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{'item': 'W141 2248577-1'}

Obsah (18)§ 10Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 8§ 19§ 1§ 13§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW141 2248577-1 Spruch, W141 2248577-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der am 14.07.2021 beim Arbeitsmarktservice (AMS) Amstetten (in weiterer Folge belangte Behörde genannt) eingelangten aufgetragenen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer betreffend die Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er aus gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht an einer Veranstaltung mit unbekannten Personen teilnehmen kann.
  2. Mit Bescheid vom 28.07.2021 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.06.2021 bis 08.08.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 28.07.2021 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.06.2021 bis 08.08.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am mit der belangten Behörde vereinbarten Kurs „ XXXX “ nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am mit der belangten Behörde vereinbarten Kurs „ römisch 40 “ nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.08.
  2. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass keine Verweigerung im Sinne des § 10 AlVG vorliegt. Der Beschwerdeführer habe wichtige Gründe dargelegt, die Bezugseinstellung sei somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme am gegenständlichen Kurs nicht vereitelt, sondern lediglich seine fundierten Bedenken betreffend seiner gesundheitlichen Integrität dargelegt. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein Maskenbefreiungsattest.Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass keine Verweigerung im Sinne des Paragraph 10, AlVG vorliegt. Der Beschwerdeführer habe wichtige Gründe dargelegt, die Bezugseinstellung sei somit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe die Teilnahme am gegenständlichen Kurs nicht vereitelt, sondern lediglich seine fundierten Bedenken betreffend seiner gesundheitlichen Integrität dargelegt. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über ein Maskenbefreiungsattest.
  3. Mit Bescheid vom 12.11.2021 wurde die Beschwerde vom 30.08.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 12.11.2021 wurde die Beschwerde vom 30.08.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit am 16.11.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 23.11.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 19.01.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Gerold BENEDER, Rechtsanwalt (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeugin XXXX (Z) teil.
  4. Am 19.01.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Mag. Gerold BENEDER, Rechtsanwalt (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV) sowie die Zeugin römisch 40 (Z) teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BFV legt folgende Unterlagen vor: ● Ärztliches Attest von Dr. Johannes BRANDTSTETTER vom 10.11.2020, wonach das Tragen eines MNS aus gesundheitlichen Gründen für den BF unzumutbar wäre ● Stellungnahme von MFG – Menschen Freiheit Grundrechte Österreich vom 01.11.2021 ● Zeitungsartikel vom 12.12.2020 – Wochenblick: Nasenbluten, Entzündungen: mögliche Nebenwirkungen der Corona-Tests ● Stellungnahme von FORSTHUBER & Partner Rechtsanwälte vom 03.11.2021 Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers XXXX (BF) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers römisch 40 (BF) folgendes hervor: Der BFV führte aus, am 28.06.2021 habe die 3G Regel nicht gegolten und es habe zu Beginn der Schulung auch keine Testpflicht gegolten. Das Problem sei, der BF habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass er an der Kursmaßnahme nicht teilnehmen könne, da er keine Zusammenkunft von unbekannten Personen in diesem Ausmaß besuchen könne. Der BF habe sich zudem nicht testen lassen wollen. Der BF führte aus, er habe ein Maskenbefreiungsattest und habe persönlich den ausstellenden Arzt besucht, dieser sei jedoch nicht sein fixer Hausarzt, sein bisheriger Hausarzt sei 2020 in Pension gegangen. Der BF gab an, er wäre in den Kurs gegangen, wenn er keine Maske hätte tragen müssen. Auf Nachfrage gab er zudem an, er habe Angst gehabt, sich bei Geimpften anzustecken. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z) folgendes hervor: Die Z sei die Betreuerin des BF gewesen. Die Kooperation mit dem BF sei nicht besonders gut gewesen, es habe zuvor schon eine Maßnahme gegeben, die nicht sehr erfolgreich gewesen sei. Diese Maßnahme sei telefonisch durchgeführt worden. Die Z führte aus, dass das Maskenbefreiungsattest berücksichtigt worden wäre, wenn der BF dieses vorgelegt hätte. Auf Nachfrage, warum der BF nicht an der Maßnahme habe teilnehmen wollen, gab die Z an, aufgrund der FFP2 Maskentragepflicht und der Testpflicht. Beim Kurs wären ca. 10 bis 12 Teilnehmer gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und war zuletzt vom 01.01.2008 bis 04.02.2021 als Fahrzeugmonteur bei der XXXX vollversichert beschäftigt. Vom 05.02.2021 bis 06.02.2021 hat er eine Urlaubsentschädigung aus der Beendigung dieses Dienstverhältnisses heraus lukriert. Am 05.02.2021 hat der Beschwerdeführer erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde geltend gemacht und

den gesetzlichen Bestimmungen ab 07.02.2021 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 55,59 bezogen.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und war zuletzt vom 01.01.2008 bis 04.02.2021 als Fahrzeugmonteur bei der römisch 40 vollversichert beschäftigt. Vom 05.02.2021 bis 06.02.2021 hat er eine Urlaubsentschädigung aus der Beendigung dieses Dienstverhältnisses heraus lukriert. Am 05.02.2021 hat der Beschwerdeführer erfolgreich seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde geltend gemacht und

den gesetzlichen Bestimmungen ab 07.02.2021 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 55,59 bezogen. Der Beschwerdeführer hat kein COVID-19 Risiko-Attest vorgelegt und gehört sohin keiner Risikogruppe an. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX " beim Kursinstitut XXXX , zugewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen „Selbsthilfepotenzial/Eigeninitiative" nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Der Besuch dieses Kurses ist aus folgenden Gründen geeignet seine Arbeitsmarktchance und somit die Chance wieder eine Beschäftigung zu erlangen, zu erhöhen: Unterstützung bei der Vermittlung; individuelles Bewerbungscoaching; Unterstützung der Eigeninitiative; Steigerung des Selbsthilfepotenzials; Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche; sowie geregelter Tagesablauf. Der Beschwerdeführer wurde daher ausreichend über die Gründe der Zubuchung und die Ziele dieser Zubuchung in Kenntnis gesetzt. Als Kursbeginn wurde der 28.06.2021, um 08:15 Uhr in diesem Schreiben festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 21.06.2021 darüber informiert, dass er Einwände gegen den Besuch dieser Maßnahme einbringen könne. Über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im Schreiben vom 21.06.2021 nachweislich belehrt. Aus dem vorgelegten Rückschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 am 23.06.2021 persönlich übernommen habe. Somit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Im Schreiben vom 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer weiters über die Einhaltung der gültigen Covid 19-Verhaltensregeln informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass im gesamten Gebäude eine FFP2 Schutzmaske zu tragen ist. Bei Betreten eines Schulungsraumes ist ein negativer COVID-19 Test oder ein gleichwertiger anderer Nachweis vorzuweisen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederungsmaßnahme „ römisch 40 " beim Kursinstitut römisch 40 , zugewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen „Selbsthilfepotenzial/Eigeninitiative" nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Der Besuch dieses Kurses ist aus folgenden Gründen geeignet seine Arbeitsmarktchance und somit die Chance wieder eine Beschäftigung zu erlangen, zu erhöhen: Unterstützung bei der Vermittlung; individuelles Bewerbungscoaching; Unterstützung der Eigeninitiative; Steigerung des Selbsthilfepotenzials; Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche; sowie geregelter Tagesablauf. Der Beschwerdeführer wurde daher ausreichend über die Gründe der Zubuchung und die Ziele dieser Zubuchung in Kenntnis gesetzt. Als Kursbeginn wurde der 28.06.2021, um 08:15 Uhr in diesem Schreiben festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 21.06.2021 darüber informiert, dass er Einwände gegen den Besuch dieser Maßnahme einbringen könne. Über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG wurde der Beschwerdeführer ebenfalls im Schreiben vom 21.06.2021 nachweislich belehrt. Aus dem vorgelegten Rückschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 am 23.06.2021 persönlich übernommen habe. Somit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Im Schreiben vom 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer weiters über die Einhaltung der gültigen Covid 19-Verhaltensregeln informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass im gesamten Gebäude eine FFP2 Schutzmaske zu tragen ist. Bei Betreten eines Schulungsraumes ist ein negativer COVID-19 Test oder ein gleichwertiger anderer Nachweis vorzuweisen. Per Mail vom 24.06.2021 an die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer bezüglich der Zuweisung der Wiedereingliederungsmaßnahme Einwendungen erhoben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde per Mail vom 25.06.2021 mitgeteilt, dass bis dato keine fixe Arbeitsaufnahme seiner Person vorliegt. Eine Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Kursteilnahme ist aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sinnvoll. Die 3-G-Regel ist eine Vorgabe durch die Bundesregierung. Der Beschwerdeführer wurde deshalb nachdrücklich zur Teilnahme des Kurses (Beginn 28.06.2021) eingeladen. Weiters wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf die Möglichkeit einer Sanktion

§ 10Al

VG durch den Nichtbesuch der Kursteilnahme hingewiesen.Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde per Mail vom 25.06.2021 mitgeteilt, dass bis dato keine fixe Arbeitsaufnahme seiner Person vorliegt. Eine Unterstützung bei der Arbeitssuche durch die Kursteilnahme ist aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sinnvoll. Die 3-G-Regel ist eine Vorgabe durch die Bundesregierung. Der Beschwerdeführer wurde deshalb nachdrücklich zur Teilnahme des Kurses (Beginn 28.06.2021) eingeladen. Weiters wurde der Beschwerdeführer neuerlich auf die Möglichkeit einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG durch den Nichtbesuch der Kursteilnahme hingewiesen. Der Beschwerdeführer war sohin ausreichend über die Rechtsfolgen einer Weigerung der Teilnahme der zugebuchten Kursmaßnahme hingewiesen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 28.06.2021 nicht teilgenommen. Er ist unentschuldigt zum ersten Kurstag nicht erschienen. Bei dieser Kursmaßnahme wären mehr als acht Teilnehmer anwesend gewesen. Die 7-Tage Inzidenz der COVID-19- Fälle war im Juni 2021 als niedrig einzustufen. Der Beschwerdeführer legte ein ärztliches Attest (lt. COVID-19- § 11 Abs. 3

  1. Verordnung vom 30.03.2020) vom 10.11.2020 vor, wonach ihm das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer legte ein ärztliches Attest (lt. COVID-19- Paragraph 11, Absatz 3,
  2. Verordnung vom 30.03.2020) vom 10.11.2020 vor, wonach ihm das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine die Arbeitslosigkeit ausschließende vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und der letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 25.11.
  4. Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für den Besuch der Maßnahme „ XXXX " dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde postalisch übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Rückschein, aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer das besagte Einladungsschreiben vom 21.06.2021 für den Besuch des Weiterbildungskurses am 23.06.2021 persönlich übernommen hat und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2021 erneut auf die verbindliche Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hingewiesen.Die Feststellung, dass das Einladungsschreiben für den Besuch der Maßnahme , „ römisch 40 " dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde postalisch übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Rückschein, aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer das besagte Einladungsschreiben vom 21.06.2021 für den Besuch des Weiterbildungskurses am 23.06.2021 persönlich übernommen hat und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2021 erneut auf die verbindliche Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hingewiesen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an dem zugewiesenen Kurs mit Beginn am 28.06.2021 nicht teilgenommen hat. Dies ergibt sich aus der Rückmeldung des Service für Unternehmen vom 30.06.2021, der aufgetragenen Stellungnahme des Beschwerdeführers am 14.07.2021, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.08.2021 und der Stellungnahmen vom 24.06.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde nachdrücklich kommuniziert, aus welchen Gründen er zu dieser Maßnahme zugebucht wurde. Diese Gründe wurden ihm mit Schreiben vom 21.06.2021 auch schriftlich übermittelt. Die vorgeschlagene Maßnahme wäre arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen, da die Stellensuche des Beschwerdeführers bisher negativ verlief. Die Maßnahme wäre daher für den Beschwerdeführer auf jeden Fall hilfreich gewesen und hätte seine Chance auf ein neues Dienstverhältnis erhöht. Dass den Einwendungen des Beschwerdeführers über die gesundheitliche Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht gefolgt werden kann, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer brachte im E-Mail vom 24.06.2021 Einwendungen gegen den zugewiesenen Kurs vor, da COVID-19 Tests nichts über eine etwaige Krankheit aussagen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ist zu entnehmen, dass er die COVID-19- Tests sowie auch die COVID-19 Impfungen ablehnt. Betreffend der zum Zeitpunkt des Kursbeginnes geltende 3G Pflicht bei Zusammenkünften für berufliche Aus- und Fortbildungszwecken ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Der erkennende Senat hat darüber hinaus keine Zweifel daran, dass vom Kursträger aufgrund der herrschenden Pandemie von COVID-19 ungeimpften Personen einen negativen COVID-19 Test verlangen kann. Der Beschwerdeführer legte im Zusammenhang mit 3G Pflicht am Arbeitsplatz ein Schreiben zur Vorlage an Arbeitgeber/Arbeitnehmer der MFG Österreich vor, dies stellt ausschließlich die Rechtsmeinung einer politischen Partei dar. Die beiden vorgelegten Anwaltsschreiben betreffend 3G Pflicht am Arbeitsplatz sowie die Kontrollen dieser Pflicht sind ebenfalls Rechtsmeinungen zweier Kanzleien, von denen der Beschwerdeführer überdies in diesem Verfahren nicht vertreten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Dokumente alle auf die seit 01.11.2021 geltende 3G Pflicht am Arbeitsplatz beziehen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsberichtes der Zeitschrift „Wochenblick“ über die Nebenwirkungen von COVIC-19 Tests ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine Sammlung von Leserberichten handelt, welche nicht überprüfbar sind. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach COVID-19 Tests gesundheitsschädlich seien, widerspricht der bekannten wissenschaftlichen Evidenz und Forschungslage, die im Laufe der COVID-19-Pandemie zu dieser Thematik erarbeitet wurde. Der Stand der Forschung ist dabei als notorisch zu sehen und entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung größter Teile der österreichischen Bevölkerung. Es wird nicht verkannt, dass COVID-19 Tests, insbesondere der Nasen-Rachen-Abstrich als sehr unangenehm empfunden werden, doch gibt es auch andere Testverfahren, wie der Mund-Rachen-Abstrich, welche zweifelsfrei zumutbar sind. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar im Zuge des gesamten Verfahrens angegeben hat, er sei gegen die Testpflicht gewesen und wolle sich nicht testen, doch gab er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage: „Wären Sie in den Kurs gegangen, wenn das Maskenbefreiungs-Attest akzeptiert worden wäre?“ explizit an: „Ich wäre in den Kus gegangen, wenn ich keine Maske tragen hätte müssen.“ Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich für den Kurs doch hätte testen lassen, er andernfalls diese Frage verneint hätte. Sein Hauptgrund für die Ablehnung des Kurses war sohin die Pflicht zum Tragen der FFP2 Maske. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der E-Mail vom 24.06.2021 zudem vor, dass er gesundheitliche Bedenken betreffend dem zugewiesenen Kurs habe, da er sich nicht bei geimpften Personen anstecken wolle. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es für ungeimpfte Personen gefährlich sei mit geimpften Personen in einem Raum zu sein, der bekannten wissenschaftlichen Evidenz und Forschungslage widerspricht, die im Laufe der COVID-19-Pandemie sowie davor zu dieser Thematik erarbeitet wurde. Der Stand der Forschung ist dabei als notorisch zu sehen. Die, nur aus dem Internet herauskopierte, Ansicht des Beschwerdeführers stellt seine Privatmeinung dar und ermächtigt ihn nicht dazu, die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu ignorieren. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er in den Kurs gegangen wäre, wenn er keine Maske hätte tragen müssen. Auf Nachfrage, ob er Angst vor der Ansteckung durch Geimpfte habe, gab er nur an: „Es gibt viele Meinungen von Ärzten, ja ich hatte Angst“. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist daher zweifelsfrei ableitbar, dass er selbst nicht mehr an die getätigten Ausführungen glaubt. Der Beschwerdeführer brachte in der E-Mail vom 24.06.2021 zudem vor, dass er ein Maskenbefreiungsattest besitze, er übermittelte dieses Attest jedoch nicht an die belangte Behörde, es wurde von dieser jedoch trotz diesbezüglichen Vorbringens nicht vom Beschwerdeführer urgiert. Er legte dieses Attest erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Wenn die belangte Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vermeint, es sei zu hinterfragen, ob dieses Attest de lege artis durchgeführt worden sei, so ist dies nicht verfahrensrelevant, da ihm der Kursbesuch nach Vorlage des Attests zumutbar war, der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er hätte keine Einwendungen, sohin auch keine gesundheitlichen, gehabt, den Kurs ohne Maske zu besuchen. Der Beschwerdeführer gehört nach Aktenlage keiner Risikogruppe an, brachte dies zu keinem Zeitpunkt vor, und ist die Übertragung des COVID-19 Virus aufgrund der bestehenden Sicherheitsvorkehrungen durch den Kursträger, insbesondere durch die 3G Regelung und der Ende Juni bestandenen geringen Inzidenz, welche sich aus einer Internetrecherche (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/%C3%B6sterreich/) sowie aufgrund der allgemein bekannten niedrigeren Inzidenzwerten in den Sommermonaten, ergibt, jedenfalls minimiert gewesen. Die Feststellungen zur Teilnehmerzahl im Kurs, konnte die Zeugin XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, dass ca. zehn bis zwölf Teilnehmer im Kurs anwesend gewesen wären. Die genaue Zahl konnte sie jedoch nicht nennen. Die Feststellungen zur Teilnehmerzahl im Kurs, konnte die Zeugin römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, dass ca. zehn bis zwölf Teilnehmer im Kurs anwesend gewesen wären. Die genaue Zahl konnte sie jedoch nicht nennen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.07.2021 seine Einwendungen gegen den zugewiesenen Kurs der belangten Behörde mitgeteilt und wurde mit Schreiben vom 25.06.2021, sohin vor Kursbeginn, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Kurs zu besuchen und wurde dabei erneut auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme hingewiesen. Seitens des Beschwerdeführers wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen er die verfahrensgegenständliche Maßnahme abgelehnt hat. Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Verwaltungsakt ergibt sich darüber hinaus eindeutig, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausführlich darüber aufgeklärt wurde, ua. im Einladungsschreiben aber auch im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, welche Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an einer solchen Maßnahme drohen. Der Beschwerdeführer war daher über das Vorliegen der Zuweisung zur beschwerdegegenständlichen Maßnahme, die Gründe für ihre notwendige Teilnahme an der Maßnahme und die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme ausreichend informiert. Laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.11.2021 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Sanktionszeitraum keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 28.06.2021 bis 08.08.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  4. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  7. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  8. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Am 28.06.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 -Pandemie erlassen wird (COVID-19 -Öffnungsverordnung –COVID-19 -ÖV), BGBl II Nr. 214/2021 in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:„Allgemeine BestimmungenAm 28.06.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 -Pandemie erlassen wird (COVID-19 -Öffnungsverordnung –COVID-19 -ÖV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021, in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:, „Allgemeine Bestimmungen § 1.

(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.Paragraph eins,
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt 1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, 2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, 3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, 4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, 5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a)Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
  2. b)Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  3. c)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, 6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde, 7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf. Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte

den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte

§ 8

, einer Freizeit- und Kultureinrichtung

§ 9

, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16a) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte

den Paragraphen 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte

Paragraph 8,, einer Freizeit- und Kultureinrichtung

Paragraph 9,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 11,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 12,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 13 bis 16 a) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(3)Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
  1. spezifische Hygienemaßnahmen,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
(4)Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. Zusammenkünfte § 13.
(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…]
(2)Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig:
  1. […]
  2. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. bis
  4. […]
(3)Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 3.000 Teilnehmern im Freien zulässig:
  1. bis
  2. […]
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.
  4. […]
(4)bis
(5)[…]
(6)Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
(7)bis
(9)[…]
(6)Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.,
(7)bis
(9)[…]
(10)Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für
(10)Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für
  1. bis
  2. […]
  3. Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  4. Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen. Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß. Dies gilt auch für Schiff- und Flugschulen. Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Ausnahmen § 19.
(1)bis
(3)[…]Paragraph 19,
(1)bis
(3)[…]
(4)Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für folgende Personen:
  1. bis
  2. […]
  3. Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.
(5)bis
(11)[…] Glaubhaftmachung § 20.
(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 19ist auf Verlangen gegenüberParagraph 20,

(1)Das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 19, ist auf Verlangen gegenüber

  1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
  3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

§ 8Abs.

4 COVID-19-MG,3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht

Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG, 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen.

(2)Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
  1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
  3. die Durchführung eines nach Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann, sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes

Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht

§ 8Abs.

4 des COVID-19-MG nachgekommen.sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.,

(3)Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes

Absatz eins, Ziffer 3, glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht

Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

(4)Nachweise

§ 1Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

(4)Nachweise

Paragraph eins, Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Inkrafttreten § 24.

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Juni 2021 außer Kraft.“Paragraph 24,
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Juni 2021 außer Kraft.“ Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.11.2021 dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen bzw. in zeitlicher Nähe zur Sperrfrist eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Dem ist nicht so. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  7. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder, weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  8. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder, weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichtegemacht, d.h. vereitelt, indem er das Angebot, an einer durch die belangte Behörde geförderten Maßnahme „ XXXX “ teilzunehmen, abgelehnt hat. Er hat somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen.Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichtegemacht, d.h. vereitelt, indem er das Angebot, an einer durch die belangte Behörde geförderten Maßnahme „ römisch 40 “ teilzunehmen, abgelehnt hat. Er hat somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit der Zubuchung den verfahrensgegenständlichen Kurs, die Möglichkeit gegeben, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, indem er an der Schulungsmaßnahme teilnimmt. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Nichterscheinen vereitelt.

§ 9Abs 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, an einer durch die regionale Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, an einer durch die regionale Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Laut VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042, kann von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.

§ 9Abs 8 Satz 3 Al

VG hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.

Paragraph 9, Absatz 8, Satz 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (RSb-Brief) die der beschwerdegegenständliche Kurs zugewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen „Selbsthilfepotenzial/Eigen-initiative" nicht ausreichen, um eine zumutbare Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erlangen. Der Besuch des Kurses ist aus folgenden Gründen geeignet die Arbeitsmarktchance und somit die Chance wieder eine Beschäftigung zu erlangen, zu erhöhen: Unterstützung bei der Vermittlung; individuelles Bewerbungscoaching; Unterstützung der Eigeninitiative; Steigerung des Selbsthilfepotenzials; Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche; sowie geregelter Tagesablauf. Als Kursbeginn wurde der 28.06.2021, um 08:15 Uhr, in diesem Schreiben festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 21.06.2021 darüber informiert, dass er Einwände gegen den Besuch dieser Maßnahme einbringen könne. Über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.06.2021 nachweislich belehrt. Aus dem vorgelegten Rückschein geht hervor, dass er dieses Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 am 23.06.2021 persönlich übernommen haben. Somit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Im Schreiben vom 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Einhaltung der gültigen Covid 19-Verhaltensregeln informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass im gesamten Gebäude eine FFP2-Schutzmaske zu tragen ist. Bei Betreten eines Schulungsraumes ist ein negativer Coronatest oder ein gleichwertiger anderer Nachweis vorzuweisen.Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 21.06.2021 darüber informiert, dass er Einwände gegen den Besuch dieser Maßnahme einbringen könne. Über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21.06.2021 nachweislich belehrt. Aus dem vorgelegten Rückschein geht hervor, dass er dieses Schreiben der belangten Behörde vom 21.06.2021 am 23.06.2021 persönlich übernommen haben. Somit liegt eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes vor. Im Schreiben vom 21.06.2021 wurde der Beschwerdeführer über die Einhaltung der gültigen Covid 19-Verhaltensregeln informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass im gesamten Gebäude eine FFP2-Schutzmaske zu tragen ist. Bei Betreten eines Schulungsraumes ist ein negativer Coronatest oder ein gleichwertiger anderer Nachweis vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat an der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 28.06.2021 nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle keinen COVID-19 Test vorlegen und habe zum Zeitpunkt der Kursmaßnahme keine 3G Regel gegolten. Die beschwerdegegenständliche Kursmaßnahme gilt als eine Zusammenkunft zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.

§ 13Abs.

10 Z 10 COVID-19-Öffnungsverordnung, in der am 28.06.2021 geltenden Fassung, darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Diese geringe epidemiologische Gefahr wird gem. § 1 Abs. 2 COVID-19-Öffnungsverordnung durch einen – umgangssprachlich – 3G-Nachweis erbracht. Am 28.06.2021 – den ersten Tag der Kursmaßnahme – galt sohin, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die sogenannte 3G Regel und daher wäre der Beschwerdeführer (da er nach seinen Angaben weder geimpft noch genesen ist) verpflichtet gewesen, und es wäre ihm obendrein zumutbar gewesen, getestet zum Kurs zu erscheinen. Anzumerken ist weiters, dass die belangte Behörde und die Kursträger dazu verpflichtet sind, sich an die Vorgaben der COVID-19- Öffnungsverordnung zu halten und diese umzusetzen. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die hier angewendete COVID-19- Öffnungsverordnung bereits mit 30.06.2021, sohin während laufender Kursmaßnahme, außer Kraft getreten ist, doch ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, das am Einladungsschreiben die geltenden Vorschriften angeführt wurden und hat der Beschwerdeführer den Erfolg der Maßnahme schon dadurch schuldhaft vereitelt, dass er am ersten Tag der Kursmaßnahme unentschuldigt nicht zum Kurs erschienen ist. Die beschwerdegegenständliche Kursmaßnahme gilt als eine Zusammenkunft zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken.

Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 10, COVID-19-Öffnungsverordnung, in der am 28.06.2021 geltenden Fassung, darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Diese geringe epidemiologische Gefahr wird gem. Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-Öffnungsverordnung durch einen – umgangssprachlich – 3G-Nachweis erbracht. Am 28.06.2021 – den ersten Tag der Kursmaßnahme – galt sohin, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die sogenannte 3G Regel und daher wäre der Beschwerdeführer (da er nach seinen Angaben weder geimpft noch genesen ist) verpflichtet gewesen, und es wäre ihm obendrein zumutbar gewesen, getestet zum Kurs zu erscheinen. Anzumerken ist weiters, dass die belangte Behörde und die Kursträger dazu verpflichtet sind, sich an die Vorgaben der COVID-19- Öffnungsverordnung zu halten und diese umzusetzen. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die hier angewendete COVID-19- Öffnungsverordnung bereits mit 30.06.2021, sohin während laufender Kursmaßnahme, außer Kraft getreten ist, doch ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, das am Einladungsschreiben die geltenden Vorschriften angeführt wurden und hat der Beschwerdeführer den Erfolg der Maßnahme schon dadurch schuldhaft vereitelt, dass er am ersten Tag der Kursmaßnahme unentschuldigt nicht zum Kurs erschienen ist. Im Einladungsschreiben wurde zudem ausgeführt, dass eine FFP2 Masken Tragepflicht besteht. Diese ist ebenfalls in § 13 Abs. 10 Z 10 COVID-19-Öffnungsverordnung geregelt, wonach bei Zusammenkünften von mehr als acht Personen eine FFP2 Maskentragepflicht besteht. Beim Kurs wären mehr als acht Personen anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2020 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist.

§ 19Abs.

4 Z 3 COVID-19-Öffnungsverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

§ 20Abs.

1 Z 4 COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Vorliegen der Voraussetzungen

§ 19

COVID-19-Öffnungsverordnung auf Verlangen gegenüber dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen. Daher hätte der Beschwerdeführer sein Attest am ersten Tag der Kursmaßnahme dem Kursträger vorlegen müssen bzw. wäre es ihm zumutbar gewesen, den Kursträger zu kontaktieren, die Telefonnummer war dem Einladungsschreiben zu entnehmen. Es kann der Verordnung nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Kursmaßnahme aufgrund eines Maskenbefreiungsattest gesundheitlich unzumutbar ist. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben hat, dass er die Kursmaßnahme besucht hätte, wenn er keine Maske tragen hätte müssen, daraus ist zu schließen, dass er keine gesundheitlichen Bedenken hatte, ohne Maske am Kurs teilzunehmen. Dabei ist auf die 3G Regel in der Kursmaßnahme und die niedrige Inzidenz im Juni 2021 hinzuweisen. Im Einladungsschreiben wurde zudem ausgeführt, dass eine FFP2 Masken Tragepflicht besteht. Diese ist ebenfalls in Paragraph 13, Absatz 10, Ziffer 10, COVID-19-Öffnungsverordnung geregelt, wonach bei Zusammenkünften von mehr als acht Personen eine FFP2 Maskentragepflicht besteht. Beim Kurs wären mehr als acht Personen anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.11.2020 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Schutzvorrichtung nicht zumutbar ist.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, COVID-19-Öffnungsverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 19, COVID-19-Öffnungsverordnung auf Verlangen gegenüber dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen glaubhaft zu machen. Daher hätte der Beschwerdeführer sein Attest am ersten Tag der Kursmaßnahme dem Kursträger vorlegen müssen bzw. wäre es ihm zumutbar gewesen, den Kursträger zu kontaktieren, die Telefonnummer war dem Einladungsschreiben zu entnehmen. Es kann der Verordnung nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Kursmaßnahme aufgrund eines Maskenbefreiungsattest gesundheitlich unzumutbar ist. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer explizit angegeben hat, dass er die Kursmaßnahme besucht hätte, wenn er keine Maske tragen hätte müssen, daraus ist zu schließen, dass er keine gesundheitlichen Bedenken hatte, ohne Maske am Kurs teilzunehmen. Dabei ist auf die 3G Regel in der Kursmaßnahme und die niedrige Inzidenz im Juni 2021 hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat zudem vorgebracht, dass er aus gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht an Veranstaltungen mit unbekannten Personen teilnehmen kann, da er sich davor fürchte, sich bei geimpften Personen anzustecken. Dies widerspricht dem wissenschaftlichen Konsens und bestand hierbei kein gesundheitliches Risiko für den Beschwerdeführer. Durch die COVID-19 Maßnahmen wurde zudem das Risiko für eine Ansteckung mit einer COVID-19 Infektion herabgesetzt (insbesondere, da alle Personen ein geringes epidemiologisches Risiko darstellen und von den Kursteilnehmern FFP2 Masken getragen werden, wodurch auch die Ansteckungsgefahr für den Beschwerdeführer herabgesetzt worden wäre). Es war es dem Beschwerdeführer daher gesundheitlich zumutbar, die Kursmaßnahme zu besuchen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Befürchtung betreffend Ansteckung von geimpften Personen selbst nicht mehr teile. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund hatte, die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn 28.06.2021 nicht anzutreten. Seine Aussage „Der Anspruchsteller hat sohin keine Teilnahme an einem Kurs vereitelt, sondern seine gesundheitlichen Bedenken dargelegt. Die körperliche Integrität ist verfassungsrechtlich geschützt." ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der COVID-19-Öffnungsverordnung nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Die gesundheitliche Integrität des Beschwerdeführers wäre durch den Besuch dieser Maßnahme nicht beeinträchtigt gewesen — dies insbesondere auch aufgrund der getroffenen und durch die COVID-19-Öffnungsverordnung vorgegebenen und einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen. Aufgrund des mangelnden Selbsthilfepotentials des Beschwerdeführers gepaart mit der fehlenden Eigeninitiative, alles Umstände, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert finden, war eine derartige Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Aufgrund des mangelnden Selbsthilfepotentials des Beschwerdeführers gepaart mit der fehlenden Eigeninitiative, alles Umstände, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert finden, war eine derartige Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig im Sinne des Paragraph 9, Absatz 8, AlVG und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dem Beschwerdevorbringen konnte aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt wurde vollständig und umfassend erhoben. Der erkennende Senat ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtantritt der Kursmaßnahme am 28.06.2021 den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt habe, der den Ausschluss des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Dies entspricht den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.Der erkennende Senat ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den Nichtantritt der Kursmaßnahme am 28.06.2021 den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllt habe, der den Ausschluss des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen rechtfertigt. Dies entspricht den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist) liegen nicht vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2248577.1.00

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