Obsah (20)
§ 53Art 133§ 31§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 46a§ 9Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW142 2245470-2 SpruchW142 2245470-2/7E, W142 2245470-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 30.07.2021 mit dem Flugzeug von Serbien (Belgrad) kommend nach Wien-Schwechat, wo er in der Polizeiinspektion Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt. Am 31.07.2021 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen an, aus dem Punjab zu stammen und ledig zu sein. Er gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Er habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Eltern und ein Bruder würden im Punjab leben. Er sei schlepperunterstützt von Dehli nach Dubai gereist und von dort weiter über Serbien nach Österreich geflogen.
- Am 04.08.2021 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Hierbei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, geistig und körperlich gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, ein Bruder sowie Onkel und Tanten würden in Indien, in der Provinz Punjab, leben. Sein Vater sei Wachmann, sein Bruder mache eine Elektrikerlehre. Der BF habe zuletzt (seit Mai 2021) in Dehli im Tempel gelebt. Zuvor habe er immer in der Provinz Punjab bei seinen Eltern und seinem Bruder in einem Eigentumshaus gelebt. Zuletzt habe er in Dehli mit seinem Vater telefoniert. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und keine Ausbildung gemacht. Er habe als Chauffeur gearbeitet. Seinen Reisepass habe er in der Flugzeugtoilette hinuntergespült. Die Frage, ob seine Familie nach wie vor noch im Heimatdorf lebe, beantwortete der BF mit „Ja“, bevor er kurz darauf ausführte, er wisse nicht, wo seine Familie jetzt lebe. Er gehöre einer höheren Kaste an, sie würden Grundstücke besitzen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab der BF an, hier keine verwandtschaftlichen oder privaten Anknüpfungspunkte zu haben.
- Am 05.08.2021 ersuchte das BFA das UNHCR-Büro in Österreich um die Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags des BF.
- Am 09.08.2021 erteilte das UNHCR-Büro in Österreich die Zustimmung gem. § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, da das Vorbringen des BF als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
- Am 09.08.2021 erteilte das UNHCR-Büro in Österreich die Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, da das Vorbringen des BF als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
- Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie dem BF gem. § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 09.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen sowie dem BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2021, GZl.: W186 2245470-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 09.09.2021 verweigerte der BF die Durchführung eines PCR-Tests, weshalb die Zurückweisung nach Serbien nicht durchführbar war.
- Dem BF wurde daher vom BFA die Einreise ins Bundesgebiet
§ 31Abs. 1 Asyl
G 2005 gestattet.8. Dem BF wurde daher vom BFA die Einreise ins Bundesgebiet
Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 gestattet. 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.)
§ 52Abs.
9 FPG wurde gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 10.09.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde gleichzeitig festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig sei. Ferner habe der BF einen PCR-Test verweigert um eine mögliche Zurückweisung zu vereiteln. Die Kernfamilie des BF lebe in Indien und der BF sei im Bundesgebiet weder integriert noch privat verankert. Insgesamt sei daher die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat wesentlich höher zu werten als die zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei sohin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, in Abwägung der betroffenen Interessen, zulässig. Eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Indien habe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergeben. In Bezug auf das Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF mittellos sei, ohne Unterstand, nicht sozialversichert und er sich weder seine Ausreise noch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich leisten könne. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, seiner Lebensumstände sowie familiären und privaten Anknüpfungspunkte, sei sohin das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig sei. Ferner habe der BF einen PCR-Test verweigert um eine mögliche Zurückweisung zu vereiteln. Die Kernfamilie des BF lebe in Indien und der BF sei im Bundesgebiet weder integriert noch privat verankert. Insgesamt sei daher die Bindung des BF zu seinem Heimatstaat wesentlich höher zu werten als die zu Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei sohin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in Abwägung der betroffenen Interessen, zulässig. Eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Indien habe sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergeben. In Bezug auf das Einreiseverbot führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF mittellos sei, ohne Unterstand, nicht sozialversichert und er sich weder seine Ausreise noch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich leisten könne. Unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF, seiner Lebensumstände sowie familiären und privaten Anknüpfungspunkte, sei sohin das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, in welcher unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der BF seine Integration in Österreich, seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Indien sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da er vom BFA offenbar nicht ernst genommen werde. Die Behörde habe bei der Rückkehrentscheidung bzw. der Integration des BF unrichtige Behauptungen aufgestellt. Der BF sei intensiv um eine Integration bemüht und sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe bereits zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, wünsche sich die deutsche Sprache besser zu erlernen und sei unbescholten. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keine adäquate/aktuelle Beurteilung durchgeführt worden, die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die Gesetzesbestimmungen seien willkürlich angewendet worden, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt worden seien und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Das BFA sei ihrer Verpflichtung konkrete Recherchen durchzuführen, nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, allgemeine Bemerkungen im Bescheid abzudrucken, sondern sei das BFA verpflichtet zum persönlichen Vorbringen des BF konkrete Feststellungen zu treffen. Es hätten aktuelle Länderberichte verwendet werden müssen und hätten bezogen auf das konkrete Vorbringen bzw. die Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Es seien im Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt worden und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt worden. Dies, trotz der konkreten Erklärung des BF, in Indien weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der BF fürchte aufgrund seiner Entwurzelung aus Indien, im Falle einer Abschiebung, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Er habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Indien mehr, daher müsse befürchtete werden, dass er in Indien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei. Dies auch aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der bereits langen Abwesenheit des BF und der Entwurzelung aus seiner Heimat. Ein soziales Auffangnetz bestehe in seiner Heimat nicht, bei einer Rückkehr würde eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vorliegen. Der BF sei schon lange nicht mehr in der Heimatregion gewesen, weshalb naheliegend sei, dass er keine sozialen Kontakte mehr dort habe und überdies durch die Fluchtbewegungen innerhalb Indiens ehemalige soziale Kontakte nicht mehr aufzufinden oder zu erneuern seien. Im Falle der Abschiebung bestehe daher die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF im laufenden Verfahren Anspruch auf Grundversorgung habe und daher nicht als mittellos bezeichnet werden könne. Es bestehe daher kein dringender Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbots; auch die festgesetzte Dauer sei im vorliegenden Fall nicht angemessen/gerechtfertigt und im Bescheid nicht adäquat begründet. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Die konkrete und aktuelle Situation des BF sei nicht untersucht worden, eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sei daher nicht möglich gewesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, in welcher unrichtige Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, damit der BF seine Integration in Österreich, seine Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Indien sowie seine Situation in Österreich persönlich erläutern könne, da er vom BFA offenbar nicht ernst genommen werde. Die Behörde habe bei der Rückkehrentscheidung bzw. der Integration des BF unrichtige Behauptungen aufgestellt. Der BF sei intensiv um eine Integration bemüht und sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe bereits zahlreiche soziale Kontakte geknüpft, wünsche sich die deutsche Sprache besser zu erlernen und sei unbescholten. Zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keine adäquate/aktuelle Beurteilung durchgeführt worden, die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Die Gesetzesbestimmungen seien willkürlich angewendet worden, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt worden seien und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration des BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden seien. Das BFA sei ihrer Verpflichtung konkrete Recherchen durchzuführen, nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, allgemeine Bemerkungen im Bescheid abzudrucken, sondern sei das BFA verpflichtet zum persönlichen Vorbringen des BF konkrete Feststellungen zu treffen. Es hätten aktuelle Länderberichte verwendet werden müssen und hätten bezogen auf das konkrete Vorbringen bzw. die Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Es seien im Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt worden und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt worden. Dies, trotz der konkreten Erklärung des BF, in Indien weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der BF fürchte aufgrund seiner Entwurzelung aus Indien, im Falle einer Abschiebung, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Er habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Indien mehr, daher müsse befürchtete werden, dass er in Indien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sei. Dies auch aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der bereits langen Abwesenheit des BF und der Entwurzelung aus seiner Heimat. Ein soziales Auffangnetz bestehe in seiner Heimat nicht, bei einer Rückkehr würde eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vorliegen. Der BF sei schon lange nicht mehr in der Heimatregion gewesen, weshalb naheliegend sei, dass er keine sozialen Kontakte mehr dort habe und überdies durch die Fluchtbewegungen innerhalb Indiens ehemalige soziale Kontakte nicht mehr aufzufinden oder zu erneuern seien. Im Falle der Abschiebung bestehe daher die Gefahr einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF im laufenden Verfahren Anspruch auf Grundversorgung habe und daher nicht als mittellos bezeichnet werden könne. Es bestehe daher kein dringender Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbots; auch die festgesetzte Dauer sei im vorliegenden Fall nicht angemessen/gerechtfertigt und im Bescheid nicht adäquat begründet. Bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen. Die konkrete und aktuelle Situation des BF sei nicht untersucht worden, eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sei daher nicht möglich gewesen.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Da im Zentralen Melderegister keine Meldeadresse des BF eingetragen war, wurde die Rechtsberatung durch das erkennende Gericht am 08.10.2021 aufgefordert, die Adresse des BF bekannt zu geben.
- Am 12.10.2021 teilte die Rechtsberatung mit, dass derzeit kein Kontakt zum BF hergestellt werden könne und auch seine Adresse nicht bekannt sei.
- Der BF ist in Österreich nach wie vor nicht gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zum Sikhismus. Der BF ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte in Indien 12 Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Chauffeur. Er verfügt in Indien (Provinz Punjab) über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Bruder und weitere Angehörige). Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2021 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in zweiter Instanz am 02.09.2021 als unbegründet abgewiesen. Eine Zurückweisung des BF nach Serbien war aufgrund seiner Verweigerung zur Durchführung eines PCR-Tests nicht möglich. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht nach. Er ist im Bundesgebiet nicht gemeldet, sein Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Der BF hat keine Familienangehörige oder sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und hat weder Mitgliedschaften in Vereinen noch die Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungen nachgewiesen. Er geht keiner legalen Arbeit nach und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Indien entgegenstehen würden. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Indien wird auf die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind keine wesentlichen Änderungen der Lage bekannt geworden. KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019). Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b). Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vergleiche Dawn 4.3.2019b). Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren.
indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der „Line of Control“ wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.
- gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a). Quellen: - AAN – Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019 - CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019 - Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 - Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019 - Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 - Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 - DW – Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 - Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019 - Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 - Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 - Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 - Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 - SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 - WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 - Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019 KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019). Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem „niederträchtigen Angriff“ und bezeichnete die Toten als „Märtyrer“ und kündigte des Weiteren an, dass „Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, […] nicht vergeblich sein [werden]“ (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019). Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019). Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als „das Nervenzentrum des Terrorismus“ bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019). Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem „chirurgischen Schlag“ im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019). Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Quellen: - ANI – Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 - DS – Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 - DS – Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 - DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 - IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019 - SZ – Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 - TIO – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 - TIT – The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 - TNYT – The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 - TNYT – The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attack-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 - TOI – Times of India (19.2.2019): “Pakistan is nerve centre of terrorism”: India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-on-pulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019 Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht („first-past-the-post“) alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“ (NDA) mit der „Bharatiya Janata Party“ (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht („first-past-the-post“) alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“ (NDA) mit der „Bharatiya Janata Party“ (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der „strategischen Autonomie“ wird zunehmend durch eine Politik „multipler Partnerschaften“ ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten „Neuen Seidenstraße“ eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im „Regional Forum“ (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 - DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit – und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft.
Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation („surgical strike“) im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien - AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion - SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF legte kein unbedenkliches indisches Identitätsdokument in Original vor. Der oben angeführte Name und das Geburtsdatum des BF dienen lediglich zur Identifizierung als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand (ledig, kinderlos), seiner Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in Indien ergeben sich aus seinen eigenen glaubwürdigen Angaben während des Asylverfahrens (W186 2245470-1/4E). Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA in der Einvernahme am 04.08.2021, wo er bejahte geistig und körperlich gesund zu sein und verneinte in ärztlicher Behandlung zu stehen und Medikamente einzunehmen. Auch im Erkenntnis vom 02.09.2021 (W186 2245470-1/4E) wurde festgestellt, dass der BF gesund ist und keine Medikamente einnimmt. In der nunmehr eingebrachten Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Die Feststellung, dass die Familie des BF nach wie vor noch in Indien (Punjab) lebt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben während des Asylverfahrens und wurde dieser Umstand auch im rechtskräftigen Erkenntnis vom 02.09.2021 (W186 2245470-1/4E) als erwiesen festgestellt. Soweit er in der Einvernahme vor dem BFA einmal behauptete, nicht zu wissen, wo seine Familie jetzt lebe bzw. in der nunmehr eingebrachten Beschwerde lapidar behauptet wurde, dass der BF in Indien über keine familiären/sozialen Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde bzw. dort kein soziales Auffangnetz bestehe, so sind diese Behauptungen nicht glaubwürdig, sondern ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um Schutzbehauptungen handelt. In der Beschwerde wurde auch nicht erklärt, aus welchem Grund sich nunmehr keine Familienangehörigen des BF in Indien mehr aufhalten sollten oder wie bzw. wann der BF überhaupt über diesen Umstand erfahren haben sollte. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF ins Bundesgebiet über den Flughafen Wien-Schwechat, seiner Asylantragstellung sowie dem negativen Ausgang des Asylverfahrens ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 02.09.2021 (W186 2245470-1/4E). Die Feststellung, dass die Zurückweisung des BF nach Serbien aufgrund seiner Verweigerung zur Durchführung eines PCR-Tests nicht möglich war und der BF daher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr des Polizeikommissariats Schwechat mit dem BFA, EASt Flughafen (AS 1). Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und sein Aufenthaltsort daher nicht bekannt ist, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister, in welchem betreffend den BF keine Meldedaten aufscheinen. Auch die Rechtberatung des BF konnte dem erkennenden Gericht die Adresse des BF nicht mitteilen (siehe dazu das E-Mail der Rechtsberatung vom 12.10.2021). Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige private Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 04.08.
- Soweit in der Beschwerde plötzlich behauptet wurde, dass der BF in Österreich bereits „zahlreiche“ soziale Kontakte geknüpft habe, so ist diese Behauptung nicht glaubhaft und wurde in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt, wer die sozialen Kontakte des BF sein sollten oder ob es sich dabei um österreichische Staatsbürger handelt. Der Umstand, dass sich der BF keine nennenswerten Deutschkenntnisse angeeignet hat, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF während des Verfahrens bzw. Asylverfahrens keine Bestätigungen betreffend den Besuch von Deutschkursen oder dem Abschluss einer Deutschprüfung in Vorlage brachte und war bei den Einvernahmen des BF auch stets ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi notwendig. Die Feststellung, dass der BF kein Mitglied in Vereinen ist und in Österreich keiner legalen Arbeit nachgeht, ergibt sich aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen. Auch in der vom erkennenden Gericht eingeholten AJ-Web-Auskunft scheint kein Dienstgeber auf. Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Indien sowie einer möglichen Rückkehr des BF dorthin: Wie die belangte Behörde schon richtigerweise im Bescheid ausführte, sind weder aus den Feststellungen zur Lage in Indien, noch aus dem Vorbringen des BF in seinen Einvernahmen Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. In der Beschwerde wurden keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen geäußert. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass das BFA auf das konkrete Vorbringen bzw. die Rückkehrbefürchtungen des BF nicht ausreichend eingegangen sei und daher weitere Recherchen bzw. eine mündliche Verhandlung notwendig sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Asylgründe des BF als unglaubwürdig beurteilt wurden und sein Asylantrag bereits in
- Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde bzw. ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das BFA hat im vorliegenden Fall ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sein Vorbringen ausreichend gewürdigt. Es ist daher nicht notwendig, den BF hinsichtlich einer Verfolgung in Indien (nochmals) in einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen oder Recherchen dazu durchzuführen. Auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des BF im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass eine Abschiebung des BF unzulässig wäre. Wie das BFA schon im Bescheid feststellte, spricht der BF muttersprachlich Punjabi und ist dem BF im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der dortigen Lage die Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der über eine 12-jährige Schulbildung verfügt und laut seinen eigenen Angaben in Indien Berufserfahrung als Chauffeur gesammelt hat, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaften können wird. Weiters leben – wie oben bereits festgestellt wurde und auch das BFA schon im Bescheid ausführte – mehrere Familienangehörige des BF nach wie vor noch in Indien (Eltern, Bruder und weiterer Verwandte). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF von seinen in Indien lebenden Verwandten Unterstützung erhalten kann. Auch wenn der BF in seinem Asylverfahren behauptet, zuletzt in Dehli Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal der BF im Asylverfahren sogar selbst ausführte, zuletzt nicht bei seinen Eltern, sondern in Dehli in einem Tempel gelebt zu haben. Abgesehen davon, ist es dem BF auch zuzumuten, den Kontakt zu seinen Verwandten wiederherzustellen. Wenn in der Beschwerde noch behauptet wird, dass der BF „aus seiner Heimat entwurzelt“ sei, so geht auch diese pauschale Behauptung ins Leere, zumal der BF erst vor wenigen Monaten (im Juli 2021) aus seiner Heimat Indien ausreiste und damit völlig ausgeschlossen ist, dass der BF die dortigen Gebräuche/Gepflogenheiten oder seine Muttersprache binnen dieser kurzen Zeit verlernt oder vergessen haben sollte. Der vollständigkeitshalber ist weiters darauf hinzuweisen, dass sich auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie kein anderes Bild ergibt. Der BF ist jung
(26), leidet laut seinen eigenen Angaben an keinen Krankheiten und nimmt keine Medikamente ein. Er fällt daher weder in die Risikogruppe der älteren Personen, noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Dem BF steht in Österreich zudem die Möglichkeit offen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass aktuellere Länderfeststellungen hätten verwendet werden müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Den Länderberichten wurde im Verfahren daher nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
§ 10Abs. 2 Asyl
G ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu erlassen. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF ein Opfer von Gewalt wurde.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im vorliegenden Fall war der BF auf Grundlage der Betreibung eines Asylverfahrens vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum (negativen) Abschluss des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich legitimiert. Seit dem rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2021 hält er sich unrechtmäßig, sohin illegal im Bundesgebiet auf. Er verweigerte die Durchführung eines PCR-Tests, weshalb seine Zurückweisung nach Serbien nicht möglich war. Der BF kam daher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird –insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.6.2007, Zl 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.6.2007, Zl 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.5.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.5.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 8.4.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 8.4.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Im gegenständlichen Fall reiste der BF im Juli 2021 ins Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur als sehr kurz zu werten, eine fortgeschrittene Integration des BF kann nicht erkannt werden. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Nach Abschluss seines Asylverfahrens verblieb er irregulär im Bundesgebiet und verweigerte die Durchführung eines PCR-Tests, weshalb die Zurückweisung nach Serbien nicht möglich war. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise Richtung Europa in Indien verbracht. Er hat dort die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Chauffeur gesammelt. Es ist davon auszugehen, dass der BF, in Anbetracht einer derart kurzen Ortsabwesenheit, im Falle einer Rückkehr wieder zu seiner Familie zurückkehren kann bzw. sich in die Gesellschaft problemlos wiedereingliedern wird können, zumal er Punjabi spricht und in Indien sozialisiert wurde. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass dem BF im Falle einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Die diesbezüglichen pauschalen Behauptungen in der Beschwerde gegen daher ins Leere. Der BF bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht aber auch keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Von einer nachhaltigen Integration, welche die im vorliegenden Fall gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, kann nicht gesprochen werden, zumal der BF weder Deutschkenntnisse, Kursbesuche oder Mitgliedschaften in Vereinen vorweisen konnte. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der BF sei dazu in der Lage, sich seinen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise zu finanzieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhält und daher über keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügt. Auch der Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag allein seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Auch der Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag allein seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Insgesamt sind sohin zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Es ist daher auch nicht notwendig zur Integration des BF in Österreich bzw. seiner persönlichen Situation eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das BFA hat auch keine unrichtigen Behauptungen/Feststellungen zur Integration des BF in Österreich getroffen, sondern dazu eine aktuelle und nachvollziehbare Beurteilung durchgeführt. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde gehen daher ins Leere. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet kein Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Im vorliegenden Fall sind – wie schon in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt wurde - keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Im vorliegenden Fall sind – wie schon in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt wurde - keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Zudem ist unter Berücksichtigung der hier relevanten persönlichen Umstände des BF nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des BF auszugehen. Folglich ist es dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann, der in Indien sozialisiert wurde und die dortige Sprache (Punjabi) muttersprachlich spricht, zumutbar, sich in seinem Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über eine 12-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Chauffeur, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden kann, er BF geriete im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohliche Lage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. Zudem ist unter Berücksichtigung der hier relevanten persönlichen Umstände des BF nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des BF auszugehen. Folglich ist es dem BF als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann, der in Indien sozialisiert wurde und die dortige Sprache (Punjabi) muttersprachlich spricht, zumutbar, sich in seinem Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über eine 12-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Chauffeur, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden kann, er BF geriete im Falle einer Rückkehr nach Indien in eine lebensbedrohliche Lage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des BF nach Indien ist daher zulässig. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): § 53 FPG idgF lautet:Paragraph 53, FPG idgF lautet: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. (…)
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung des BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass „bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG [...] eine Einzelfallprüfung vorzunehmen [ist], bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet“ (VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436).
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung des BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass „bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG [...] eine Einzelfallprüfung vorzunehmen [ist], bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet“ (VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436). Im vorliegenden Fall ging das BFA davon aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinen mangelnden finanziellen Mitteln im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG. Im vorliegenden Fall ging das BFA davon aus, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG verwirklicht sei. Die Behörde begründete ihre Entscheidung mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinen mangelnden finanziellen Mitteln im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN). Des Weiteren hat der VwGH in einer Entscheidung judiziert, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich weiters im Erkenntnis vom
- September 2018, Ra 2018/20/0349, ausführlich mit dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich weiters im Erkenntnis vom
- September 2018, Ra 2018/20/0349, ausführlich mit dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Sofern in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der BF Mittel aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen könne, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Verweis auf Ra 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der BF hat im Verfahren nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhalt aus legalen Mitteln decken kann. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat die Durchführung eines PCR-Tests am Flughafen verweigert, weshalb seine Zurückweisung nach Serbien nicht durchgeführt werden konnte. Der konkrete Aufenthaltsort des BF ist nicht bekannt. Es halten sich in Österreich auch keine Verwandten des BF auf, die ihn unterstützen könnten, weshalb damit die Gefahr besteht, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Es ist auch zukünftig nicht davon auszugehen, dass der BF einen Aufenthalt in Österreich auf legale Weise auf eigenem finanzieren können wird. Der BF hat durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen und die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt. Angesichts dessen war das BFA berechtigt, die Rückkehrentscheidung gegen den BF mit einem Einreiseverbot zu verbinden.Der BF hat durch sein persönliches Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als erfüllt anzusehen und die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt. Angesichts dessen war das BFA berechtigt, die Rückkehrentscheidung gegen den BF mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, („Schutz des Privat- und Familienlebens“). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Entsprechend den obigen Ausführungen verfügt der BF über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot jedenfalls überwiegen. Die Angehörigen des BF leben im Herkunftsstaat, wo auch er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher durch das Verhalten des BF – wie bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom BF dargestellten persönlichen Interessen haben kein Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das vom BFA angeordnete Einreiseverbot erweist sich damit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Im gegenständlichen Fall steht das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von 4 Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF außer Relation, zumal der BF bis dato in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Dauer des Einreiseverbotes war daher in angemessener Weise auf 18 Monate herabzusetzen und ist der Beschwerde insoweit stattzugeben. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
§ 55Abs.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wird.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt hat zu Recht die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, da die unmittelbare Ausreise des BF im öffentlichen Interesse erforderlich ist, zumal der BF - wie bereits ausführlich erörtert wurde - sich weigert seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, gesetzliche Bestimmungen missachtet und anzunehmen ist, dass er sich auc