RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW163 2250752-1 Spruch, W163 2250752-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen serbischen Staatsangehörigen, wurde am 22.10.2021 ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG erlassen.
- Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen serbischen Staatsangehörigen, wurde am 22.10.2021 ein Festnahmeauftrag auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.10.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit am 25.10.2021 datierter Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das BFA über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF informiert.
- Mit am 15.11.2021 datierter Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde das BFA über die Anklageerhebung gegen den BF informiert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
- Am 19.12.2021 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Hinsichtlich dieses am 19.12.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides gab der BF einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis V. ab, welcher am 21.12.2021 beim BFA einlangte.
- Hinsichtlich dieses am 19.12.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheides gab der BF einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. ab, welcher am 21.12.2021 beim BFA einlangte.
- Gegen den Spruchpunkt VI. erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 12.01.2022 beim BFA einlangte.
- Gegen den Spruchpunkt römisch sechs. erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 12.01.2022 beim BFA einlangte.
- Am 23.12.2021 wurde der BF über den Landweg nach Serbien abgeschoben.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.01.2022 vom BFA vorgelegt. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Feststellungen) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Feststellungen) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in XXXX , Serbien. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 , Serbien. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Der BF ist gesund und verheiratet. Die Ehefrau sowie seine volljährigen Kinder befinden sich in Serbien.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Der BF reiste zuletzt spätestens im Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der BF verfügt über geringe Barmittel und hat im Bundesgebiet keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Der BF ist weder in sprachlicher, noch in wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich integriert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 126 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 126, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der unbedingte Teil der Haftstrafe von zwei Monaten ist seit 18.12.2021 vollzogen. Für den bedingten Teil der Haftstrafe wurde eine Probezeit von drei Jahren verhängt. Der BF wurde von 21.10.2021 bis 23.10.2021 angehalten und befand sich von 23.10.2021 bis 17.12.2021 in Untersuchungshaft. Am 18.12.2021 wurde der BF aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt entlassen und am selben Tag in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Von 19.12.2021 bis 23.12.2021 befand sich der BF in Schubhaft und wurde am 23.12.2021 über den Landweg nach Serbien abgeschoben. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass und den im Akt in Kopie einliegenden Strafurteil. Die Feststellung zur Muttersprache gründet auf der Tatsache, dass der BF vor dem BFA in Serbisch einvernommen wurde und sich dabei keine Verständigungsschwierigkeiten ergeben haben. Die Feststellung, dass der BF gesund ist und sich bereits in Pension befinde, gründet ebenso wie die Feststellungen zum Familienstand auf seinen Angaben vor dem BFA.
- Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur letztmaligen Einreise des BF in das Bundesgebiet, dem mangelnden österreichischen Aufenthaltstitel und den mangelnden Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus den Angaben des BF, einem IZR-Auszug und einem ZMR-Auszug. Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (näher ausgeführt unter Punkt III – rechtliche Beurteilung).Dass gegen den BF eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, gründet darauf, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (näher ausgeführt unter Punkt römisch drei – rechtliche Beurteilung). Dass der BF über private, soziale, berufliche, familiäre oder sonstige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat er weder im Verfahren vor dem BFA behauptet noch wurde dies in der Beschwerde vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die Feststellung zu den geringen finanziellen Barmittel ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Die Feststellung zur mangelnden Vorlage sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger im Bundesgebiet bestehender persönlicher oder wirtschaftlicher Bindungen des BF erstattet und den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sohin in keiner Weise entgegengetreten. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sind unstrittig und ergeben sich zudem aus der im Akt in Kopie einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wien vom 17.12.
- Dass der unbedingte Teil der Haftstrafe bereits vollzogen ist und für den bedingten Teil der Haftstrafe eine Probezeit von drei Jahren festgesetzt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 17.12.2021 in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Haftzeiten des BF und der Abschiebung nach Serbien ergeben sich aus der Entlassungsbestätigung des BF aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF ein am 21.12.2021 beim BFA eingelangter rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben und sind diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken.1.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) wurde vom BF ein am 21.12.2021 beim BFA eingelangter rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben und sind diese daher in Rechtskraft erwachsen. Die folgenden Ausführungen haben sich demnach auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbots zu beschränken. 1.
- Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 1.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).1.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). 1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2021 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde und sein Aufenthalt auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.Der BF wurde unstrittig von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der BF im Oktober 2021 gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000,-- Euro übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch, mit einer weiteren Person in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, darunter unter anderem mehrere Fahrradsattel, Fahrradstützen, Fahrräder und Matten wegnahmen und ein Auto wegzunehmen versuchte. Des Weiteren lag der Verurteilung eine Tat aus September 2018, bei der der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Fahrrad einem Dritten wegzunehmen versuchte, und im August 2018 ebenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwei Fahrräder wegzunehmen versuchte, zugrunde. Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Diebesgutes, als erschwerend die Vielzahl der Fakten und Angriffe gewertet. Durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße hat der BF den Unwillen zu Verfolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktqualifikationen (gewerbsmäßiger Diebstahl, teilweise durch Einbruch) sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb eines vergleichsweises kurzen Zeitraums hervorzuheben, wobei augenscheinlich ist, dass die Einreise des BF – aufgrund des Fehlens jeglicher Bezugspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet – lediglich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten erfolgt ist. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft gefährdet. Da dessen alleinige Motivation zur Einreise in das Bundesgebiet wohl in der Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle bestanden hat und dieser zuletzt innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes von 19.10.2021 bis 20.10.2021 eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Sachverhalten in diesem Zusammenhang verwirklicht hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Nicht unberücksichtigt werden darf, dass der BF auch aufgrund Tathandlungen im August und im September 2018 verurteilt wurde. Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN).Auch ein Gesinnungswandel des BF ist nicht zu erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die verwirklichten Sachverhalte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug, zumal ein Teil der Haftstrafe sogar als unbedingt verhängt wurde. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jener in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und im PAZ Breitenfelder – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegt.Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies – abgesehen von jener in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und im PAZ Breitenfelder – zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich auf. Überdies hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung allfällig im Gebiet der Mitgliedstaaten erworbener persönlicher Interessen angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegt. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet Österreichs rechtlich nicht in Betracht kommt. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lange dar. Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der BF sich seit seiner im Oktober 2021 erfolgten Festnahme bis zu seiner im Dezember erfolgten Abschiebung nach Serbien durchgehend in Haft befand, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Zudem ist der BF bereits nach Serbien abgeschoben worden.Hinsichtlich der Gefährdungsprognose ist dem BF einerseits die verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten anzulasten. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass das strafrechtswidrige Verhalten erst vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und der BF sich seit seiner im Oktober 2021 erfolgten Festnahme bis zu seiner im Dezember erfolgten Abschiebung nach Serbien durchgehend in Haft befand, sodass kein Wohlverhalten in Freiheit vorliegt, anhand dessen ein allfälliger Gesinnungswandel zu beurteilen wäre vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Andererseits ist ihm die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung sowie die Tatsache, dass der BF derzeit und auch in der Vergangenheit, abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Haft befand, trotz Aufenthalts im Bundesgebiet über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, und somit gegen melderechtliche Vorschriften in Österreich verstieß, vorzuwerfen. Zudem ist der BF bereits nach Serbien abgeschoben worden. Dem BF zugute zu halten ist, dass er in Österreich vor seiner Verurteilung am 17.12.2021 noch nicht vorbestraft war, in der Hauptverhandlung sich reumütig und geständig zeigte, das Diebesgut teilweise sichergestellt werden konnte und es teilweise beim Versuch blieb. Der Rahmen für das verhängte Einreiseverbot beträgt bis zu zehn Jahre, sodass das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren bereits in der oberen Hälfte angesiedelt ist, was jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht mehr als angemessen zu bezeichnen ist. Der BF hat zwar keinen privaten Interessen im Bundesgebiet, jedoch scheint aufgrund der aufgezeigten Umstände ein Einreiseverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren als völlig ausreichend. Nach dreieinhalb Jahren scheint eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Falle einer eventuellen Rückkehr ins Bundesgebiet nicht mehr gegeben und ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass sich der BF in der Hauptverhandlung reumütig und geständig zeigte. Die vom BFA festgelegte Dauer des Einreiseverbots erscheint unter Gesamtbetrachtung aller Umstände unverhältnismäßig, weshalb diese auf dreieinhalb Jahre herabzusetzen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf dreieinhalb Jahre herabzusetzen war, abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demnach mit der Maßgabe, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf dreieinhalb Jahre herabzusetzen war, abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Da der BF über keine privaten, familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und die Beschwerde auch nicht aufzeigt, welche Erkenntnisse das Gericht durch eine mündliche Verhandlung gewinnen hätte sollen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2250752.1.01