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{'item': 'W153 1433093-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW153 1433093-3 Spruch, W153 1433093-3/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 8EMRK vom 05.08.2019 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 05.08.2019 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 12.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 01.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 01.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschluss vom 29.01.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 01.02.2013 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.Mit Beschluss vom 29.01.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 01.02.2013 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Mit Urteil vom 20.08.2014, rechtskräftig seit 26.08.2014, verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, welche es unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachsah.Mit Urteil vom 20.08.2014, rechtskräftig seit 26.08.2014, verurteilte ein Bezirksgericht den BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, welche es unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachsah. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es räumte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt IV.).Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.09.2015 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, GZ XXXX wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, GZ römisch 40 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Am 05.08.2019 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 2013 in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin und seinem minderjährigen Sohn lebe. Der BF legte unter anderem eine Deutschkursprüfungsbestätigung auf Niveau A1, diverse Empfehlungsschreiben, die Geburtsurkunde seines Sohnes, die Anerkennung der Vaterschaft und einen Meldezettel vor.Am 05.08.2019 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 2013 in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin und seinem minderjährigen Sohn lebe. Der BF legte unter anderem eine Deutschkursprüfungsbestätigung auf Niveau A1, diverse Empfehlungsschreiben, die Geburtsurkunde seines Sohnes, die Anerkennung der Vaterschaft und einen Meldezettel vor. Mit Schreiben vom 02.09.2019 erteilte das BFA dem BF einen Verbesserungsauftrag, da ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde des BF beizubringen seien sowie, da der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Deutschprüfung auf Niveau A2 oder Nachweis einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze) nicht erfülle. Der BF reiste am 19.09.2019 nach Georgien aus und hielt sich dort bis zum 26.10.2019 auf. Am 26.10.2019 reiste der BF wieder legal in das Bundesgebiet ein. Am 29.11.2019 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Nach Vorhalt, dass er die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfülle, gab der BF an, seinen Antrag in einen Antrag nach § 55 Abs. 2 AsylG umdeuten zu wollen. Der BF gab an, er halte sich seit rund einem Monat wieder rechtmäßig (sichtvermerksfrei) in Österreich auf. Seine Lebenspartnerin und sein Sohn würden in Österreich leben; eine Hochzeit sei in den nächsten Tagen geplant. Am 29.11.2019 wurde der BF durch das BFA einvernommen. Nach Vorhalt, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfülle, gab der BF an, seinen Antrag in einen Antrag nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG umdeuten zu wollen. Der BF gab an, er halte sich seit rund einem Monat wieder rechtmäßig (sichtvermerksfrei) in Österreich auf. Seine Lebenspartnerin und sein Sohn würden in Österreich leben; eine Hochzeit sei in den nächsten Tagen geplant. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 05.08.2019 gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 05.08.2019 gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA u.a. aus, dass mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz der BF die gesetzlichen Bestimmungen des NAG umgehe. Es sei dem BF zuzumuten, von Georgien aus einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen und den Zeitraum bis zur positiven Erteilung in Georgien abzuwarten. Es liege auch kein schützenswertes Privatleben des BF in Österreich vor. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Er führte zusammengefasst aus, dass zwischen ihm und seiner in Österreich wohnhaften Lebensgefährtin ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der BF unterstütze seine Lebensgefährtin, indem er auf das Kind aufpasse, wenn die Lebensgefährtin arbeite oder sich aufgrund ihre Diabeteserkrankung im Krankenhaus aufhalte. Das BFA habe sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf die Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin und dem Kind, insbesondere im Lichte des Kindeswohls, auseinandergesetzt. Überdies leide der BF an Hepatitis C und seien die medizinischen Einrichtungen für die Behandlung, welche europäischen Standards entsprechen würden, in Georgien nicht vorhanden. Mit Mail vom 30.03.2020 legte der BF eine Vollmacht und Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin für die Monate Dezember 2019, Jänner 2020 und Februar 2020 vor. Mit Mail vom 22.06.2020 legte der BF eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses auf Niveau A2 vor. Am 02.11.2020 und 03.11.2020 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag in einer Pizzeria vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Die Lebensgefährtin und der Sohn des BF wurden zeugenschaftlich einvernommen. Das BFA stellte den Reisepass des BF sicher. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verdacht naheliege, dass eine freiwillige Ausreise nicht vorliege und die Ausreise erschwert werden würde. Am 02.09.2021 legte das BFA eine Mitteilung zur Ehefähigkeit des BF vor und mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom XXXX , vorgelegt. Am 02.09.2021 legte das BFA eine Mitteilung zur Ehefähigkeit des BF vor und mit Schreiben vom 07.09.2021 wurde eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom römisch 40 , vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der georgischen Volksgruppe und bekennt sich zum georgisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprache ist Georgisch; zudem spricht er Russisch. Der BF besuchte von 1980 bis 1991 eine Mittelschule in seiner Heimatstadt. Von 1991 bis 1996 studierte er Geschichte und Archäologie. 1996 schloss er sein Studium ab. Nach seinem Studium war der BF selbständig im Holzhandel tätig. Ab dem Jahr 2011 lebte der BF rund ein Jahr lang in der Ukraine und war dort ebenfalls erwerbstätig. Er war bis 2012 mit einer georgischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder (geb. 1998 und 2001). Die Ex-Ehefrau sowie die beiden Kinder leben in Georgien. Der BF leistet weder seiner Ex-Ehefrau noch seinen ehelichen Kindern Unterhalt. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Der BF hat einen Bruder sowie eine Halbschwester, die in Georgien leben. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen Geschwistern. Nach seiner Rückreise nach Georgien im September 2019 war der BF bei seinem Bruder in Georgien wohnhaft. Überdies hat der BF eine Vielzahl von Verwandten (Großmutter, Onkel, Tanten, Cousins) im Herkunftsstaat. Der BF leidet an chronischer Hepatitis C – Genotyp IIIa. Er bedarf aktuell weder einer Behandlung noch Medikamenten.Der BF leidet an chronischer Hepatitis C – Genotyp römisch drei a. Er bedarf aktuell weder einer Behandlung noch Medikamenten. Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste am 12.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, GZ XXXX negativ entschieden. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0107-6, zurückgewiesen. Der BF reiste am 12.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, GZ römisch 40 negativ entschieden. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0107-6, zurückgewiesen. Der BF reiste am 19.09.2019 nach Georgien zurück, wo er sich einen neuen Reisepass ausstellen ließ. Er kehrte am 26.10.2019 legal in das Bundesgebiet zurück und hielt sich aufgrund der sichtvermerksfreien Zeit legal in Österreich auf. Seit dem 26.01.2020 ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Die Lebensgefährtin und nunmehrige Gattin des BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 28.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gemeinsame Sohn, ein Staatsangehöriger Georgiens, wurde am 29.10.2013 im Bundesgebiet geboren. Für diesen wurde am 31.10.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 2019 erhielten die Lebensgefährtin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und der gemeinsame Sohn eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Aufenthaltstitel wurden ihnen zuletzt bis zum 07.02.2022 verlängert. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn seit 09.12.2014 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der BF ist seit XXXX mit seiner Lebensgefährtin verheiratet.Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn seit 09.12.2014 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der BF ist seit römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin verheiratet. Der BF ging in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte während seines Asylverfahrens von 12.12.2012 bis 05.07.2019 von Leistungen aus der Grundversorgung. Ab Juni 2019 wurde der BF durch seine Lebensgefährtin mit monatlich rund EUR 200,- unterstützt. Der BF legte einen Arbeitsvorvertrag vor und er ließ sich einen österreichischen Führerschein ausstellen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Eine Verurteilung des BF ist bereits getilgt. Aufgrund der Heirat des BF mit einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat der BF nunmehr die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach § 46 NAG zu erhalten und hat sich daher diesbezüglich an die zuständige NAG-Behörde zu wenden, was bis dato noch nicht erfolgt ist.Aufgrund der Heirat des BF mit einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat der BF nunmehr die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG zu erhalten und hat sich daher diesbezüglich an die zuständige NAG-Behörde zu wenden, was bis dato noch nicht erfolgt ist.
  2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet und seinem Asylverfahren stützen sich auf die Aktenlage. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und dem Sohn des BF stützen sich auf die Aktenlage sowie der Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner nunmehrigen Gattin und seinem Sohn in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF im Asylverfahren und dem gegenständlichen Verfahren sowie einer Abfrage des ZMR durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der BF nunmehr mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom XXXX .Die Feststellung, dass der BF nunmehr mit seiner Lebensgefährtin verheiratet ist, ergibt sich aus der Heiratsurkunde vom römisch 40 . Die Feststellung, dass die BF bisher keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 46 NAG gestellt hat, ergibt sich aus einer Nachschau im IZR.Die Feststellung, dass die BF bisher keinen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 46, NAG gestellt hat, ergibt sich aus einer Nachschau im IZR.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: § 55 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 55, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  1. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in
  2. als auch in
  3. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 58 AsylG 2005; Stand 01.06.2016).Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  4. Hauptstück des AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in
  5. als auch in
  6. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 58, AsylG 2005; Stand 01.06.2016). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, führt darin unter anderem Folgendes ausgeführt (Anm.: Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, führt darin unter anderem Folgendes ausgeführt Anmerkung, Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „ […] Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  7. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2). Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
  8. GP 49) soll mit der Anordnung in der Z 1 klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Z 2 werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  9. Hauptstück des AsylG 2005 stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen.Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  10. Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,). Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 49) soll mit der Anordnung in der Ziffer eins, klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Mit der Regelung in der Ziffer 2, werde ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Zur letztgenannten Alternative halten die ErläutRV dann weiter fest, Personen, die bereits ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG genießen, sollen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen. Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden. Die Anwendung des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheide nach wie vor „naturgemäß“ aus. Es dürften nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  12. Hauptstück des AsylG 2005 stellen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen. Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher - so die ErläutRV zusammenfassend - nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen. Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  13. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FPG seinen Niederschlag finden müssen.Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FPG seinen Niederschlag finden müssen. Aus den referierten Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des hier von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG (vgl. dazu auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  15. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z 1 NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  16. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen.Aus den referierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich eindeutig die Subsidiarität des hier von der Revisionswerberin beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG vergleiche dazu auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 16, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  17. Hauptstück des AsylG 2005 und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005 als subsidiäre Maßnahme konzipiert ist). Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. Das kommt auch in den wiedergegebenen ErläutRV zum Ausdruck, wonach nur diejenigen Personen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem
  18. Hauptstück des AsylG 2005 stellen dürfen, die nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erfüllen und deshalb einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen benötigen. [..] Somit hat die (auch aktuell noch minderjährige) Revisionswerberin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen ist. Demzufolge wäre der gegenständliche Antrag auf Erteilung des nur subsidiären Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in analoger Anwendung des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Das BFA nahm zwar demgegenüber eine vom BVwG bestätigte Abweisung dieses Antrags vor, fallbezogen ist aber vor dem besonderen Hintergrund der vorliegenden Konstellation nicht zu sehen, dass die Revisionswerberin dadurch in Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom
  19. September 2019 richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Somit hat die (auch aktuell noch minderjährige) Revisionswerberin einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG, der ihr von der Niederlassungsbehörde von Amts wegen oder auf entsprechenden Antrag zu erteilen ist. Demzufolge wäre der gegenständliche Antrag auf Erteilung des nur subsidiären Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 in analoger Anwendung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Das BFA nahm zwar demgegenüber eine vom BVwG bestätigte Abweisung dieses Antrags vor, fallbezogen ist aber vor dem besonderen Hintergrund der vorliegenden Konstellation nicht zu sehen, dass die Revisionswerberin dadurch in Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom
  20. September 2019 richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. […]“ Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Am 05.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2020 wurde der Antrag gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen.Am 05.08.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.01.2020 wurde der Antrag gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen. Da im gegenständlichen Fall – wie das BFA auch richtig beurteilt hat - keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorgelegen ist, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, wäre der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG von der Behörde zurückzuweisen gewesen und nicht wie im Bescheid abzuweisen gewesen. Da im gegenständlichen Fall – wie das BFA auch richtig beurteilt hat - keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Artikel 8, EMRK vorgelegen ist, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, wäre der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG von der Behörde zurückzuweisen gewesen und nicht wie im Bescheid abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren hat der BF nunmehr eine Heiratsurkunde vorgelegt. Er ist nunmehr seit XXXX mit seiner Lebensgefährtin, einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit dieser seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn.Im Beschwerdeverfahren hat der BF nunmehr eine Heiratsurkunde vorgelegt. Er ist nunmehr seit römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin, einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet. Er lebt mit dieser seit 2014 in einem gemeinsamen Haushalt und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen zwar Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen zwar Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist. Jedoch kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.Jedoch kann gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Doch auch hier kann die Behörde gemäß Abs.3 abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung gemäß Z 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Doch auch hier kann die Behörde gemäß Absatz 3, abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung gemäß Ziffer 2, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist der BF seit dem XXXX mit einer Drittstaatsangehörigen, welche im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus ist, verheiratet.Wie oben bereits ausgeführt, ist der BF seit dem römisch 40 mit einer Drittstaatsangehörigen, welche im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus ist, verheiratet. Der BF ist nunmehr Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. § 46 NAG regelt die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, wenn der Zusammenführende (ua.) einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus innehat.Der BF ist nunmehr Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Paragraph 46, NAG regelt die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, wenn der Zusammenführende (ua.) einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus innehat. Eine Grobprüfung hat ergeben, dass der BF bei nunmehriger Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 46 NAG zu erhalten.Eine Grobprüfung hat ergeben, dass der BF bei nunmehriger Ehe mit einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach Paragraph 46, NAG zu erhalten. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der (analoge) Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, da der BF Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 46 NAG hat – Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen –, auch wenn er bis dato nach den Daten des zentralen Fremdenregisters einen solchen Antrag bei der NAG-Behörde noch nicht gestellt hat.Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der (analoge) Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, da der BF Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG hat – Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen –, auch wenn er bis dato nach den Daten des zentralen Fremdenregisters einen solchen Antrag bei der NAG-Behörde noch nicht gestellt hat. Daher war entsprechend der jüngsten Judikatur des VwGH im gegenständlichen Fall der Spruch dahingehend abzuändern, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG zurückzuweisen ist, da der BF nunmehr mit einer Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und die Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten. Daher war entsprechend der jüngsten Judikatur des VwGH im gegenständlichen Fall der Spruch dahingehend abzuändern, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG zurückzuweisen ist, da der BF nunmehr mit einer Drittstaatsangehörigen verheiratet ist und die Möglichkeit hat, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. bis IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG lautet, dass wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet, dass wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF. des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  3. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (VwGH Ra 2020/21/0389 vom 11.03.2021, Rn 9).Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach das BFA gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG 2014, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen "aus systematischen Gründen notwendig" ist. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Fremde in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 seinen Niederschlag finden müssen (VwGH Ra 2020/21/0389 vom 11.03.2021, Rn 9). Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – der Rechtsansicht des VwGH folgend – ersatzlos zu beheben und somit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher – der Rechtsansicht des VwGH folgend – ersatzlos zu beheben und somit aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Die Spruchpunkte III. (Zulässigkeit der Abschiebung) und IV. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides bauen auf der Existenz der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt II. auf und sind somit untrennbar mit diesem Spruchpunkt verbunden. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch vier. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides bauen auf der Existenz der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. auf und sind somit untrennbar mit diesem Spruchpunkt verbunden. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG:Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG: In der Beschwerde wurde außerdem beantragt, dem BF in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen. § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet. Daher war der Antrag abzuweisen.In der Beschwerde wurde außerdem beantragt, dem BF in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet. Daher war der Antrag abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W153.1433093.3.00

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