Obsah (15)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§10Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 38a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW141 2248981-1 Spruch, W141 2248981-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) am 23.08.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht unentschuldigt vom Kurs ferngeblieben, sondern habe sich am 20.07.2021 via SMS krankgemeldet. Anschließend sei sie im Pflegeurlaub gewesen, eine Pflegefreistellung lege sie vor. Als sie nach der Pflegefreistellung wieder den Kurs habe besuchen wollen, sei sie bereits ausgeschlossen gewesen.
- Mit Bescheid vom 01.09.2021 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2021 bis 13.09.2021 verloren hat. 2. Mit Bescheid vom 01.09.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2021 bis 13.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Maßnahme „ XXXX “ bei XXXX vereitelt hat, da sie aufgrund zu vieler Fehltage davon ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Maßnahme „ römisch 40 “ bei römisch 40 vereitelt hat, da sie aufgrund zu vieler Fehltage davon ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 17.09.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen an, die Begründung, sie sei ohne wichtigem Grund nicht in den Kurs gegangen, sei unrichtig. Sie sei zu Beginn des Kurses krank gewesen und habe dies auch der Leiterin des Kurses mitgeteilt, welche die Krankmeldung zur Kenntnis genommen habe. Daraufhin sei der Sohn der Beschwerdeführerin krank geworden und die Beschwerdeführerin sei in Pflegeurlaub gegangen. Dass ihr aufgrund des Alters ihres Sohnes weniger Pflegeurlaub zustehe, habe sie nicht gewusst. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie stets kooperativ gewesen sei, bei allen Terminen erschienen sei und auch jede geforderte Bewerbung ausgeschickt habe und dieser Vorfall zum ersten Mal geschehen sei.
- Mit Bescheid vom 24.11.2021 wurde die Beschwerde vom 17.09.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 24.11.2021 wurde die Beschwerde vom 17.09.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.11.2021, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass ihr nur noch eine Woche Pflegefreistellung zustehe ab dem
- Lebensjahr ihres Sohnes. Sie habe ihrer Betreuerin die ärztliche Bestätigung auch vorgelegt. Die Beschwerdeführerin akzeptiere den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum des dadurch entstandenen unentschuldigten Fernbleibens. Sie habe jedoch ab 14.08.2021 den Kurs wieder besuchen wollen, sei jedoch bereits aus dem Kurs ausgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr für den Zeitraum 14.08.2021 bis 13.09.2021 Notstandshilfe zuzuerkennen, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 03.12.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 13.01.2022 erfolgte eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin, welcher der Beschwerdeführerin die Pflegefreistellung für ihren Sohn ausstellte. Dieser führte aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht vom Arzt untersucht worden sei, sondern dieser den Angaben der Eltern vertraut habe, eine Nachuntersuchung habe auch nicht stattgefunden, da kein Bedarf bestanden habe. Die Erkrankung habe nach Ansicht des Arztes einer dreiwöchigen Pflege bedurft, sofern die Angaben der Mutter glaubhaft seien.
- Am 19.01.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), die Zeugin XXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und der Zeuge XXXX (Z3) sind nicht zur Verhandlung erschienen.
- Am 19.01.2022 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Heinrich KALLMEYER (LR2), sowie die Schriftführerin AAss Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), die Zeugin römisch 40 (Z1), die Zeugin römisch 40 (Z2) und die Zeugin römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) und der Zeuge , römisch 40 (Z3) sind nicht zur Verhandlung erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin die Partei auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die belangte Behörde erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Die Z1 ist die Betreuerin der BF. Die Z1 führte aus, mit der BF sei mehrmals kommuniziert worden, dass die Kinderbetreuung geregelt sein müsse, dies habe auch immer funktioniert. Es habe grundsätzlich keine Schwierigkeiten mit der BF gegeben, es sei nur schwierig, sie zu motivieren, damit sie wieder zurück in den Arbeitsmarkt vermittelt werde. Die Termine halte die BF regelmäßig ein. Die Z1 gab weiters an, die BF habe im letzten Jahr immer wieder gesagt, es gäbe keinen Hortplatz für ihren Sohn und sei von der Z1 bei der Gemeinde interveniert worden und der BF ein Hortplatz zugesagt worden. Die BF habe keine Ausbildung und erhalte stets Hilfstätigkeiten zugebucht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Die Z2 hat den Abschlussbericht betreffend den dem beschwerdegegenständlichen vorangegangenen Kurs über die BF geschrieben. Die Z2 führte aus, die BF habe während der Kurszeit immer wieder Probleme verursacht und sie habe immer wieder versucht, ihr Anliegen als Hauptthema zu präsentieren, ein großes Thema sei dabei die Religion gewesen. Die Kommunikation unter den Kursteilnehmern und zur Z2 sei schwierig bis hin zur Unhöflichkeit gewesen. Die im Kurs vermittelten Ansätze seien von der BF nicht angenommen worden. Die BF habe im Kurs ein unpassendes Vokabular verwendet und zeigte ein Desinteresse am Kurs, sie sei auch nicht geeignet gewesen. Hätte sich die BF kooperativ gezeigt, hätte die Z2 versucht, sie dabei zu unterstützen. Die BF habe sich bereits als Führungskraft gesehen und hätte gerne ein Zeugnis darüber gehabt. In Bezug auf unentschuldigte Fehlzeiten sei die Kinderbetreuung ein zentrales Thema gewesen und habe die Z2 von der BF Bestätigungen urgiert, doch seien diese Tage als unentschuldigte Tage festgehalten worden. Die BF sei zu Beginn des Kurses bereits fast eine Woche zu spät gekommen, da sie angeblich im falschen Kurs gesessen sei. Dies sei der Z2 von ihrer Kollegin nur teilweise bestätigt worden, die BF sei im falschen Kurs gewesen, doch bereits nach einem halben Tag weggeschickt worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z4) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z4) Folgendes hervor: Die Z4 war die Kursleiterin des Kurses, an dem die BF am 19.
- teilnahm. Die BF sei am 19.
- zu spät gekommen, es habe Probleme mit dem angegebenen Kursraum gegeben, der sei aufgrund eines Wasserschadens nicht belegbar gewesen. An diesem Tag sei auch eine Betreuerin der belangten Behörde anwesend gewesen, um über die Rechte und Pflichten der Kursteilnehmer zu sprechen. Die Z4 führte aus, die BF habe sich nicht bei ihr krankgemeldet. Auf Vorhalt der Angabe der BF, sie habe sich bei der Z4 krankgemeldet, gab die Z4 erneut an, es habe weder eine schriftliche, noch eine mündliche Krankmeldung gegeben. Die Z4 sei deshalb auch von der belangten Behörde bereits kontaktiert worden. Die Z4 führte zudem aus, sie habe bei der belangten Behörde nachgefragt, ob die BF sich dort krankgemeldet habe, es habe jedoch weder beim Kursträger noch bei der belangten Behörde eine Krankmeldung gegeben, daher sei von der belangten Behörde der Kursausschluss beschlossen worden. Die BF sei unentschuldigt vom Kurs ferngeblieben.
- Mit Schreiben vom 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2022 übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher sie sich vor allem über die Aussagen der Z2 äußerte und meinte, dies sei alles anders gewesen. Die von der BF angesprochene Ausbildung, ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahren. Die BF legte im Zuge dieser Stellungnahme ein Foto von einem Mobiltelefon vor, in welchem ersichtlich ist, dass eine Nachricht mit dem Inhalt „Guten Morgen, ich bin krank kann nicht kommen. Mfg XXXX “ an eine Nummer (laut Akt die Nummer der Z4) gesendet wurde. Von welchem Handy aus diese Nachricht gesendet wurde und ob sie tatsächlich gesendet wurde ist so nicht ersichtlich.
- Mit Schreiben vom 20.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2022 übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die BF gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in welcher sie sich vor allem über die Aussagen der Z2 äußerte und meinte, dies sei alles anders gewesen. Die von der BF angesprochene Ausbildung, ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahren. Die BF legte im Zuge dieser Stellungnahme ein Foto von einem Mobiltelefon vor, in welchem ersichtlich ist, dass eine Nachricht mit dem Inhalt „Guten Morgen, ich bin krank kann nicht kommen. Mfg römisch 40 “ an eine Nummer (laut Akt die Nummer der Z4) gesendet wurde. Von welchem Handy aus diese Nachricht gesendet wurde und ob sie tatsächlich gesendet wurde ist so nicht ersichtlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 09.10.2001 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.05.
- Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 09.04.2011 bis 10.04.2011 als Arbeiterin bei der Firma XXXX . Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 09.10.2001 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.05.
- Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 09.04.2011 bis 10.04.2011 als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 . Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 13.06.2009 geboren. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 05.12.2008 bis 08.08.2009 in Wochengeldbezug und im Zeitraum 09.08.2009 bis 12.12.2011 im Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld. In den Unterlagen zum Besuch einer Nach(um)schulung vom 05.07.2021 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen, bzw. erklärt, dass bei Fernbleiben bzw. Verweigerung ohne wichtigem Grund der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
§10Al
VG verloren geht. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Kurs ein und erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass, sollten Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung zu diesem Kurs, dies ist eine Maßnahme zur Nach(um)schulung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Folge zu leisten oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieses Kurses vereiteln, Sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
§ 10Al
VG verlieren.“In den Unterlagen zum Besuch einer Nach(um)schulung vom 05.07.2021 hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen, bzw. erklärt, dass bei Fernbleiben bzw. Verweigerung ohne wichtigem Grund der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
§10Al
VG verloren geht. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Wir laden Sie daher nachdrücklich zur Teilnahme an diesem Kurs ein und erlauben uns, Sie darauf hinzuweisen, dass, sollten Sie sich ohne wichtigen Grund weigern, dieser Einladung zu diesem Kurs, dies ist eine Maßnahme zur Nach(um)schulung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Folge zu leisten oder durch Ihr Verschulden den Erfolg dieses Kurses vereiteln, Sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG verlieren.“ Außerdem wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer telefonischen Beratung am 08.04.2021 darüber aufgeklärt, dass ab dem zwölften Lebensjahr des Kindes nicht mehr in diesem Ausmaß Rücksicht auf die Kinderbetreuung genommen werden könne. Weiter wurde sie über die Maßnahme New Skills Handel informiert und ihre Teilnahme vereinbart. Am 11.05.2021 und 09.06.2021 wurde jeweils die Teilnahme an der Maßnahme zur Umschulung abgesagt bzw. abgebrochen, da die Beschwerdeführerin keine geeignete Kinderbetreuung organisieren konnte. Die Beschwerdeführerin befand sich bereits im Zeitraum 07.06.2021 bis 09.06.2021 in Pflegefreistellung. Am 05.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Einladung zur Teilnahme an dem Weiterbildungskurs „ XXXX “ von 19.07.2021 bis 10.09.2021 ausgefolgt. Der Inhalt des Kurses lautet:Am 05.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Einladung zur Teilnahme an dem Weiterbildungskurs „ römisch 40 “ von 19.07.2021 bis 10.09.2021 ausgefolgt. Der Inhalt des Kurses lautet: - Bewerbungstraining, - Kompetenzbilanz, - Perspektivenplanung, - Der Regionale Arbeitsmarkt, - Digitalisierung, - Workshops, - Individuelles Praktikum, - Intensivoutplacement Die Beschwerdeführerin wurde darüber aufgeklärt, dass aus Sicht der belangten Behörde die Erlangung einer Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ohne Teilnahme an diesem Kurs nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat den Kurs am 19.07.2021 besucht, sie befand sich vom 20.07.2021 bis 23.07.2021 im Krankenstand, hat diesen aber weder dem Kursträger noch der belangten Behörde gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist auch im Anschluss an den Krankenstand dem Kurs unentschuldigt ferngeblieben. Am 28.07.2021 schrieb die Beschwerdeführerin eine E-Mail an die belangte Behörde, in der sie die belangte Behörde darauf hinwies, dass ihr Sohn noch nicht alleine bleiben könne und sie erst ab September wieder einen Kurs besuchen könne, da hier die Schule wieder anfange. Eine Bestätigung für eine Pflegefreistellung übermittelte sie nicht. Am 09.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung 03.08.2021 aufgrund zu vieler unentschuldigter Fehltage vom Kurs ausgeschlossen. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 23.08.2021 wurde niederschriftlich von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie den Kurs über ihr Fernbleiben aufgrund einer Krankheit und anschließendem Pflegeurlaub informiert habe. Die Beschwerdeführerin legte erstmals zwei Pflegefreistellungsbestätigungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, aus denen eine Pflegebedürftigkeit von erkranktem Angehörigen von 26.07.2021 bis 04.08.2021 und von 05.08.2021 bis 13.08.2021 hervorgeht. Eine vorhergehende Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin hat nicht stattgefunden, sondern hat der ausstellende Arzt den Angaben der Mutter vertraut. Eine Nachuntersuchung hat auch nicht stattgefunden. Am 24.08.2021 legte die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 23.07.2021 der belangten Behörde vor. Daraufhin erging der bekämpfte Bescheid. Die Beschwerdeführerin hat lediglich im Zeitraum 15.11.2021 bis 22.11.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Sie befindet sich nach wie vor im Leistungsbezug.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Leistungsbezug sowie zu den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gründen sich auf den Auszügen aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 07.12.2021 und zum Stichtag 18.01.
- Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum 07.06.2021 bis 09.06.2021 eine Pflegefreistellung in Anspruch nahm, steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Feststellung, dass der Kursauftrag sowie das Einladungsschreiben für den Kurs „ XXXX “ von 19.07.2021 bis 10.09.2021 an die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 05.07.2021 per eAMS übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den im eAMS Konto enthaltenen Daten, die zeigen, dass die Mitteilung von der Beschwerdeführerin am gleichen Tag gelesen wurde. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme sowie die Vereitelung durch unentschuldigtes Fernbleiben ohne wichtigen Grund ebenfalls in dieser Mitteilung festgehalten. Es wurden keine Einwände erhoben. Die Feststellung, dass der Kursauftrag sowie das Einladungsschreiben für den Kurs „ römisch 40 “ von 19.07.2021 bis 10.09.2021 an die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 05.07.2021 per eAMS übermittelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den im eAMS Konto enthaltenen Daten, die zeigen, dass die Mitteilung von der Beschwerdeführerin am gleichen Tag gelesen wurde. Weiters wurde die verbindliche Teilnahme sowie die Vereitelung durch unentschuldigtes Fernbleiben ohne wichtigen Grund ebenfalls in dieser Mitteilung festgehalten. Es wurden keine Einwände erhoben. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 19.07.2021 beim Kurs anwesend war. Unstrittig ist ebenso, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum 20.07.2021 bis 23.07.2021 im Krankenstand befand. Dies geht aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 23.07.2021 hervor, diese langte nach dem handschriftlichen Eingangsvermerk am 24.08.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Bestätigungen über die Pflegebedürftigkeit von erkrankten Angehörigen von 26.07.2021 bis 04.08.2021 sowie 05.08.2021 bis 13.08.2021 wurden von der Beschwerdeführerin am 23.08.2021 vorgelegt. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete der ausstellende Allgemeinmediziner eine schriftliche Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher dieser zwar die Ausstellung der Pflegefreistellung des Sohnes der Beschwerdeführerin bestätigte, jedoch gleichzeitig angab, dass von ihm keine persönliche Untersuchung des Kindes durchgeführt wurde. Es ist also festzuhalten, dass der Arzt sich bei seiner Entscheidung, der Beschwerdeführerin eine Pflegefreistellung auszustellen, sowie seiner Einschätzung, die Freistellung auf eine Dauer von drei Wochen festzulegen, allein auf die Angaben der Mutter stützte. Nach eigenen Angaben vertraue er „in der Regel (wie hier geschehen) auf die Angaben der Eltern“. Auch auf eine persönliche Nachuntersuchung verzichtete der Allgemeinmediziner, denn laut ihm „bestand nach Ablauf der Pflegefreistellung keine Veranlassung dazu“. Auf die Frage, ob die allfällige Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin einer dreiwöchigen Pflege bedürfe, gab der Arzt an „Soferne den Angaben der Mutter glauben zu schenken ist ja.“ Daher bestehen auch Zweifel an der Richtigkeit der Pflegefreistellungen, zumal die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch eine Pflegefreistellung in diesem Ausmaß hatte. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 14.01.2022 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und es langte eine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin ein. Zu der seinerzeit übermittelten Stellungnahme des Arztes nahm die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme, sondern nur zu den Aussagen der Z2 und Z
- Die Aussagen der Z2 sind nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens und die Aussagen zur Z4 sind nicht wirklich nachvollziehbar. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin weder ihren Krankenstand noch die behauptete Pflegefreistellung der belangten Behörde oder dem Kursträger gemeldet hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie sich am 20.07.2021 via SMS beim Kurs krankgemeldet hat. Die Zeugin XXXX , welche die Kursleiterin war, gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass keine Krankmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Sie konnte glaubhaft ausführen, dass keine schriftliche oder auch mündliche Krankmeldung erfolgte und sie diesbezüglich bereits im November von der belangten Behörde kontaktiert worden sei. Daher kann den Angaben der Beschwerdeführerin über die Krankmeldung nicht gefolgt werden, zumal sie diesbezüglich keine nachvollziehbare SMS vorgelegt hat, sondern nur ein Foto von einem Mobiltelefon aus dem ersichtlich ist, dass sie an die Nummer der Z4 eine Nachricht gesendet haben solle. Es ist jedoch nicht ersichtlich von welcher Nummer das SMS gesandt wurde und ob es auch tatsächlich abgesandt wurde. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie sich am 20.07.2021 via SMS beim Kurs krankgemeldet hat. Die Zeugin römisch 40 , welche die Kursleiterin war, gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft an, dass keine Krankmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Sie konnte glaubhaft ausführen, dass keine schriftliche oder auch mündliche Krankmeldung erfolgte und sie diesbezüglich bereits im November von der belangten Behörde kontaktiert worden sei. Daher kann den Angaben der Beschwerdeführerin über die Krankmeldung nicht gefolgt werden, zumal sie diesbezüglich keine nachvollziehbare SMS vorgelegt hat, sondern nur ein Foto von einem Mobiltelefon aus dem ersichtlich ist, dass sie an die Nummer der Z4 eine Nachricht gesendet haben solle. Es ist jedoch nicht ersichtlich von welcher Nummer das SMS gesandt wurde und ob es auch tatsächlich abgesandt wurde. Dem Einladungsschreiben ist jedenfalls nur eine Festnetznummer zu entnehmen, wofür die genannte Handynummer gedient haben soll ist nicht eindeutig zu erkennen und wurde von der Z4 auch nicht mitgeteilt, dass die Kommunikation mit den Kursteilnehmern über diese Mobilnummer erfolgen soll. Darüber hinaus geht aus den Verfahrensunterlagen hervor, dass die Krankenstandsmeldung für den Zeitraum 20.07.2021 bis 23.07.2021 erst am 26.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangt ist und am diesem Tag die Bezugseinstellung für den 23.07.2021 (Krankengeldbezug) ins System eingetragen wurde. Eine vorhergehende Meldung an die belangte Behörde ist sohin auch nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, den Krankenstand ab 20.07.2021 dem Kursträger gemeldet hätte, so steht zweifelsfrei fest, dass sie ihre Pflegefreistellung ab 26.07.2021 dem Kursinstitut nicht gemeldet hat, sondern vom Kurs unentschuldigt ferngeblieben ist, was von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Vorlageantrag angeführt wurde. Dabei ist wieder auf die Angaben der Zeugin XXXX zu verweisen, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt vom Kurs ferngeblieben ist.Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, den Krankenstand ab 20.07.2021 dem Kursträger gemeldet hätte, so steht zweifelsfrei fest, dass sie ihre Pflegefreistellung ab 26.07.2021 dem Kursinstitut nicht gemeldet hat, sondern vom Kurs unentschuldigt ferngeblieben ist, was von der Beschwerdeführerin selbst in ihrem Vorlageantrag angeführt wurde. Dabei ist wieder auf die Angaben der Zeugin römisch 40 zu verweisen, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt vom Kurs ferngeblieben ist. Erst am 28.07.2021 erfolgte die erste Meldung der Beschwerdeführerin per E-Mail an die belangte Behörde. Dabei gab sie jedoch ausschließlich an, dass ihr Sohn noch nicht bereit sei, alleine zu bleiben, da er Angst habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte dabei, sie einen Kurs im September zuzubuchen, da ihr Sohn dann wieder in die Schule gehe. Dass ihr Sohn krank und pflegebedürftig war, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen und war dem E-Mail auch keine Bestätigung beigeheftet. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben ausführte, sie hatte bereits „seit tagen“ versucht, die belangte Behörde zu erreichen, so ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich erst am 28.07.2021 via E-Mail meldet, zumal ihr bekannt war, dass sie jede Abwesenheit vom Kurs begründen muss. Dabei ist auf die Angaben der Zeugin XXXX zu verweisen, diese führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin ausführlich darüber aufgeklärt wurde, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Kurs zu einem Verlust der Notstandshilfe führen kann. Darüber hinaus war eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen bereits in den Unterlagen zur Nach(um)schulung enthalten. Die Beschwerdeführerin war über die Rechtsfolgen daher zweifelsfrei informiert.Dabei ist auf die Angaben der Zeugin römisch 40 zu verweisen, diese führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darüber hinaus glaubhaft an, dass die Beschwerdeführerin ausführlich darüber aufgeklärt wurde, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Kurs zu einem Verlust der Notstandshilfe führen kann. Darüber hinaus war eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen bereits in den Unterlagen zur Nach(um)schulung enthalten. Die Beschwerdeführerin war über die Rechtsfolgen daher zweifelsfrei informiert. Im Verwaltungsakt liegt zudem der Abschlussbericht betreffend Beschwerdeführerin für den vorhergehenden Kurs „ XXXX “ auf, der aufgrund der Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in diesem Kurs und unwillig war, Bestätigungen für ihre Abwesenheiten vorzulegen und führte die Kursleiterin eine E-Mailkorrespondenz an, in der sich die Beschwerdeführerin zweimal, trotz diesbezüglicher nachvollziehbarer und begründeter Aufforderung, weigerte, die Bestätigungen für ihre Abwesenheit zu übermitteln. Im Verwaltungsakt liegt zudem der Abschlussbericht betreffend Beschwerdeführerin für den vorhergehenden Kurs „ römisch 40 “ auf, der aufgrund der Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in diesem Kurs und unwillig war, Bestätigungen für ihre Abwesenheiten vorzulegen und führte die Kursleiterin eine E-Mailkorrespondenz an, in der sich die Beschwerdeführerin zweimal, trotz diesbezüglicher nachvollziehbarer und begründeter Aufforderung, weigerte, die Bestätigungen für ihre Abwesenheit zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des Verfahrens an, nicht gewusst zu haben, dass ihr aufgrund des Alters ihres Sohnes (12 Jahre) nur noch eine Woche Pflegefreistellung im Arbeitsjahr zustehe. Diese Unkenntnis liegt jedoch in der Sphäre der Beschwerdeführerin, ist es ihr zumutbar, sich über ihre arbeitsrechtlichen Rechte zu informieren, zumal sie darüber informiert wurde, dass aufgrund des Alters des Sohnes keine Rücksicht mehr auf die Kinderbetreuung genommen werden kann und sie daher wusste, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen aufgrund des Alters ihres Sohnes änderten. Die Beschwerdeführerin gab im Vorlageantrag an, dass sie einsehe, dass ihr aufgrund des dadurch entstandenen unentschuldigten Fernbleibens kein Anspruch auf Notstandshilfe zustehe und begehrte sie daher nur noch die Auszahlung der Leistung ab 14.08.
- Die Zeugin XXXX konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Kurs zum Ausschluss vom Kurs durch die belangte Behörde geführt hatte. Der Kursabbruch wurde sohin durch die Beschwerdeführerin aufgrund der unterlassenen Meldungen ihres Krankenstandes sowie die unterlassene Meldung der Pflegefreistellung schuldhaft herbeigeführt. Die Zeugin römisch 40 konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Kurs zum Ausschluss vom Kurs durch die belangte Behörde geführt hatte. Der Kursabbruch wurde sohin durch die Beschwerdeführerin aufgrund der unterlassenen Meldungen ihres Krankenstandes sowie die unterlassene Meldung der Pflegefreistellung schuldhaft herbeigeführt. Aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.07.2021 an die belangte Behörde ist zweifelsfrei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse am zugewiesenen Kurs hatte, führte sie – ausschließlich – an, ihr Sohn könne nicht alleine bleiben, da er Angst habe und wollte die Beschwerdeführerin einen Abbruch des Kurses mit der belangten Behörde vereinbaren, um erst im September einen Kurs besuchen zu müssen. Trotz – nachgewiesener – Belehrung durch die belangte Behörde (08.04.2021 und 11.05.2021), dass auf die Kinderbetreuung aufgrund des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin keine Rücksicht mehr genommen werden kann, war die Beschwerdeführerin nicht gewillt, die Kinderbetreuung zu regeln. Dabei ist auch auf die Angaben der Zeugin XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wonach die Zeugin betreffend Kinderbetreuung bei der Gemeinde intervenieren musste, da die Beschwerdeführerin nur angab, es geben keinen Hortplatz, dieser wurde gegenüber der Zeugin jedoch zugesagt. Die Beschwerdeführerin zeigte kein Interesse an der Regelung der Kinderbetreuung, sondern verwendete ihre Betreuungspflichten mehrfach als Grund für den Abbruch von Kursen, wie auch den vorangegangenen, welcher am 09.06.2021 abgebrochen wurde, und wollte auch den verfahrensgegenständlichen abbrechen. Aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28.07.2021 an die belangte Behörde ist zweifelsfrei abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse am zugewiesenen Kurs hatte, führte sie – ausschließlich – an, ihr Sohn könne nicht alleine bleiben, da er Angst habe und wollte die Beschwerdeführerin einen Abbruch des Kurses mit der belangten Behörde vereinbaren, um erst im September einen Kurs besuchen zu müssen. Trotz – nachgewiesener – Belehrung durch die belangte Behörde (08.04.2021 und 11.05.2021), dass auf die Kinderbetreuung aufgrund des Alters des Sohnes der Beschwerdeführerin keine Rücksicht mehr genommen werden kann, war die Beschwerdeführerin nicht gewillt, die Kinderbetreuung zu regeln. Dabei ist auch auf die Angaben der Zeugin römisch 40 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, wonach die Zeugin betreffend Kinderbetreuung bei der Gemeinde intervenieren musste, da die Beschwerdeführerin nur angab, es geben keinen Hortplatz, dieser wurde gegenüber der Zeugin jedoch zugesagt. Die Beschwerdeführerin zeigte kein Interesse an der Regelung der Kinderbetreuung, sondern verwendete ihre Betreuungspflichten mehrfach als Grund für den Abbruch von Kursen, wie auch den vorangegangenen, welcher am 09.06.2021 abgebrochen wurde, und wollte auch den verfahrensgegenständlichen abbrechen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 20.01.2022 zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme das Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2022 übermittelt und eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gewährt. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme war nicht geeignet die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu entkräften. Vielmehr bestätigten sich die Aussagen der Zeugen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder versuche Aussagen über ihr Verhalten als persönliche Angriffe gegen ihre Person und ihre Religion zu werten, welche als reine Schutzbehauptung gewertet werden können, um so ihre Nichtteilnahme an dem vorgeschriebenen Kurs zu entschuldigen. Seitens der Beschwerdeführerin wurden somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren triftige Gründe geltend gemacht, aus denen sie ein unentschuldigtes Fernbleiben der verfahrensgegenständlichen Maßnahme rechtfertigt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2021 bis 13.09.
- Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
§ 38a
AMSG hat die regionale Geschäftsstelle darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.
Paragraph 38 a, AMSG hat die regionale Geschäftsstelle darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird.
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um) schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
- es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
- feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
- das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
- der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
- Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs-)Defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Maßnahme „ XXXX “ an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen.Dass die angebotene Maßnahme „ römisch 40 “ an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass mit der Beschwerdeführerin im Einladungsschreiben die Teilnahme an der Maßnahme „ XXXX “ verbindlich vereinbart wurde, ihr die Begründung für die genannte Vorgehensweise erklärt und die rechtlichen Folgen einer Weigerung zur Kenntnis gebracht wurden.Unzweifelhaft ist darüber hinaus, dass mit der Beschwerdeführerin im Einladungsschreiben die Teilnahme an der Maßnahme „ römisch 40 “ verbindlich vereinbart wurde, ihr die Begründung für die genannte Vorgehensweise erklärt und die rechtlichen Folgen einer Weigerung zur Kenntnis gebracht wurden. Durch die Maßnahme „ XXXX “ mit Beginn ab 19.07.2021 hätte die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu beenden.Durch die Maßnahme „ römisch 40 “ mit Beginn ab 19.07.2021 hätte die Möglichkeit bestanden, vorliegende Vermittlungshindernisse zu beseitigen und die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben wäre dadurch vereinfacht worden, somit hätte die Möglichkeit bestanden, die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu beenden. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme weder dem Kursinstitut noch der belangten Behörde rechtzeitig bekanntgegeben hat, sondern ab dem zweiten Tag bzw. zumindest ab dem 26.07.2021 unentschuldigt dem Kurs ferngeblieben ist, stellt die Nichtteilnahme der ihr zugewiesenen Maßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar. Die Beschwerdeführerin hat ihren Krankenstand ab 20.07.2021 nicht gemeldet und die vorgebrachte Pflegefreistellung ab 26.07.2021 ebensowenig. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen für die Pflegebedürftigkeit des Sohnes kommt zudem aufgrund der Stellungnahme des ausstellenden Arztes, dass er beide Bestätigungen ausschließlich auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ohne vorhergehende persönliche Untersuchung des Sohnes ausstellte, keine ausreichende Beweiskraft zu. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin im Arbeitsjahr insgesamt lediglich eine Woche Anspruch auf Pflegeurlaub, wovon sie bereits im Zeitraum 07.06.2021 bis 09.06.2021 drei Tage in Anspruch genommen hat, sodass sie jedenfalls für den Zeitraum 28.07.2021 bis 13.08.2021 keinesfalls einen Anspruch auf Pflegefreistellung hatte und stelle das Fernbleiben vom Kurs in diesem Zeitraum sohin für sich bereits ein unentschuldigtes Fernbleiben, wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch zugegeben, dar. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme weder dem Kursinstitut noch der belangten Behörde rechtzeitig bekanntgegeben hat, sondern ab dem zweiten Tag bzw. zumindest ab dem 26.07.2021 unentschuldigt dem Kurs ferngeblieben ist, stellt die Nichtteilnahme der ihr zugewiesenen Maßnahme eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG dar. Die Beschwerdeführerin hat ihren Krankenstand ab 20.07.2021 nicht gemeldet und die vorgebrachte Pflegefreistellung ab 26.07.2021 ebensowenig. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen für die Pflegebedürftigkeit des Sohnes kommt zudem aufgrund der Stellungnahme des ausstellenden Arztes, dass er beide Bestätigungen ausschließlich auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin und ohne vorhergehende persönliche Untersuchung des Sohnes ausstellte, keine ausreichende Beweiskraft zu. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin im Arbeitsjahr insgesamt lediglich eine Woche Anspruch auf Pflegeurlaub, wovon sie bereits im Zeitraum 07.06.2021 bis 09.06.2021 drei Tage in Anspruch genommen hat, sodass sie jedenfalls für den Zeitraum 28.07.2021 bis 13.08.2021 keinesfalls einen Anspruch auf Pflegefreistellung hatte und stelle das Fernbleiben vom Kurs in diesem Zeitraum sohin für sich bereits ein unentschuldigtes Fernbleiben, wie von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag auch zugegeben, dar. Die Kursmaßnahme wurde von der belangten Behörde mit 03.08.2021 abgebrochen, da die Beschwerdeführerin unentschuldigt von der Kursmaßnahme ferngeblieben ist. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vor. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger am 06.12.2021 dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Zeitraum 15.11.2021 bis 22.11.2021 als Arbeiterin angemeldet war und seit 23.11.2021 abermals Notstandshilfe bezieht. Eine nachhaltige Arbeitsaufnahme liegt sohin nicht vor. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Beschwerdeführerin hat weder ihren Krankenstand vom 20.07.2021 bis 23.07.2021, noch die Pflegefreistellung ab 26.07.2021 dem Kursträger oder der belangten Behörde rechtzeitig mitgeteilt. Die belangte Behörde erhielt erst am 26.07.2021 Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und teilte die Beschwerdeführerin erst am 28.07.2021 der belangten Behörde mit, dass ihr Sohn nicht alleine bleiben wolle und sie einen Kurs ab September zugewiesen erhalten wolle. Diesem Schreiben ist bereits zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Maßnahme hatte, sondern diese, wie bereits zwei vorhergehende abbrechen wollte. Eine Pflegefreistellung legte die Beschwerdeführerin diesem Schreiben nicht bei. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von insgesamt einer Woche, das darüber hinausgehende Fernbleiben von der Kursmaßnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet und wurde von ihr im Zuge des Vorlageantrages eine Sperre ihres Leistungsbezuges bis zum 13.08.2021 auch angenommen. Dass die Beschwerdeführerin mit 14.08.2021 wieder bereit war die Kursmaßnahme zu besuchen, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da die Kursmaßnahme bereits mit 03.08.2021 aufgrund von unentschuldigten Fernbleiben der Beschwerdeführerin abgebrochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten, unentschuldigtes Fernbleiben von der Kursmaßnahme, daher den Erfolg des Kurses schuldhaft vereitelt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 3 Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2248981.1.00