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{'item': 'W155 2171207-3'}

Obsah (26)§ 28§ 52§ 55§ 57§ 68§ 10§ 46§ 56§ 18Art. 3§ 46a§§ 4§ 5§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§§ 4a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 54Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW155 2171207-3 Spruch, W155 2171207-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. IV. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. V. Spruchpunkte V. bis. VII. werden ersatzlos behoben.römisch fünf. Spruchpunkte römisch fünf. bis. römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen).
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF zum Fluchtgrund zusammengefasst an, dass sein Vater bei einer afghanischen Behörde gearbeitet habe und von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban hätten ihn und seine Familie umbringen wollen, weshalb er nach Österreich und seine Familie in eine andere Provinz geflüchtet seien. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) am 01.08.2017 führte der BF ergänzend aus, dass sein Vater bei der Polizei angestellt gewesen sei und die Taliban einige Male bei ihnen zu Hause gewesen seien. Trotz Bitten der Familie die Arbeit aufzugeben, habe sein Vater weitergearbeitet. Nach dem dritten Besuch der Taliban sei der Vater eines Abends nicht nach mehr Hause gekommen. Sie hätten nach dem Vater gesucht und seine zerstückelte Leiche in einem Sack gefunden. Nach der Beerdigung seines Vaters hätten die Taliban von seiner Mutter gefordert, dass einer der Söhne für die Taliban tätig werden solle. Seine Mutter habe mit dem älteren Bruder besprochen, dass sie das Land verlassen. Nach Aufenthalten im Iran und Abschiebung nach Afghanistan sei der BF letztendlich mit einem jüngeren Bruder in den Iran gereist, der Rest der Familie - nämlich sein älterer Bruder, zwei Schwestern und seine Mutter - seien von XXXX nach Pakistan gereist. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) am 01.08.2017 führte der BF ergänzend aus, dass sein Vater bei der Polizei angestellt gewesen sei und die Taliban einige Male bei ihnen zu Hause gewesen seien. Trotz Bitten der Familie die Arbeit aufzugeben, habe sein Vater weitergearbeitet. Nach dem dritten Besuch der Taliban sei der Vater eines Abends nicht nach mehr Hause gekommen. Sie hätten nach dem Vater gesucht und seine zerstückelte Leiche in einem Sack gefunden. Nach der Beerdigung seines Vaters hätten die Taliban von seiner Mutter gefordert, dass einer der Söhne für die Taliban tätig werden solle. Seine Mutter habe mit dem älteren Bruder besprochen, dass sie das Land verlassen. Nach Aufenthalten im Iran und Abschiebung nach Afghanistan sei der BF letztendlich mit einem jüngeren Bruder in den Iran gereist, der Rest der Familie - nämlich sein älterer Bruder, zwei Schwestern und seine Mutter - seien von römisch 40 nach Pakistan gereist. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Mit Bescheid vom 30.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und sprach unter einem aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Außerdem setzte sie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit Bescheid vom 30.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich ab und sprach unter einem aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Außerdem setzte sie eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.08.2019, Zahl XXXX , als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.08.2019, Zahl römisch 40 , als unbegründet ab. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 13.12.2019, Zahl E 3615/2019-16, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft, die Rückkehrentscheidung wurde durchsetzbar. 2. (Gegenständliches) Verfahren über zweiten Asylantrag Der BF reiste in der Folge nach Italien und stellte am 28.01.2020 einen Asylantrag. Die belangte Behörde stimmte einem Wiederaufnahmeersuchen der italienischen Behörden zu. Der BF konnte nicht nach Österreich überstellt werden, da er sich dem Zugriff der italienischen Behörde durch Untertauchen entzogen hat. Am 21.06.2020 kehrte der BF illegal nach Österreich zurück und wurde fremdenpolizeilich kontrolliert. Die belangte Behörde ordnete am selben Tag mit Mandatsbescheid über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Am 18.09.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Österreich nicht um Asyl ansuchen möchte und auf die Entscheidung über seinen Asylantrag in Italien warte. Er verstehe nicht, warum er in Österreich um Asyl ansuchen müsse. Er habe ein Arbeitsvisum in Österreich beantragt und warte auf eine Entscheidung der Behörden. Im Falle einer negativen Entscheidung möge er nach Italien zurückgeschickt werden. Er sei wegen seiner Anhaltung im PAZ psychisch belastet und habe Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan. Er würde in Afghanistan getötet werden. Der BF wurde am 21.09.2020 aus der Schubhaft entlassen. Am 15.10.2020 fand vor der belangten Behörde eine (auf Grund der Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen) Video- Einvernahme statt. Der BF sagte aus, dass er aus Angst vor einer Abschiebung Österreich verlassen habe. Es sei ihm nicht leichtgefallen, weil er die Sprache gelernt und sich integriert habe, er habe Leute und Kultur kennen gelernt. Es sei 5 Jahre in Österreich und niemand habe seine Probleme gehört, deshalb habe er in Italien um Asyl angesucht. Er sei vor 9 oder 10 Jahren aus Afghanistan ausgereist, seine Familie lebe in Pakistan. Er habe aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie, der letzte sei vor 4 Monaten gewesen. Seine Freunde in Afghanistan habe er vor 5 oder 6 Monaten kontaktiert. Befragt, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe etwas geändert bzw. etwa Neues ergeben habe, führte er zusammengefasst aus, dass er von seinem älterer Bruder XXXX erfahren habe, dass dieser in Pakistan vor 10 Monaten in der Wohnung von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Er habe davon vor 9 Monaten erfahren. Den Grund, warum Unbekannte in die Wohnung gekommen wären und wer diese wären, wisse sein Bruder nicht. Der BF legte Unterstützungserklärungen und einen Arbeitsvorvertrag vor. Vorgehalten, warum er nicht schon früher einen neuerlichen Antrag gestellt habe, antwortete der BF, dass ihn niemand gefragt habe und es für niemanden wichtig, sondern egal gewesen sei. Er wolle nicht mehr nach Afghanistan zurück. Afghanistan habe ihnen alles genommen. Er sei sich sicher, dass er sterben werde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, da sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe und sie ihn finden und töten würden. Er könne dort nicht leben und schlafen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er in der Schubhaft Stressmedikamente genommen habe, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Er nehme im Moment keine Medikamente und sei bei keinem Arzt, aber in der Betreuungsstelle bei einer Psychiaterin, die ihm aber keine Medikamente verschrieben habe. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen.Am 15.10.2020 fand vor der belangten Behörde eine (auf Grund der Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen) Video- Einvernahme statt. Der BF sagte aus, dass er aus Angst vor einer Abschiebung Österreich verlassen habe. Es sei ihm nicht leichtgefallen, weil er die Sprache gelernt und sich integriert habe, er habe Leute und Kultur kennen gelernt. Es sei 5 Jahre in Österreich und niemand habe seine Probleme gehört, deshalb habe er in Italien um Asyl angesucht. Er sei vor 9 oder 10 Jahren aus Afghanistan ausgereist, seine Familie lebe in Pakistan. Er habe aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie, der letzte sei vor 4 Monaten gewesen. Seine Freunde in Afghanistan habe er vor 5 oder 6 Monaten kontaktiert. Befragt, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe etwas geändert bzw. etwa Neues ergeben habe, führte er zusammengefasst aus, dass er von seinem älterer Bruder römisch 40 erfahren habe, dass dieser in Pakistan vor 10 Monaten in der Wohnung von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Er habe davon vor 9 Monaten erfahren. Den Grund, warum Unbekannte in die Wohnung gekommen wären und wer diese wären, wisse sein Bruder nicht. Der BF legte Unterstützungserklärungen und einen Arbeitsvorvertrag vor. Vorgehalten, warum er nicht schon früher einen neuerlichen Antrag gestellt habe, antwortete der BF, dass ihn niemand gefragt habe und es für niemanden wichtig, sondern egal gewesen sei. Er wolle nicht mehr nach Afghanistan zurück. Afghanistan habe ihnen alles genommen. Er sei sich sicher, dass er sterben werde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, da sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe und sie ihn finden und töten würden. Er könne dort nicht leben und schlafen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er in der Schubhaft Stressmedikamente genommen habe, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Er nehme im Moment keine Medikamente und sei bei keinem Arzt, aber in der Betreuungsstelle bei einer Psychiaterin, die ihm aber keine Medikamente verschrieben habe. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den allgemeinen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen. Mit Bescheid vom 18.11.2020 wies die belangte Behörde den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

§°53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die belangte Behörde traf u.a. Feststellungen zu den aktuellen Länderberichten und zur aktuellen COVID-19 Pandemie. Mit Bescheid vom 18.11.2020 wies die belangte Behörde den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

§°53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die belangte Behörde traf u.a. Feststellungen zu den aktuellen Länderberichten und zur aktuellen COVID-19 Pandemie. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte lediglich aus, dass der BF in Erfahrung gebracht habe, dass sein Bruder von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Zudem habe er sich aus Angst vor einer Abschiebung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Der BF habe im Zuge seines ersten Asylantrages deutlich zu Protokoll gegeben, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei und der BF für die Taliban hätte tätig werden müssen, sodass er fluchtartig sein Heimatland verlassen habe. Es seien die aktuellen Länderberichte der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen und sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht habe. Die erstinstanzliche Behörde hätte den Ausgang dieses Verfahrens abwarten und von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen müssen. Die Entscheidung des BVwG stelle eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Aufenthalt in Österreich sei finanziell gesichert und er sei wohnversorgt, er sei gerichtlich unbescholten. Der langjährige Aufenthalt in Österreich und die maßgebliche Integration würden einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben und damit eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte lediglich aus, dass der BF in Erfahrung gebracht habe, dass sein Bruder von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Zudem habe er sich aus Angst vor einer Abschiebung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Der BF habe im Zuge seines ersten Asylantrages deutlich zu Protokoll gegeben, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei und der BF für die Taliban hätte tätig werden müssen, sodass er fluchtartig sein Heimatland verlassen habe. Es seien die aktuellen Länderberichte der Entscheidung zugrunde zu legen gewesen und sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eingebracht habe. Die erstinstanzliche Behörde hätte den Ausgang dieses Verfahrens abwarten und von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen müssen. Die Entscheidung des BVwG stelle eine Vorfrage für das gegenständliche Verfahren dar. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Sein Aufenthalt in Österreich sei finanziell gesichert und er sei wohnversorgt, er sei gerichtlich unbescholten. Der langjährige Aufenthalt in Österreich und die maßgebliche Integration würden einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben und damit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. 3. Zum Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 20053. Zum Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 Dazwischen stellte der BF am 07.04.2020 bzw. 28.04.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005. Mit Bescheid vom 28.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ eine Rückkehrentscheidung verbunden mit der Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II. und III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Dazwischen stellte der BF am 07.04.2020 bzw. 28.04.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 28.10.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ eine Rückkehrentscheidung verbunden mit der Feststellung, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.12.2020 ersatzlos behoben.Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 02.12.2020 ersatzlos behoben. Am 08.

  1. 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF zu seiner besonderen Integration in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie eine Zeugin befragt wurden. Die belangte Behörde bleib der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Erkenntnis vom 31.01.2022 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2020 tlw. als unbegründet ab und behob die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht Deutsch auf Niveau B
  3. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz römisch 40 . Seine Familienmitglieder leben in Pakistan, bis auf seinen jüngeren Bruder, der im Iran lebt. Der Beschwerdeführer stand bis vor einem Jahr in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist erwerbsfähig und leidet an keiner ernsthaften akut lebensbedrohlichen oder schweren psychischen oder physischen Erkrankung. Zu den neuen Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der BF stellte am 25.08.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF stellte am 18.09.2020 im Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass sein Bruder in Pakistan von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Asylrelevanz nicht zugrunde gelegt werden. Der BF hat keinen neuen Fluchtgrund, dem ein "glaubwürdiger und asylrelevanter Kern" innewohnt, vorgebracht. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann zum Zeitpunkt des Folgeantrages keine maßgeblich andere Situation im Vergleich mit jenem Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, festgestellt werden. Zum Aufenthalt in Österreich: Der BF ist im August 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte lediglich ein auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er lebt seit ca. 6 ½ Jahren im Bundesgebiet mit einer Unterbrechung von etwa sechs Monaten. Er stellte im Jänner 2020 einen Asylantrag in Italien und kehrte im Juni 2020 nach Österreich zurück. Der BF hat in Österreich Deutschkurse besucht und ein ÖIF Zertifikat B1 erlangt. Er hat den Pflichtschulabschluss erreicht. Er hat beim roten Kreuz und in der Pfarre H. ehrenamtlich gearbeitet. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und wird von einer österreichischen Familie finanziell unterstützt und versorgt. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Gartenarbeiter in einem Gartengestaltungsbetrieb und einen Vertrag über eine Gesundheitsvorsorge. Er bezog im Vorverfahren Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF ist seit 06.10.2020 in einer Privatunterkunft einer österreichischen Familie hauptwohnsitzgemeldet. Der BF hat seinen bisherigen Aufenthalt genutzt, um sich sozial zu integrieren. Er war Mitglied in einem Taekwondo- Verein und 2016 Landesmeister. Er möchte Taekwondo Meister werden und eine Schule gründen. Der BF hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich. Er führt zu der österreichischen Familie, die ihn aufgenommen hat und ihn unterstützt, eine intensive familiäre Beziehung. Der BF hat Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt, die sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen und ihm Wohlverhalten, Lernwilligkeit und eine Integrationsbereitschaft bescheinigen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur Lage in Afghanistan wurde unter Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 21.07.2020) samt Quellenangaben im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 12 bis 139 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Richterin geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF hat sich in Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Die seit 2020 vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde von der belangten Behörde berücksichtigt und stellt grundsätzlich kein Rückkehrhindernis dar.
  4. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die bereits von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen zu den Personalien, der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in seinen bisherigen oben genannten Verfahren. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellungen zur Lebenssituation in Afghanistan und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den plausiblen Angaben des BF in den bisherigen Verfahren und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zu den neuen Fluchtgründen: Der BF führte in der Erstbefragung zum Folgenantrag aus, dass er in Österreich nicht um Asyl ansuchen möchte und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. Er würde in Afghanistan getötet werden. Erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er als neuen Grund an, dass sein Bruder in Pakistan von unbekannten Personen angeschossen worden sei. Der BF konnte jedoch diesen Vorfall in keinen Zusammenhang mit einer ihn drohenden Verfolgung bringen bzw. diesen Vorfall auf die Situation in Afghanistan und die Ermordung seines Vaters ableiten. Der BF konnte keine konkreten Angaben zur Bedrohung seines Bruders machen und eine Verfolgungsgefahr abgeleitet von seinem Vater darlegen. Dem BF ist es nicht gelungen, eine Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hat, weder konkret vorbringen noch glaubhaft machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF den Folgenantrag stellte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Zum Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seinen Lebensumständen, Aktivitäten, Sprachkenntnissen und familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration resultieren aus den Angaben des BF in den durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren in Verbindung mit den vorgelegten Integrationsunterlagen, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der Aufenthalt des BF in Italien ergibt sich aus den eigenen expliziten Angaben in seinen Einvernahmen in Verbindung mit der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Vom festgestellten Sachverhalt ging im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in seinen bisherigen Verfahren und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den in das Verfahren vor der belangten Behörde wiedergegebenen Länderfeststellungen, die auf die zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Dass sich an der allgemeinen Situation in Afghanistan für den BF hinsichtlich des bereits im relevanten Vorverfahren herangezogenen Länderberichtsmaterials, dies auch unter Berücksichtigung der weltweiten Corona Pandemie, nicht verfahrenswesentliches geändert hat, beruht auf einen Vergleich der in dem Vorverfahren enthaltenen Länderberichte zu Afghanistan mit den im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation in Afghanistan. Dem BF wurden im behördlichen Verfahren nachweislich die aktuellen Länderberichte, die auch die Situation in Bezug auf die weltweite Corona Pandemie betreffen, zur Kenntnis gebracht. Aus einem Vergleich der Länderberichte des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens mit den aktuellen Länderberichten kann auch durch das BVwG in Übereinstimmung mit der belangten Behörde insgesamt keine grundsätzliche bzw. verfahrenswesentlich relevante Veränderung der Lage erkannt werden. Eine maßgebliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bezugserkenntnisses und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache konnte aus dem Vorbringen der BF nicht abgeleitet werden, zudem wurden keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen. Die aktuelle COVID-19-Situation wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Folgeverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Gründe vorgebracht worden sind, bzw. insgesamt keine relevante Veränderung der Gesamtlage im Vergleich zum relevanten Vorverfahren aufgezeigt wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. und II. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. und römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Die Rechtskraftwirkung besteht darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. vergleiche VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 23.09.2020, Zl. Ra 2020/14/0175). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz der BF betreffend die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2019, Zahl XXXX heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz der BF betreffend die Frage der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2019, Zahl römisch 40 heranzuziehen. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 4.5.2021, Ra 2021/14/0136, mwN; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 4.5.2021, Ra 2021/14/0136, mwN; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252). Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst –zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das BVwG schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der BF relevante Fluchtgründe vorgebracht. Gegenständlich war festzuhalten, dass wie bereits oben dargelegt kein neues Vorbringen erstattet wurde, welches insgesamt einen glaubwürdigen Kern hatte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Im vorangegangenen Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2019 die letzte inhaltliche Entscheidung zum subsidiären Schutz des BF getroffen und stellt diese sohin die maßgebliche „Vergleichsentscheidung“ dar, in Bezug auf welche eine seither eingetretene Sachverhaltsänderung zu prüfen ist, die sich im Sinne der aufgezeigten Judikatur als relevant erweisen muss. Soweit der neuerliche Antrag des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die oben getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz Soweit der neuerliche Antrag des BF unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auf die oben getroffenen Aussagen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF nach Afghanistan Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 18.11.2020 zu einer Situation geführt hätte, die eine Verletzung seines Rechtes nach Art. 2 oder 3 EMRK mit sich gebracht hätte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem diesbezüglichen Rückführungshindernis auszugehen ist. Angesichts der von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF nach Afghanistan Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde am 18.11.2020 zu einer Situation geführt hätte, die eine Verletzung seines Rechtes nach Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich gebracht hätte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem diesbezüglichen Rückführungshindernis auszugehen ist. Angesichts der von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und Asylantragstellungen im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegen.Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, steht der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen. Das Bundesamt konnte diesbezüglich sohin zurecht nur von einer entschiedenen Sache im Sinne von § 68 AVG ausgehen.Das Bundesamt konnte diesbezüglich sohin zurecht nur von einer entschiedenen Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG ausgehen. Da sich, wie ob bereits ausgeführt, der zu vom BVwG zu überprüfende Sachverhalt auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde zu beziehen hat, bleiben jene seither zwischenzeitlich eingetretenen Lageänderungen im Herkunftsland, insbesondere die unlängst erfolgte Machtübernahme durch die Taliban, ohne Belang und ist diese nicht Gegenstand der Überprüfung, sondern werden bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. Zulässigkeit einer Abschiebung zu berücksichtigen sein. Zu Spruchpunkt A) III. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) IV.Zu Spruchpunkt A) römisch vier. Zur Rückkehrentscheidung § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise samt Überschrift: Paragraph 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise samt Überschrift: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

  1. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  2. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“ § 52 und 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise samt Überschrift):Paragraph 52 und 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet (auszugsweise samt Überschrift): „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ , „Anordnung zur Außerlandesbringung 1 § 61.

(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn1 Paragraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 2 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder2 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 3 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 4

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. 5
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.5
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. 6
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.6

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise samt Überschrift:Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise samt Überschrift: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art.8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs.1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)[…]“ Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Sinn einer angestrebten Verfahrensökonomie der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087, VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188 mwN). Damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt (vgl. auch VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist im Sinn einer angestrebten Verfahrensökonomie der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG umfasst (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082-0087, VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188 mwN). Damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt vergleiche auch VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG einhergeht, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH Ra 2020/14/0175, mwN). Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren erreicht werden kann (vgl. VwGH Ra 2020/14/0175, mwN).Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die mit der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG einhergeht, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH Ra 2020/14/0175, mwN). Nur dann, wenn sich diese Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung auf die aktuelle Sach- und Rechtslage bezieht, ist gewährleistet, dass der oben genannte Zweck zur Vermeidung weiterer nachfolgender Verfahren erreicht werden kann vergleiche VwGH Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188 mwN). Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0188 mwN). Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Im vorliegenden Fall fällt die

Art 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Gunsten des BF aus:Im vorliegenden Fall fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu Gunsten des BF aus: Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Der BF hat keine Bindungen zum Herkunftsland, seine Familie lebt in Pakistan bzw. im Iran. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.Da der BF über keine Familienangehörigen oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Der BF hat keine Bindungen zum Herkunftsland, seine Familie lebt in Pakistan bzw. im Iran. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen. Zum Privatleben des BF ist festzuhalten, dass er sich seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im August 2015 (also 6 ½ Jahren) überwiegend in Österreich aufhält, wenn auch mit einer mindestens vier - bis sechsmonatigen Unterbrechung von spätestens Jänner 2020 bis Juni

  1. Es ist daher aus dem Grund der Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich vom Bestehen eines von Art. 8 erfassten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Zum Privatleben des BF ist festzuhalten, dass er sich seit Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz im August 2015 (also 6 ½ Jahren) überwiegend in Österreich aufhält, wenn auch mit einer mindestens vier - bis sechsmonatigen Unterbrechung von spätestens Jänner 2020 bis Juni
  2. Es ist daher aus dem Grund der Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich vom Bestehen eines von Artikel 8, erfassten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Zu Gunsten des BF ist zu berücksichtigen, dass er während seines mittlerweile sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich Integrationsbemühungen gezeigt hat, indem er viele soziale Kontakte knüpfte, einen Freundeskreis geschaffen hat, Deutschkurse besuchte und zuletzt ein ÖIF Zertifikat B1 erlangte. Er spricht gut Deutsch. Er hat den Pflichtschulabschluss absolviert und war in einem Taekwondo- Verein aktiv, 2016 war er Landesmeister. Überdies war er bei der Initiative „Integration Aktiv“ der Pfarre H. und beim Roten Kreuz engagiert und ehrenamtlich tätig. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 10.03.2020, wonach er bei Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung eine Vollzeitbeschäftigung als Gartenarbeiter in einem Gartengestaltungsunternehmen erhalten würde. Der BF pflegt eine freundschaftliche, familiäre und intensive Beziehung zu einer österreichischen Familie, die ihn in jeder Hinsicht unterstützt. Er hat Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vorgelegt, die ihm Wohlverhalten, Liebenswürdigkeit, Hilfsbereitschaft und eine hervorragende Integration bescheinigen und sich für seinen Verbleib in Österreich aussprechen. Insgesamt kann im Falle des BF von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Demgegenüber ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Er ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und wird von privaten Personen finanziell unterstützt. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Der BF kam überdies nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern suchte in Italien um Asyl an. Demgegenüber ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Er ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und wird von privaten Personen finanziell unterstützt. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Der BF kam überdies nach Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern suchte in Italien um Asyl an. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der umfassenden Integration und der mehr als sechsjährigen Aufenthaltsdauer das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet letztlich überwiegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan war daher

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der umfassenden Integration und der mehr als sechsjährigen Aufenthaltsdauer das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet letztlich überwiegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan war daher

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Zu Spruchpunkt A) IV.Zu Spruchpunkt A) römisch vier.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wie oben ausgeführt, liegt beim BF ein schützenswertes Privatleben vor und hat der BF die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und sind die Voraussetzungen iSd § 9 Abs 1 IntG gegenständlich erfüllt. In Ermangelung des Vorliegens von Ausschlussgründen iSd. § 60 AsylG ist dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Wie oben ausgeführt, liegt beim BF ein schützenswertes Privatleben vor und hat der BF die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden und sind die Voraussetzungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, IntG gegenständlich erfüllt. In Ermangelung des Vorliegens von Ausschlussgründen iSd. Paragraph 60, AsylG ist dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu Spruchpunkt A) V.Zu Spruchpunkt A) römisch fünf. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb der fünfte, sechste und siebente Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu beheben waren. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W155.2171207.3.00

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