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{'item': 'W156 2246816-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW156 2246816-1 Spruch, W156 2246916-1/7E W156 2246916-1/7E , I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 15.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 ASVG für Zeiten der Pflege ihres Kindes XXXX , geboren XXXX , für den Zeitraum 01.01.1988 bis 30.09.2004.Mit Antrag vom 15.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Kindes römisch 40 , geboren römisch 40 , für den Zeitraum 01.01.1988 bis 30.09.

  1. Die Pensionsversicherungsanstalt wies diesen Antrag mit angefochtenem Bescheid ab und führte begründend an, dass der Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung vorläge. Weiter liege kein Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe vor. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der beschwerdegegenständliche Zeitraum auf 01.12.1992 bis 01.08.1993 eingeschränkt werde. Für diesen Zeitraum lägen keine Ausschlussgründe vor und habe sie für ihren Sohn erhöhte Kinderbeihilfe bezogen. Mit Schreiben vom 24.09.2021 legte die PVA die als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme brachte die PVA im Wesentlichen vor, dass ein Nachweis über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorläge und auch nicht behauptet worden sei. In Folge wurde das zuständige Finanzamt aufgefordert mitzuteilen, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Sohn der BF erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, oder aus welchem Grund dies nicht mehr eruierbar sei. Eine Antwort wurde nicht übermittelt. Mit Parteiengehör vom 15.11.2021 wurde die BF aufgefordert, Befunde vorzulegen, aus denen die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe seit Geburt nachvollziehbar ist. Die BF gab mit Schreiben vom 10.12.2021 eine Stellungnahme ab, wonach dies nach 34 Jahren nicht mehr möglich sei. Mit 21.01.2022 reichte die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF wohnte mit ihrem Sohn, XXXX , geb. XXXX , im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt im Inland.Der Sohn leidet an Hypogammaglobulinanämie und psychomentalem Entwicklungsrückstand nach einer Menegitis im Jahr
  3. Weiter leidet er an progressiver Stäbchen- und Zapfendystrophie, Diplegie und Ataxie. Die BF wohnte mit ihrem Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt im Inland., Der Sohn leidet an Hypogammaglobulinanämie und psychomentalem Entwicklungsrückstand nach einer Menegitis im Jahr
  4. Weiter leidet er an progressiver Stäbchen- und Zapfendystrophie, Diplegie und Ataxie. Aufgrund seines Leidens hat der Sohn ein schwaches Immunsystem, Gleichgewichtsstörungen und leidet an hoher Kurzsichtigkeit mit schlechtem räumlichen Sehen. Gemäß einer Bestätigung durch das Finanzamt wurde für den Sohn der BF jedenfalls ab Dezember 1993 bis Februar 1997 durch den Vater und ab Februar 1997 bis Juni 2021 durch die BF erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Seitens des Finanzamtes sind keine Aufzeichnungen über den Bezug von Kinderbeihilfe für den Zeitraum vor Dezember 1993 mehr vorhanden. Die BF erwarb im verfahrensgegenständlichem Zeitraum keine Pensionsversicherungszeit. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Die für die Beurteilung wesentlichen Beweismittel sind allen Verfahrensparteien bekannt. Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und folgender Würdigung getroffen werden. Zum Zeitraum des Bezugs der erhöhten Familienbeilhilfe: Es ist zutreffend, dass die im System der Finanzbehörde keine Aufzeichnungen für den Zeitraum vor Dezember 1993 mehr vorhanden sind, weder über den Bezug der „normalen“ Familienbeihilfe noch über den Bezug der erhöhten. Strittig ist im gegenständlichen Fall vor allem die Frage, ob für den Sohn bereits vor dem 01.12.1993 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Dazu ist auszuführen, dass das zuständige Finanzamt erst ab Dezember 1993 den Bezug bestätigen konnte. An dieser Stelle ist festzustellen, dass zwischen Mai 1993 und 1995 (mit unterschiedlichen Roll-Out-Terminen bei den einzelnen Finanzbehörden) begonnen wurde, dass die Familienbeihilfe durch die Finanzbehörden EDV-unterstützt ausbezahlt wird. Seit diesem Zeitraum bzw. hier seit Dezember 1993 sind auch Unterlagen vorhanden. Vorher wurde die Familienbeihilfe durch den Dienstgeber bzw. die sonstige auszahlende Stelle ausbezahlt. Nachzuweisen wäre dieser Bezug durch entsprechende Gehaltsbelege oder die Familienbeihilfen-Karte des Dienstgebers. Im Gegensatz zum späteren Auszahlungsmodus wurden vom Dienstgeber routinemäßig keine Bestätigungen ausgestellt. Es ist der BF aber nicht vorwerfbar, dass sie keine Unterlagen aus dieser Zeit mehr hat. Das Gericht hat daher - mangels Vorliegens von Dokumenten - aus den Aussagen durch Beweiswürdigung festzustellen, ob schon vor dem Dezember 1993 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Aus den vorgelegten Bestätigungen des Finanzamtes geht hervor, dass für keine der Kinder der BF der Bezug von Familienbeihilfe vor November/Dezember 1993 nachweisbar ist. Ebenso ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Informationen, dass Unter lagen vor diesen Zeitpunkt archiviert sind. Im Hinblick darauf, dass keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass für den Sohn bereits vor diesem Zeitpunkt erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, zumal die Erkrankung des Sohnes bereits seit 1989 vorliegt und der Sohn im Jahr 1992/1993 5 bzw. 6 Jahre alt war. Somit erscheint es logisch, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bzw. dem Vater des Sohnes die Leistung gewährt wurde.Aus den vorgelegten Bestätigungen des Finanzamtes geht hervor, dass für keine der Kinder der BF der Bezug von Familienbeihilfe vor November/Dezember 1993 nachweisbar ist. Ebenso ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Informationen, dass Unter lagen vor diesen Zeitpunkt archiviert sind. Im Hinblick darauf, dass keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse vorliegen, geht das Gericht davon aus, dass für den Sohn bereits vor diesem Zeitpunkt erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, zumal die Erkrankung des Sohnes bereits seit 1989 vorliegt und der Sohn im Jahr 1992 aus 1993, 5 bzw. 6 Jahre alt war. Somit erscheint es logisch, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bzw. dem Vater des Sohnes die Leistung gewährt wurde. Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Versicherungszeiten der BF vorliegen ergibt sich aus den Versicherungsauszug. Die Diagnose ergibt sich aus dem vorgelegten Befund aus dem Jahr 2003 und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Ebensowenig wurde bestritten, dass der Sohn ständiger Hilfe und Betreuung bedurfte.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  6. Maßgebliche Rechtslage: § 18 a Abs. 1 – 3 ASVG i.d.F BGBI. Nr. BGBI. Nr. 2/2015 lautet:Paragraph 18, a Absatz eins, – 3 ASVG in der Fassung BGBI. Nr. BGBI. Nr. 2 aus 2015, lautet: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
  3. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  4. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  5. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
  6. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. § 669 Abs. 3 ASVG, idF BGBl I Nr 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2017, lautet: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  7. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  8. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 669 Abs.3 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 lautet:Paragraph 669, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, lautet: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  9. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“„Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  10. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ Mit BGBI. I Nr. 125/2017 wurde § 669 Absatz 3 ASVG dahingehend geändert, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  11. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden kann, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Mit BGBI. römisch eins Nr. 125 aus 2017, wurde Paragraph 669, Absatz 3 ASVG dahingehend geändert, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  12. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden kann, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Mit Abänderungsantrag vom 30.06.2017 zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde die derzeit geltende Bestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG angenommen und heißt es in den erläuternden Bemerkungen:Mit Abänderungsantrag vom 30.06.2017 zum Gesetzesentwurf im Bericht des Sozialausschusses 1698 der Beilagen über die Regierungsvorlage 1613 betreffend ein Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde die derzeit geltende Bestimmung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG angenommen und heißt es in den erläuternden Bemerkungen: „Im Jahr 2015 wurden die Voraussetzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Beanspruchung der Arbeitskraft" durch "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" ersetzt wurde. Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, soll auch die rückwirkende Anrechnung von - wie bisher - bis zu zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeitpunkt der AntragsteIlung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren.„Im Jahr 2015 wurden die Voraussetzungen für die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG für Personen, die ein behindertes Kind pflegen, insofern geändert, als insbesondere die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Beanspruchung der Arbeitskraft" durch "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" ersetzt wurde. Um pensionsrechtliche Härten für Personen zu vermeiden, die während der Pflege eines behinderten Kindes teilzeitbeschäftigt waren, soll auch die rückwirkende Anrechnung von - wie bisher - bis zu zehn Jahren ermöglicht werden, wenn die zum Zeitpunkt der AntragsteIlung geltenden Voraussetzungen während der Pflegezeiten erfüllt waren. Mit dieser Regelung soll ein Zeichen der Solidarität gegenüber dem Engagement von Personen gesetzt werden, die im Familienkreis und außerhalb von stationären Einrichtungen behindert Kinder oder Angehörige pflegen und betreuen. Die Kosten dieser Maßnahme werden als äußerst gering eingeschätzt, weil vermutlich sehr wenige Personen betroffen sind und weil keine Auswirkungen auf das Pensionsantrittsalter zu erwarten sind.“ Die BF beansprucht mit Antrag vom 15.07.2021 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für die Zeiträume von Jänner 1988 bis einschließlich 30.09.2004, eingeschränkt in der Beschwerde auf den Zeitraum von 01.09.1992 bis 16.09.
  13. Die BF beansprucht mit Antrag vom 15.07.2021 eine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Zeiträume von Jänner 1988 bis einschließlich 30.09.2004, eingeschränkt in der Beschwerde auf den Zeitraum von 01.09.1992 bis 16.09.
  14. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erwarb die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und standen der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG keine Ausschließungsgründe gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG entgegen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erwarb die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und standen der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ASVG entgegen. Da gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nur ganze Monate erworben werden können, waren für die hier gegenständliche Beurteilung der Zeitraum Dezember 1002 bis einschließlich September 1993 aufzugreifen. Da gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nur ganze Monate erworben werden können, waren für die hier gegenständliche Beurteilung der Zeitraum Dezember 1002 bis einschließlich September 1993 aufzugreifen. § 18a Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete wie folgt: Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautete wie folgt: „Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  15. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“„Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBI. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  16. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“ 3.1.
  17. Zur Stattgabe im Umfang der Beschwerde: 3.1.2.
  18. Zeitraum von 01.12.1992 bis 31.07.1993: Die BF wohnte mit ihrem Sohn, in der verfahrensgegenständlichen Zeit im gemeinsamen Haushalt im Inland. Sie bezog für ihren Sohn erhöhte Familienbeihilfe. Sie gin keiner Beschäftigung nach. Das Gericht hat nach Beweiswürdigung festgestellt, dass für den Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Dass die sonstigen Voraussetzungen auch in diesem Zeitraum vorlagen, ist unbestritten. 3.1.2.
  19. Zeitraum von 01.
  20. bis 30.09.1993 In diesem Zeitraum ging die BF einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Mit BGBl I Nr. 2 /2015 wurde § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG, wonach die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen war, während der unter anderem eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, aufgehoben. Dass in diesem Zeitraum keine überwiegende Beanspruchung der Abreiskraft der BF bestanden hätte, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Akt keinerlei Hinweise.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, wurde Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, wonach die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen war, während der unter anderem eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, aufgehoben. Dass in diesem Zeitraum keine überwiegende Beanspruchung der Abreiskraft der BF bestanden hätte, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Akt keinerlei Hinweise. DA gemäß § 18a Abs. 6 Z 1 ASVG die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, DA gemäß Paragraph 18 a, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung weggefallen ist, endet, war die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bis zum 30.09.1993 zu gewähren. Da die Beschwerde den beantragten Zeitraum auf den im Spruch genannten Zeitraum eingeschränkt hat, war auf die weiteren Zeiträume nicht mehr einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W156.2246816.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.