G (Spruchpunkt I.) wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Verfahren begann mit einer Anzeige vom 22.04.2021, der Sicherheitsbehörde LPD XXXX wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz Fremde - kein Sichtvermerk länger als 90 Tage (Bundesweit). Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder am 22.04.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen würde und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürften. Der Beschwerdeführer halte sich 09.01.2017 bis dato im Schengenraum auf. Im Zuge der Aktenbearbeitung sei an der Adresse XXXX bezüglich des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und dieser angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem serbischen Reisepass legitimiert und bei seiner Durchsicht konnte als letzte Einreise in Bundesgebiet der Stempel mit Datum 09.01.2017 vorgefunden werden. Der serbische Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024 in Serbien wurde sichergestellt und die Anzeige erfolgte auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle in Österreich studieren. Das Verfahren begann mit einer Anzeige vom 22.04.2021, der Sicherheitsbehörde LPD römisch 40 wegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Fremde - kein Sichtvermerk länger als 90 Tage (Bundesweit). Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder am 22.04.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen würde und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürften. Der Beschwerdeführer halte sich 09.01.2017 bis dato im Schengenraum auf. Im Zuge der Aktenbearbeitung sei an der Adresse römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und dieser angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem serbischen Reisepass legitimiert und bei seiner Durchsicht konnte als letzte Einreise in Bundesgebiet der Stempel mit Datum 09.01.2017 vorgefunden werden. Der serbische Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024 in Serbien wurde sichergestellt und die Anzeige erfolgte auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle in Österreich studieren. Am 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52
G erteilt worden sei, weswegen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wurde angeführt, das aufgrund der Darlegung seines Familienlebens und Privatlebens nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Zu Spruchpunkt III. erläuterte die Behörde es sei festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. und V. wurde angegeben, dass
2 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In Spruchpunkt VI. wurde ein Einreiseverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen vermochte. Der Beschwerdeführer habe außerdem die österreichische Rechtsordnung missachtet, er habe sich nach Ablauf der 90 Tage in 180 Tagen für vier Jahre beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, das die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde und ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt worden sei, weswegen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde angeführt, das aufgrund der Darlegung seines Familienlebens und Privatlebens nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Zu Spruchpunkt römisch drei. erläuterte die Behörde es sei festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurde angegeben, dass
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ein Einreiseverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen vermochte. Der Beschwerdeführer habe außerdem die österreichische Rechtsordnung missachtet, er habe sich nach Ablauf der 90 Tage in 180 Tagen für vier Jahre beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Am 21.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mittels E-Mail zu seiner IFA-Zl./Verfahrenszahl mit, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Mutter zu besuchen. Diese sei zu dieser Zeit schwer verletzt gewesen, weil eine Person ihr die Handtasche gestohlen habe und sie körperlich verletzt hätte. Nachdem ihr Ehemann gestorben sei, habe es seine Mutter noch mehr verletzt und sie sei nicht mehr dieselbe gewesen. Die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich verbracht habe, habe er genutzt, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe in Serbien keine Bezugspersonen, seine Großmutter sei verstorben, seinen Vater habe er nie kennengelernt und seine Mutter würde in Österreich leben. Er habe sich in Österreich gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Er könne lesen und schreiben und habe sich mit der Geschichte Österreichs auseinandergesetzt. Er sei familiär und emotional mit Österreich verbunden. Es tue ihm leid, dass er die Aufenthaltsdauer überschritten habe. Am 26.05.21 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2021, IFA-Zl./Verfahrenszahl XXXX . Er verwies auf seine gute Integration in Österreich und, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er gegen Gesetze verstoßen habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat A1 vom 16.09.2016 mit sehr gut bestanden in Vorlage.Am 26.05.21 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2021, IFA-Zl./Verfahrenszahl römisch 40 . Er verwies auf seine gute Integration in Österreich und, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er gegen Gesetze verstoßen habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat A1 vom 16.09.2016 mit sehr gut bestanden in Vorlage. Am 28.05.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W159 2242866-1/5E wurde der Spruchpunkt IV. des o.a. Bescheides des BFA vom 20.05.2021 ersatzlos behoben. Rechtlich wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, vor allem des Art. 8 EMRK geltend gemacht habe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handeln würde. Mit Teilerkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W159 2242866-1/5E wurde der Spruchpunkt römisch vier. des o.a. Bescheides des BFA vom 20.05.2021 ersatzlos behoben. Rechtlich wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, vor allem des Artikel 8, EMRK geltend gemacht habe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handeln würde. Mit Schreiben vom 01.06.2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.05.2021, Zl. XXXX mit der XXXX , XXXX , umgehend Kontakt aufnehmen möge. Des Weiteren wurde um die Bekanntgabe eine ladungsfähige Anschrift der Kindesmutter XXXX ersucht. Mit Schreiben vom 01.06.2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.05.2021, Zl. römisch 40 mit der römisch 40 , römisch 40 , umgehend Kontakt aufnehmen möge. Des Weiteren wurde um die Bekanntgabe eine ladungsfähige Anschrift der Kindesmutter römisch 40 ersucht. Mit Schreiben vom 09.06.2021 gab die XXXX die rechtliche Vollmacht für das laufende Verfahren bekannt und kündigte eine Beschwerdeergänzung und die Vorlage von Dokumenten an. Vorweg wurde bekanntgegeben, dass die Kindesmutter XXXX österreichische Staatbürgerin sei und in XXXX wohnen würde. Die Muttersprache sei Deutsch. Sie sei die Mutter des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX . Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Landeskrankenhaus Feldkirch angegeben worden und der Beschwerdeführer plane diese ehestmöglich anzuerkennen. Es wurde auf die zerrüttete Beziehung des Paares hingewiesen und dass die Kindesmutter das alleinige Obsorge habe.Mit Schreiben vom 09.06.2021 gab die römisch 40 die rechtliche Vollmacht für das laufende Verfahren bekannt und kündigte eine Beschwerdeergänzung und die Vorlage von Dokumenten an. Vorweg wurde bekanntgegeben, dass die Kindesmutter römisch 40 österreichische Staatbürgerin sei und in römisch 40 wohnen würde. Die Muttersprache sei Deutsch. Sie sei die Mutter des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 . Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Landeskrankenhaus Feldkirch angegeben worden und der Beschwerdeführer plane diese ehestmöglich anzuerkennen. Es wurde auf die zerrüttete Beziehung des Paares hingewiesen und dass die Kindesmutter das alleinige Obsorge habe. Die Mutter des Beschwerdeführers würde tatsächlich einen prekären psychischen Gesundheitszustand mit offensichtlichem Betreuungsbedarf aufweisen. Medizinische Unterlagen würden nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel durch die Unterstützung seiner Mutter. Es werde jetzt schon der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In der Beschwerdeergänzung vom 16.06.2021, ergänzend zu dem Schreiben vom 20.05.2021, erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und halte sich seit 2014 regelmäßig in Österreich auf, insbesondere um hier seine Mutter und den zunächst noch lebenden Stiefvater zu besuchen. Bis zum Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer stets die ihm zustehende Aufenthaltsdauer beachtet und sei nach Ablauf derselben immer gesetzeskonform nach Serbien ausgereist. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals die vorgesehene Aufenthaltsdauer überschritten und sei im Bundesgebiet verblieben, um seine in Österreich lebende Mutter, XXXX , wohnhaft in XXXX , zu betreuen, die an schweren psychischen und physischen Problemen leide.Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und halte sich seit 2014 regelmäßig in Österreich auf, insbesondere um hier seine Mutter und den zunächst noch lebenden Stiefvater zu besuchen. Bis zum Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer stets die ihm zustehende Aufenthaltsdauer beachtet und sei nach Ablauf derselben immer gesetzeskonform nach Serbien ausgereist. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals die vorgesehene Aufenthaltsdauer überschritten und sei im Bundesgebiet verblieben, um seine in Österreich lebende Mutter, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , zu betreuen, die an schweren psychischen und physischen Problemen leide. Im Jahr 2015 sei es zu einem traumatischen Raubüberfall auf XXXX gekommen, der schwere psychische Probleme zur Folge habe. Der psychische Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich bis in das Jahr 2017 derart verschlechtert, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig geworden sei. Laut eigenen Aussagen von der Mutter des Beschwerdeführers hätte sie es ohne ihren Sohn nicht geschafft, den Alltag zu bewältigen. Als im Jahr 2018 der Mann von XXXX bzw. der Stiefvater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe sich der ohnehin prekäre psychische Gesundheitszustand der Mutter noch weiter verschlechtert. Sie lasse sich bis heute nur vom Beschwerdeführer helfen. Auch der nunmehr vorliegende Arztbrief von XXXX vom 09.06.2021 bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Hilfe angewiesen sei. Im Jahr 2015 sei es zu einem traumatischen Raubüberfall auf römisch 40 gekommen, der schwere psychische Probleme zur Folge habe. Der psychische Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich bis in das Jahr 2017 derart verschlechtert, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig geworden sei. Laut eigenen Aussagen von der Mutter des Beschwerdeführers hätte sie es ohne ihren Sohn nicht geschafft, den Alltag zu bewältigen. Als im Jahr 2018 der Mann von römisch 40 bzw. der Stiefvater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe sich der ohnehin prekäre psychische Gesundheitszustand der Mutter noch weiter verschlechtert. Sie lasse sich bis heute nur vom Beschwerdeführer helfen. Auch der nunmehr vorliegende Arztbrief von römisch 40 vom 09.06.2021 bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Hilfe angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um sich den Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Die Mutter des Beschwerdeführers unterstütze denselben finanziell, sie leben gemeinsam in einem Haushalt - XXXX – und haben knapp 1.000 EUR monatlich zur Verfügung. Die Miete der Wohnung belaufe sich auf ca. 200 EUR, mit dem verbleibenden Geld kämen die beiden seit Jahren problemlos aus.Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um sich den Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Die Mutter des Beschwerdeführers unterstütze denselben finanziell, sie leben gemeinsam in einem Haushalt - römisch 40 – und haben knapp 1.000 EUR monatlich zur Verfügung. Die Miete der Wohnung belaufe sich auf ca. 200 EUR, mit dem verbleibenden Geld kämen die beiden seit Jahren problemlos aus. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfekt Deutsch und habe eine Vormerkung für den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule Wien. Ein entsprechender Nachweis wurde vorgelegt. Er sei unbescholten und habe die meiste Zeit hier in Österreich dafür genutzt, sich intensiv um seine Mutter zu kümmern und Deutsch zu lernen. Das emotionale Band, das Mutter und Sohn verbinden würde, sei außergewöhnlich stark. Es bestehe ein intensives Familienleben. Der Beschwerdeführer sei Vater eines zwei Monate alten Sohns, XXXX gemeinsam mit seiner vormaligen Partnerin und österreichischen Staatsbürgerin XXXX , wohnhaft in XXXX . Die Beziehung sei zerrüttet. Der Beschwerdeführer wolle aber seine Rolle als verantwortungsvoller Kindesvater wahrnehmen, seine Vaterschaft anerkennen und eine väterliche Beziehung zu seinem Sohn pflegen. In Serbien sei der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt. Der Beschwerdeführer sei Vater eines zwei Monate alten Sohns, römisch 40 gemeinsam mit seiner vormaligen Partnerin und österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Die Beziehung sei zerrüttet. Der Beschwerdeführer wolle aber seine Rolle als verantwortungsvoller Kindesvater wahrnehmen, seine Vaterschaft anerkennen und eine väterliche Beziehung zu seinem Sohn pflegen. In Serbien sei der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe falsche Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfektes Deutsch und habe sich während seines Aufenthalts in Österreich gut in die Gesellschaft integriert. Er habe auch konkrete Zukunftspläne und wolle am 13.09.2021 den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der XXXX beginnen. Auch Frau XXXX , könne die ausgezeichneten Voraussetzungen für die Kursteilnahme des Beschwerdeführers bestätigen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe falsche Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfektes Deutsch und habe sich während seines Aufenthalts in Österreich gut in die Gesellschaft integriert. Er habe auch konkrete Zukunftspläne und wolle am 13.09.2021 den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der römisch 40 beginnen. Auch Frau römisch 40 , könne die ausgezeichneten Voraussetzungen für die Kursteilnahme des Beschwerdeführers bestätigen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt habe, dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt habe, dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Art. 8 EMRK gäbe Fremden grundsätzlich zwar kein Recht auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 8.10.2003, G119/03 oder VfGH 27.6.2008, G246/07, vgl. auch VwGH 22.2.2005, 2003/21/0096).Artikel 8, EMRK gäbe Fremden grundsätzlich zwar kein Recht auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sich aus Artikel 8, EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH 8.10.2003, G119/03 oder VfGH 27.6.2008, G246/07, vergleiche auch VwGH 22.2.2005, 2003/21/0096). Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. z.B. VfGH B183/09 vom 29.11.2010) bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlicher Interessen (z.B. Straffälligkeit) eine Ausweisung für nicht zulässig angesehen: vgl. zB EGMR 26.3.1992, Beldjoudi, 12083/86 (keine zumutbare Fortsetzung der Ehe in Algerien), EGMR 11.7.2002, Amrollahi, 56811/00 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Iran), EGMR 31.1.2006, Sezen, 50252/99 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei).Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen vergleiche z.B. VfGH B183/09 vom 29.11.2010) bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlicher Interessen (z.B. Straffälligkeit) eine Ausweisung für nicht zulässig angesehen: vergleiche zB EGMR 26.3.1992, Beldjoudi, 12083/86 (keine zumutbare Fortsetzung der Ehe in Algerien), EGMR 11.7.2002, Amrollahi, 56811/00 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Iran), EGMR 31.1.2006, Sezen, 50252/99 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei). Am 30.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, XXXX die Zeugin XXXX und XXXX für die belangte Behörde teilnahmen. Die Zeugin XXXX war entschuldigt nicht erschienen.Am 30.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, römisch 40 die Zeugin römisch 40 und römisch 40 für die belangte Behörde teilnahmen. Die Zeugin römisch 40 war entschuldigt nicht erschienen. Die rechtliche Vertretung erstattete folgende Dokumentenvorlage: Leistungsübersicht der PVA, Bescheid über Teilzahlung einer Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes, Arztbrief des XXXX , eine beglaubigte Übersetzung aus dem Geburtenbuch aus der Republik Serbien, eine Teilnahmebestätigung der XXXX zum Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, eine Pressemeldung vom 17.12.2014, betreffend Überfall auf die Zeugin XXXX , eine Sterbeurkunde des Harald XXXX .Die rechtliche Vertretung erstattete folgende Dokumentenvorlage: Leistungsübersicht der PVA, Bescheid über Teilzahlung einer Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes, Arztbrief des römisch 40 , eine beglaubigte Übersetzung aus dem Geburtenbuch aus der Republik Serbien, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 zum Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, eine Pressemeldung vom 17.12.2014, betreffend Überfall auf die Zeugin römisch 40 , eine Sterbeurkunde des Harald römisch 40 . Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er wolle zu seinen bisherigen Angaben ergänzen, dass er seinen Pflichtschulabschluss in Richtung einer weiteren Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich machen möchte. Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, sei Serbe und habe keine Religion, er sei nicht getauft und habe auch nicht vor, sich taufen zu lassen. Er sei in XXXX am XXXX geboren worden und aufgewachsen. Er habe seine Mutter immer in Österreich besucht. Er habe Deutsch ursprünglich in Serbien in der Schule gelernt und auch durch seinen verstorbenen Stiefvater, der Österreicher war. Seine Mutter habe sich als alleinerziehende Mutter, sowie seine Großmutter ms. um ihn gekümmert. Seine Großmutter sei jung verstorben. Er sei regelmäßig nach Österreich gekommen. Durchgehend sei er seit 2017 in Österreich geblieben. Seine Mutter halte sich seit 2010 in Österreich auf. Sein Stiefvater habe versucht den Beschwerdeführer in Serbien zu adoptieren, er sei krank gewesen und sein Sachwalter habe nicht unterschreiben wollen. Der Name sei in Serbien auf XXXX geändert worden.Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, sei Serbe und habe keine Religion, er sei nicht getauft und habe auch nicht vor, sich taufen zu lassen. Er sei in römisch 40 am römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Er habe seine Mutter immer in Österreich besucht. Er habe Deutsch ursprünglich in Serbien in der Schule gelernt und auch durch seinen verstorbenen Stiefvater, der Österreicher war. Seine Mutter habe sich als alleinerziehende Mutter, sowie seine Großmutter ms. um ihn gekümmert. Seine Großmutter sei jung verstorben. Er sei regelmäßig nach Österreich gekommen. Durchgehend sei er seit 2017 in Österreich geblieben. Seine Mutter halte sich seit 2010 in Österreich auf. Sein Stiefvater habe versucht den Beschwerdeführer in Serbien zu adoptieren, er sei krank gewesen und sein Sachwalter habe nicht unterschreiben wollen. Der Name sei in Serbien auf römisch 40 geändert worden. Er sei vor 2017 zwischen Österreich und Serbien gependelt, er sei etwa drei Monate hier und drei Monate in Serbien gewesen. In Serbien habe er sieben Jahre die Grundschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Deswegen strebe er seinen Schulabschluss in Österreich an, er habe sich schon für den Pflichtschulabschluss angemeldet, bevor die Polizei zu ihm gekommen sei. Seine Mutter habe für seinen Lebensunterhalt gesorgt, sie habe ihn unterstützt, auch als er noch in Serbien gewesen sei. Seine Mutter sei immer für ihn da gewesen, seinen Vater würde er nicht kennen. Er habe bis dato noch nicht selbst gearbeitet, er habe aber vor in Zukunft als Pflegefachassistent zu arbeiten, wenn möglich auf einer Intensivstation. Befragt zu etwaigen Familienangehörige oder Verwandte in Serbien, erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Oma bereits verstorben sei. Er habe eine Tante in Serbien, sie sei verheiratet und habe zwei Söhne und sei invalid. Er habe keinen Besitz in Serbien, das Haus seiner Oma, sei vom Sozialamt zur Verfügung gestellt und nach ihrem Tod eingezogen worden. Er verfüge auch über keine andere Wohnmöglichkeit in Serbien. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eigentlich immer bei seiner Mutter gelebt, er habe nur ein bis zwei Monate bei seiner früheren Freundin gelebt. Ihre Mutter sei Österreicherin und ihr Vater Serbe, sie hätte immer in XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eigentlich immer bei seiner Mutter gelebt, er habe nur ein bis zwei Monate bei seiner früheren Freundin gelebt. Ihre Mutter sei Österreicherin und ihr Vater Serbe, sie hätte immer in römisch 40 gelebt. Er persönlich hätte noch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt. Er war und sei nicht in Österreich sozialversichert. Seine Mutter hätte versucht ihn zu versichern. Auf die Frage des Richters, inwiefern seine Mutter seine Hilfe benötigen würde, antwortete der Beschwerdeführer: „Als ich in XXXX gewesen bin und zurückgekommen bin, konnte meine Mutter nicht einmal alleine rausgehen. Meine Mutter war ursprünglich eine starke Frau, aber sie ist krank geworden, wenn sie einkaufen geht, hat sie Angst. Wenn sie irgendwo ist, wo viele Männer sind, bekommt sie Angstzustände. Sie kann nicht alleine auf Behörden gehen.“ Seine Mutter habe den finanziellen Part übernommen, der Beschwerdeführer würde kochen und manchmal putzen. Sie würden gemeinsam einkaufen gehen. Er glaube nicht, dass seine Mutter den Alltag alleine bewältigen oder die Betreuung anderwärtig organisieren könne. Seine Mutter würde den Lebensunterhalt durch die Witwenpension von seinem Stiefvater bestreiten. Seine Mutter hätte zuvor, als sie noch gesund gewesen sei, als Küchenhilfe in zwei Restaurants gearbeitet.Auf die Frage des Richters, inwiefern seine Mutter seine Hilfe benötigen würde, antwortete der Beschwerdeführer: „Als ich in römisch 40 gewesen bin und zurückgekommen bin, konnte meine Mutter nicht einmal alleine rausgehen. Meine Mutter war ursprünglich eine starke Frau, aber sie ist krank geworden, wenn sie einkaufen geht, hat sie Angst. Wenn sie irgendwo ist, wo viele Männer sind, bekommt sie Angstzustände. Sie kann nicht alleine auf Behörden gehen.“ Seine Mutter habe den finanziellen Part übernommen, der Beschwerdeführer würde kochen und manchmal putzen. Sie würden gemeinsam einkaufen gehen. Er glaube nicht, dass seine Mutter den Alltag alleine bewältigen oder die Betreuung anderwärtig organisieren könne. Seine Mutter würde den Lebensunterhalt durch die Witwenpension von seinem Stiefvater bestreiten. Seine Mutter hätte zuvor, als sie noch gesund gewesen sei, als Küchenhilfe in zwei Restaurants gearbeitet. Er würde zurzeit in einer XXXX großen Genossenschaftswohnung mit seiner Mutter wohnen. Er würde seine Mutter nicht mehr wegen einer Freundin verlassen, seine Mutter habe sich um ihn gekümmert, er wolle sich um sie kümmern.Er würde zurzeit in einer römisch 40 großen Genossenschaftswohnung mit seiner Mutter wohnen. Er würde seine Mutter nicht mehr wegen einer Freundin verlassen, seine Mutter habe sich um ihn gekümmert, er wolle sich um sie kümmern. Befragt zu XXXX erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe sie über Facebook kennengelernt, sie ist dann ein paar Mal nach XXXX gekommen und ich habe sie meiner Mutter vorgestellt. Sie wollte dann damals nicht mehr in XXXX bleiben. Ich glaube, das war 2020. Nein, es war doch 2019, wir hatten noch keine Maske. Sie wollte dann nicht in XXXX bleiben. Ich bin dann zu ihr nach XXXX gegangen, um sie zu überreden, wieder nach XXXX zu kommen. Dann ist sie schwanger geworden. Ich habe das ursprünglich gar nicht ernst genommen. Das ist auch durch die sozialen Medien gegangen und sie war sehr sauer auf mich. Als ich gesehen, dass sie sich nicht mehr beruhigen würde, bin ich wieder nach XXXX gezogen. Kurz vor der Geburt wurde mir dann der Ausweis weggenommen. …. Ich habe nicht reagiert, wenn sie geschrien hat. Ich habe gedacht, sie würde sich wieder beruhigen, wenn das Kind auf der Welt ist, aber das war nicht so. Sie hat mir nicht geglaubt, dass mir die Polizei den Ausweis weggenommen hat, sondern geglaubt, dass ich das Kind nicht anerkennen will. Ich habe trotzdem versucht, das Kind anzuerkennen, aber ohne Ausweis war das nicht möglich.“Befragt zu römisch 40 erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe sie über Facebook kennengelernt, sie ist dann ein paar Mal nach römisch 40 gekommen und ich habe sie meiner Mutter vorgestellt. Sie wollte dann damals nicht mehr in römisch 40 bleiben. Ich glaube, das war 2020. Nein, es war doch 2019, wir hatten noch keine Maske. Sie wollte dann nicht in römisch 40 bleiben. Ich bin dann zu ihr nach römisch 40 gegangen, um sie zu überreden, wieder nach römisch 40 zu kommen. Dann ist sie schwanger geworden. Ich habe das ursprünglich gar nicht ernst genommen. Das ist auch durch die sozialen Medien gegangen und sie war sehr sauer auf mich. Als ich gesehen, dass sie sich nicht mehr beruhigen würde, bin ich wieder nach römisch 40 gezogen. Kurz vor der Geburt wurde mir dann der Ausweis weggenommen. …. Ich habe nicht reagiert, wenn sie geschrien hat. Ich habe gedacht, sie würde sich wieder beruhigen, wenn das Kind auf der Welt ist, aber das war nicht so. Sie hat mir nicht geglaubt, dass mir die Polizei den Ausweis weggenommen hat, sondern geglaubt, dass ich das Kind nicht anerkennen will. Ich habe trotzdem versucht, das Kind anzuerkennen, aber ohne Ausweis war das nicht möglich.“ Zurzeit zahle er noch keinen Unterhalt, er werde es aber machen, er sehe es als seine Pflicht an. Er absolviere derzeit den Kurs für den Pflichtschulabschluss und kümmere sich um seine Mutter. Er würde auch nicht in einer neuen Beziehung leben. Er habe keine weiteren Kinder. Er habe österreichische Freundinnen, habe sie aber nicht zur Verhandlung eingeladen. Zu seinem Tagesablauf befragt, gab der Beschwerdeführer an: „In letzter Zeit stehe ich zwischen 06:30 und 07.00 Uhr auf, frühstücke mit meiner Mutter, danach gehe ich in die Schule, manchmal bis Mittag und manchmal länger. Dann helfe ich meiner Mutter im Haushalt oder koche.“ Der Richter erkundigte sich: „Können Sie noch einmal konkreter angeben, wie Sie Ihrer Mutter im Alltag helfen?“ Der Beschwerdeführer antwortet: „Wir gehen gemeinsam einkaufen, wir kochen gemeinsam. Sie geht fast jede Woche ins Krankenhaus, da begleite ich sie. Sie konnte das letzte Mal nicht einmal alleine nach Hause kommen. Sie ruft fast jede Woche die Rettung.“ Auf die Frage, welche Pläne er für die Zukunft habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich möchte zuerst den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Ausbildung als Pflegefachassistent. Ich kümmere mich weiter um meine Mutter. Mir liegt auch etwas daran, dass ich wieder normal mit meiner früheren Freundin XXXX sprechen kann und zwar wegen des Kindes. Ich werde mir Mühe geben, aber wenn das nicht funktioniert, würde ich versuchen ein Besuchsrecht auch gerichtlich durchzusetzen.“Auf die Frage, welche Pläne er für die Zukunft habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich möchte zuerst den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Ausbildung als Pflegefachassistent. Ich kümmere mich weiter um meine Mutter. Mir liegt auch etwas daran, dass ich wieder normal mit meiner früheren Freundin römisch 40 sprechen kann und zwar wegen des Kindes. Ich werde mir Mühe geben, aber wenn das nicht funktioniert, würde ich versuchen ein Besuchsrecht auch gerichtlich durchzusetzen.“ Der Beschwerdeführer gab an, er investiere fast die ganze Zeit, außer die Zeit, wo er in der Schule sei, für seine kranke Mutter. Wenn es seiner Mutter schlecht gehen würden, lassen ihn seine Lehrer sogar nach Hause gehen. Der Behördenvertreter erkundigte sich, warum er bis dato nicht versucht habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer antwortete ihm: „Ich konnte das nicht, weil ich kein Aufenthaltsrecht hatte. Aber ich habe die Schule besucht. Nach der Schule werde ich Pflegefachassistent sein. Ich habe gesehen, dass die Menschen das wirklich brauchen. Ich möchte auch ein Praktikum auf einer Intensivstation machen.“ Der Behördenvertreter erkundigte sich weiter: „Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, welcher abgelehnt wurde, was dachten Sie, wie es weitergeht?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Es tut mir leid, dass ich illegal weiter in Österreich geblieben bin. Es ist plötzlich mein Stiefvater gestorben, er war noch ein junger Mann. Sie wurde 2014 von einem Mann überfallen, wodurch ein komplizierter Beinbruch hervorgerufen wurde. Sie leidet noch immer an den Folgen.“ Der Behördenvertreter fragte, ob es dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass seine Mutter nicht ausschließlich eine Pension beziehe, sondern eine Ausgleichszulage bekommen würde. „Ich weiß es nicht. Wie leisten und keinen Luxus, aber wir kommen über die Runden. Ich werde meine Mutter in jeder Hinsicht unterstützen. Ich wollte meine Mutter nicht im Stich lassen.“ Anmerkung: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer alle Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten konnte und Deutsch nahezu auf muttersprachlichem Niveau spricht. Befragung der Zeugin XXXX .Befragung der Zeugin römisch 40 . Nach Belehrung über Wahrheitspflicht und Entschlagungsgründe wurde die Zeugin befragt. Sie gab an, sie sei serbische Staatsangehörige, Serbin und ohne religiöses Bekenntnis. Sie lebe seit 11 Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger sieben Jahre verheiratet gewesen. Sie habe einen Sohn, ihren Sohn XXXX .Nach Belehrung über Wahrheitspflicht und Entschlagungsgründe wurde die Zeugin befragt. Sie gab an, sie sei serbische Staatsangehörige, Serbin und ohne religiöses Bekenntnis. Sie lebe seit 11 Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger sieben Jahre verheiratet gewesen. Sie habe einen Sohn, ihren Sohn römisch 40 . Sie habe eineinhalb Jahre die Schule in Serbien besucht. Sie habe in Serbien nicht, jedoch in Österreich als Küchenhilfe gearbeitet. Befragt an welchen gesundheitlichen Problemen sie leiden würde, erklärte die Zeugin: „Ich habe Herzschmerzen, ich habe Schulterschmerzen, Schmerzen im Arm, Kopfschmerzen (BF ergänzt, dass seine Mutter unter Panikattacken leidet). Wenn ich zu den Ärzten gehen, können Sie nichts finden. Ich nehme Beruhigungsmittel gegen Schlafstörungen und Panikattacken. Weiter nehme ich Tabletten gegen Kopfschmerzen und gegen hohen Blutdruck. (BF ergänzt: Sie nimmt Beruhigungsmittel und Schlafmittel)." Auf die Frage des Richters: „Brauchen Sie Ihren Sohn bei der Bewältigung des Alltages?“ antwortete die Zeugin: „Ja, natürlich, ich brauche meinen Sohn. … Ich kann nicht einmal alleine nach Hause gehen.“ Diese Betreuung könne niemand anderer übernehmen, sie habe sonst niemanden. Sie würde ihren Sohn auch finanziell unterstützen. „Ich habe meinen Sohn geboren. Ich weiß nicht, wie lange mein Sohn weg war. Mein Sohn ist wohl teilweise in Serbien aufgewachsen und ich war in Österreich, aber er ist mich immer wieder besuchen gekommen und war dann ca. ein Monat bei mir.“ Seit ihr Mann gestorben sei, würde sich ihr Sohn durchgehend bei ihr aufhalten. Sie denke, dass ihr Sohn die Schule abschließen sollte, dann könnten sie vielleicht in eine größere Wohnung ziehen. Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen.
Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Serbien der Staatendokumentation, Version III vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht.Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Serbien der Staatendokumentation, Version römisch drei vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht. Den beiden Verfahrensparteien ist das Länderinformationsblatt bekannt und benötigen dieses nicht in Papierform. Es wurde die Einräumung einer Frist bis Jahresende zur Vorlage weiterer Integrationsdokumente beantragt. Am 14.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-19 Erkrankung eine Fristerstreckung zur Vorlage ausstehender Integrationsunterlagen, insbesondere eines Deutschzertifikats, bis Ende Jänner
G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Es ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Es ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom (Integrationsprüfung) im Niveau B2 vorgelegt. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt. Es war dem Beschwerdeführer somit
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung, ein Einreiseverbot und die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung, ein Einreiseverbot und die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2242866.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.