXXX arbeite, tatsächlich arbeite sie bei XXXX . Es werde beantragt, das Leiden „Arthropathie bei Hyperurikämie“ anzuerkennen und entsprechend einzustufen.Mit Stellungnahme vom 22.04.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt – seit ihrer Kindheit an Arthropathie bei Hyperurikämie. Dadurch habe sie multiple Polygelenksschäden, die genetisch bedingt seien und leide an chronisch unheilbaren Dauerschmerzen, Schwellungen und Entzündungen an den Gelenken sowie Muskelhartspann. Der Beschwerdeführerin sei kein Heben und Tragen von schweren Lasten möglich, an manchen Tagen könne sie nicht einmal kurze Wegstrecken zurücklegen. Entgegen den Ausführungen im internistischen Gutachten sei ihre Hyperurikämie nicht gut behandelbar und daher anders einzustufen. Die Beschwerdeführerin sei am linken Knie bereits vier Mal operiert worden und Trägerin einer Kreuzbandplastik. Es sei im Gutachten nicht erwähnt worden, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthesematerial ist. Im internistischen Sachverständigengutachten sei fälschlicherweise festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei römisch 40 arbeite, tatsächlich arbeite sie bei römisch 40 . Es werde beantragt, das Leiden „Arthropathie bei Hyperurikämie“ anzuerkennen und entsprechend einzustufen. Mit Schreiben vom 17.05.2021 legte die Beschwerdeführerin, neben bereits vorgelegten Befunden erstmalig einen Befund eines Facharztes für Urologie vom 12.05.2021 sowie eine Therapiebestätigung vom 14.04.2021 vor. Mit Eingaben vom 21.05.2021 und 28.05.2021 legte die Beschwerdeführerin u.a. diverse Dokumente betreffend Pendlerpauschale sowie eine Krankmeldung vom 19.05.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 30.04.2019 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2020 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung C5/6 und Nervenwurzelverlagerung nach links und Gleitwirbel
- Fibromyalgiesyndrom
- Asthma bronchiale
- Begleitdepression Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Leiden 3 und Leiden 4 erhöhen den Grad der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nach wie vor 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass der Beschwerdeführerin basieren auf den Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten vom 01.03.2021, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 03.02.2021 und 16.02.2021 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 22.02.2021 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.
- In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.04.2019 und dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2020 sowie dem seitens der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten vom 02.11.2020 ergibt sich dabei betreffend die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. keine Änderung. Die einzelnen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind nunmehr als
- „Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung C5/6 und Nervenwurzelverlagerung nach links und Gleitwirbel“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H.,
- „Fibromyalgiesyndrom“ mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H.,
- „Asthma bronchiale mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und
- „Begleitdepression“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, wobei das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen maßgeblicher Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, was zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. führt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.04.2019 sowie zum allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 07.07.2020, welches – neben den ergänzenden Stellungnahmen vom 21.07.2020, 30.07.2020, 17.08.2020 und 09.09.2020 – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, und dem Aktengutachten vom 02.11.2020, sind nunmehr die zuvor als Leiden 2 geführten „Polyarthrosen, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorwölbung C5/6 und Nervenwurzelverlagerung nach links und Gleitwirbel“ als führendes Leiden
- eingestuft. Die Einschätzung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. blieb hingegen gleich und ist mit der Begründung, wonach mehrere Gelenke betroffen sind und eine radiologisch verifizierte Nervenwurzelverlagerung an der Halswirbelsäule vorliegt, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Das in den Vorgutachten als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestufte „Fibromyalgiesyndrom“ ist nunmehr als Leiden
- eine Stufe niedriger, mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates –mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Fachärztin für Innere Medizin begründet die Wahl des unteren Rahmensatz dieser Position damit, dass eine regelmäßige Schmerzmitteltherapie wahrgenommen werde und eine geringe funktionelle Beeinträchtigung vorliege. Im Gegensatz dazu wurde in den Vorgutachten vom 07.07.2020 und vom 02.11.2020 unter der Bezeichnung „chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien“ eine Zuordnung zur Position 04.11.02 (Nervensystem - Chronisches Schmerzsyndrom - Mittelschwere Verlaufsform) mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. vorgenommen. Unter dem Kapitel „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.“Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fibromyalgiesyndrom zwar unter Schmerzen, jedoch nicht unter Lähmungserscheinungen leidet, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Bewertung in der Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 bzw. des internen Sachverständigengutachtens vom 24.02.2021 gefolgt, wonach das Fibromyalgiesyndrom unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen ist und nicht - wie in den Gutachten zuvor - als neuromuskuläre Erkrankung unter der Position 04.11.02.Das in den Vorgutachten als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestufte „Fibromyalgiesyndrom“ ist nunmehr als Leiden
- eine Stufe niedriger, mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates –mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Die Fachärztin für Innere Medizin begründet die Wahl des unteren Rahmensatz dieser Position damit, dass eine regelmäßige Schmerzmitteltherapie wahrgenommen werde und eine geringe funktionelle Beeinträchtigung vorliege. Im Gegensatz dazu wurde in den Vorgutachten vom 07.07.2020 und vom 02.11.2020 unter der Bezeichnung „chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, Neuralgien“ eine Zuordnung zur Position 04.11.02 (Nervensystem - Chronisches Schmerzsyndrom - Mittelschwere Verlaufsform) mit dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. vorgenommen. Unter dem Kapitel „02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist dazu Folgendes zu entnehmen: „Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.“, Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Fibromyalgiesyndrom zwar unter Schmerzen, jedoch nicht unter Lähmungserscheinungen leidet, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Bewertung in der Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 bzw. des internen Sachverständigengutachtens vom 24.02.2021 gefolgt, wonach das Fibromyalgiesyndrom unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzustufen ist und nicht - wie in den Gutachten zuvor - als neuromuskuläre Erkrankung unter der Position 04.11.
- Das Leiden
- „Asthma bronchiale“ ist - wie bereits in sämtlichen Vorgutachten - auch in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021, basierend auf dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 22.02.2021 und dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2021, mit dem oberen Rahmensatz der Position 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma) und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Dies erfolgte mit der nachvollziehbaren und übereinstimmenden Begründung, dass das vorliegende Leiden unter Bedarfsmedikation klinisch stabilisiert ist. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Einstufung dieses Leidens auch weder im Rahmen der Beschwerde noch in einer ihrer zahlreichen Stellungnahmen. Im Vergleich zu den Vorgutachten ist nunmehr erstmals die Begleitdepression als eigenes Leiden mit dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 (Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades) und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da kein Bedarf einer medikamentösen Therapie sowie keine laufende Psychotherapie vorliegen. In den vorangegangenen Gutachten wurde dieses Leiden vom Fibromyalgiesyndrom (als damals führendes Leiden) miterfasst. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie leide unter einer genetisch bedingten Arthropathie, welche nicht berücksichtigt wurde, ist auszuführen, dass die Sachverständige für Innere Medizin die mit der angegebenen Arthropathie beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Leiden
- sehr wohl berücksichtigte, jedoch von einem vorliegenden Fibromyalgiesyndrom ausging. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gelenksschmerzen, Schwellungen und Entzündungen in den Gelenken sowie Bewegungseinschränkungen sind unter Leiden
- und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ordnungsgemäß eingeschätzt worden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hielten sowohl die Sachverständige für Allgemeinmedizin als auch die Sachverständige für Innere Medizin übereinstimmend fest, dass die Hyperurikämie medikamentös gut behandelbar ist und deshalb keinen Grad der Behinderung erreicht. Medizinische Beweismittel, welche geeignet wären, diese Feststellungen zu entkräften, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte nunmehr aktivierte Osteochondrose C5/C6 mit dorsalem Discbulging und Einengung der Neuroforamina beiderseits sowie Verlagerung der Nervenwurzel C5 links und eine Raumforderung im Segment Th3/Th4 links foraminell wurde von den Sachverständigen übereinstimmend und vollständig unter dem führenden Leiden
- und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erfasst. Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 07.08.2020 vor, es sei bei ihr Gicht diagnostiziert worden, die bislang nicht berücksichtigt worden sei und welche in einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und Leiden 2 steht. Dazu ist ebenfalls den Ausführungen der internen Sachverständigen zu folgen, wonach die Gicht keinen Grad der Behinderung erreicht, da weder Gichtanfälle noch definitive, radiologisch verifizierte Gichtschäden an Gelenken dokumentiert sind. Der einzige vorgelegte Befund, in welchem Gicht erwähnt wird, ist jener des Rheumazentrums XXXX vom 06.08.2020, in dem jedoch lediglich ein Verdacht auf Gicht enthalten ist. Die Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 07.08.2020 vor, es sei bei ihr Gicht diagnostiziert worden, die bislang nicht berücksichtigt worden sei und welche in einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Leiden 1 und Leiden 2 steht. Dazu ist ebenfalls den Ausführungen der internen Sachverständigen zu folgen, wonach die Gicht keinen Grad der Behinderung erreicht, da weder Gichtanfälle noch definitive, radiologisch verifizierte Gichtschäden an Gelenken dokumentiert sind. Der einzige vorgelegte Befund, in welchem Gicht erwähnt wird, ist jener des Rheumazentrums römisch 40 vom 06.08.2020, in dem jedoch lediglich ein Verdacht auf Gicht enthalten ist. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Lipome sind gutartig und erreichen daher ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2021 vorbringt, in den Sachverständigengutachten sei nicht erwähnt, dass sie Trägerin von Osteosynthesematerial sei, so ist festzuhalten, dass nach wie vor die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass eingetragen ist und dies auch im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 08.09.2020 festgestellt wurde. Für die gegenständliche Beurteilung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist dies jedoch nicht relevant. Selbiges gilt für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.04.2021, es sei im medizinischen Sachverständigengutachten vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei „ XXXX “ arbeite, dies sei aber nicht korrekt, sie arbeite bei „ XXXX “. Nun ist zwar einzuräumen, dass im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.02.2021 unter „Sozialanamnese“ angeführt ist, die Beschwerdeführerin arbeite bei „ XXXX “, inwieweit diesem - allenfalls unzutreffend aufgenommenen - Umstand aber bei der Beurteilung der Höhe des Grades der Behinderung konkrete Entscheidungsrelevanz zukommt, erschließt sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.Selbiges gilt für das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.04.2021, es sei im medizinischen Sachverständigengutachten vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin bei „ römisch 40 “ arbeite, dies sei aber nicht korrekt, sie arbeite bei „ römisch 40 “. Nun ist zwar einzuräumen, dass im innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.02.2021 unter „Sozialanamnese“ angeführt ist, die Beschwerdeführerin arbeite bei „ römisch 40 “, inwieweit diesem - allenfalls unzutreffend aufgenommenen - Umstand aber bei der Beurteilung der Höhe des Grades der Behinderung konkrete Entscheidungsrelevanz zukommt, erschließt sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. In Zusammenschau der auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 22.02.2021, 24.02.2021 und der Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG und waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen.Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG und waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 40Abs.
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 46
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:„BehinderungDie Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise:, „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70% 50%: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70%: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung […] 03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 06 Atmungssystem […] 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen 06.05.02 Leichtes Asthma 30 – 40 % Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion Klinisch unauffällig oder leicht spastisch […]“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 22.02.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2021 und die Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.02.02, 03.06.01 und 06.05.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 22.02.2021, einer Fachärztin für Innere Medizin vom 24.02.2021 und die Gesamtbeurteilung vom 01.03.2021 zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.02.02, 03.06.01 und 06.05.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 50 v.H. eingeschätzt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens der Beschwerdeführerin - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz Antrages seitens der Beschwerdeführerin - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2240053.1.00