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{'item': 'W159 2242866-1'}

Obsah (20)§ 57§ 55§§ 54Art. 133§ 18§ 45§ 10§ 46a§§ 4§ 9§ 46§ 52§ 68§ 61§ 66§ 67Artikel 8§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW159 2242866-1 Spruch, W159 2242866-1/18E IM NAMEN DR REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.) wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Verfahren begann mit einer Anzeige vom 22.04.2021, der Sicherheitsbehörde LPD XXXX wegen §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz Fremde - kein Sichtvermerk länger als 90 Tage (Bundesweit). Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder am 22.04.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen würde und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürften. Der Beschwerdeführer halte sich 09.01.2017 bis dato im Schengenraum auf. Im Zuge der Aktenbearbeitung sei an der Adresse XXXX bezüglich des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und dieser angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem serbischen Reisepass legitimiert und bei seiner Durchsicht konnte als letzte Einreise in Bundesgebiet der Stempel mit Datum 09.01.2017 vorgefunden werden. Der serbische Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024 in Serbien wurde sichergestellt und die Anzeige erfolgte auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle in Österreich studieren. Das Verfahren begann mit einer Anzeige vom 22.04.2021, der Sicherheitsbehörde LPD römisch 40 wegen Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Fremde - kein Sichtvermerk länger als 90 Tage (Bundesweit). Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder am 22.04.2021 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzen würde und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürften. Der Beschwerdeführer halte sich 09.01.2017 bis dato im Schengenraum auf. Im Zuge der Aktenbearbeitung sei an der Adresse römisch 40 bezüglich des Beschwerdeführers Nachschau gehalten und dieser angetroffen worden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem serbischen Reisepass legitimiert und bei seiner Durchsicht konnte als letzte Einreise in Bundesgebiet der Stempel mit Datum 09.01.2017 vorgefunden werden. Der serbische Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024 in Serbien wurde sichergestellt und die Anzeige erfolgte auf freiem Fuß. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle in Österreich studieren. Am 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52

(1)Zi 1 FPG stattgefunden habe. Es wurde ihm ermöglicht eine Stellungnahme binnen 7 Tagen schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Grundsätzlich sei festgestellt worden, dass den öffentlichen Interessen mehr Gewicht zukommen würden als den privaten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, er möge Ergänzungen zu seinem Sachverhalt einbringen, u.a. warum er einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe, ob er in Serbien verfolgt werde, welche Argumente einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.Am 12.05.2021 wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52,
(1)Zi 1 FPG stattgefunden habe. Es wurde ihm ermöglicht eine Stellungnahme binnen 7 Tagen schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Grundsätzlich sei festgestellt worden, dass den öffentlichen Interessen mehr Gewicht zukommen würden als den privaten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, er möge Ergänzungen zu seinem Sachverhalt einbringen, u.a. warum er einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe, ob er in Serbien verfolgt werde, welche Argumente einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Am 19.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mittels E-Mail mit, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Mutter XXXX zu besuchen. Seine Mutter sei zu dieser Zeit schwer verletzt worden. Eine Person habe ihre Handtasche gestohlen und sie körperlich verletzt. Seine Mutter würde nunmehr an physischen und psychischen Konsequenzen leiden. Zusätzlich sei ihr Ehemann gestorben. Er persönlich sei bei seiner Mutter geblieben, um ihr zu helfen, denn sie habe nicht mehr gewusst, wie man alleine in einen Laden gehen würde, um einzukaufen. Seine Mutter sei krank, benötige Hilfe und Unterstützung, um Ärzte besuchen zu können. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, welche wegen fehlender Unterlagen abgelehnt worden sei. Seine einzige lebende Angehörige sei seine Mutter, die in Österreich leben würde. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien, er habe keine Wohnung, kein Haus etc. und seine Großmutter sei verstorben. Er sei bemüht gewesen sich in Österreich zu integrieren, habe das österreichische Wertesystem kennengelernt, die deutsche Sprache erlernt und sei emotional und familiär mit Österreich verbunden. Seine Mutter würde mit ihrer Rente auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe in Österreich weder illegal gearbeitet noch die öffentliche Ordnung und den Frieden gestört. Er sei zur Schule gegangen, um studieren zu können. Am 19.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mittels E-Mail mit, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Mutter römisch 40 zu besuchen. Seine Mutter sei zu dieser Zeit schwer verletzt worden. Eine Person habe ihre Handtasche gestohlen und sie körperlich verletzt. Seine Mutter würde nunmehr an physischen und psychischen Konsequenzen leiden. Zusätzlich sei ihr Ehemann gestorben. Er persönlich sei bei seiner Mutter geblieben, um ihr zu helfen, denn sie habe nicht mehr gewusst, wie man alleine in einen Laden gehen würde, um einzukaufen. Seine Mutter sei krank, benötige Hilfe und Unterstützung, um Ärzte besuchen zu können. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, welche wegen fehlender Unterlagen abgelehnt worden sei. Seine einzige lebende Angehörige sei seine Mutter, die in Österreich leben würde. Er verfüge über keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien, er habe keine Wohnung, kein Haus etc. und seine Großmutter sei verstorben. Er sei bemüht gewesen sich in Österreich zu integrieren, habe das österreichische Wertesystem kennengelernt, die deutsche Sprache erlernt und sei emotional und familiär mit Österreich verbunden. Seine Mutter würde mit ihrer Rente auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Er habe in Österreich weder illegal gearbeitet noch die öffentliche Ordnung und den Frieden gestört. Er sei zur Schule gegangen, um studieren zu können. Mit Bescheid vom 20.05.2021 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt V. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG erlassen.Mit Bescheid vom 20.05.2021 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Die Behörde stellte u.a. fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehen würde. Er sei serbischer Staatsangehöriger und somit ein Fremder. Seine Muttersprache sei serbisch. Er würde an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Er sei vom 15.07.2014 bis 25.06.2019 sowie vom 26.09.2019 bis 07.11.2019 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seither sei er durchgehend mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer sei seit Jänner 2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er sei mittellos und könne keine Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Weiters sei er im Bundesgebiet nicht versichert. Zu Spruchpunkt I. wurde angegeben, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, das die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt II. wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde und ihm kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt worden sei, weswegen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wurde angeführt, das aufgrund der Darlegung seines Familienlebens und Privatlebens nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Zu Spruchpunkt III. erläuterte die Behörde es sei festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. und V. wurde angegeben, dass

§ 18Abs.

2 BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In Spruchpunkt VI. wurde ein Einreiseverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen vermochte. Der Beschwerdeführer habe außerdem die österreichische Rechtsordnung missachtet, er habe sich nach Ablauf der 90 Tage in 180 Tagen für vier Jahre beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde angegeben, dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen würden, das die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde und ihm kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt worden sei, weswegen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde angeführt, das aufgrund der Darlegung seines Familienlebens und Privatlebens nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Zu Spruchpunkt römisch drei. erläuterte die Behörde es sei festzustellen gewesen, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurde angegeben, dass

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei, da die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ein Einreiseverbot erlassen, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen vermochte. Der Beschwerdeführer habe außerdem die österreichische Rechtsordnung missachtet, er habe sich nach Ablauf der 90 Tage in 180 Tagen für vier Jahre beharrlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Am 21.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mittels E-Mail zu seiner IFA-Zl./Verfahrenszahl mit, dass er nach Österreich gekommen sei, um seine Mutter zu besuchen. Diese sei zu dieser Zeit schwer verletzt gewesen, weil eine Person ihr die Handtasche gestohlen habe und sie körperlich verletzt hätte. Nachdem ihr Ehemann gestorben sei, habe es seine Mutter noch mehr verletzt und sie sei nicht mehr dieselbe gewesen. Die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich verbracht habe, habe er genutzt, um seine Mutter zu unterstützen. Er habe in Serbien keine Bezugspersonen, seine Großmutter sei verstorben, seinen Vater habe er nie kennengelernt und seine Mutter würde in Österreich leben. Er habe sich in Österreich gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Er könne lesen und schreiben und habe sich mit der Geschichte Österreichs auseinandergesetzt. Er sei familiär und emotional mit Österreich verbunden. Es tue ihm leid, dass er die Aufenthaltsdauer überschritten habe. Am 26.05.21 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2021, IFA-Zl./Verfahrenszahl XXXX . Er verwies auf seine gute Integration in Österreich und, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er gegen Gesetze verstoßen habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat A1 vom 16.09.2016 mit sehr gut bestanden in Vorlage.Am 26.05.21 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.05.2021, IFA-Zl./Verfahrenszahl römisch 40 . Er verwies auf seine gute Integration in Österreich und, dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er gegen Gesetze verstoßen habe. Er brachte das ÖSD Zertifikat A1 vom 16.09.2016 mit sehr gut bestanden in Vorlage. Am 28.05.2021 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W159 2242866-1/5E wurde der Spruchpunkt IV. des o.a. Bescheides des BFA vom 20.05.2021 ersatzlos behoben. Rechtlich wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, vor allem des Art. 8 EMRK geltend gemacht habe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handeln würde. Mit Teilerkenntnis vom 31.05.2021, Zl. W159 2242866-1/5E wurde der Spruchpunkt römisch vier. des o.a. Bescheides des BFA vom 20.05.2021 ersatzlos behoben. Rechtlich wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, vor allem des Artikel 8, EMRK geltend gemacht habe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handeln würde. Mit Schreiben vom 01.06.2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.05.2021, Zl. XXXX mit der XXXX , XXXX , umgehend Kontakt aufnehmen möge. Des Weiteren wurde um die Bekanntgabe eine ladungsfähige Anschrift der Kindesmutter XXXX ersucht. Mit Schreiben vom 01.06.2021 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bezüglich des Bescheids des BFA vom 20.05.2021, Zl. römisch 40 mit der römisch 40 , römisch 40 , umgehend Kontakt aufnehmen möge. Des Weiteren wurde um die Bekanntgabe eine ladungsfähige Anschrift der Kindesmutter römisch 40 ersucht. Mit Schreiben vom 09.06.2021 gab die XXXX die rechtliche Vollmacht für das laufende Verfahren bekannt und kündigte eine Beschwerdeergänzung und die Vorlage von Dokumenten an. Vorweg wurde bekanntgegeben, dass die Kindesmutter XXXX österreichische Staatbürgerin sei und in XXXX wohnen würde. Die Muttersprache sei Deutsch. Sie sei die Mutter des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX . Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Landeskrankenhaus Feldkirch angegeben worden und der Beschwerdeführer plane diese ehestmöglich anzuerkennen. Es wurde auf die zerrüttete Beziehung des Paares hingewiesen und dass die Kindesmutter das alleinige Obsorge habe.Mit Schreiben vom 09.06.2021 gab die römisch 40 die rechtliche Vollmacht für das laufende Verfahren bekannt und kündigte eine Beschwerdeergänzung und die Vorlage von Dokumenten an. Vorweg wurde bekanntgegeben, dass die Kindesmutter römisch 40 österreichische Staatbürgerin sei und in römisch 40 wohnen würde. Die Muttersprache sei Deutsch. Sie sei die Mutter des leiblichen Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 . Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei im Landeskrankenhaus Feldkirch angegeben worden und der Beschwerdeführer plane diese ehestmöglich anzuerkennen. Es wurde auf die zerrüttete Beziehung des Paares hingewiesen und dass die Kindesmutter das alleinige Obsorge habe. Die Mutter des Beschwerdeführers würde tatsächlich einen prekären psychischen Gesundheitszustand mit offensichtlichem Betreuungsbedarf aufweisen. Medizinische Unterlagen würden nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel durch die Unterstützung seiner Mutter. Es werde jetzt schon der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. In der Beschwerdeergänzung vom 16.06.2021, ergänzend zu dem Schreiben vom 20.05.2021, erhob der Beschwerdeführer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und halte sich seit 2014 regelmäßig in Österreich auf, insbesondere um hier seine Mutter und den zunächst noch lebenden Stiefvater zu besuchen. Bis zum Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer stets die ihm zustehende Aufenthaltsdauer beachtet und sei nach Ablauf derselben immer gesetzeskonform nach Serbien ausgereist. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals die vorgesehene Aufenthaltsdauer überschritten und sei im Bundesgebiet verblieben, um seine in Österreich lebende Mutter, XXXX , wohnhaft in XXXX , zu betreuen, die an schweren psychischen und physischen Problemen leide.Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und halte sich seit 2014 regelmäßig in Österreich auf, insbesondere um hier seine Mutter und den zunächst noch lebenden Stiefvater zu besuchen. Bis zum Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer stets die ihm zustehende Aufenthaltsdauer beachtet und sei nach Ablauf derselben immer gesetzeskonform nach Serbien ausgereist. Im Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer erstmals die vorgesehene Aufenthaltsdauer überschritten und sei im Bundesgebiet verblieben, um seine in Österreich lebende Mutter, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , zu betreuen, die an schweren psychischen und physischen Problemen leide. Im Jahr 2015 sei es zu einem traumatischen Raubüberfall auf XXXX gekommen, der schwere psychische Probleme zur Folge habe. Der psychische Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich bis in das Jahr 2017 derart verschlechtert, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig geworden sei. Laut eigenen Aussagen von der Mutter des Beschwerdeführers hätte sie es ohne ihren Sohn nicht geschafft, den Alltag zu bewältigen. Als im Jahr 2018 der Mann von XXXX bzw. der Stiefvater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe sich der ohnehin prekäre psychische Gesundheitszustand der Mutter noch weiter verschlechtert. Sie lasse sich bis heute nur vom Beschwerdeführer helfen. Auch der nunmehr vorliegende Arztbrief von XXXX vom 09.06.2021 bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Hilfe angewiesen sei. Im Jahr 2015 sei es zu einem traumatischen Raubüberfall auf römisch 40 gekommen, der schwere psychische Probleme zur Folge habe. Der psychische Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers habe sich bis in das Jahr 2017 derart verschlechtert, dass die Betreuung durch den Beschwerdeführer notwendig geworden sei. Laut eigenen Aussagen von der Mutter des Beschwerdeführers hätte sie es ohne ihren Sohn nicht geschafft, den Alltag zu bewältigen. Als im Jahr 2018 der Mann von römisch 40 bzw. der Stiefvater des Beschwerdeführers verstorben sei, habe sich der ohnehin prekäre psychische Gesundheitszustand der Mutter noch weiter verschlechtert. Sie lasse sich bis heute nur vom Beschwerdeführer helfen. Auch der nunmehr vorliegende Arztbrief von römisch 40 vom 09.06.2021 bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Hilfe angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um sich den Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Die Mutter des Beschwerdeführers unterstütze denselben finanziell, sie leben gemeinsam in einem Haushalt - XXXX – und haben knapp 1.000 EUR monatlich zur Verfügung. Die Miete der Wohnung belaufe sich auf ca. 200 EUR, mit dem verbleibenden Geld kämen die beiden seit Jahren problemlos aus.Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, um sich den Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Die Mutter des Beschwerdeführers unterstütze denselben finanziell, sie leben gemeinsam in einem Haushalt - römisch 40 – und haben knapp 1.000 EUR monatlich zur Verfügung. Die Miete der Wohnung belaufe sich auf ca. 200 EUR, mit dem verbleibenden Geld kämen die beiden seit Jahren problemlos aus. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfekt Deutsch und habe eine Vormerkung für den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule Wien. Ein entsprechender Nachweis wurde vorgelegt. Er sei unbescholten und habe die meiste Zeit hier in Österreich dafür genutzt, sich intensiv um seine Mutter zu kümmern und Deutsch zu lernen. Das emotionale Band, das Mutter und Sohn verbinden würde, sei außergewöhnlich stark. Es bestehe ein intensives Familienleben. Der Beschwerdeführer sei Vater eines zwei Monate alten Sohns, XXXX gemeinsam mit seiner vormaligen Partnerin und österreichischen Staatsbürgerin XXXX , wohnhaft in XXXX . Die Beziehung sei zerrüttet. Der Beschwerdeführer wolle aber seine Rolle als verantwortungsvoller Kindesvater wahrnehmen, seine Vaterschaft anerkennen und eine väterliche Beziehung zu seinem Sohn pflegen. In Serbien sei der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt. Der Beschwerdeführer sei Vater eines zwei Monate alten Sohns, römisch 40 gemeinsam mit seiner vormaligen Partnerin und österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Die Beziehung sei zerrüttet. Der Beschwerdeführer wolle aber seine Rolle als verantwortungsvoller Kindesvater wahrnehmen, seine Vaterschaft anerkennen und eine väterliche Beziehung zu seinem Sohn pflegen. In Serbien sei der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe falsche Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfektes Deutsch und habe sich während seines Aufenthalts in Österreich gut in die Gesellschaft integriert. Er habe auch konkrete Zukunftspläne und wolle am 13.09.2021 den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der XXXX beginnen. Auch Frau XXXX , könne die ausgezeichneten Voraussetzungen für die Kursteilnahme des Beschwerdeführers bestätigen.Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da diese ihrer nach Paragraphen 37, 39, Absatz 2, AVG bestehenden und in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde habe falsche Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer spreche nahezu perfektes Deutsch und habe sich während seines Aufenthalts in Österreich gut in die Gesellschaft integriert. Er habe auch konkrete Zukunftspläne und wolle am 13.09.2021 den Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an der römisch 40 beginnen. Auch Frau römisch 40 , könne die ausgezeichneten Voraussetzungen für die Kursteilnahme des Beschwerdeführers bestätigen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt habe, dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt habe, dürfe eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat-und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK sei eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Art. 8 EMRK gäbe Fremden grundsätzlich zwar kein Recht auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 8.10.2003, G119/03 oder VfGH 27.6.2008, G246/07, vgl. auch VwGH 22.2.2005, 2003/21/0096).Artikel 8, EMRK gäbe Fremden grundsätzlich zwar kein Recht auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass sich aus Artikel 8, EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben kann, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet vergleiche in diesem Zusammenhang VfGH 8.10.2003, G119/03 oder VfGH 27.6.2008, G246/07, vergleiche auch VwGH 22.2.2005, 2003/21/0096). Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. z.B. VfGH B183/09 vom 29.11.2010) bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlicher Interessen (z.B. Straffälligkeit) eine Ausweisung für nicht zulässig angesehen: vgl. zB EGMR 26.3.1992, Beldjoudi, 12083/86 (keine zumutbare Fortsetzung der Ehe in Algerien), EGMR 11.7.2002, Amrollahi, 56811/00 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Iran), EGMR 31.1.2006, Sezen, 50252/99 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei).Dies gelte insbesondere für Fälle, in denen einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen vergleiche z.B. VfGH B183/09 vom 29.11.2010) bzw. der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist. In derartigen Fällen wurde selbst bei gravierenden öffentlicher Interessen (z.B. Straffälligkeit) eine Ausweisung für nicht zulässig angesehen: vergleiche zB EGMR 26.3.1992, Beldjoudi, 12083/86 (keine zumutbare Fortsetzung der Ehe in Algerien), EGMR 11.7.2002, Amrollahi, 56811/00 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Iran), EGMR 31.1.2006, Sezen, 50252/99 (keine zumutbare Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei). Am 30.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, XXXX die Zeugin XXXX und XXXX für die belangte Behörde teilnahmen. Die Zeugin XXXX war entschuldigt nicht erschienen.Am 30.11.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, römisch 40 die Zeugin römisch 40 und römisch 40 für die belangte Behörde teilnahmen. Die Zeugin römisch 40 war entschuldigt nicht erschienen. Die rechtliche Vertretung erstattete folgende Dokumentenvorlage: Leistungsübersicht der PVA, Bescheid über Teilzahlung einer Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes, Arztbrief des XXXX , eine beglaubigte Übersetzung aus dem Geburtenbuch aus der Republik Serbien, eine Teilnahmebestätigung der XXXX zum Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, eine Pressemeldung vom 17.12.2014, betreffend Überfall auf die Zeugin XXXX , eine Sterbeurkunde des Harald XXXX .Die rechtliche Vertretung erstattete folgende Dokumentenvorlage: Leistungsübersicht der PVA, Bescheid über Teilzahlung einer Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthaltes, Arztbrief des römisch 40 , eine beglaubigte Übersetzung aus dem Geburtenbuch aus der Republik Serbien, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 zum Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss, eine Pressemeldung vom 17.12.2014, betreffend Überfall auf die Zeugin römisch 40 , eine Sterbeurkunde des Harald römisch 40 . Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er wolle zu seinen bisherigen Angaben ergänzen, dass er seinen Pflichtschulabschluss in Richtung einer weiteren Ausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich machen möchte. Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, sei Serbe und habe keine Religion, er sei nicht getauft und habe auch nicht vor, sich taufen zu lassen. Er sei in XXXX am XXXX geboren worden und aufgewachsen. Er habe seine Mutter immer in Österreich besucht. Er habe Deutsch ursprünglich in Serbien in der Schule gelernt und auch durch seinen verstorbenen Stiefvater, der Österreicher war. Seine Mutter habe sich als alleinerziehende Mutter, sowie seine Großmutter ms. um ihn gekümmert. Seine Großmutter sei jung verstorben. Er sei regelmäßig nach Österreich gekommen. Durchgehend sei er seit 2017 in Österreich geblieben. Seine Mutter halte sich seit 2010 in Österreich auf. Sein Stiefvater habe versucht den Beschwerdeführer in Serbien zu adoptieren, er sei krank gewesen und sein Sachwalter habe nicht unterschreiben wollen. Der Name sei in Serbien auf XXXX geändert worden.Der Beschwerdeführer gab an, er sei serbischer Staatsangehöriger, sei Serbe und habe keine Religion, er sei nicht getauft und habe auch nicht vor, sich taufen zu lassen. Er sei in römisch 40 am römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Er habe seine Mutter immer in Österreich besucht. Er habe Deutsch ursprünglich in Serbien in der Schule gelernt und auch durch seinen verstorbenen Stiefvater, der Österreicher war. Seine Mutter habe sich als alleinerziehende Mutter, sowie seine Großmutter ms. um ihn gekümmert. Seine Großmutter sei jung verstorben. Er sei regelmäßig nach Österreich gekommen. Durchgehend sei er seit 2017 in Österreich geblieben. Seine Mutter halte sich seit 2010 in Österreich auf. Sein Stiefvater habe versucht den Beschwerdeführer in Serbien zu adoptieren, er sei krank gewesen und sein Sachwalter habe nicht unterschreiben wollen. Der Name sei in Serbien auf römisch 40 geändert worden. Er sei vor 2017 zwischen Österreich und Serbien gependelt, er sei etwa drei Monate hier und drei Monate in Serbien gewesen. In Serbien habe er sieben Jahre die Grundschule besucht, aber nicht abgeschlossen. Deswegen strebe er seinen Schulabschluss in Österreich an, er habe sich schon für den Pflichtschulabschluss angemeldet, bevor die Polizei zu ihm gekommen sei. Seine Mutter habe für seinen Lebensunterhalt gesorgt, sie habe ihn unterstützt, auch als er noch in Serbien gewesen sei. Seine Mutter sei immer für ihn da gewesen, seinen Vater würde er nicht kennen. Er habe bis dato noch nicht selbst gearbeitet, er habe aber vor in Zukunft als Pflegefachassistent zu arbeiten, wenn möglich auf einer Intensivstation. Befragt zu etwaigen Familienangehörige oder Verwandte in Serbien, erzählte der Beschwerdeführer, dass seine Oma bereits verstorben sei. Er habe eine Tante in Serbien, sie sei verheiratet und habe zwei Söhne und sei invalid. Er habe keinen Besitz in Serbien, das Haus seiner Oma, sei vom Sozialamt zur Verfügung gestellt und nach ihrem Tod eingezogen worden. Er verfüge auch über keine andere Wohnmöglichkeit in Serbien. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eigentlich immer bei seiner Mutter gelebt, er habe nur ein bis zwei Monate bei seiner früheren Freundin gelebt. Ihre Mutter sei Österreicherin und ihr Vater Serbe, sie hätte immer in XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer erklärte, er habe eigentlich immer bei seiner Mutter gelebt, er habe nur ein bis zwei Monate bei seiner früheren Freundin gelebt. Ihre Mutter sei Österreicherin und ihr Vater Serbe, sie hätte immer in römisch 40 gelebt. Er persönlich hätte noch nie einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt. Er war und sei nicht in Österreich sozialversichert. Seine Mutter hätte versucht ihn zu versichern. Auf die Frage des Richters, inwiefern seine Mutter seine Hilfe benötigen würde, antwortete der Beschwerdeführer: „Als ich in XXXX gewesen bin und zurückgekommen bin, konnte meine Mutter nicht einmal alleine rausgehen. Meine Mutter war ursprünglich eine starke Frau, aber sie ist krank geworden, wenn sie einkaufen geht, hat sie Angst. Wenn sie irgendwo ist, wo viele Männer sind, bekommt sie Angstzustände. Sie kann nicht alleine auf Behörden gehen.“ Seine Mutter habe den finanziellen Part übernommen, der Beschwerdeführer würde kochen und manchmal putzen. Sie würden gemeinsam einkaufen gehen. Er glaube nicht, dass seine Mutter den Alltag alleine bewältigen oder die Betreuung anderwärtig organisieren könne. Seine Mutter würde den Lebensunterhalt durch die Witwenpension von seinem Stiefvater bestreiten. Seine Mutter hätte zuvor, als sie noch gesund gewesen sei, als Küchenhilfe in zwei Restaurants gearbeitet.Auf die Frage des Richters, inwiefern seine Mutter seine Hilfe benötigen würde, antwortete der Beschwerdeführer: „Als ich in römisch 40 gewesen bin und zurückgekommen bin, konnte meine Mutter nicht einmal alleine rausgehen. Meine Mutter war ursprünglich eine starke Frau, aber sie ist krank geworden, wenn sie einkaufen geht, hat sie Angst. Wenn sie irgendwo ist, wo viele Männer sind, bekommt sie Angstzustände. Sie kann nicht alleine auf Behörden gehen.“ Seine Mutter habe den finanziellen Part übernommen, der Beschwerdeführer würde kochen und manchmal putzen. Sie würden gemeinsam einkaufen gehen. Er glaube nicht, dass seine Mutter den Alltag alleine bewältigen oder die Betreuung anderwärtig organisieren könne. Seine Mutter würde den Lebensunterhalt durch die Witwenpension von seinem Stiefvater bestreiten. Seine Mutter hätte zuvor, als sie noch gesund gewesen sei, als Küchenhilfe in zwei Restaurants gearbeitet. Er würde zurzeit in einer XXXX großen Genossenschaftswohnung mit seiner Mutter wohnen. Er würde seine Mutter nicht mehr wegen einer Freundin verlassen, seine Mutter habe sich um ihn gekümmert, er wolle sich um sie kümmern.Er würde zurzeit in einer römisch 40 großen Genossenschaftswohnung mit seiner Mutter wohnen. Er würde seine Mutter nicht mehr wegen einer Freundin verlassen, seine Mutter habe sich um ihn gekümmert, er wolle sich um sie kümmern. Befragt zu XXXX erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe sie über Facebook kennengelernt, sie ist dann ein paar Mal nach XXXX gekommen und ich habe sie meiner Mutter vorgestellt. Sie wollte dann damals nicht mehr in XXXX bleiben. Ich glaube, das war 2020. Nein, es war doch 2019, wir hatten noch keine Maske. Sie wollte dann nicht in XXXX bleiben. Ich bin dann zu ihr nach XXXX gegangen, um sie zu überreden, wieder nach XXXX zu kommen. Dann ist sie schwanger geworden. Ich habe das ursprünglich gar nicht ernst genommen. Das ist auch durch die sozialen Medien gegangen und sie war sehr sauer auf mich. Als ich gesehen, dass sie sich nicht mehr beruhigen würde, bin ich wieder nach XXXX gezogen. Kurz vor der Geburt wurde mir dann der Ausweis weggenommen. …. Ich habe nicht reagiert, wenn sie geschrien hat. Ich habe gedacht, sie würde sich wieder beruhigen, wenn das Kind auf der Welt ist, aber das war nicht so. Sie hat mir nicht geglaubt, dass mir die Polizei den Ausweis weggenommen hat, sondern geglaubt, dass ich das Kind nicht anerkennen will. Ich habe trotzdem versucht, das Kind anzuerkennen, aber ohne Ausweis war das nicht möglich.“Befragt zu römisch 40 erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe sie über Facebook kennengelernt, sie ist dann ein paar Mal nach römisch 40 gekommen und ich habe sie meiner Mutter vorgestellt. Sie wollte dann damals nicht mehr in römisch 40 bleiben. Ich glaube, das war 2020. Nein, es war doch 2019, wir hatten noch keine Maske. Sie wollte dann nicht in römisch 40 bleiben. Ich bin dann zu ihr nach römisch 40 gegangen, um sie zu überreden, wieder nach römisch 40 zu kommen. Dann ist sie schwanger geworden. Ich habe das ursprünglich gar nicht ernst genommen. Das ist auch durch die sozialen Medien gegangen und sie war sehr sauer auf mich. Als ich gesehen, dass sie sich nicht mehr beruhigen würde, bin ich wieder nach römisch 40 gezogen. Kurz vor der Geburt wurde mir dann der Ausweis weggenommen. …. Ich habe nicht reagiert, wenn sie geschrien hat. Ich habe gedacht, sie würde sich wieder beruhigen, wenn das Kind auf der Welt ist, aber das war nicht so. Sie hat mir nicht geglaubt, dass mir die Polizei den Ausweis weggenommen hat, sondern geglaubt, dass ich das Kind nicht anerkennen will. Ich habe trotzdem versucht, das Kind anzuerkennen, aber ohne Ausweis war das nicht möglich.“ Zurzeit zahle er noch keinen Unterhalt, er werde es aber machen, er sehe es als seine Pflicht an. Er absolviere derzeit den Kurs für den Pflichtschulabschluss und kümmere sich um seine Mutter. Er würde auch nicht in einer neuen Beziehung leben. Er habe keine weiteren Kinder. Er habe österreichische Freundinnen, habe sie aber nicht zur Verhandlung eingeladen. Zu seinem Tagesablauf befragt, gab der Beschwerdeführer an: „In letzter Zeit stehe ich zwischen 06:30 und 07.00 Uhr auf, frühstücke mit meiner Mutter, danach gehe ich in die Schule, manchmal bis Mittag und manchmal länger. Dann helfe ich meiner Mutter im Haushalt oder koche.“ Der Richter erkundigte sich: „Können Sie noch einmal konkreter angeben, wie Sie Ihrer Mutter im Alltag helfen?“ Der Beschwerdeführer antwortet: „Wir gehen gemeinsam einkaufen, wir kochen gemeinsam. Sie geht fast jede Woche ins Krankenhaus, da begleite ich sie. Sie konnte das letzte Mal nicht einmal alleine nach Hause kommen. Sie ruft fast jede Woche die Rettung.“ Auf die Frage, welche Pläne er für die Zukunft habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich möchte zuerst den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Ausbildung als Pflegefachassistent. Ich kümmere mich weiter um meine Mutter. Mir liegt auch etwas daran, dass ich wieder normal mit meiner früheren Freundin XXXX sprechen kann und zwar wegen des Kindes. Ich werde mir Mühe geben, aber wenn das nicht funktioniert, würde ich versuchen ein Besuchsrecht auch gerichtlich durchzusetzen.“Auf die Frage, welche Pläne er für die Zukunft habe, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich möchte zuerst den Pflichtschulabschluss machen und dann eine Ausbildung als Pflegefachassistent. Ich kümmere mich weiter um meine Mutter. Mir liegt auch etwas daran, dass ich wieder normal mit meiner früheren Freundin römisch 40 sprechen kann und zwar wegen des Kindes. Ich werde mir Mühe geben, aber wenn das nicht funktioniert, würde ich versuchen ein Besuchsrecht auch gerichtlich durchzusetzen.“ Der Beschwerdeführer gab an, er investiere fast die ganze Zeit, außer die Zeit, wo er in der Schule sei, für seine kranke Mutter. Wenn es seiner Mutter schlecht gehen würden, lassen ihn seine Lehrer sogar nach Hause gehen. Der Behördenvertreter erkundigte sich, warum er bis dato nicht versucht habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer antwortete ihm: „Ich konnte das nicht, weil ich kein Aufenthaltsrecht hatte. Aber ich habe die Schule besucht. Nach der Schule werde ich Pflegefachassistent sein. Ich habe gesehen, dass die Menschen das wirklich brauchen. Ich möchte auch ein Praktikum auf einer Intensivstation machen.“ Der Behördenvertreter erkundigte sich weiter: „Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, welcher abgelehnt wurde, was dachten Sie, wie es weitergeht?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Es tut mir leid, dass ich illegal weiter in Österreich geblieben bin. Es ist plötzlich mein Stiefvater gestorben, er war noch ein junger Mann. Sie wurde 2014 von einem Mann überfallen, wodurch ein komplizierter Beinbruch hervorgerufen wurde. Sie leidet noch immer an den Folgen.“ Der Behördenvertreter fragte, ob es dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass seine Mutter nicht ausschließlich eine Pension beziehe, sondern eine Ausgleichszulage bekommen würde. „Ich weiß es nicht. Wie leisten und keinen Luxus, aber wir kommen über die Runden. Ich werde meine Mutter in jeder Hinsicht unterstützen. Ich wollte meine Mutter nicht im Stich lassen.“ Anmerkung: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer alle Fragen in sehr gutem Deutsch beantworten konnte und Deutsch nahezu auf muttersprachlichem Niveau spricht. Befragung der Zeugin XXXX .Befragung der Zeugin römisch 40 . Nach Belehrung über Wahrheitspflicht und Entschlagungsgründe wurde die Zeugin befragt. Sie gab an, sie sei serbische Staatsangehörige, Serbin und ohne religiöses Bekenntnis. Sie lebe seit 11 Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger sieben Jahre verheiratet gewesen. Sie habe einen Sohn, ihren Sohn XXXX .Nach Belehrung über Wahrheitspflicht und Entschlagungsgründe wurde die Zeugin befragt. Sie gab an, sie sei serbische Staatsangehörige, Serbin und ohne religiöses Bekenntnis. Sie lebe seit 11 Jahren in Österreich und sei mit einem österreichischen Staatsbürger sieben Jahre verheiratet gewesen. Sie habe einen Sohn, ihren Sohn römisch 40 . Sie habe eineinhalb Jahre die Schule in Serbien besucht. Sie habe in Serbien nicht, jedoch in Österreich als Küchenhilfe gearbeitet. Befragt an welchen gesundheitlichen Problemen sie leiden würde, erklärte die Zeugin: „Ich habe Herzschmerzen, ich habe Schulterschmerzen, Schmerzen im Arm, Kopfschmerzen (BF ergänzt, dass seine Mutter unter Panikattacken leidet). Wenn ich zu den Ärzten gehen, können Sie nichts finden. Ich nehme Beruhigungsmittel gegen Schlafstörungen und Panikattacken. Weiter nehme ich Tabletten gegen Kopfschmerzen und gegen hohen Blutdruck. (BF ergänzt: Sie nimmt Beruhigungsmittel und Schlafmittel)." Auf die Frage des Richters: „Brauchen Sie Ihren Sohn bei der Bewältigung des Alltages?“ antwortete die Zeugin: „Ja, natürlich, ich brauche meinen Sohn. … Ich kann nicht einmal alleine nach Hause gehen.“ Diese Betreuung könne niemand anderer übernehmen, sie habe sonst niemanden. Sie würde ihren Sohn auch finanziell unterstützen. „Ich habe meinen Sohn geboren. Ich weiß nicht, wie lange mein Sohn weg war. Mein Sohn ist wohl teilweise in Serbien aufgewachsen und ich war in Österreich, aber er ist mich immer wieder besuchen gekommen und war dann ca. ein Monat bei mir.“ Seit ihr Mann gestorben sei, würde sich ihr Sohn durchgehend bei ihr aufhalten. Sie denke, dass ihr Sohn die Schule abschließen sollte, dann könnten sie vielleicht in eine größere Wohnung ziehen. Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen.

§ 45

Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Serbien der Staatendokumentation, Version III vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht.Es wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Serbien der Staatendokumentation, Version römisch drei vom 30.07.2021 zur Kenntnis gebracht. Den beiden Verfahrensparteien ist das Länderinformationsblatt bekannt und benötigen dieses nicht in Papierform. Es wurde die Einräumung einer Frist bis Jahresende zur Vorlage weiterer Integrationsdokumente beantragt. Am 14.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer aufgrund einer Covid-19 Erkrankung eine Fristerstreckung zur Vorlage ausstehender Integrationsunterlagen, insbesondere eines Deutschzertifikats, bis Ende Jänner

  1. Der Beschwerdeführer habe umgehend die Verschiebung des Prüfungstermins und wurde sein Termin ehestmöglich auf 08.01.2022, verschoben. Die Ausstellung des Prüfungsergebnisses würde nach absolvierter Prüfung bis zu 2 Wochen dauern. Es sei somit spätestens am 24.01.2022 mit der Vorlage des Prüfungsergebnisses zu rechnen. Die belangte Behörde, vertreten durch Christoph Hardt, gab am 28.12.2021 eine Stellungnahme zur Zahl XXXX ; GZ: W159 2242866-1/5E ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht in der Lage gewesen sei, dem Bescheid der Behörde substantiiert entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer habe sich seit Jahren wissentlich und vorsätzlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Der begehrte Aufenthaltstitel bei der XXXX , sei mangels Voraussetzung nicht gewährt worden. Trotz dessen, sei der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem nicht beendet worden. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liege ausschließlich im Verschulden des Fremden. Die belangte Behörde, vertreten durch Christoph Hardt, gab am 28.12.2021 eine Stellungnahme zur Zahl römisch 40 ; GZ: W159 2242866-1/5E ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht in der Lage gewesen sei, dem Bescheid der Behörde substantiiert entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer habe sich seit Jahren wissentlich und vorsätzlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Der begehrte Aufenthaltstitel bei der römisch 40 , sei mangels Voraussetzung nicht gewährt worden. Trotz dessen, sei der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigenem nicht beendet worden. Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liege ausschließlich im Verschulden des Fremden. Der Genannte verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Zwar lebe er mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und sie würden sich gegenseitig unterstützen, jedoch handele es sich bei beiden Personen um Erwachsene und es bestünde kein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis. Ebenfalls wäre es der Mutter möglich und zumutbar mit Ihrem Sohn nach Serbien zu ziehen. Nicht zuletzt wäre es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, als serbischer Staatsbürger jeweils 90 Tage in 180 Tage im Bundesgebiet seine Mutter zu besuchen. Nicht zuletzt, kann die Mutter diverse Unterstützungen in Österreich in Anspruch nehmen und wäre so nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. In der gesamten Betrachtung sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unerlässlich. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, würde nicht nur der gängigen Judikatur der VwGH widersprechen, vielmehr würde es eine massive Ungleichbehandlung unter Fremden darstellen und würde es NAG Bestimmungen gänzlich unterwandern. Das BFA stellte den Antrag der gesamten Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer das ÖSD B2 Deutschzertifikat vom 13.01.2022, mit gut bestanden, in Vorlage. Es wurde darauf hingewiesen, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Art 8 EMRK verfügen würde und es sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 AsylG zu erteilen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei als auf Dauer als unzulässig auszusprechen.Am 18.01.2022 brachte der Beschwerdeführer das ÖSD B2 Deutschzertifikat vom 13.01.2022, mit gut bestanden, in Vorlage. Es wurde darauf hingewiesen, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK verfügen würde und es sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei als auf Dauer als unzulässig auszusprechen. Mit Eingabe vom 28.01.2021 wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers (neuerlich) einen Aufenthaltstitel von der XXXX erhalten hat.Mit Eingabe vom 28.01.2021 wurde vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers (neuerlich) einen Aufenthaltstitel von der römisch 40 erhalten hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger, Serbe und ohne Glaubensbekenntnis. Der Beschwerdeführer hat seinen serbischen Reisepass No. XXXX , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024, vorgelegt. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist serbischer Staatsangehöriger, Serbe und ohne Glaubensbekenntnis. Der Beschwerdeführer hat seinen serbischen Reisepass No. römisch 40 , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024, vorgelegt. Seine Identität steht fest. Er wurde in Serbien am XXXX geboren. Er ist bei seiner Großmutter mütterlicherseits, welche inzwischen verstarb, in Serbien und bei seiner Mutter, die mit seinem Stiefvater, einem mittlerweile verstorbenen österreichischer Staatsbürger verheiratet war, in Österreich, aufgewachsen. Der Beschwerdeführer pendelte im drei Monate-Rhythmus zwischen Österreich und Serbien. Er hat sieben Jahre die Grundschule in Serbien besucht, jedoch nicht den Schulabschluss absolviert.Er wurde in Serbien am römisch 40 geboren. Er ist bei seiner Großmutter mütterlicherseits, welche inzwischen verstarb, in Serbien und bei seiner Mutter, die mit seinem Stiefvater, einem mittlerweile verstorbenen österreichischer Staatsbürger verheiratet war, in Österreich, aufgewachsen. Der Beschwerdeführer pendelte im drei Monate-Rhythmus zwischen Österreich und Serbien. Er hat sieben Jahre die Grundschule in Serbien besucht, jedoch nicht den Schulabschluss absolviert. Die Mutter des Beschwerdeführers würde überfallen und niederschlagen. Seither ist sie psychisch und physisch schwer angeschlagen. Sie benötigt die Unterstützung ihres Sohnes im Alltag. Es besteht ein Familienleben und ein enger familiärer Zusammenhalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Neben der Pflege seiner Mutter lernte der Beschwerdeführer die deutsche Sprache, hat sich kulturelles Wissen über Österreich angeeignet und besucht nunmehr einen Kurs an der XXXX um den Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Er möchte nachher einen Beruf im Pflegebereich ergreifen. Er konnte die ÖSD Deutschprüfung B2 ablegen.Neben der Pflege seiner Mutter lernte der Beschwerdeführer die deutsche Sprache, hat sich kulturelles Wissen über Österreich angeeignet und besucht nunmehr einen Kurs an der römisch 40 um den Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Er möchte nachher einen Beruf im Pflegebereich ergreifen. Er konnte die ÖSD Deutschprüfung B2 ablegen. Der Beschwerdeführer konnte mangels gültiger Aufenthaltserlaubnis keiner Berufstätigkeit nachgehen. Er ist nicht versichert. Seine Mutter kommt noch für seinen Lebensunterhalt auf. Der Beschwerdeführer hat einen unehelichen Sohn. Er ist getrennt von der Kindesmutter, welche in XXXX lebt.Der Beschwerdeführer hat einen unehelichen Sohn. Er ist getrennt von der Kindesmutter, welche in römisch 40 lebt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. In Anbetracht dessen, dass keine Rückkehrentscheidung erfolgt ist, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:, Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes XXXX - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes römisch 40 - die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2021 - die Stellungnahme der Behörde eingelangt am 28.12.2021, - die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.01.2022 - die vorgelegten Schriftstücke und Dokumente – u.a. Arztbrief XXXX vom 29.11.2021, Auszug aus dem Geburtenbuch, Antritts und Teilnahmebestätigung Pflichtschulabschluss (PSA) 15.11.2021 bis 21.10.2022, Zeitungsbericht vom 17.12.2014, Sterbeurkunde XXXX ;- die vorgelegten Schriftstücke und Dokumente – u.a. Arztbrief römisch 40 vom 29.11.2021, Auszug aus dem Geburtenbuch, Antritts und Teilnahmebestätigung Pflichtschulabschluss (PSA) 15.11.2021 bis 21.10.2022, Zeitungsbericht vom 17.12.2014, Sterbeurkunde römisch 40 ; - Einsicht in das Strafregister.
  3. Beweiswürdigung: Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten serbischen Reisepasses Reisepass No. XXXX , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024, fest. Die Feststellungen zur seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten serbischen Reisepasses Reisepass No. römisch 40 , ausgestellt am 11.06.2014, gültig bis 11.06.2024, fest. Die Feststellungen zur seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat während der Verhandlung einen ehrlichen, offenen Eindruck vermittelt. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren worden und vorerst dort aufgewachsen. Nachdem seine Mutter einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat, ist der Beschwerdeführer zwischen seiner Großmutter mütterlicherseits, in Serbien und seiner Mutter, in Österreich, gependelt. Der Beschwerdeführer hat den Namen des Stiefvaters angenommen. Die Großmutter des Beschwerdeführers und der Stiefvater sind bereits beide verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde brutal überfallen (siehe vorgelegte Zeitungsberichte aus 2014) und trägt noch heute schwere psychische und physische Beschwerden, die sich besonders nach dem Tod des Stiefvaters des Beschwerdeführers manifestiert haben. Dies wurde auch durch die Befunde der behandelnden Ärzte bestätigt. Seit dieser Zeit, 2017, ist der Beschwerdeführer in Österreich dauerhaft anwesend, um seine Mutter zu unterstützen. Seine Mutter ist eine sehr einfache Frau und auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Sie nimmt auch von keiner anderen Person Hilfe an, wie sie glaubhaft dem Gericht vermitteln konnte. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben ein besonders enges Verhältnis, welches der Beschwerdeführer auch durch die Aussage, dass sie immer für ihn dagewesen sei und jetzt sei er für sie da, glaubhaft untermauerte. Daran konnten auch seine Freundin aus XXXX und sein Sohn, XXXX , nichts ändern. Er zog nicht zu ihnen nach XXXX , das Paar ist zerstritten. Er möchte jedoch seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben ein besonders enges Verhältnis, welches der Beschwerdeführer auch durch die Aussage, dass sie immer für ihn dagewesen sei und jetzt sei er für sie da, glaubhaft untermauerte. Daran konnten auch seine Freundin aus römisch 40 und sein Sohn, römisch 40 , nichts ändern. Er zog nicht zu ihnen nach römisch 40 , das Paar ist zerstritten. Er möchte jedoch seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte das Gericht auch erkennen, dass der Beschwerdeführer zurzeit den Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Mutter bestreitet. Er konnte auch hier glaubhaft darlegen, dass er für sich selbst sorgen möchte. Er war seit 2017 nicht untätig. Er hat sieben Jahre die Grundschule in Serbien besucht und ist nunmehr bemüht den Pflichtschulabschluss zu absolvieren (siehe Bestätigung der XXXX ). Vorweg hat er die deutsche Sprache erlernt (Vorlage des ÖSD Deutschprüfungszeugnisses auf dem hohen Level B2). Er hat sich einen Freundeskreis auch aus österreichischen FreundInnen aufgebaut. Aus den Angaben des Beschwerdeführers konnte das Gericht auch erkennen, dass der Beschwerdeführer zurzeit den Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Mutter bestreitet. Er konnte auch hier glaubhaft darlegen, dass er für sich selbst sorgen möchte. Er war seit 2017 nicht untätig. Er hat sieben Jahre die Grundschule in Serbien besucht und ist nunmehr bemüht den Pflichtschulabschluss zu absolvieren (siehe Bestätigung der römisch 40 ). Vorweg hat er die deutsche Sprache erlernt (Vorlage des ÖSD Deutschprüfungszeugnisses auf dem hohen Level B2). Er hat sich einen Freundeskreis auch aus österreichischen FreundInnen aufgebaut. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von der Strebsamkeit und Bescheidenheit des Beschwerdeführers, seiner liebevollen Loyalität zu seiner Mutter, der engen familiären Bindung und der Integration des Beschwerdeführers, besonders von seinen ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
  4. Rechtliche Beurteilung: I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.römisch eins. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 richtet, ist sie nicht begründet:Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, ist sie nicht begründet:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: „§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: „§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […].“ Es ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Es ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II.römisch zwei. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. […]." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Artikel 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und in Serbien und Österreich aufgewachsen. Seine Mutter hat einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und nach XXXX gezogen. Der Beschwerdeführer hat den Namen seines Stiefvaters angenommen. Er ist zwischen seiner Großmutter mütterlicherseits, in Serbien und seiner Mutter, in Österreich, gependelt. Die Großmutter und der Stiefvater sind zwischenzeitlich beide verstorben.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und in Serbien und Österreich aufgewachsen. Seine Mutter hat einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und nach römisch 40 gezogen. Der Beschwerdeführer hat den Namen seines Stiefvaters angenommen. Er ist zwischen seiner Großmutter mütterlicherseits, in Serbien und seiner Mutter, in Österreich, gependelt. Die Großmutter und der Stiefvater sind zwischenzeitlich beide verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde brutal überfallen und hat aufgrund dieses tätlichen Angriffs außerordentlich schwere psychische und physische Beschwerden, die sich besonders nach dem Tod ihres Ehemanns manifestiert haben. Dies wurde auch durch die Befunde der behandelnden Ärzte bestätigt. Seit dem Tod des Stiefvaters des Beschwerdeführers 2017 ist der Beschwerdeführer in Österreich dauerhaft anwesend, um seine Mutter zu unterstützen. Seine Mutter ist eine sehr einfache Frau und dringendst auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen. Sie nimmt auch von keiner anderen Person Hilfe an, wie sie glaubhaft dem Gericht in der Zeugenbefragung vermitteln konnte. Es besteht somit eine Abhängigkeit zwischen Mutter und (erwachsenem) Sohn. Der Beschwerdeführer und seine Mutter verbindet ein besonders enges familiäres Band, welches der Beschwerdeführer auch durch die Aussage, dass sie immer für ihn dagewesen sei und jetzt sei er für sie da, glaubhaft untermauerte. Daran konnten auch seine Freundin aus XXXX und sein Sohn, XXXX , nichts ändern. Er zog nicht zu ihnen nach XXXX , das Paar ist zerstritten. Der Beschwerdeführer möchte jedoch seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter verbindet ein besonders enges familiäres Band, welches der Beschwerdeführer auch durch die Aussage, dass sie immer für ihn dagewesen sei und jetzt sei er für sie da, glaubhaft untermauerte. Daran konnten auch seine Freundin aus römisch 40 und sein Sohn, römisch 40 , nichts ändern. Er zog nicht zu ihnen nach römisch 40 , das Paar ist zerstritten. Der Beschwerdeführer möchte jedoch seinen väterlichen Pflichten nachkommen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zurzeit den Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Mutter bestreitet. Er konnte auch hier glaubhaft durch seine gesetzten Taten darlegen, dass er für sich selbst sorgen möchte. Da er in Serbien die Pflichtschule nicht abgeschlossen hat, ist nunmehr bemüht den Pflichtschulabschluss nachzumachen. Vorweg hat er die deutsche Sprache erlernt. Er hat erfolgreich die ÖSD Deutschprüfung auf Level B2 gemacht. Er hat sich in die österreichische Gesellschaft integriert und möchte den Pflegebberuf ergreifen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von der Strebsamkeit und Bescheidenheit des Beschwerdeführers, seiner liebevollen Loyalität zu seiner Mutter, der besonders engen familiären Bindung und der Integration des Beschwerdeführers, besonders von seinen ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in Österreich vorliegt. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs.

2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig. Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat ein Sprachdiplom (Integrationsprüfung) im Niveau B2 vorgelegt. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt. Es war dem Beschwerdeführer somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Es war dem Beschwerdeführer somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). III. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:römisch drei. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung, ein Einreiseverbot und die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).In den gegenständlichen Fällen ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung, ein Einreiseverbot und die Fristsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2242866.1.00

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