Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 32RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW150 2148680-3 Spruch, W150 2148680-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und es wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und es wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2024 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 31.01.2024 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, reiste spätestens am 27.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein.
- Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und gab, von Organwaltern der BPK Jennersdorf PI Heiligenkreuz, unter Beiziehung eines Dolmetschers aber ohne gesetzlichen Vertreter befragt, dabei u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und zu dem im Spruch genannten Datum geboren zu sein. Weiters, dass er uneingeschränkt gesund, ledig, kinderlos, schiitischer Moslem sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, und in seinem Heimatland acht Jahre die Grundschule besucht habe und Dari als Muttersprache spreche. Als Fluchtgrund gab er dabei an: „Ich musste Afghanistan verlassen weil die Taliban mir drohten mich umzubringen, wenn ich weiterhin in die Schule gehen will. Sie verprügelten mich auf dem Schulweg. Außerdem wurde der Bürgerkrieg in Afghanistan immer schlimmer, deshalb musste ich das Land verlassen.“
- Am 20.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers und seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen, bestätigte der BF zunächst abermals seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Identitätsdokumente – ausgenommen seinen Schülerausweis der NMS Leipziger Platz - konnte er keine vorlegen. Die weitere Befragung gestaltete sich im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant wie folgt: „LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX , geb. XXXX 2000 in XXXX , Afghanistan.VP: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 2000 in römisch 40 , Afghanistan. LA: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Paschtune und Moslem, Sunnit. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre letzte Adresse in Afghanistan! VP: In XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX . VP: In römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . LA: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist bereits verstorben.VP: Mein Vater heißt römisch 40 , er ist bereits verstorben. LA: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? VP: Meine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 37 Jahre alt.VP: Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 37 Jahre alt. LA: Haben Sie Geschwister, wo sind diese aufhältig? VP: Ich habe einen Bruder und eine Schwester, sie leben beide in meinem Heimatort. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Haben Sie Schulen besucht? VP: Ich war acht Jahre in der Grundschule. LA: Wann haben Sie Afghanistan verlassen? VP: Ca. vor 14 Monaten. LA: Wie und wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? VP: Mein Vater hat uns versorgt solange er gelebt hat, danach ich selber. Ich war Gemüseverkäufer. LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist? VP: Ca. vor 1 Jahr. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Paschtu ist meine Muttersprache, Dari, Urdu und ein bisschen Deutsch. LA: Warum haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe! VP: Mein Leben war in Gefahr, ich musste das Land verlassen. Die bewaffneten Gruppen, ich glaube, dass es die Taliban waren, haben nicht erlaubt, dass ich die Schule besuche und es wurde von mir verlangt, dass ich mich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Als mein Vater verstorben ist, war ich alleine und danach konnte ich mich nicht davor schützen für sie zu kämpfen, ich wollte das überhaupt nicht, ich habe meine Mutter informiert. Meine Mutter hat meinen Onkel mütterlicherseits um Hilfe gebeten und er hat die Ausreise für mich organisiert. Ich wollte niemanden töten und auch selbst nicht getötet werden, ich wollte die Schule besuchen und einen Beruf lernen. Ich wurde immer wieder angesprochen von denen, dass ich für sie kämpfe. Ein Großteil unserer Ortschaft gehört zu den Taliban. LA: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt? VP: Meine Mutter hatte keine andere Wahl gehabt, sie haben mich nicht in Ruhe gelassen und hatte keine andere Wahl, sie hat sich große Sorgen um mich gemacht, außerdem hat sich die Sicherheitslage in unserem Ort sehr verschlechtert. LA: Was haben Sie in Afghanistan gearbeitet? VP: Ich habe Gemüse verkauft. LA: Wie viel haben Sie im Monat verdient? VP: Nicht so viel, es hat für den Alltag teilweise gereicht. LA: Wie hoch waren die Kosten der Reise nach Österreich? VP: Ca. 5000 Dollar von Afghanistan in die Türkei, dann nochmal 4000 Dollar von der Türkei nach Österreich. Meine Mutter musste die Grundstücke verkaufen um die Reise zu finanzieren, zusätzlich hatte ich noch 1000 Dollar in bar mit zum Leben. LA: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme in Afghanistan? VP: Nein, nur wie vorher schon gesagt. LA: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan? VP: Ganz schlecht ihr Leben ist in Gefahr sie haben niemand mehr, finanziell geht es ihnen ganz schlecht. Ich habe niemanden mehr dort, ein Onkel von mir lebt in England, einer lebt in Österreich, auch meine Cousins leben in Österreich. LA: Welche sonstigen Familienangehörigen oder Bekannte leben in Afghanistan? VP: Nein, nur ein Onkel mütterlicherseits befindet sich noch dort, bei ihm lebt auch meine Mutter. LA: Wann haben Sie die Taliban das erste Mal angesprochen? VP: Vor ca. 3 Jahren in meinem Heimatdorf. LA: Wie konkret fand das statt? VP: Ich war unterwegs, es passierte mehrere Male, manchmal am Schulweg, manchmal als ich nachhause wollte. Es hat zugenommen als mein Vater nicht mehr am Leben war. LA: Warum wurden gerade Sie angesprochen von den Taliban? VP: Die andern waren auch davon betroffen, die anderen wurden auch angesprochen. LA: Was konkret haben die Taliban zu Ihnen gesagt? VP: Sie haben mit mir über den Dschihad gesprochen dass ich mit ihnen kämpfen soll, dadurch komme ich ins Paradies, das die Schule nichts bringt, ich solle lieber mit ihnen am heiligen Krieg teilnehmen. LA: Wieso intensivierte sich das mit dem Tod Ihres Vaters? VP: Ich weiß es nicht, aber ich glaube deswegen weil keiner mehr da war, der auf mich aufpasst und mich schützt. LA: Wurden Sie auch bedroht von den Taliban? VP: Sie haben mit mir zweimal gesprochen und beim dritten Mal haben sie gesagt, dass das meine letzte Chance wäre und falls ich das nicht akzeptiere würden sie mich töten. LA: Was geschah dann? VP: Dann habe ich das Land verlassen. LA: Wie viele waren das von denen Sie bedroht wurden? VP: Letztes Mal waren sie zu viert. LA: Können Sie einen Namen nennen? VP: Nein ich kenne die Leute nicht. LA: Bei der Erstbefragung gaben Sie an auch verprügelt worden zu sein? VP: Ja, das stimmt. LA: Wieso haben Sie das jetzt nicht erwähnt? VP: Ich entschuldige mich, ich bin sehr nervös, ich habe vergessen das auch zu erwähnen. LA: Wurden Ihre Geschwister oder Ihre Mutter von den Taliban bedroht? VP: Nein. Mein Bruder ist ca. 4 Jahre alt, er ist noch sehr klein. LA: Wie sind Sie aus Afghanistan in die Türkei gereist? VP: Ein Großteil zu Fuß, dann mit dem PKW. LA: Könnten Sie auch in einem anderen Teil von Afghanistan leben? VP: Ich habe dort niemanden und auch keine finanziellen Möglichkeiten. Wir haben nur ein paar Grundstücke gehabt, aber die haben wir verkauft um die Ausreise zu finanzieren. LA: Haben Sie zu Irgendjemanden in Afghanistan noch Kontakt? VP: Nein. LA: Besitzen Sie ein Handy? VP: Ja. LA: Ihre Mutter lebt bei Ihrem Onkel? VP: Ja, auch meine Geschwister. LA: Wo lebt Ihr Onkel? VP: Er lebt in meinem Heimatdorf. LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich müsste entweder für die Taliban kämpfen, wenn ich das ablehne bringen sie mich um. Ich habe keine Möglichkeit dort in die Schule zu gehen oder eine Ausbildung zu machen, da die Felder verkauft sind, kann ich dort auch finanziell nicht überleben. LA: Wie verbringen Sie den Alltag in Österreich? VP: Bis vier Uhr bin ich täglich in der Schule, danach mache ich die Hausaufgaben. Ich bemühe mich die Deutsche Sprache zu lernen. Ich mache Sport, gehe laufen wenn ich Zeit habe, ich habe viele österreichische Freunde. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? VP: Ich verzichte darauf. Vertreter: Unser größter Wunsch ist dass er so schnell als möglich einen Beruf lernt. Er möchte Mechaniker werden. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? VP: Ja. LA: Möchten Sie sonst noch irgendetwas angeben? VP: Vielen Dank. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja.“
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 27.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde in diesem Kontext im Wesentlichen aus, dass Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubwürdig gewesen wären, er hätte nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte. Weiters sei er eine arbeitsfähige Person, verfüge über eine Schulbildung und sei auch vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er sei der örtlichen Sprache in Afghanistan mächtig, und es könne nicht festgestellt werden, dass er an chronischen oder lebensbedrohenden Krankheiten leide.
- Gegen diese Entscheidung erhob der rechtsfreundlich vertretene BF am 22.02.2017 fristgerecht Beschwerde.
- Am 03.08.2018 langte beim BVwG eine mit 26.07.2018 datierte Beschwerdeergänzung ein, in welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters nunmehr auch eine Verfolgung aufgrund homosexueller Orientierung geltend mache. Seit ca. zwei Monaten lebe er mit Herrn W XXXX zusammen; die Lebensgemeinschaft umfasse auch eine sexuelle Beziehung. Es falle dem BF der Umgang mit seiner sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit aber immer noch schwer, aus Angst vor Repressionen und Diskriminierung habe er dies bislang nicht vorgebracht, er habe zu den Beamten der Behörde diesbezüglich kein Vertrauen gegenüber gehabt. Weiters gab der BF bekannt, dass seine Mutter in Afghanistan ermordet worden sei. Aufgrund einer daraufhin erfolgten Unzuständigkeitseinrede wurde in weiterer Folge die Rechtssache neu zugeteilt.
- Am 03.08.2018 langte beim BVwG eine mit 26.07.2018 datierte Beschwerdeergänzung ein, in welcher der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters nunmehr auch eine Verfolgung aufgrund homosexueller Orientierung geltend mache. Seit ca. zwei Monaten lebe er mit Herrn W römisch 40 zusammen; die Lebensgemeinschaft umfasse auch eine sexuelle Beziehung. Es falle dem BF der Umgang mit seiner sexuellen Orientierung in der Öffentlichkeit aber immer noch schwer, aus Angst vor Repressionen und Diskriminierung habe er dies bislang nicht vorgebracht, er habe zu den Beamten der Behörde diesbezüglich kein Vertrauen gegenüber gehabt. Weiters gab der BF bekannt, dass seine Mutter in Afghanistan ermordet worden sei. Aufgrund einer daraufhin erfolgten Unzuständigkeitseinrede wurde in weiterer Folge die Rechtssache neu zugeteilt.
- Am 28.08.2018 richtete Herr M XXXX in gegenständlicher Causa ein Schreiben an das BVwG (eingelangt am 30.08.2018), in dem er angab, dass der BF nunmehr mit ihm zusammen sei und dieser als Lebensgefährte bei ihm wohne.
- Am 28.08.2018 richtete Herr M römisch 40 in gegenständlicher Causa ein Schreiben an das BVwG (eingelangt am 30.08.2018), in dem er angab, dass der BF nunmehr mit ihm zusammen sei und dieser als Lebensgefährte bei ihm wohne.
- Am 17.08.2020 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari; den Parteien wurde Gelegenheit geboten, in den Verwaltungsakt Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Im Verlauf der Verhandlung wurde Herr M XXXX zeugenschaftlich einvernommen und bestätigte im Wesentlichen die von ihm schriftlich gemachten Eingaben, er und der BF hätten sich jedoch kürzlich wieder getrennt.
- Am 17.08.2020 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari; den Parteien wurde Gelegenheit geboten, in den Verwaltungsakt Einsicht und dazu Stellung zu nehmen. Im Verlauf der Verhandlung wurde Herr M römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen und bestätigte im Wesentlichen die von ihm schriftlich gemachten Eingaben, er und der BF hätten sich jedoch kürzlich wieder getrennt. Der BF erklärte eingangs, seine Beschwerde aufrecht zu halten, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und den Dolmetscher gut zu verstehen. Auf die Frage, wie ein typischer Tag seines Lebens in Afghanistan so ausgesehen habe, antwortete der BF: BF: Mein Leben war in Afghanistan nicht gut. Natürlich ein Grund war die Anwesenheit der Taliban. Ich ging zur Schule. Eines Tages war ich von zu Hause in die Schule unterwegs. Unterwegs haben mich die Taliban mich gestoppt. Sie waren nicht einverstanden, dass ich in die Schule gehe. Sie haben auch verlangt, dass ich mich ihnen zusammeneschließe und auch den Jihad führe. Sie haben mir auch gesagt, dass mir die Schule nichts geben kann. heutzutage hat eine solche Schule keinen Sinn. Ich habe ihnen dann geantwortet: „Ich kenne die Bedeutung des Wortes Jihad nicht, geschweige denn, dass ich es führen kann“. Dann habe ich, als ich zu Hause zurück war, die Geschichte meiner Mutter erzählt. Meine Mutter hat wirklich Angst gehabt. Dann hat sie über mich mit meinem Onkel ms gesprochen. Sie haben versucht, einen Weg zu finden, mich aus der Gefahrzone zu bringen oder herauszuschicken. Mein Leben war dort in Gefahr. Ich konnte dort nicht mehr weiterleben. Meine Mutter hat keine andere Wahl gehabt, außer mich in das Ausland, nach Europa, zu schicken. Natürlich wollte und will ich auch ein normales Leben führen, eine Ausbildung haben und als einfacher Mensch weiter leben zu können.“ Auf die Frage, wieso er der Sprache Urdu mächtig sei antwortete der BF: „BF: Urdu und Deutsch habe ich hier in Österreich gelernt.“ Auf die Frage, wie seine Reise von seinem Heimatort nach Österreich verlaufen sei, gestaltete sich die Befragung wie folgt: BF: Meistens oder öfters zu Fuß. Hauptsächlich mit dem Auto. Sehr viel bin ich auch gegangen. Von der Türkei bin ich nach Bulgarien weitergereist. RI: Bevor Sie in die Türkei kommen, müssen Sie zuerst einmal von Ihrem Heimatort wegfahren. BF: Von Afghanistan zuerst bin ich nach Pakistan gegangen oder gefahren. Von Pakistan in den Iran. Vom Iran in die Türkei, nachher nach Bulgarien, nachher nach Serbien. In Serbien war ich leider sehr stark krank gewesen, sprich: meine Füße wollten nicht mehr weitermachen. Ich war zu müde. Meine Füße waren fast blau vom Gehen. Wir sind sozusagen in Serbien erwischt worden von der Polizei. Als die Polizei meine Füße angeschaut hat, haben sie mich dann zum Arzt geschickt. Man hat mich behandelt. Ich habe auch Medikamente bekommen. Ich glaube, ich war auch ca. 8 Tage in Serbien insgesamt gewesen. Von Serbien bin ich nach Ungarn weitergegangen. Von Ungarn bin ich nach Österreich. RI: Sie stammen aus der Provinz XXXX , das ist ein paar hundert km von Pakistan entfernt. Wie sind Sie denn von Ihrem Heimatdorf nach Pakistan gelangt? RI: Sie stammen aus der Provinz römisch 40 , das ist ein paar hundert km von Pakistan entfernt. Wie sind Sie denn von Ihrem Heimatdorf nach Pakistan gelangt? BF: Von XXXX bis nach Pakistan bin ich durch die Hilfe eines Schleppers gefahren. Ich habe in einem VAN Platz genommen. Deshalb weiß ich nicht genau, wie das Auto hingefahren ist. BF: Von römisch 40 bis nach Pakistan bin ich durch die Hilfe eines Schleppers gefahren. Ich habe in einem VAN Platz genommen. Deshalb weiß ich nicht genau, wie das Auto hingefahren ist. R: Wo sind Sie angekommen? In Peshawar oder in Quetta? BF: Ich kannte damals nicht, welche Stelle oder Grenze das gewesen ist. Ich weiß die genaue Grenze oder Stelle nicht, wo ich darübergefahren bin. RI: Wie ist es dann möglich, dass Sie von Pakistan in den Iran gelangt sind, wenn Sie doch gar nicht gewusst haben, wo Sie sich befinden? BF: Wie gesagt, mit der Hilfe des Schleppers auch weiter. RI: Heißt das, dass Sie weiter mit diesem Van gefahren sind, bis Sie im Iran gelandet sind? BF: Nein. Es war ein anderes Auto. Unterwegs mussten wir auch öfters zu Fuß gehen. RI: Wissen Sie noch, wo Sie im Iran gelandet sind, als Sie die Grenze zum Iran passiert haben? BF: Ich weiß nicht, über welche Grenze wir gefahren sind. Ich kann nicht sagen, welche iranische Stadt die erste gewesen ist. Als ich mir bewusst war, dass ich im Iran bin, bin ich in der Stadt Shiraz gewesen. RI: Wie lange hat das gedauert, von Ihrem Heimatort – Pakistan – Shiraz? BF: Ungefähr ca. eine Woche. RI: Was haben Sie in Shiraz gemacht? Sind Sie weiter mit diesem Schlepper? Was war da? BF: Ich war nur einen Tag in Shiraz. Ich war einen Tag in Shiraz. Dann bin ich mit einem anderen Schlepper weitergefahren. Wir sind soweit gefahren, dass wir an einem Haus angekommen sind. Wir haben uns am Rande eines Berges platziert. Wir sind dann in der Nacht mit dem Auto weitergefahren. Es war sehr schwer. Manchmal konnten wir sehr schwer ein- und ausatmen. Einige Stunden sind wir mit diesem Auto gefahren. Dann sind wir weiter mit dem Schlepper weitergegangen und gefahren. Irgendwann wurde uns an der Straße gesagt, dass wir warten müssen. Dann kommt ein anderer Schlepper, mit denen werden wir weiterfahren. RI: Wo waren Sie da inzwischen gelandet? BF: Ich kenne den Ort ehrlich gesagt nicht. Dann sind wir mit einem anderen Auto weitergefahren, bis spät abends. Spät abends hat man uns gesagt, dass wir aussteigen sollen. Man hat uns in eine Hühnerfarm platziert. Wir haben dort auch eine Nacht übernachtet. Dann am Tag darauf sind wir wieder mit dem Auto weitergefahren. Dann sind wir weitergefahren. Dann hat man uns in einem Haus aussteigen lassen. Dort hat man uns auch gesagt, dass wir uns immer noch im Iran befinden. Dann hat uns der Schlepper gesagt, dass wir in Teheran angekommen sind. RI: Wie lange hat Ihre Reise von Shiraz nach Teheran insgesamt gedauert? BF (auf Deutsch): Ungefähr 4 Tage. RI: Von Teheran sind Sie dann in die Türkei? Ist das richtig? BF: Sie meinen von Teheran über die Türkei? RI: Sind Sie über Irak und Syrien gefahren? BF: Ich war ca. 2 Tage in Teheran. Dann hat man uns in einen LKW einsteigen lassen. Der LKW war verdeckt von der rechten und linken Seite. Wir sind dann weitergefahren bis zu der türkischen Grenze. An der Grenze gab es ein Gebirge. Wir sind ca. 2 Tage am Rande eines Gebirges gewesen. Diese 2 Tage sind wir nur zu Fuß weitergegangen. Der Tag darauf in der Früh: Es wurde uns gesagt, dass wir uns setzen müssen und warten müssen. Dann kam ein anderes Auto, ein PKW. In diesem Auto sind wir weitergefahren. Dann hat man uns in einem Haus aussteigen lassen. Dann wurde uns auch gesagt, dass wir uns in der Türkei befinden. RI: Wie sind Sie dann von der Türkei nach Europa gelangt? BF: Ein paar Stunden sind wir in der Türkei mit einem VAN weitergefahren. Dann gab es ein anderes Haus. Man hat uns dort aussteigen lassen. Ca. einen Tag haben wir auch in diesem Haus verbracht. Dann sind wir mit einem Bus weitergefahren. Solange, bis ich mich dann in Istanbul befunden habe. Ich war eine Nacht in Istanbul gewesen. Dann gab es ein anderes Auto. In der Nacht sind wir weitergefahren. Wir sind solange weitergefahren, bis wir zu einem Wald gestoßen sind. Dort hat man uns wieder aussteigen lassen. Dann sind wir zu Fuß weitergegangen. Ca. 48 Stunden sind wir nur zu Fuß weitergegangen. Am Tag darauf in der Früh sind wir wieder in ein Auto eingestiegen. Dann war spät abends, sodass wir dort angekommen sind. Man hat uns wieder aussteigen lassen. Wir haben dort auch ein paar Stunden verbracht. Dann sind wir weiter zu Fuß die ganze Nacht gegangen. Dann hat man uns eigentlich aussteigen lassen. Ca. eine Stunde sind wir selbst zu Fuß weitergegangen. Dann hat man uns gesagt, dass wir uns in Serbien. Man hat uns gesagt, den Rest macht ihr selbst. Geht weiter. RI: Sie haben uns gesagt, Sie sind auf Ihrem Weg über die serbische Grenze 48 Stunden zu Fuß gegangen, am nächsten Tag in der Früh in ein Auto gestiegen, spätabends angekommen, dann hat man Sie aussteigen lassen. Sie haben dort ein paar Stunden verbracht, sind weiter zu Fuß gegangen. Das passt nicht zusammen. BF: Ich weiß nicht, wie das passiert ist. Wir sind noch einmal mit dem Auto gefahren. Dann hat man uns aussteigen lassen. RI: Sie haben erzählt, dass Sie in Serbien behandelt wurden, weil Ihre Füße verletzt waren. Stimmt das? BF: Ja. RI: Wie lange sind Sie in Serbien geblieben? BF: Ca. 2 Tage. RI: Ihre Füße sind so schnell verheilt? BF: Insgesamt ca. 1 Woche. RI: Wie lange sind Sie jetzt in Serbien geblieben, 2 Tage, eine Woche oder 9 Tage? BF: Diese ersten zwei Tage meine ich, dass ich an der Grenz gewesen bin. Dort hat man mich behandelt und Medikamente gegeben. Ich bin in Serbien insgesamt ca. 1 Woche geblieben. RI: Wie sind Sie dann von Serbien nach Österreich gelangt? BF: In Serbien gab es einen Schlepper. Wir sind mit dem Auto gefahren und dann zu Fuß weitergegangen, das bis zur ungarischen Grenze. 2 Nächte haben wir an der ungarischen Grenze verbracht. Dann hat der Schlepper an einer Stelle die Dorndrähte an einer Stelle durchschnitten und durch dieses Loch sind wir durch. Auf der anderen Seite haben wir zuerst gewartet. Irgendwann haben wir den Befehl zum Marsch bekommen, wir sind ein paar Stunden weitergelaufen. Dann hat sich der Schlepper von uns entfernt. Dann sind wir entlang einer Straße einfach weitergegangen. Dann haben wir eine Busstation erreicht. Wir haben an dieser Bushaltestelle gewartet. Irgendwann sind die Polizisten zu uns gekommen. Besser gesagt: Wir sind von der Polizei erwischt worden. Man hat uns in ein gefängnisähnliches Gebäude mitgenommen. Ca. 1 Woche habe ich mich dort befunden. Aber zu diesem Zeitpunkt haben die österreichischen Leute dort den Flüchtlingen geholfen. Praktisch ist das so passiert, dass die ungarische Polizei uns den österreichischen Leuten, die uns helfen wollten, übergeben hat. So bin ich nach Österreich weitergefahren.“ Auf die Frage, welches seine Fluchtgründe seien, gestaltete sich die Befragung wie folgt: „BF: Die erste Gefahr war, dass ich homosexuell bin. Der zweite Grund war die Anwesenheit der Taliban. Ich war eines Tages von zu Hause in die Schule unterwegs. Vor mir sind die Taliban aufgetaucht und haben mich erwischt. Sie haben von mir verlangt, dass ich mich ihnen anschließe. Sie haben es verboten, dass ich weiter in die Schule gehe. Sie haben über den Jihad gesprochen. Sie haben gesagt, dass ich meinem Aussehen nach, bereit wäre, den Jihad zu führen. Ich hatte große Angst gehabt. Ich wollte den Jihad nicht führen, ich wollte keine Unschuldigen töten. Ich hatte Angst, dass ich selbst sterbe, sie haben gesagt, dass ich keine Angst haben sollte. Ich würde dafür eine Ausbildung bekommen. Als ich zu Hause zurück war, habe ich die Geschichte meiner Mutter erzählt. Sie hat mehr Angst gehabt als ich. Sie hat sofort angefangen zu weinen. Sie hat meinen Onkel ms, ihren Bruder, um Hilfe gebeten. Mein Onkel hat auch keine Lösung finden können, außer mir zu raten, das Land zu verlassen. Außerdem war ein Teil des Dorfes unter dem Joch der Taliban, diese hatten in einem Teil des Dorfes das Sagen. So habe ich auch Afghanistan verlassen müssen. Es gab keine andere Möglichkeit. RI: Sie haben gesagt, die erste Gefahr war, dass Sie homosexuell sind. Sie haben anlässlich Ihrer Antragstellung in erster Instanz und in der Beschwerde 2017 nicht angegeben. Sie haben das erst in einer Beschwerdeergänzung von 2018 angegeben. Seit wann sind Sie denn homosexuell? BF: Ich habe bereits in Afghanistan das Gefühl gehabt, dass ich homosexuell bin. RI: Wie hat sich das geäußert? BF (auf Deutsch): Ich habe immer an die männlichen Jugendlichen gedacht und nicht an die Mädchen und dafür habe ich mich auch gehasst. RI: Hat es da ein besonderes Erlebnis gegeben, wo Sie sich sicher waren, homosexuell zu sein oder gab es das nicht? BF: Ich habe zwar keinen Freund gehabt, aber dieses Gefühl habe ich immer gehabt, dass ich homosexuell bin. RI: Wann haben Sie denn das erste Mal einen Freund gehabt? BF: Sie meinen in Österreich? RI: Ich meine überhaupt. BF: Zum ersten Mal habe ich in Österreich einen Freund gehabt. RI: Wann war das? BF (auf Deutsch): Das war
- RI: Wie hieß dieser Freund? BF: W XXXX BF: W römisch 40 RI: Ist er immer noch Ihr Freund? BF: Nein. RI: Haben Sie jetzt einen anderen Freund? BF: Ja. RI: Wie heißt er? BF: M XXXX . BF: M römisch 40 . RI: Mit ihm wohnen Sie zusammen? BF: Wir haben 2 Jahre miteinander gelebt. Seit einigen Monaten nicht mehr. BF (auf Deutsch): Seit 3 oder 4 Monaten.“ In weiterer Folge schilderte der BF im Detail die Beziehung und das Zusammenleben mit seinem – nunmehr ehemaligen – Lebensgefährten. Wieder auf seine von ihm ursprünglich angegebenen Fluchtgründe angesprochen, gestaltete sich die Befragung wie folgt: „RI: Wie war das mit den Taliban, die Sie auf dem Weg in die Schule aufgehalten haben? Haben Sie diese nur einmal aufgehalten oder mehrmals? BF: Es war mehrmals. RI: Innerhalb einer Woche oder innerhalb mehrerer Monate? BF: Z.B. das zweite Mal war ca. 2 Wochen danach. Es war verschieden. Einmal nach einer Woche, vom vorherigen Mal gesehen. Sie haben mich auch bedroht. Es war ein klares Verlangen, dass ich mich ihnen anschließe. Im anderen Fall würden sie mich auch töten können. Ich habe keine andere Wahl gehabt. Ich wollte mit ihnen nicht zusammenarbeiten. RI: Wie oft sind Sie bedroht worden? BF: Zumindest dreimal oder viermal haben sie mich angesprochen. RI: War das auf der Straße? BF: Das war verschieden. Manchmal, als ich von zu Hause in die Schule unterwegs war und umgekehrt. RI: Wie weit hatten Sie es von der Schule nach zu Hause? BF: Mindestens eine halbe Stunde zu Fuß. RI: Die Taliban haben immer dort auf diesem Weg auf Sie gewartet. Ist das richtig? BF: Ein Teil unseres Dorfes war bereits in ihren Händen. Sie haben eine Station unterwegs zwischen meiner Schule und unserem Haus gehabt. Sie waren immer da. RI: Wie viele waren das? BF: Zum letzten Mal, als sie mich angesprochen haben, waren es 4 Leute. RI: Kannten Sie diese Leute aus dem Dorf? BF: Nein. Ich kannte sie nicht. RI: Waren das immer andere Taliban, die dort gestanden sind? BF: Das kann ich nicht genau sagen, ob es dieselben Leute gewesen sind. Sie waren öfters vermummt. RI: Kannten die Taliban Ihren Namen? BF: Nein. Sie kannten meinen Namen nicht. RI: Waren Sie der einzige Bursche aus Ihrem Dorf, der in die Schule gegangen ist? BF: Nein. Sie haben alle Jugendlichen in meinem Alter angesprochen. Z.B. haben sie einen Jugendlichen aus unserer Nachbarschaft mitgenommen, er wollte sich anschließen. Sie haben ihn nach Pakistan mitgenommen. Er hat dort eine Ausbildung gemacht. Als er zurückkam, hat er sich irgendwann bei den Amerikanern in die Luft gesprengt. Es war so: Als die Amerikaner auf ihn geschossen haben, durch das Sprengmaterial, das er getragen hat, hat er sich in die Luft gesprengt. RI: Waren Sie da dabei? BF: Nein. Ich war nicht dabei. Alle haben im Dorf darüber gesprochen. Eine Frau aus der Nachbarschaft hat die Geschichte meiner Mutter erzählt. RI: Haben die Taliban Sie verprügelt? BF: Einmal schon. Ja. RI: Wann? Beim ersten Mal? Beim letzten Mal? Irgendwann dazwischen? BF: In der Mitte auf jeden Fall. RI: War das im Sommer oder im Winter? BF: Es war im Sommer. RI: Wann haben Sie dann den Entschluss gefasst, aus dem Land zu flüchten? BF: Beim letzten Mal. Nachher habe ich überhaupt keine andere Wahl gehabt. Ich musste die Heimat verlassen. RI: Wie haben Sie das Geld aufgebracht für Ihre Flucht? BF: Dafür hat meine Mutter ihr Grundstück verkauft. RI: Woher wissen Sie, dass das Taliban waren, die Sie bedroht haben? BF: Das kann ich sicher wissen, weil, wie bereits gesagt, ein Teil unseres Dorfes in den Händen der Taliban war. RI: In wessen Händen war der andere Teil Ihres Dorfes? BF: Ich war für die ganze Geschichte ein bisschen zu jung, aber in Afghanistan, besonders in den Dörfern, ist es so, dass praktisch niemand genau weiß, wer wer ist. RI: Wenn das niemand genau weiß, wer wer ist, warum wissen Sie, dass das Taliban waren? BF: Weil sie haben mit mir über den Jihad gesprochen. RI: Aber Sie haben die Personen nicht gekannt und es waren auch immer andere Personen. Ist das richtig? BF: Sie haben recht. Sie waren vermummt. Woher sollte ich das wissen? Ich kannte sie nicht.“ Auf die Frage, welches seine Befürchtungen im Falle einer Rückkehr seien, gestaltete sich die Befragung wie folgt: „BF: Ich habe vor den Taliban Angst. Außerdem sobald man dort darauf kommen würde, ist sicher mein Leben in Gefahr. RI: Sobald man worauf kommen würde? BF: Ich meine die Homosexualität und auch die Taliban. Zwei Arten von Gefahr steht vor mir. RI: Welche Gefahr beinhaltet diese Homosexualität? BF: In Afghanistan und nicht nur in Afghanistan, in allen islamischen Ländern, ist es so: Sobald die Leute wissen, dass jemand homosexuell ist, dann,…. RI: Was bedeutet,….? BF: Damit meine ich, es braucht nicht einmal jemand offiziell mit dem Tod zu bestrafen, die Leute machen das. RI: Warum steht darauf die Todesstrafe? BF: Weil das im Islam nicht erlaubt ist. RI: Wie vereinbaren Sie das mit Ihrem islamischem Glauben? BF: Das stimmt. So hat mich der Allmächtige geschaffen. So bin ich nun einmal. RI: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten? BF: Sonst gibt es keine mehr. Nein. RI: Machen Sie sich keine Sorgen um Ihre Familienmitglieder, sondern machen Sie sich nur Sorgen um sich selbst? BF: Auf der anderen Seite sie sind beide auch in Gefahr. Was kann ich dafür tun? RI: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? BF: Nein. RI: Waren Sie persönlich sonst in irgendeiner Weise politisch aktiv? BF: Nein. RI: Leben Sie in Österreich Ihre Sexualität offen oder verstecken Sie sie? BF: Ich versuche es hier auch soweit wie möglich, versteckt zu halten. Es ist möglich, dass Leute aus meiner Heimat eine sehr negative Reaktion dazu zeigen. Ich versuche darüber nicht öffentlich zu sprechen. RI: Wissen das Ihre afghanischen Freunde in Österreich? BF: Nein. RI: Haben sie das nicht merkwürdig gefunden, dass Sie 2 Jahre lang mit einem Österreicher in einer Wohnung gelebt haben? BF: In diesem Fall sehe ich keine Gefahr, weil ich nicht der Einzige bin, der mit einem anderen Mann in einer Wohngemeinschaft lebt. RI: Wohnen viele Ihrer afghanischen Freunde mit einem österreichischen Mann zu zweit in einer Wohnung? BF: Nicht alle. Es gibt viele Leute, die eine Wohngemeinschaft eingehen. ….. RI: Warum haben Sie erst so spät in diesem Verfahren, erst 2018 erwähnt, dass Sie Sorge haben wegen Ihrer Homosexualität in Afghanistan verfolgt zu werden? BF: Ich kann mich nur wiederholen. Auch als Jugendlicher habe ich das Gefühl gehabt, dass ich homosexuell bin. RI: Wusste Ihre Mutter davon? BF: Nein. RI: Wissen Ihre Geschwister davon? BF: Nein.“ Abschließend stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF noch einige Fragen: „BFV: Haben Sie die Familie von M XXXX kennengelernt? „BFV: Haben Sie die Familie von M römisch 40 kennengelernt? BF: Ja. BFV: Wie wurden Sie ihnen vorgestellt? BF: Ich war einmal mit M XXXX zusammen XXXX gefahren. Dort habe ich auch die Familie kennengelernt. Ich habe mit dieser auch gesprochen. Wir haben eine gute Zeit gehabt. Wir haben uns unterhalten und sind spazieren gegangen. BF: Ich war einmal mit M römisch 40 zusammen römisch 40 gefahren. Dort habe ich auch die Familie kennengelernt. Ich habe mit dieser auch gesprochen. Wir haben eine gute Zeit gehabt. Wir haben uns unterhalten und sind spazieren gegangen. BFV: War der Familie auch bewusst, dass Sie und M XXXX eine Beziehung führen? BFV: War der Familie auch bewusst, dass Sie und M römisch 40 eine Beziehung führen? BF: Ja. Sie waren damit einverstanden. BFV: Wie würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Ihre sexuelle Orientierung ausleben? BF: Das ist praktisch überhaupt nicht möglich. Ich kann den Leuten nicht vertrauen. Wenn kein Vertrauen da ist, werde ich mich nicht trauen, mit jemandem zu reden. Wenn einer oder die Leute darüber Bescheid wisse, ist es für mich sehr gefährlich. RI: Haben Sie die Familie von M XXXX nur das eine Mal getroffen oder öfters? RI: Haben Sie die Familie von M römisch 40 nur das eine Mal getroffen oder öfters? BF: Nein. Mehrmals. Z.B. auch vor einigen Monaten. RI: Wie sprechen Sie diese Menschen an? Wie sagen Sie zu ihnen? Sprechen Sie diese mit dem Vornamen an oder wie machen Sie das? BF: Als Erstes würde ich sagen, dass die Mutter von M XXXX eine sehr gute Frau ist. Sie hat sich mir so angeboten, dass ich sie auch als Mutter ansprechen kann. Ich sage immer Mutter zu ihr. BF: Als Erstes würde ich sagen, dass die Mutter von M römisch 40 eine sehr gute Frau ist. Sie hat sich mir so angeboten, dass ich sie auch als Mutter ansprechen kann. Ich sage immer Mutter zu ihr. RI: Wie sagen Sie zu den anderen Familienmitgliedern? BF: Mit Vornamen spreche ich sie an. RI: Wie lauten diese Vornamen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . RI: Wer ist XXXX ? RI: Wer ist römisch 40 ? BF: XXXX von M XXXX BF: römisch 40 von M römisch 40 RI: Andere Familienmitglieder gibt es nicht, mit denen Sie sprechen? BF: M XXXX hat XXXX Ich habe XXXX erst einmal und nicht mehrmals getroffen. Im Moment habe ich auch ihren Namen ehrlich gesagt nicht im Kopf. Ich habe auch XXXX einmal getroffen. BF: M römisch 40 hat römisch 40 Ich habe römisch 40 erst einmal und nicht mehrmals getroffen. Im Moment habe ich auch ihren Namen ehrlich gesagt nicht im Kopf. Ich habe auch römisch 40 einmal getroffen. RI: Wie heißt XXXX ? RI: Wie heißt römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht im Moment. Ich denke, XXXX .“BF: Ich weiß es nicht im Moment. Ich denke, römisch 40 .“ Danach erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des BF noch eine schriftliche Stellungnahme zur allgemeinen Lage in Afghanistan, auch hinsichtlich der ins Treffen geführten sexuellen Orientierung des BF ab.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2020, GZ. W150 2148680-1/16E, wurde der Beschwerde des AG stattgegeben und ihm
§ 3Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wurde festgestellt, dass dem AG damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend stellte das BVwG dabei im Wesentlichen fest, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure sowie strafgerichtliche Verfolgung mit der Strafdrohung zumindest mehrjähriger Haftstrafen drohten.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2020, GZ. W150 2148680-1/16E, wurde der Beschwerde des AG stattgegeben und ihm
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem AG damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend stellte das BVwG dabei im Wesentlichen fest, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure sowie strafgerichtliche Verfolgung mit der Strafdrohung zumindest mehrjähriger Haftstrafen drohten.
- Am 15.06.2021 übermittelte der oben unter Punkt
- genannte Zeuge ein als Selbstanzeige bezeichnetes Schreiben an das BVwG in dem dieser im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst angab, seinerzeit aus Mitleid mit dem AG diesem zu Liebe die Unwahrheit angegeben zu haben. Er habe mit dem AG nie Sex gehabt. Der AG sei in Wahrheit nicht homosexuell. Dem AG habe bereits zuvor Herr W XXXX angeboten, vor Gericht für ihn zu lügen und seine angebliche Homosexualität zu bezeugen, wenn dieser bei ihm einzöge und ihm gefällig sei.
- Am 15.06.2021 übermittelte der oben unter Punkt
- genannte Zeuge ein als Selbstanzeige bezeichnetes Schreiben an das BVwG in dem dieser im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst angab, seinerzeit aus Mitleid mit dem AG diesem zu Liebe die Unwahrheit angegeben zu haben. Er habe mit dem AG nie Sex gehabt. Der AG sei in Wahrheit nicht homosexuell. Dem AG habe bereits zuvor Herr W römisch 40 angeboten, vor Gericht für ihn zu lügen und seine angebliche Homosexualität zu bezeugen, wenn dieser bei ihm einzöge und ihm gefällig sei. Der BF habe eineinhalb Jahre vollkommen gratis bei ihm gegessen und gewohnt. Er habe diesem immer wieder Geld gegeben. Er habe ihm den Führerschein bezahlt, den er dann nicht gemacht habe. Aber die 1600 Euro seien natürlich weg gewesen. Er habe ihm 1500 Euro für das kaputte Dach seiner Familie in Afghanistan gegeben. Bis heute habe er ihm aber kein Foto des kaputten oder reparierten Daches gezeigt. Der BF habe ihm wirklich sehr leid getan. Er dachte, er müsse helfen. Dieses Schreiben wurde vom BVwG in weiterer Folge am 18.08.2021 der Staatsanwaltschaft Wien und dem BFA zur Kenntnis gebracht.
- Aufgrund dessen stellte das BFA zwei Tage später, am 20.08.2021, den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Entscheidung des BVwG durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dieser nunmehr hervorgekommene Sachverhalt hätte mit Sicherheit eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung des BVwG herbeigeführt.
- Nach Durchführung von Einvernahmen des BF und des M XXXX erstattete die LPDion Wien am 29.10.2021 ihren Abschlussbericht an die StA-Wien wegen des Verdachtes der falschen Zeugenaussage und führte dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass M XXXX die Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben habe, weil ihm der BF leidgetan hätte. Der BF habe angegeben, dass M XXXX selbst angeboten hatte, für ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu lügen.
- Nach Durchführung von Einvernahmen des BF und des M römisch 40 erstattete die LPDion Wien am 29.10.2021 ihren Abschlussbericht an die StA-Wien wegen des Verdachtes der falschen Zeugenaussage und führte dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst aus, dass M römisch 40 die Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben habe, weil ihm der BF leidgetan hätte. Der BF habe angegeben, dass M römisch 40 selbst angeboten hatte, für ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu lügen.
- In Reaktion auf seine Zeugenladung zur Verhandlung vor dem BVwG am 07.01.2022 gab der Zeugen W XXXX eine schriftliche Stellungnahme ab, in der diese unter anderem und soweit verfahrensrelevant angab, dass er den BF, der bei ihm gewohnt habe und von ihm finanziert wurde, beim Sex mit einem Mädchen zu Hause erwischt habe. Das sei für ihn ein schwerer Schlag und das Ende der Beziehung gewesen. Ein guter Freund, M XXXX habe sich bereit erklärt, den BF bei sich aufzunehmen, bis er eine neue Unterkunft gefunden habe. Dieser habe dem BF sogar Geld für Bordellbesuche und Kondome gegeben, damit er nicht ein Mädchen schwängere - denn der BF habe sogar die Tochter von M XXXX slowakischer Bedienerin verführt. M XXXX habe sich ganz auf die Seite des BF gestellt. Es habe böse Briefwechsel gegeben. Der BF habe ihm während ihres Zusammenlebens mehrfach breit grinsend erklärt: "Ich ficke alle" - damit habe nicht gemeint, dass er mit allen Personen Geschlechtsverkehr ausführe, sondern dass er alle Personen seiner Umgebung so gründlich wie möglich ausnütze. Das habe er M XXXX mehrfach gesagt und ihn vor dem BF gewarnt, aber M XXXX sei wie besessen vom BF gewesen.
- In Reaktion auf seine Zeugenladung zur Verhandlung vor dem BVwG am 07.01.2022 gab der Zeugen W römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der diese unter anderem und soweit verfahrensrelevant angab, dass er den BF, der bei ihm gewohnt habe und von ihm finanziert wurde, beim Sex mit einem Mädchen zu Hause erwischt habe. Das sei für ihn ein schwerer Schlag und das Ende der Beziehung gewesen. Ein guter Freund, M römisch 40 habe sich bereit erklärt, den BF bei sich aufzunehmen, bis er eine neue Unterkunft gefunden habe. Dieser habe dem BF sogar Geld für Bordellbesuche und Kondome gegeben, damit er nicht ein Mädchen schwängere - denn der BF habe sogar die Tochter von M römisch 40 slowakischer Bedienerin verführt. M römisch 40 habe sich ganz auf die Seite des BF gestellt. Es habe böse Briefwechsel gegeben. Der BF habe ihm während ihres Zusammenlebens mehrfach breit grinsend erklärt: "Ich ficke alle" - damit habe nicht gemeint, dass er mit allen Personen Geschlechtsverkehr ausführe, sondern dass er alle Personen seiner Umgebung so gründlich wie möglich ausnütze. Das habe er M römisch 40 mehrfach gesagt und ihn vor dem BF gewarnt, aber M römisch 40 sei wie besessen vom BF gewesen.
- Am 07.01.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu und der Parteien des Verfahrens durch. Die beiden geladenen Zeugen W XXXX und M XXXX die sich am 05.01.2022 bzw. 07.01.2022 wegen Verhinderung per E-mail entschuldigt hatten, waren jeweils bei Aufruf nicht erschienen.
- Am 07.01.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu und der Parteien des Verfahrens durch. Die beiden geladenen Zeugen W römisch 40 und M römisch 40 die sich am 05.01.2022 bzw. 07.01.2022 wegen Verhinderung per E-mail entschuldigt hatten, waren jeweils bei Aufruf nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung, bei der der AG rechtsbelehrt und manuduziert wurde, gab der AG an, dass er bezüglich seiner früheren Aussagen seinerzeit nicht ganz die Wahrheit gesagt habe, er sei nämlich nicht homosexuell. Der manuduzierte AG stellte keine Beweisanträge, insbesondere verlangte er nicht, dass die beiden geladenen Zeugen nochmals zwecks Einvernahme geladen werden. Der manuduzierte AG machte vom Angebot der Akteneinsicht nicht Gebrauch. Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete der Einzelrichter
§ 32Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Vw
GVG den Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2020, GZ. W150 2148680-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen gewesen war.Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete der Einzelrichter
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG den Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2020, GZ. W150 2148680-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen gewesen war.
- In weiterer Folge wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme bekanntgegeben, einschließlich des aktuellen Länderinformationsblattes (Stand 16.09.2021), ihm mit Verfahrensanordnung die BBU GmbH als Rechtsberaterin zur Seite gestellt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt.
- Am 21.01.2022 langte im Wege der Rechtsberaterin unter Vollmachtsvorlage eine Stellungnahme des BF ein, in der er auf die seinerzeit seinen Angaben zufolge stattgefundene Zwangsrekrutierung verwies, auf seine Eigenschaft als „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“, zur allgemeinen – schlechten – Lage in Afghanistan hinwies und ersuchte, es möge ihm deswegen zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 27.09.2015, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.01.2017, der Beschwerdeergänzung vom 03.08.2018, des durch die belangte Behörde erhobenen Antrages auf Wiederaufnahme, der im Verfahren vorgelegten bzw. eingelangten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 17.08.2020 und am 07.01.2022 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt 1.
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist vermutlich afghanischer Staatsbürger, spricht jedenfalls Dari und Urdu, gehört vermutlich der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Soweit im Bescheid und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF spricht Deutsch auf A2-Niveau. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Kernfamilienmitglieder. Der BF hat Kontakte zu Österreichern. Der BF ist ein gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger junger Mann im erwerbsfähigen Alter ohne Sorgepflichten. Der BF war und ist nicht homosexuell veranlagt. Er hat diesbezüglich in seiner mit 26.07.2018 datierten Beschwerdeergänzung sowie vor dem BVwG am 17.08.2020 in der mündlichen Verhandlung nachweislich falsche Angaben gemacht. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die vom BF ins Treffen geführten Verfolgungsvorbringen, er -) sei der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen, -) werde als Homosexueller verfolgt werden und auch -) als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland werden aus weiter unten im Detail ausgeführten Gründen als nicht zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan ist unzulässig, da ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sowohl für seine Herkunftsprovinz als zum Entscheidungszeitpunkt auch für die Städte MAZAR-E SHARIF, HERAT und KABUL. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF somit im Gebiet von Afghanistan aktuell nicht zur Verfügung.Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan ist unzulässig, da ihm in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sowohl für seine Herkunftsprovinz als zum Entscheidungszeitpunkt auch für die Städte MAZAR-E SHARIF, HERAT und KABUL. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem BF somit im Gebiet von Afghanistan aktuell nicht zur Verfügung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Hinweis: Die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan sind durch die dramatischen Ereignisse vor Ort zum überwiegenden Teil obsolet geworden und müssen nun, sobald als möglich, komplett neu erstellt werden. Folgende Kapitel der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan (Version 4, 11.6.2021) haben weiterhin ihre Aktualität: - Kapitel 3: COVID-19 - Kapitel 6: „Regierungsfeindliche“ Gruppierungen bezogen auf die Gruppierung selbst. - Kapitel 19: Ethnische Gruppen im geschichtlichen Kontext. Zukünftige Entwicklungen, wie z.B. die der Hazara, sind derzeit nicht absehbar. Alle anderen Kapitel müssen aufgrund der aktuellen Ereignisse neu geschrieben werden, sobald entsprechende Fakten und Informationen vorliegen. Bis sich die Lage vor Ort endgültig geklärt hat und belastbare Informationen aufliegen, wird die Staatendokumentation die OrgE des BFA und andere Bedarfsträger in Form von Kurzinformationen bestmöglich versorgen. „Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vgl. AA 16.07.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vgl. CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vgl. BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vergleiche CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vergleiche BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017).
hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017).
hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020). Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, das im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, das im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.06.2020). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 10.06.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vergleiche USDOS 10.06.2020). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.06.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.06.2020). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.06.2020). […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vgl AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vergleiche AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung ‚religionsbeleidigende Verbrechen‘ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Art. 323).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung ‚religionsbeleidigende Verbrechen‘ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Artikel 323,). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen, und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.06.2020). […] COVID-19 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in HERAT festgestellt (RW 9.2020; vgl. UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in HERAT festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
- Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen HERAT, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen HERAT, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vergleiche IOM 18.3.2021). Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in KABUL, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in KABUL, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten KABUL, HERAT und MAZAR-E SHARIF keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert -diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in KABUL eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID 19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In KABUL werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in KABUL gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in KABUL als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in KABUL gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in KABUL als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei
dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID 19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID 19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021). Die internationalen Flughäfen in KABUL, MAZAR-E SHARIF, Kandarhar und HERAT werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).Die internationalen Flughäfen in KABUL, MAZAR-E SHARIF, Kandarhar und HERAT werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vergleiche IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart römisch drei weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019). Für die meisten zivilen Opfer im Jahr 2020 waren weiterhin regierungsfeindliche Elemente verantwortlich, 62% wurden ihnen zugeschrieben. Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 schrieb UNAMA 5.459 zivile Opfer (1.885 Tote und 3.574 Verletzte) regierungsfeindlichen Elementen zu. Dies bedeutete einen Gesamtrückgang um 15% im Vergleich zu 2019. Die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten stieg jedoch um 13% (UNAMA 2.2021a). Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde; nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Sie sehen sich nicht als bloße Rebellengruppe, sondern als eine Regierung im Wartestand und bezeichnen sich selbst als "Islamisches Emirat Afghanistan", der Name, den sie benutzten, als sie von 1996 bis zu ihrem Sturz nach den Anschlägen vom 11.9.2001 an der Macht waren (BBC 15.4.2021). Struktur und Führung Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jalaluddin Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, GHAZNI, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Rekrutierungsstrategien Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (UNAMA 2.2021a; vgl. UNAMA 7.2020). Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura Anmerkung, militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta / Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich (LI 29.6.2017). UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordatten