RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW156 2244802-1 Spruch, W156 2244802-1/4EW156 2244802-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.05.2021 wurde der Antrag des XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 42 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherung (B-KUVG) hinsichtlich des Bescheides vom 24.08.1992 betreffend 1.) eine Hepatitis C bzw. Leberfibrose
- Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.05.2021 wurde der Antrag des römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 42, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherung (B-KUVG) hinsichtlich des Bescheides vom 24.08.1992 betreffend 1.) eine Hepatitis C bzw. Leberfibrose 2.) einen Bruch des dritten Lendenwirbels abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (damaligen) BVA bei der Bescheiderlassung 1992 jedenfalls kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre, da die Rechtslage keine Überprüfung der Entscheidung eines anderen Unfallversicherungsträgers durch den die Gesamtrente gewährenden Versicherungsträgers vorsehe. Mangels einer solchen Verpflichtung sei die Einschätzung des anderen Trägers ungeprüft zu übernehmen. Für eine Anwendung des § 42 B-KUVG bliebe somit kein Raum. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (damaligen) BVA bei der Bescheiderlassung 1992 jedenfalls kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen unterlaufen wäre, da die Rechtslage keine Überprüfung der Entscheidung eines anderen Unfallversicherungsträgers durch den die Gesamtrente gewährenden Versicherungsträgers vorsehe. Mangels einer solchen Verpflichtung sei die Einschätzung des anderen Trägers ungeprüft zu übernehmen. Für eine Anwendung des Paragraph 42, B-KUVG bliebe somit kein Raum. Zusätzlich sei festzuhalten, dass ad 1.) bereits bei der ersten internistischen Untersuchung 1975 eine Hepatitis festgestellt worden wäre. Eine Hepatitis als Folge des Arbeitsunfalls von 1974 wäre von Anfang an und ebenso auch bei der Dauerrente ab 01.10.1976 bei der Berentung berücksichtigt worden. Eine allfällige Verschlimmerung durch spätere eintretende Verschlechterungen der Leberfunktion hätte vom BF mit Verschlimmerungsantrag geltend gemacht werden müssen. Als solcher wäre der Hinwies des BF auf eine neue Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C aufgegriffen und amtswegig eine Prüfung eingeleitet worden, die letztlich zum Bescheid vom 04.12.2015 geführt hätte. Dass eine Hepatitis C 1976 noch nicht als solche bezeichnet worden wäre, liege am Fortschritt der medizinischen Forschung, begründe aber keinen Irrtum. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt sei somit auch nicht in Sicht. Auch die nunmehrige höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Sachverständigen erkläre sich durch das Fortschreiten der Erkrankung bzw. genüge es nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anders vorgenommen hätte. Weiters sei auszuführen, dass ad 2) aufgrund des Verfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX feststehe, dass auch ein Bruch des
- Lendenwirbelkörpers Folge des Arbeitsunfalls von 1974 sei. Berentungswürdig seien allerdings nicht Diagnosen, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewertende Funktionseinschränkungen. Weiters sei auszuführen, dass ad 2) aufgrund des Verfahrens römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 feststehe, dass auch ein Bruch des
- Lendenwirbelkörpers Folge des Arbeitsunfalls von 1974 sei. Berentungswürdig seien allerdings nicht Diagnosen, sondern im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewertende Funktionseinschränkungen. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule „frei“ gewesen wäre – also damals keinerlei bewertbare Funktionseinschränkungen gegeben wären. Eine durch den verheilten Wirbelbruch verursachte Funktionseinschränkungen wäre somit nicht übersehen worden. Eine Verschlechterung der Beweglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt hätte vom BF in einem Verschlimmerungsantrag beim Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden müssen. Somit sei auch betreffend den Bruch des
- Lendenwirbelkörpers kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorliegend.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 07.06.2021 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – wegen eines wesentlichen Irrtums der belangten Behörde über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens einerseits die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 im Bescheid vom 24.08.1992 nicht vollständig und andererseits die Folgen eines weiteren Dienstunfalls vom 13.11.1978 überhaupt nicht berücksichtigt worden wären. Andernfalls hätte sich damals ergeben, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF und damit die ihm zustehende Versehrtenrente seit 01.09.1980 nicht nur 30 %, sondern 80 % betragen hätte. Im Gesetz finde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls vom 18.10.1974 diese durch die AUVA ungeprüft übernommen werden müsste, keine Deckung. Weiters wäre trotz der nicht verlässlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die AUVA keine weiteren Abklärungen getroffen worden und hätte die belangte Behörde bereits aufgrund dieser offensichtlichen Unzugänglichkeiten die Einschätzung der AUVA aus dem Jahr 1976 nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Aufgrund des medizinischen Fortschritts wäre es für die belangte Behörde im Jahr 1992 leicht erkennbar gewesen, dass der BF inzwischen eine Leberfibrose Stadium III als Folge einer Hepatitis C entwickelt hätte. Weiters wäre ebenso der Wirbelbruch nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 festgestellt worden, womit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % auf Dauer verbunden wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre jedenfalls seit 01.09.1980 eine mäßige Funktionsbeeinträchtigung gegeben, die auch aktuell noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % entspreche. Sowohl die Minderung von 5 % aufgrund des Schlüsselbeinbruchs als auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % aufgrund des Wirbelbruchs hätte bei sorgfältiger Ermittlung des Sachverhaltes ebenso bereits bei der Erlassung des Bescheides vom 24.08.1992 festgestellt und berücksichtigt werden müssen. Für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen sei es nicht notwendig, dass der Betroffene bei der zuständigen Versicherungsanstalt einen Antrag stelle. Im Ergebnis würden somit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 42 B-KUVG vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 07.06.2021 Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – wegen eines wesentlichen Irrtums der belangten Behörde über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens einerseits die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 im Bescheid vom 24.08.1992 nicht vollständig und andererseits die Folgen eines weiteren Dienstunfalls vom 13.11.1978 überhaupt nicht berücksichtigt worden wären. Andernfalls hätte sich damals ergeben, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF und damit die ihm zustehende Versehrtenrente seit 01.09.1980 nicht nur 30 %, sondern 80 % betragen hätte. Im Gesetz finde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls vom 18.10.1974 diese durch die AUVA ungeprüft übernommen werden müsste, keine Deckung. Weiters wäre trotz der nicht verlässlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die AUVA keine weiteren Abklärungen getroffen worden und hätte die belangte Behörde bereits aufgrund dieser offensichtlichen Unzugänglichkeiten die Einschätzung der AUVA aus dem Jahr 1976 nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Aufgrund des medizinischen Fortschritts wäre es für die belangte Behörde im Jahr 1992 leicht erkennbar gewesen, dass der BF inzwischen eine Leberfibrose Stadium römisch drei als Folge einer Hepatitis C entwickelt hätte. Weiters wäre ebenso der Wirbelbruch nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 festgestellt worden, womit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % auf Dauer verbunden wäre. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre jedenfalls seit 01.09.1980 eine mäßige Funktionsbeeinträchtigung gegeben, die auch aktuell noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % entspreche. Sowohl die Minderung von 5 % aufgrund des Schlüsselbeinbruchs als auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % aufgrund des Wirbelbruchs hätte bei sorgfältiger Ermittlung des Sachverhaltes ebenso bereits bei der Erlassung des Bescheides vom 24.08.1992 festgestellt und berücksichtigt werden müssen. Für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen sei es nicht notwendig, dass der Betroffene bei der zuständigen Versicherungsanstalt einen Antrag stelle. Im Ergebnis würden somit die Voraussetzungen für eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 42, B-KUVG vorliegen.
- Mit Schreiben vom 27.07.2021 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darin zusammengefasst ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung von 1992 keinen Grund zur Annahme gegeben hätte, dass die aus den Unterlagen der AUVA hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 hervorgehenden Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprechen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF erlitt am 18.10.1974 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich unter anderem ein Polytrauma, Rippenserienbruch links, Milzruptur, Dickdarmriss sowie einen Schulterblattbruch links zuzog. Aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls bezog der BF ab 2015 zusammen mit weniger schweren Unfällen nach dem Leistungsrecht des B-KUVG eine Gesamtrente der Höhe von monatlich EUR 1.567,67, die sich aufgrund der Günstigkeitsregel des § 108 B-KUVG nach der höheren Bemessungsgrundlage nach dem B-KUVG versicherten Dienstverhältnis bemisst.Aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls bezog der BF ab 2015 zusammen mit weniger schweren Unfällen nach dem Leistungsrecht des B-KUVG eine Gesamtrente der Höhe von monatlich EUR 1.567,67, die sich aufgrund der Günstigkeitsregel des Paragraph 108, B-KUVG nach der höheren Bemessungsgrundlage nach dem B-KUVG versicherten Dienstverhältnis bemisst. Mit Bescheid vom 01.04.1980 wurde von der (damaligen) BVA eine vorläufige Versehrtenrente bis 30.06.1980 gewährt und mit Bescheid vom 11.08.1980 die Gewährung einer Dauerrente für die Folgen eines Dienstunfalls vom 25.09.1978 (Kahnbeinbruch) abgelehnt, da als Folge dieses Unfalls lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bestand. Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 24.08.1992 wurde dem BF rückwirkend aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 und des Dienstunfalls von 25.09.1978 von der BVA eine Gesamtrente ab 01.09.1980 in der Höhe von 30 % gewährt. Die Gesamtrente war gemäß § 108 Abs. 2 B-KUVG zu bilden, da eine Berentung aufgrund eines Versicherungsfalls nach dem ASVG gegeben war. Aufgrund damals noch nicht vorhandener technischer Möglichkeiten wurde die BVA erst 1992 durch den Hinweis auf die Berentung des Arbeitsunfalls von 1974 aufmerksam gemacht und hat diesen Irrtum korrigiert. Die Gesamtrente war gemäß Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG zu bilden, da eine Berentung aufgrund eines Versicherungsfalls nach dem ASVG gegeben war. Aufgrund damals noch nicht vorhandener technischer Möglichkeiten wurde die BVA erst 1992 durch den Hinweis auf die Berentung des Arbeitsunfalls von 1974 aufmerksam gemacht und hat diesen Irrtum korrigiert. Der Berentung des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 lagen folgende im Anstaltakt der AUVA ersichtlichen gutachterlichen Untersuchungen zugrunde: a.) Tag der Untersuchung 23.05.1975, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „20 % für 12 Monate, dann 10 %“ Befundung der Wirbelsäule: „von vorne gerade, von der Seite mäßiger Rundrücken, kein Gibbus, Klopfschmerz im mittleren Brustwirbelsäulen-Bereich, kein Stauchungsschmerz, Beweglichkeit frei“. b.) Tag der Untersuchung 23.05.1976, 10.06.1975, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „10 %“ Zusammenfassung des Befundes: „Z.n. Milzexstibation mit Howell-Jolly’schen Körperchen im Differenzialblutbild. Australia-Antigen neg., anikterische Hepatitis aufgrund der Leberwerte, ev. Leberbiopsie, möglicherweise ist die Hepatitis doch im Zusammenhang mit dem Unfall transfusionsbedingt oder Leberschädigung bei Milzruptur“ c.) Tag der Untersuchung 15.07.1976, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „10 %“ Befundung der Wirbelsäule: „von vorne gerade, mäßiger Rundrücken, von der Seite im Brustbereich. Die LWS Lordose normal, Beweglichkeit der WS frei, die paravertebrale Muskulatur bds. etwas vermehrt gespannt“ d.) Tag der Untersuchung, 23.05.1975 15.07.1975, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „10 % belassen“ Zusammenfassung des Befundes: „Im Rückgang befindliche anikterische Hepatitis, Australia-Antigen neg.“ e.) Tag der Untersuchung 20.07.1978, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „chir. 10 % dauernd (Splenektiomie)“ f.) Tag der Untersuchung 20.07.1978, Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit: „weiterhin 10 % bis zur Klärung durch Leberbiopsie“ Zusammenfassung des Befundes: „Verschlechterung der Leberwerte gegenüber Kontrolle 1976 im Sinne einer chron. Hepatitis.“ Dem BF wurde aufgrund der medizinischen Gutachten c.) und d.) mit Bescheid vom 12.10.1976 eine Dauerrente von 20 % gewährt, wobei sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus 10 % aus dem chirurgischen Fachgebiet und 10 % aus dem internen Fachgebiet zusammensetzte.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Bestimmungen: § 42 B-KUVG lautet:Paragraph 42, B-KUVG lautet: „Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 42 B-KUVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“„Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß Paragraph 42, B-KUVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“ 3.
- Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 42 B-KUVG regelt denselben Sachverhalt wie § 101 ASVG, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog anwendbar ist. Paragraph 42, B-KUVG regelt denselben Sachverhalt wie Paragraph 101, ASVG, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog anwendbar ist. Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung des Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1996, 96/08/0057).Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung des Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1996, 96/08/0057). Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.640/A, und vom
- Juni 1999, Zl. 97/08/0588). Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln (vgl. Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anm. 3 zu § 101).Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom
- März 1997, Slg. Nr. 14.640/A, und vom
- Juni 1999, Zl. 97/08/0588). Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln vergleiche Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anmerkung 3 zu Paragraph 101,). § 101 ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügt nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).Paragraph 101, ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügt nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint). Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - darstellen (vgl. VwGH vom 27.
- 2001, 2001/08/0040, und vom 18.03.1997, 96/08/0079). In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen. Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum jedoch dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat (vgl. nochmals VwGH 2012/08/0047, mwN). Daher werden etwa auch allein dadurch, dass ein Sachverständiger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich aus bestimmten Leidenszuständen ergibt, anders beurteilt, die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 101 ASVG nicht begründet (vgl. VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/8/0174, mit Verweis auf VwGH 2012/08/0047 und 96/08/0079).Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes - darstellen vergleiche VwGH vom 27.
- 2001, 2001/08/0040, und vom 18.03.1997, 96/08/0079). In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen. Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum jedoch dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung - etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse - geändert hat vergleiche nochmals VwGH 2012/08/0047, mwN). Daher werden etwa auch allein dadurch, dass ein Sachverständiger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich aus bestimmten Leidenszuständen ergibt, anders beurteilt, die Voraussetzungen eines Vorgehens nach Paragraph 101, ASVG nicht begründet vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/8/0174, mit Verweis auf VwGH 2012/08/0047 und 96/08/0079). Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 98/08/0391).Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 98/08/0391). Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1998, Zl. 97/08/0639).Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG abzuweisen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1998, Zl. 97/08/0639). Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 96/08/0057; ferner Teschner/Widlar, aaO, Anm. 4 zu § 101).Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 1996, Zl. 96/08/0057; ferner Teschner/Widlar, aaO, Anmerkung 4 zu Paragraph 101,). Wenn eine Krankheit aus Gründen, die nicht als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG zu werten sind, anlässlich eines (ersten) Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht festgestellt werden konnte, dann kann dies nach § 101 ASVG im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Krankheit später erkennbar wird und Gründe zur Annahme bestehen, sie sei schon seinerzeit (freilich unerkannt) vorgelegen (VwGH v. 27.07.2001, Zl. 2001/08/0040).Wenn eine Krankheit aus Gründen, die nicht als offenkundiges Versehen im Sinne des Paragraph 101, ASVG zu werten sind, anlässlich eines (ersten) Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht festgestellt werden konnte, dann kann dies nach Paragraph 101, ASVG im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Krankheit später erkennbar wird und Gründe zur Annahme bestehen, sie sei schon seinerzeit (freilich unerkannt) vorgelegen (VwGH v. 27.07.2001, Zl. 2001/08/0040). Für den Beschwerdefall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich geht es um die Klärung der Rechtsfrage, ob ein Grund für eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gegeben ist, oder nicht. Wie mit der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt wird, muss dafür die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlegen sein. Fallgegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.08.1992 dem BF aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 und eines Dienstunfalls vom 25.09.1978 rückwirkend ab 01.09.1980 eine Gesamtrente von 30 % der Vollrente zuerkannt. Dieser Entscheidung lag hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 zu Grunde, dass der BF wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls aufgrund eines Bescheides vom 12.10.1976 von der damals für Entschädigung dieses Versicherungsfalls noch leistungszuständigen AUVA eine Dauerrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente bezog. Aus diesem Bescheid vom 24.08.1992 geht hervor, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung den von der AUVA angenommenen Sachverhalt übernommen hat. Insbesondere wurde festgehalten, dass beim BF als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 der Verlust der Milz, eine Deformierung des Brustkorbes am linken Rippenbogen, eine chronische Verstopfung, reaktionslose Narben und glaubhafte subjektive Beschwerde bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF wurde hinsichtlich der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 entsprechend der Einschätzung der AUVA mit 20 % bewertet, sodass – unter Berücksichtigung der Folgen des weiteren Dienstunfalls vom 25.09.1978, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % ergaben – eine Gesamtrente von 30 % zuerkannt wurde. Dies erfolgte rückwirkend ab 01.09.1980 unter Anrechnung der von der AUVA geleisteten Zahlungen. Dem vorliegenden Akt kann nunmehr entnommen werden, dass diese Einschätzung der Behörde auf mehreren medizinischen Gutachten basierte, weshalb es für die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gab, dass die aus den Unterlagen der AUVA hinsichtlich des Arbeitsunfalls vom 18.10.1974 hervorgehenden Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprechen würden, zumal seitens des BF kein derartiges Vorbringen erfolgte und dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwuchs. Der Ansicht der belangten Behörde ist ebenso in der Hinsicht zu folgen, als sie dazu ausführt, dass der BF selbst die von der Entschädigung dieses Versicherungsfalls zuerkannte Leistung jahrelang unbeanstandet bezogen und es seinerseits zu keinem Verschlimmerungsantrag gekommen wäre oder er Veränderung der Folgen seines Arbeitsunfalls geltend gemacht hätte. Wie die belangte Behörde ebenso zu Recht ausführt, war somit kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb von dem durch die AUVA festgestellten Sachverhalt abzugehen wäre. Eine zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund nun veränderter medizinscher Erkenntnis („Hepatitis C“ wurde 1976 nicht als solche bezeichnet, wobei dies am Fortschritt der medizinischen Forschung liegt) anders vorzunehmende medizinische Bewertung der festgestellten Beeinträchtigung des BF begründet im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH keinen Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 42 B-KUVG. Der Ansicht der belangten Behörde ist ebenso in der Hinsicht zu folgen, als sie dazu ausführt, dass der BF selbst die von der Entschädigung dieses Versicherungsfalls zuerkannte Leistung jahrelang unbeanstandet bezogen und es seinerseits zu keinem Verschlimmerungsantrag gekommen wäre oder er Veränderung der Folgen seines Arbeitsunfalls geltend gemacht hätte. Wie die belangte Behörde ebenso zu Recht ausführt, war somit kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb von dem durch die AUVA festgestellten Sachverhalt abzugehen wäre. Eine zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund nun veränderter medizinscher Erkenntnis („Hepatitis C“ wurde 1976 nicht als solche bezeichnet, wobei dies am Fortschritt der medizinischen Forschung liegt) anders vorzunehmende medizinische Bewertung der festgestellten Beeinträchtigung des BF begründet im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH keinen Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des Paragraph 42, B-KUVG. Weiters ist auszuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt im Bereich der Wirbelsäule überhaupt keine bewertbare funktionelle Beeinträchtigung vorlag und somit von der belangten Behörde auch nicht übersehen werden konnte. Die in den Feststellungen unter a) und c) ersichtlichen Untersuchungen ergaben, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule „frei“ war, weshalb damals keinerlei bewertbare Funktionseinschränkung gegeben war. Aufgrund der fehlenden funktionellen Beeinträchtigung hätte der erst im Zuge des Sozialgerichtsverfahrens XXXX des Landesgerichts XXXX , welches durch Klage des BF gegen den Bescheid der damaligen BVA vom 04.01.2016 eingeleitet wurde, zu Tage getretene, verheilte Bruch des
- Lendenwirbelkörpers, bei der Entscheidung im Jahr 1992 keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen im Sinne der Judikatur ist somit auch betreffend den Bruch des
- Lendenwirbelkörpers nicht ersichtlich. Weiters ist auszuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt im Bereich der Wirbelsäule überhaupt keine bewertbare funktionelle Beeinträchtigung vorlag und somit von der belangten Behörde auch nicht übersehen werden konnte. Die in den Feststellungen unter a) und c) ersichtlichen Untersuchungen ergaben, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule „frei“ war, weshalb damals keinerlei bewertbare Funktionseinschränkung gegeben war. Aufgrund der fehlenden funktionellen Beeinträchtigung hätte der erst im Zuge des Sozialgerichtsverfahrens römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 , welches durch Klage des BF gegen den Bescheid der damaligen BVA vom 04.01.2016 eingeleitet wurde, zu Tage getretene, verheilte Bruch des
- Lendenwirbelkörpers, bei der Entscheidung im Jahr 1992 keine Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingt. Ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen im Sinne der Judikatur ist somit auch betreffend den Bruch des
- Lendenwirbelkörpers nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht konnte somit nicht feststellen, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einem Irrtum oder Versehen nicht unterlegen ist. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen. 4.) Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF hat in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch sonst nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 3.2 zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2244802.1.00