← Österreich

{'item': 'W135 2240230-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW135 2240230-1 Spruch, W135 2240230-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Jahr 2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2018 ein, in welchem - nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes ausgeführt wurde: „Anamnese: Es besteht eine postinterventionelle fibrosierende Gonarthritis rechts bei Z.n. Arthroskopie 01/18 und 3xiger Revision wegen Blutung in die Synovialmembran 01/18, ein Therapieversuch mit Ebetrexat brachte nur minimale Besserung Derzeitige Beschwerden: das rechte Knie ist stark bewegungseingeschränkt, nach kurzer Wegstrecke Schmerzen im rechten Knie Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Wellbutrin, Requip, bei Bedarf Tramal Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder, BU-Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 19.09.2018 XXXX Rheumatologie, Dg.: postinterventionelle fibrosierende Gonarthritis, Verlaufskontrolle: ETX seit 10 Wochen s.c,, 20 mg. Entzündung am Kniegelenk rechts gebessert, jedoch nicht die Beweglichkeit. Belastungsschmerz aufgrund einer sek. Arthrose, ein Kniegelenkersatz wurde bereits angedacht. ETX verursacht doch erhebliche Beschwerden, ein eindeutiger Erfolg hinsichtlich Bewegungsumfanges hat sich nicht eingestellt. Empfehle daher ETX abzusetzen. Sollte sich die entzündliche Aktivität nach Absetzen wieder einstellen, kann ETX neuerlich erwogen werden, ebenso präoperativ vor der geplanten Knie-TEP (etwa 3 Monate vor dem Op-Termin) 22.06.2018 Orthopädischer Befund: Arthrofibrose Kniegelenk rechts bei Zustand nach viermaliger arthroskopischer Operation innerhalb von 3 Wochen. Deutliche Bewegungseinschränkung am Kniegelenk rechts mit Streck- und Beugehemmung19.09.2018 römisch 40 Rheumatologie, Dg.: postinterventionelle fibrosierende Gonarthritis, Verlaufskontrolle: ETX seit 10 Wochen s.c,, 20 mg. Entzündung am Kniegelenk rechts gebessert, jedoch nicht die Beweglichkeit. Belastungsschmerz aufgrund einer sek. Arthrose, ein Kniegelenkersatz wurde bereits angedacht. ETX verursacht doch erhebliche Beschwerden, ein eindeutiger Erfolg hinsichtlich Bewegungsumfanges hat sich nicht eingestellt. Empfehle daher ETX abzusetzen. Sollte sich die entzündliche Aktivität nach Absetzen wieder einstellen, kann ETX neuerlich erwogen werden, ebenso präoperativ vor der geplanten Knie-TEP (etwa 3 Monate vor dem Op-Termin) 22.06.2018 Orthopädischer Befund: Arthrofibrose Kniegelenk rechts bei Zustand nach viermaliger arthroskopischer Operation innerhalb von 3 Wochen. Deutliche Bewegungseinschränkung am Kniegelenk rechts mit Streck- und Beugehemmung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status – Fachstatus: 59jähriger Mann kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Extremitäten: Die Gelenke der OE und linken UE altersentsprechend frei beweglich, rechte UE: das Kniegelenk verplumpt, deutliche Beugehemmung, Streckung endlagig eingeschränkt, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich, Finger-Bodenabstand: 5cm. Das Gangbild Schmerzhinken rechts, etwas kleinschrittig, relativ flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang nur links durchführbar. Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.Z. Deutliche Beuge- und Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei postinterventioneller fibrosierender Gonarthritis rechts bei Zustand nach viemaliger Arthroskopie Jänner 2018 Unterer Rahmensatz, da zwar eingeschränkte Gehleistung, aber ohne Hilfsmittel mobil 02.02.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:  Dauerzustand  Nachuntersuchung 12/2020 - Leiden 1 besserungsfähig, Evaluierung der Zusatzeintragung“Nachuntersuchung 12 aus 2020, - Leiden 1 besserungsfähig, Evaluierung der Zusatzeintragung“ Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer daraufhin einen bis 31.12.2020 befristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgewiesen war. Am 31.08.2020 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses ein, welcher als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Hinsichtlich der vorliegenden Gesundheitsschädigungen verwies der Beschwerdeführer auf das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2018. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer ein fachärztliches orthopädisches Gutachten vom 18.11.2020 bei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches am 03.01.2021, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2020, erstellt wurde. Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 12/2018; danach GA Dr. XXXX . Restless legs-Syndrom.Vorgutachten 12 aus 2018,; danach GA Dr. römisch 40 . Restless legs-Syndrom. Derzeitige Beschwerden: "Mein Radius ist sehr eingeschränkt. Eine KTEP wird unterschiedlich gesehen, nicht unbedingt empfohlen. Schlafen kann ich schlechter, eine Depression ist noch vorhanden." Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Requip. Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder; Berufsunfähigkeitspension auf Dauer. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 12/2018; GA Dr. XXXX 11/2020.Vorgutachten 12 aus 2018,; GA Dr. römisch 40 11 aus 2020,. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 0cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-170, F 170-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 60-0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke rechts 0-10-70 zu links 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, allerdings kleinerschrittig und rechtshinkend. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 g.Z. Deutliche Beuge- und Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei postinterventioneller fibrosierender Gonarthritis rechts bei Zustand nach viemaliger Arthroskopie Jänner 2018 fixer Rahmensatz; Wahl der Position, da Belastungsschmerz der angrenzenden Gelenke 02.05.22 40 2 Restless-legs Syndrom eine Sufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Therapie nötig 04.07.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Knieleiden gebessert, Leiden 2 ist neu Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erniedrigung des GdB um eine Stufe  Dauerzustand  Nachuntersuchung“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.01.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 23.01.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass der begutachtende Sachverständige ihm mündlich zugesagt habe, dass der Grad der Behinderung von 50 v.H. aufrecht erhalten bleibe, da mit einer Verbesserung der Mobilität nicht zu rechnen sei. Sie hätten im Gegenteil ausführlich über die Erfolgsaussichten einer möglichen weiteren Operation gesprochen und der Sachverständige habe ihm dabei klar zu verstehen gegeben, dass eine neuerliche Operation die Arthrofibrose mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern würde. Einziger Grund einer Operation sei es, die Schmerzen zu linden. Aus dem im Rahmen der Antragsstellung vorgelegten Gutachten vom 18.11.2020 ginge ebenfalls hervor, dass eine Operation nicht sinnvoll sei und sich die Mobilität des Beschwerdeführers nicht mehr bessern werde. Dies sei auch im Rahmen einer aktuellen MRT-Erstellung am 12.01.2021 von einem Arzt bestätigt worden. Der Beschwerdeführer könne sich derzeit in einem Umkreis von 100 bis 200 Metern zwar mit Schmerzen aber ohne Hilfsmittel bewegen. Längere Strecken bewältige er mit Krücken oder einem Rollstuhl. Er habe bei Bewegungen Schmerzen im rechten Knie. Ein künstliches Kniegelenk würde die vorliegenden Schmerzzustände zwar bessern, aber die Beweglichkeit noch weiter einschränken und die vorliegende Fibrose wahrscheinlich verstärken. Darüber hinaus würde die Gefahr bestehen, einen Keim zu bekommen, da das Knie bereits geschwächt und irritiert sei. Seit November 2018 stehe der Beschwerdeführer in Bezug einer Berufsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer gab an, den MRT-Befund vom 12.01.2021 beizulegen, schloss der Stellungnahme jedoch kein medizinisches Beweismittel an. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Orthopädie ein. In dieser Stellungnahme vom 04.02.2021 wurde Folgendes ausgeführt: „Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es sei eine 50% Einstufung versprochen worden. Es ist richtig, dass eine korrekte Einstufung angesprochen wurde. Es ist hier auch die höchstmögliche Einschätzung getroffen worden, und zwar 02.05.22, Funktionseinschränkung des Kniegelenkes schweren Grades. Die bestehende Arthrofibrose wurde ausreichend gewürdigt. Eine höhere Einstufung kann nicht gegeben werden.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 31.08.2020 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Seine Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.01.2021 und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 04.02.2021 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er ausführte, im Bescheid sei weder auf den vorangegangenen Bescheid aus dem Jahr 2018, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, noch das vorgelegte Gutachten vom 18.11.2020, noch auf seine Stellungnahme 23.01.2021 oder den vorgelegten MR Befund vom 12.01.2021 eingegangen worden. Seine gesundheitliche Situation habe sich nicht gebessert und eine Operation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung zur Folge haben. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen beim Gehen und könne Strecken von mehr als 200 Metern nur mit Mühe bewerkstelligen. Der begutachtende Sachverständige habe ihm bei der persönlichen Untersuchung mündlich zugesichert, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. liege weiterhin vor. Der Beschwerdeführer beantrage daher eine Verlängerung der Einstufung des Grades der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel angeschlossen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Auftragsschreiben vom 26.05.2021 wurde eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wurde am 09.07.2021 durchgeführt und das Sachverständigengutachten am 30.09.2021 erstattet. Im Rahmen der Begutachtung legte der Beschwerdeführer einen MR-Befund des rechten Knies vom 12.01.2021 vor. Die beauftragte Sachverständige führt in ihrem Gutachten Folgendes aus:„SACHVERHALT:Mit Auftragsschreiben vom 26.05.2021 wurde eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers wurde am 09.07.2021 durchgeführt und das Sachverständigengutachten am 30.09.2021 erstattet. Im Rahmen der Begutachtung legte der Beschwerdeführer einen MR-Befund des rechten Knies vom 12.01.2021 vor. Die beauftragte Sachverständige führt in ihrem Gutachten Folgendes aus:, „SACHVERHALT: Gegen den Bescheid Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom mit welchem der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wurde und die Voraussetzungen für einen Behindertenpass nicht mehr vorliegen, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen des BF vom 26.02.2021, Abl. 22-23, wird eingewendet, dass sich die Situation nicht verbessert habe, mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei und eine neuerliche Operation die Situation noch weiter verschlechtern würde, er Schmerzen beim Gehen habe, Strecken von mehr als 200 m nur mit Mühe bewerkstelligen könne. In Abl. 17 RS wird am 23.01.2021 vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 40% nicht nachvollziehbar sei, mit einer Verbesserung der Mobilität nicht zu rechnen sei. Eine neuerliche Operation der Arthrofibrose wurde wahrscheinlich zu einer Verschlechterung führen. Einziger Grund der Operation könne sein, die Schmerzen, wenn sie stärker werden sollten, zu bessern. Dem Gutachten Dr. Reimer sei ebenfalls zu entnehmen, dass eine Operation nicht sinnvoll wäre und die derzeit Mobilität nicht verbessern würde. Er habe ein neuerliches MRT am 12. 1. 2021 anfertigen lassen, weiterhin sei von einer Operation dringend abgeraten worden. Er könne sich 100-200 m, zwar unter Schmerzen, ohne Hilfsmittel, fortbewegen, bei längeren Strecken benötige er Krücken oder Rollstuhl. Die Implantation eines künstlichen Kniegelenks würde die Beweglichkeit noch weiter einschränken. Vorgeschichte: Arthroskopie rechtes Kniegelenk 01/2018, in 3 Wochen 4mal, postinterventionell fibrosierende Gonarthritis, Arthrofibrose. Ebetrexat besserte Entzündung jedoch nicht die Beweglichkeit. Narkosemobilisation, PhysiotherapieArthroskopie rechtes Kniegelenk 01 aus 2018,, in 3 Wochen 4mal, postinterventionell fibrosierende Gonarthritis, Arthrofibrose. Ebetrexat besserte Entzündung jedoch nicht die Beweglichkeit. Narkosemobilisation, Physiotherapie Zwischenanamnese seit 4. 2. 2021: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 10-11 und 6-8 RS odhopädisches Gutachten Dr. XXXX 18. 11. 2020 (Rechtes Knie 0/10/55. Grad der Behinderung: 50 %, keine Besserung seit 13. 12. 2018, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, Gehstrecke massiv eingeschränkt, Dauerzustand. Knietotalendoprothese könnte Beweglichkeit sogar verschlechtern)Abl. 10-11 und 6-8 RS odhopädisches Gutachten Dr. römisch 40 18. 11. 2020 (Rechtes Knie 0/10/55. Grad der Behinderung: 50 %, keine Besserung seit 13. 12. 2018, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, Gehstrecke massiv eingeschränkt, Dauerzustand. Knietotalendoprothese könnte Beweglichkeit sogar verschlechtern) Abl. 9-10 RS MRT rechtes Kniegelenk vom 3. 1. 2018 (Mittel-bis hochgradige Gonarthrose, Zustand nach subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbands, Knorpelglatze 20 x 10 mm lateraler Femorkondylus und laterales Tibiaplateau, Läsion Außenmeniskus, medial Chondromalazie Grad II-III, Ruptur des Innenmeniskus, mittelgradiger Gelenkserguss, mittelgradige Femoropatellararthrose Grad II-III) Abl. 8 MRT-rechtes Kniegelenk 19.1.2018 (7cm messende Struktur supra- bzw. peripatellar, entsprechend Hämatom, tibiofemoral medial Chondropathie Grad I)Abl. 8 MRT-rechtes Kniegelenk 19.1.2018 (7cm messende Struktur supra- bzw. peripatellar, entsprechend Hämatom, tibiofemoral medial Chondropathie Grad römisch eins) Sozialanamnese: Verheiratet, 4 Kinder, lebt in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Jurist, BUP seit 2018 Medikamente: Requip, Restex, Tramal bei Bedarf Allergien: 0, Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: „Das rechte Kniegelenk wird trotz Physiotherapie und Mobilisation in Narkose nicht besser, das Knie ist steif. Betreibe regelmäßig Sport, Radfahren. Ich habe belastungsabhängige Beschwerden. In Ruhe habe ich keine Schmerzen, in der Nacht Restless legs, seit etwa 30 Jahren, zunehmend, nehme Medikamente ein. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren, habe ein Automatikauto. Bin auf das Auto angewiesen, kann nur mit dem Auto alles machen.“ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 183 cm, Gewicht 95 kg, Alter: 62a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Valgusstellung des rechten Kniegelenks. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 50 cm, links 53 cm, Unterschenkel rechts 40 cm, links 41 cm. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt, Patella mäßig verbacken, in allen Ebenen stabil. Umfang Kniegelenk rechts 39 cm, links 38 cm. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/5/90, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, insgesamt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Kniegelenksarthrose rechts 02.05.20 30% Wahl dieser Position, da Beweglichkeit von 0/5/90 bei fortgeschrittenen Radiologischen Veränderungen ohne Hinweis auf entzündliche Aktivität oder Instabilität, analgetische Bedarfsmedikation ausreichend. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 30% - ad 3) Stellungnahme ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobene Befund im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 13. 12. 2020 (AS 1-3) eine Veränderung im Leidenszustand (Verbesserung/Verschlechterung) objektivierbar ist. Im Vergleich zum Gutachten vom 13. 12. 2020 ist eine maßgebliche Verbesserung der Beweglichkeit feststellbar. ad 4) Begründung der Wahl der Positionsnummer betreffend Funktionseinschränkung Nr. 1 (Hinweis: im SVG vom 13. 12. 2018 wurde die Positionsnummer 02.02.03 und im SVG vom 3. 1. 2021 die Positionsnummer 02.05.22 gewählt). Die Einstufung eines einseitigen Kniegelenksleidens ist laut EVO maximal mit 40 % möglich. Vergleichsweise ist die Einstufung einer einseitigen Unterschenkelamputation bzw. einer einseitigen kompletten Entlastung über einen längeren Zeitraum mit 50 % vorzunehmen. Im Gutachten vom 13. 12. 2018 wird ein gleichzuachtender Zustand erkannt und eine Einstufung von 50 % vorgenommen. Begründet wird die Einstufung mit postinterventionefler fibrosierender Gonarthritis bei Zustand nach 4-maIiger Arthroskopie mit eingeschränkter Gehleistung ohne erforderliche Hilfsmittel. Im Gutachten vom 3. 1. 2021 wird die Position 02.05.22 herangezogen, entsprechend einer einseitigen Funktionseinschränkung des Kniegelenks schweren Grades bei einer Beweglichkeit von 0/10/70. Die Begründung der Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist dem jeweiligen Gutachten zu entnehmen. ad 5) Stellungnahme zu dem mit der Antragstellung vorgelegten orthopädischen Gutachten Dr. XXXX vom 18. 11. 2020 (AS 6-11).Gutachten Dr. römisch 40 vom 18. 11. 2020 (AS 6-11). lm Status des Gutachtens vom 18. 11. 2020 wird eine Beweglichkeit des rechten Kniegelenks von 0/10/55 angeführt. Gangbild: rechts leicht hinkend, keine Gehhilfe. Dennoch wird eine Einstufung mit 50 % empfohlen, da keine Besserung eingetreten sei. Entsprechend den Kriterien der EVO ist eine Funktionseinschränkung eines Kniegelenks schweren Grades ohne erforderliche Entlastung mit maximal 40 % möglich. Die vorgeschlagene Einstufung ist nicht nachvollziehbar. ad 6) Stellungnahme zum Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 23.1.2021 (AS 17) und Stellungnahme zum aktuellen im Befund. (MR Befund vom 12.1.2021, nicht aktenkundig BF wird aufgefordert, diesen zur Untersuchung mitzubringen). Vorgebracht wird, dass sich die Situation nicht verbessert habe, mit einer Verbesserung nicht zu rechnen sei und eine neuerliche Operation die Situation wahrscheinlich nur noch weiter verschlechtern würde, er Schmerzen beim Gehen habe, Strecken von mehr als 200 m nur mit Mühe bewerkstelligen könne. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 50% auf 40% sei nicht nachvollziehbar, mit einer Verbesserung der Mobilität sei nicht zu rechnen, eine neuerliche Operation der Adhrofibrose würde wahrscheinlich zu einer Verschlechterung fuhren. Einziger Grund der Operation könne sein, die Schmerzen, wenn sie stärker werden sollten, zu bessern. Dem wird entgegengehalten, dass es in der Zwischenzeit zu einer Verbesserung der Beweglichkeit gekommen ist. Aktuell ist eine Beweglichkeit von 0/5/90 feststellbar. Damit sind die Argumente im Beschwerdevorbringen widerlegt. ad 7) Begründung einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 3.1.2021 (AS 13-15) abweichenden Beurteilung Leiden Nummer 1, Kniegelenksleiden wird unter Beachtung der aktuell feststellbaren Beweglichkeit von 0/5/90, entsprechend einer mittelgradigen Funktionseinschränkung, dem geringgradig rechts hinkenden Gangbild, ohne Hinweis auf akute entzündliche Aktivität und ohne Erfordernis der Verwendung einer Gehhilfe und bei erforderlicher analgetischer Bedarfsmedikation neu eingestuft. Eine Besserung zu den Vorgutachten ist objektivierbar. Leiden 2 des Vorgutachtens, Restless legs Syndrom, ist nicht durch fachärztliche Befunde belegt, kann daher aus orthopädischer Sicht nicht eingestuft werden. Der Gesamtgrad der Behinderung wird aufgrund der Besserung von Leiden 1 um eine Stufe herabgesetzt. ad 8) Stellungnahme ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 9) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Wenn ja, Stellungnahme, ob aus den neu vorgelegten Befunden eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichter Befund: MRT rechtes Knie 12. 1 2021 (fortschreitende Arthropathie mit Gelenksdestruktionen verdickte Synovia, Synovitis, Kapselfibrose, ausgeprägte mediale Gonarthrose, hochgradige Chondropathie, Randanbauten, Zustand nach Meniskusteilresektion medial, mäßige bis höhergradige laterale Gonarthrose mit hochgradiger Chondropathie. Mäßige Retropatellararthrose, vorderes Kreuzband nicht abgrenzbar) Befund wird in der Einstufung berücksichtigt. Maßgeblich für die Einstufung nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare funktionelle Einschränkungen. welche anhand einer klinischen Untersuchung festgestellt werden. Aktuell konnte eine Verbesserung festgestellt werden, sodass, auch unter Beachtung des nachgereichten Befundes, keine höhere Einstufung vorzunehmen ist. Befund steht nicht in Widerspruch zu getroffener Beurteilung“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 zu Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 03.11.2021 persönlich zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegt als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung eine Kniegelenksarthrose rechts vor. Der Grad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt 30 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkung und dem Grad der Behinderung basiert auf dem im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021, welches im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurde unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmt die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung und der gewählte Rahmensatz mit den diesbezüglichen Kriterien der Positionsnummer überein. In ihrem Sachverständigengutachten geht die beigezogene Sachverständige daher auf die Art des Leidens vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Im Rahmen des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30.09.2021 wurde eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beauftragte Sachverständige kommt damit sowohl im Vergleich zum Vorgutachten vom 14.12.2018, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, als auch zum dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 03.01.2021, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. beurteilt wurde, zu einem anderen Ergebnis. Begründet wird dies nachvollziehbar damit, dass in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.07.2021 eine Beweglichkeit des rechten Knies von 0-5-90 bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen ohne Hinweis auf eine entzündliche Aktivität oder Instabilität gemessen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich sein Leiden nicht verbessert hat, war nun im Vergleich zu den Vorgutachten eine bessere Beweglichkeit des rechten Kniegelenks festzustellen. Die Sachverständige führt dazu in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 begründend näher aus, die Einstufung eines einseitigen Kniegelenksleidens sei laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem maximalen Grad der Behinderung von 40 v.H. möglich (Positionsnummer 02.05.22). Vergleichsweise sei die Einstufung einer einseitigen Unterschenkelamputation bzw. einer einseitigen kompletten Entlastung über einen längeren Zeitraum mit 50 v.H. vorzunehmen. Im Gutachten vom 13.12.2018 sei ein gleichzuachtender Zustand und somit eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. vorgenommen worden (Positionsnummer 02.02.03 - Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades). Begründet wurde diese Einstufung damals mit postinterventioneller fibrosierender Gonarthritis bei einem Zustand nach 4-maliger Arthroskopie mit eingeschränkter Gehleistung ohne erforderliche Hilfsmittel. Da jedoch auch eine Besserungsfähigkeit des Leidens attestiert wurde, wurde der Behindertenpass des Beschwerdeführers bis 31.12.2020 befristet ausgestellt und eine Nachuntersuchung angeordnet. In dem, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten vom 03.01.2021 wurde eine Beweglichkeit des rechten Kniegelenks von 0-10-70 gemessen und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft. Da die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 nunmehr eine Beweglichkeit des rechten Kniegelenks von 0-5-90 - und damit eine maßgebliche Verbesserung der Beweglichkeit - feststellen konnte, erfolgte somit richtigerweise eine Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. Das im Gutachten vom 03.01.2021 als weiteres Leiden eingestufte „Restless-legs Syndrom“ ist nicht durch fachärztliche Befunde belegt, weshalb dieses Leiden nun entfällt. Zu dem im Rahmen der Antragsstellung vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 18.11.2020 führt die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 nachvollziehbar aus, dass in diesem die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks mit 0-10-55 angeführt, jedoch eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. empfohlen werde. Entsprechend den Kriterien der Einschätzungsverordnung kann jedoch - wie bereits zuvor ausgeführt - eine dementsprechende Funktionseinschränkung des Kniegelenks schweren Grades ohne erforderliche Entlastung mit einem Grad der Behinderung von maximal 40 v.H. eingestuft werden. Die vorgeschlagene Einstufung ist für die Sachverständige daher nicht nachvollziehbar. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ist hier festzuhalten, dass im vorgelegten Privatgutachten jegliche Bezugnahme auf die – im gegenständlichen Verfahren anzuwendende – Einschätzungsverordnung und konkrete Positionsnummern fehlt, weshalb der Schlussfolgerung des Privatsachverständigen, es liege beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vor, nicht gefolgt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.01.2021 und der Beschwerde ausführt, ihm sei im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung am 15.12.2020 mündlich zugesichert worden, es liege weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor, ist auf die ergänzende Stellungnahme des genannten Sachverständigen vom 04.02.2021 zu verweisen. Darin führt dieser aus, es sei eine korrekte Einstufung im Rahmen der Untersuchung angesprochen worden und anschließend von seiner Seite die höchstmögliche Einschätzung getroffen worden. Eine höhere Einstufung konnte bereits damals nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdevorbringen, im Bescheid sei weder auf das vorgelegte Gutachten vom 18.11.2020, noch auf seine Stellungnahme 23.01.2021 oder den vorgelegten MRT-Befund vom 12.01.2021 eingegangen worden ist entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu Grunde gelegt wurden. Im Rahmen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde das vorgelegte Gutachten vom 18.11.2020 im eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.01.2021 berücksichtigt. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.01.2021 wurde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 04.02.2021 eingeholt. Zudem wurde das vorgelegte Gutachten vom 18.11.2020 sowie die Stellungnahme vom 23.01.2021 im Gutachten der Sachverständigen vom 30.09.2021 erneut berücksichtigt und wurde dazu ausführlich Stellung bezogen. Hinsichtlich des MRT-Befundes vom 12.01.2021 ist auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 zu verweisen, wonach auch unter Beachtung des nachgereichten Befundes keine höhere Einstufung vorzunehmen ist und dieser nicht im Widerspruch zur getroffenen Beurteilung steht. Maßgebend für die Beurteilung des Grades der Behinderung von Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates ist nämlich der objektivierte Bewegungsumfang. Bei radiologischen Befunden ist lediglich die Korrelation mit der klinischen Symptomatik relevant für die Einschätzung. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks zeigte sich, wie zuvor ausführlich erörtert, im Vergleich zu den Vorgutachten verbessert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat zu dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 keine Einwendungen erhoben und kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher beim Beschwerdeführer von einem Grad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und BewegungsapparatDie Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: , „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70% 50%: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70%: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung […] 02.05 Untere Extremitäten […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. […] 02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung 0-10-90° […] 02.05.22 Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig 40 % Streckung/Beugung 0-30-90° […]“ Wie oben unter Punkt
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021 zugrunde gelegt. Die Einschätzung der in der persönlichen Untersuchung vom 09.07.2021 festgestellten Beweglichkeit des rechten Kniegelenks von 0-5-90 erfolgte nachvollziehbar und schlüssig unter die Positionsnummer 02.05.20 (Streckung/Beugung 0-10-90°) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, welcher das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten, er hat das eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.09.2021 nicht bestritten, kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. vorliegt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2240230.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.