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{'item': 'W136 2197018-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW136 2197018-1 SpruchW136 2196934-1/20EW136 2197027-1/23EW136 2197018-1/19EW136 2197012-1/19EW136 2197024-1/19E,

§ 34Abs. 2 und 4 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , und 5.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX 3.) XXXX , 4.) XXXX , und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , und 5.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu A): Zuerkennung des Status von Asylberechtigten 1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Kindern, den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern, alle afghanische Staatsangehörige, schlepperunterstützt in die Republik Österreich ein und sie stellten am 31.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

  1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
  2. Den von den Beschwerdeführen eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern nach mündlicher Verhandlung der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Die Beschwerden wurden jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).
  3. Den von den Beschwerdeführen eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2020 insoweit stattgegeben, als den Beschwerdeführern nach mündlicher Verhandlung der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerden wurden jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund der gegen Spruchpunkt I (Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten) erhobenen außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom
  5. September 2021, Zl. Ra 2020/20/0242 bis 0246-7 wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnisses vom
  6. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Erstrevisionswerberin im Verhältnis zu ihrer (nach dem Akteninhalt im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen und nunmehr asylberechtigten) Tochter als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nicht die Bestimmungen des Familienverfahrens zur Anwendung gebracht hat und dieser ebenso wie (gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 abgeleitet von der Erstrevisionswerberin) den zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt hat.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund der gegen Spruchpunkt römisch eins (Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten) erhobenen außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom
  8. September 2021, Zl. Ra 2020/20/0242 bis 0246-7 wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend wurde ausgeführt, dass es ausgehend von den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnisses vom
  9. Oktober 2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044, mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe, dass das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Erstrevisionswerberin im Verhältnis zu ihrer (nach dem Akteninhalt im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen und nunmehr asylberechtigten) Tochter als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nicht die Bestimmungen des Familienverfahrens zur Anwendung gebracht hat und dieser ebenso wie (gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 abgeleitet von der Erstrevisionswerberin) den zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien den Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt hat. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis war die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten entsprechend herzustellen, zumal Ausschlussgründe nach der Aktenlage nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes herstellt; siehe die unter A) zitierten JudikateDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil diese Entscheidung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes herstellt; siehe die unter A) zitierten Judikate European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2197018.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.