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{'item': 'W164 2202317-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 17§ 4§ 25§ 6§ 194§ 414Art. 130§ 2§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW164 2202317-1 Spruch, W164 2202317-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossenrömisch zwei. beschlossen A) Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird

§ 17Vw

GVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG dahingehend berichtigt als dieser zu lauten hat: „Sie sind zum 12.06.2018 verpflichtet, einen Betrag von € 2.679,73 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung, an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, an Beiträgen zur Unfallversicherung sowie an Verzugszinsen und Nebengebühren zu bezahlen.“A) Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG dahingehend berichtigt als dieser zu lauten hat: „Sie sind zum 12.06.2018 verpflichtet, einen Betrag von € 2.679,73 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung, an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, an Beiträgen zur Unfallversicherung sowie an Verzugszinsen und Nebengebühren zu bezahlen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 25.10.2013 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Die BF wurde zur Zahlung vom EUR 2.671,73 an rückständigen Beiträgen samt Verzugszinsen und Nebengebühren sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab dem 13.06.2018 aus EUR 1.055,89 verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nun Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 25.10.2013 bis 30.04.2018 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG unterlegen sei (Spruchpunkt 1.). Die BF wurde zur Zahlung vom EUR 2.671,73 an rückständigen Beiträgen samt Verzugszinsen und Nebengebühren sowie weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab dem 13.06.2018 aus EUR 1.055,89 verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die SVS aus, die BF sei seit dem 04.06.2013 bis laufend Gesellschafterin der Offenen Gesellschaft „ XXXX OG“, die seit dem 25.10.2013 eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe habe. Daher unterliege die BF ab dem 25.10.2013 bis zum Datum der Ruhendmeldung vom 30.04.2018 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG und habe die entsprechenden Beiträge zu leisten. Die SVS legte die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2018 unter Nennung der jeweiligen Beitragsgrundlage dar und listete die von der BF seit 14.02.2013 erfolgten Zahlungen auf. Die SVS forderte weiter Beiträge zur Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, den Ersatz von Exekutionskosten und Nebengebühren sowie die Nachzahlung von nicht bezahlten Kostenanteilen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen in näher genannter Höhe. Begründend führte die SVS aus, die BF sei seit dem 04.06.2013 bis laufend Gesellschafterin der Offenen Gesellschaft „ römisch 40 OG“, die seit dem 25.10.2013 eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe habe. Daher unterliege die BF ab dem 25.10.2013 bis zum Datum der Ruhendmeldung vom 30.04.2018 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und habe die entsprechenden Beiträge zu leisten. Die SVS legte die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2018 unter Nennung der jeweiligen Beitragsgrundlage dar und listete die von der BF seit 14.02.2013 erfolgten Zahlungen auf. Die SVS forderte weiter Beiträge zur Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, den Ersatz von Exekutionskosten und Nebengebühren sowie die Nachzahlung von nicht bezahlten Kostenanteilen für die Inanspruchnahme von Sachleistungen in näher genannter Höhe. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, die BF sei nie persönlich haftende Gesellschafterin einer „ XXXX OG“ gewesen.

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG bestehe eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für 18 Monate vor der Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung. Es habe aus diesem Grund bereits im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 keine Pflichtversicherung für die BF bestanden. Als Folge davon bestehe kein Rückstand bei den Beitragszahlungen und auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2017 bis April 2018 unterliege die BF überdies der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z7 GSVG. Hinsichtlich des Jahres 2017 gehe die SVS ferner von wesentlich überhöhten Annahmen betreffend die vorläufige Bemessungsgrundlage aus. Die Höhe der angenommenen Bemessungsgrundlagen werde bestritten. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, woraus die Behörde diese ableite. Zudem sei es rechtswidrig, Exekutionskosten in den berechneten Rückstand aufzunehmen, da die Entscheidung über Exekutionskosten dem jeweils zuständigen Gericht zukomme. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die BF Sachleistungen in Anspruch genommen hätte und gegebenenfalls welche Sachleistungen. Insgesamt habe die SVS kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, die BF sei nie persönlich haftende Gesellschafterin einer „ römisch 40 OG“ gewesen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bestehe eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für 18 Monate vor der Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung. Es habe aus diesem Grund bereits im Zeitraum 01.11.2016 bis 30.04.2018 keine Pflichtversicherung für die BF bestanden. Als Folge davon bestehe kein Rückstand bei den Beitragszahlungen und auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2017 bis April 2018 unterliege die BF überdies der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Z7 GSVG. Hinsichtlich des Jahres 2017 gehe die SVS ferner von wesentlich überhöhten Annahmen betreffend die vorläufige Bemessungsgrundlage aus. Die Höhe der angenommenen Bemessungsgrundlagen werde bestritten. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, woraus die Behörde diese ableite. Zudem sei es rechtswidrig, Exekutionskosten in den berechneten Rückstand aufzunehmen, da die Entscheidung über Exekutionskosten dem jeweils zuständigen Gericht zukomme. Dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, zu welchen Zeitpunkten die BF Sachleistungen in Anspruch genommen hätte und gegebenenfalls welche Sachleistungen. Insgesamt habe die SVS kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 06.05.2020 führte die SVS ergänzend aus, die Wirtschaftskammer Österreich habe die durch die BF erfolgte Ruhendmeldung (Nichtbetriebsmeldung der Gewerbeberechtigung lautend auf Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“), GISA Zl. XXXX , vom 19.4.2018 am selben Tag technisch automatisch an die SVS übermittelt. Dieser Datenübermittlung, sie wurde beigelegt, sei der Nichtbetrieb ab 30.04.2018 zu entnehmen. Das Gleiche sei dem Gewerbereport des Wirtschafts-Compass zu entnehmen. Auch diesbezüglich wurde das Ergebnis einer Abfrage beigelegt. Auch die Einkommenssteuerdaten seien der SVS vom zuständigen Finanzamt unter Beachtung der §§ 229 Abs 2 und 229a GSVG technisch automatisch übermittelt worden. Die entsprechenden Auszüge für die Jahre 2013 bis 2018 wurden beigelegt. Die SVS legte ferner die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 216, 2017 und 2018 im Detail dar. Bezüglich der geltend gemachten Nebengebühren und Exekutionskosten von € 152,83 berief sich die SVS auf § 37 Abs 4 GSVG, § 32 Gerichtsgebührengesetz idFv BGBlII Nr. 152/2017 und § 2 Z 3 Vollzugsgebührengesetz idVv BGBl I 69/2014, führte jene Exekutionen an, die der Berechnung zu Grunde lagen und legte die Berechnung des genannten Betrages im Detail dar. Die SVS verwies ferner auf den Rückstandsausweis vom 21.04.2018, mit dem ein verzugszinsenpflichtiges Kapital von € 1.277,46 festgestellt wurde. Sie legte die nachfolgend getätigten Tilgungszahlungen und die teilweise Tilgung durch Exekution rechnerisch dar, ebenso die

§ 25Abs 6 GSVG erfolgten Nachbemessungen.

Abschließend legte die SVS die Errechnung des Rückstandes von € 2.679,73 dar. Die SVS kam zu dem Schluss, dass im angefochtenen Bescheid infolge eines Tippfehlers statt eines Rückstandes von € 2.679,73 lediglich € 2671,73 nachgefordert worden seien und begehrte eine entsprechende Abänderung des Bescheidspruchs zu ihren Gunsten.Mit aufgetragener Stellungnahme vom 06.05.2020 führte die SVS ergänzend aus, die Wirtschaftskammer Österreich habe die durch die BF erfolgte Ruhendmeldung (Nichtbetriebsmeldung der Gewerbeberechtigung lautend auf Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“), GISA Zl. römisch 40 , vom 19.4.2018 am selben Tag technisch automatisch an die SVS übermittelt. Dieser Datenübermittlung, sie wurde beigelegt, sei der Nichtbetrieb ab 30.04.2018 zu entnehmen. Das Gleiche sei dem Gewerbereport des Wirtschafts-Compass zu entnehmen. Auch diesbezüglich wurde das Ergebnis einer Abfrage beigelegt. Auch die Einkommenssteuerdaten seien der SVS vom zuständigen Finanzamt unter Beachtung der Paragraphen 229, Absatz 2 und 229 a GSVG technisch automatisch übermittelt worden. Die entsprechenden Auszüge für die Jahre 2013 bis 2018 wurden beigelegt. Die SVS legte ferner die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 216, 2017 und 2018 im Detail dar. Bezüglich der geltend gemachten Nebengebühren und Exekutionskosten von € 152,83 berief sich die SVS auf Paragraph 37, Absatz 4, GSVG, Paragraph 32, Gerichtsgebührengesetz idFv BGBlII Nr. 152 aus 2017, und Paragraph 2, Ziffer 3, Vollzugsgebührengesetz idVv Bundesgesetzblatt Teil eins, 69 aus 2014,, führte jene Exekutionen an, die der Berechnung zu Grunde lagen und legte die Berechnung des genannten Betrages im Detail dar. Die SVS verwies ferner auf den Rückstandsausweis vom 21.04.2018, mit dem ein verzugszinsenpflichtiges Kapital von € 1.277,46 festgestellt wurde. Sie legte die nachfolgend getätigten Tilgungszahlungen und die teilweise Tilgung durch Exekution rechnerisch dar, ebenso die

Paragraph 25, Absatz 6, GSVG erfolgten Nachbemessungen. Abschließend legte die SVS die Errechnung des Rückstandes von € 2.679,73 dar. Die SVS kam zu dem Schluss, dass im angefochtenen Bescheid infolge eines Tippfehlers statt eines Rückstandes von € 2.679,73 lediglich € 2671,73 nachgefordert worden seien und begehrte eine entsprechende Abänderung des Bescheidspruchs zu ihren Gunsten. Die genannte Stellungnahme der SVS samt Beilagen wurde der BF zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters im Sinne des schriftlichen Parteiengehörs am 15.05.2020 nachweislich zugestellt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die BF machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die BF war ab 04.06.2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S & T OG. Sie vertrat diese zunächst gemeinsam mit einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Seit 20.05.2014 vertritt sie die Gesellschaft selbständig. Die genannte OG verfügt seit 25.10.2013 über eine Gewerbeberechtigung (GISA Nr. XXXX ). Am 19.04.2018 erstattete die BF für die XXXX OG eine Ruhensmeldung bezogen auf die genannte Gewerbeberechtigung ab 30.4.2018.Die BF war ab 04.06.2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S & T OG. Sie vertrat diese zunächst gemeinsam mit einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Seit 20.05.2014 vertritt sie die Gesellschaft selbständig. Die genannte OG verfügt seit 25.10.2013 über eine Gewerbeberechtigung (GISA Nr. römisch 40 ). Am 19.04.2018 erstattete die BF für die römisch 40 OG eine Ruhensmeldung bezogen auf die genannte Gewerbeberechtigung ab 30.4.
  2. Aus der daraus resultierenden Pflichtversicherung von 25.03.2013 bis 30.04.2018 ergibt sich unter Berücksichtigung der zur entsprechenden Beitragspflicht geleisteten Zahlungen ein Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen und Nebengebühren iHv. € 2.679,73 sowie weiteren Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab dem 13.06.2018 aus EUR 1.055,
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Firmenbuch FN Nr. XXXX sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA Nr. XXXX ) und durch Eröffnung eines schriftlichen Parteiengehörs an die BF zu den im Beschwerdeverfahren eingeholten Beweismitteln. Die belangte Behörde hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Quellen ihrer Feststellungen vorgewiesen und die Berechnung des verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstands sowie der Verzugszinsen im Detail dargelegt. Die BF hat dieser Stellungnahme im Zuge des ihr gewährten Parteiengehörs keine schriftlichen Einwendungen entgegengehalten.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Firmenbuch FN Nr. römisch 40 sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA Nr. römisch 40 ) und durch Eröffnung eines schriftlichen Parteiengehörs an die BF zu den im Beschwerdeverfahren eingeholten Beweismitteln. Die belangte Behörde hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Quellen ihrer Feststellungen vorgewiesen und die Berechnung des verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstands sowie der Verzugszinsen im Detail dargelegt. Die BF hat dieser Stellungnahme im Zuge des ihr gewährten Parteiengehörs keine schriftlichen Einwendungen entgegengehalten. Der Sachverhalt ergibt sich ausreichend klar aus den vorgenommenen schriftlichen Ermittlungsschritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses gegenwärtig nicht mehr geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I. A) Zu römisch eins. A)

§ 2

Abs 1 Z 2 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind.die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind. Wie sich aus dem Firmenbuch FN Nr. XXXX ergibt ist die BF seit 04.06.2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX OG. Die genannte OG verfügt seit 25.10.2013 über eine Gewerbeberechtigung (GISA Nr. XXXX ). Daher war im Fall der BF Versicherungspflicht iSd § 2Aabs 1 Z 2 GSVG ab 25.10.2013 grundsätzlich (wenn keine Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt) gegeben.Wie sich aus dem Firmenbuch FN Nr. römisch 40 ergibt ist die BF seit 04.06.2013 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 OG. Die genannte OG verfügt seit 25.10.2013 über eine Gewerbeberechtigung (GISA Nr. römisch 40 ). Daher war im Fall der BF Versicherungspflicht iSd Paragraph 2 A, a, b, s, 1 Ziffer 2, GSVG ab 25.10.2013 grundsätzlich (wenn keine Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt) gegeben.

§ 4

Abs 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen: Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Die XXXX OG hat das Ruhen der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung für die Zeit ab 30.04.2018 angezeigt. Eine Rückwirkung iSd der eben genannten Bestimmung kommt daher nicht in Betracht. Ihr diesbezüglicher Einwand geht daher ins Leere.Die römisch 40 OG hat das Ruhen der verfahrensgegenständlichen Gewerbeberechtigung für die Zeit ab 30.04.2018 angezeigt. Eine Rückwirkung iSd der eben genannten Bestimmung kommt daher nicht in Betracht. Ihr diesbezüglicher Einwand geht daher ins Leere. Soweit die BF einwendet, sie wäre gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung auszunehmen gewesen, ist dem folgendes entgegenzuhalten:Soweit die BF einwendet, sie wäre gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG von der Pflichtversicherung auszunehmen gewesen, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

§ 4

Abs 1 Z 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.[…]auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.[…] Diese mit 01.01.1999 geschaffene „Kleinstunternehmerregelung“ bezieht sich ausschließlich auf Einzelunternehmer, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und auf Angehörige der Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind. (Rosenmayer-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) GSVG, Lindeverlag, 2019) Für die BF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer OG kommt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung somit nicht in Betracht. Zusammenfassend hat die SVS die BF zu Recht für die Zeit von 25.10.2013 bis 30.04.2018 bis in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG einbezogen.Zusammenfassend hat die SVS die BF zu Recht für die Zeit von 25.10.2013 bis 30.04.2018 bis in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG einbezogen. Was die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der rückständigen Beiträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen betrifft, ist folgendes auszuführen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Beauftragung der SVS mit einer schriftlichen Stellungnahme zu vorgegebenen Themen aufbereitet, um eine klare Grundlage für in einer mündlichen Verhandlung allenfalls zu behandelnde divergierende Behauptungen der Parteien zu schaffen. Die BF hat zu Handen ihres Rechtsvertreters Gelegenheit erhalten, klar zu stellen, welche ihrer Einwände nun ausgeräumt, welche Streitpunkte aufrecht wären und ob Beweisthemen offen wären, die tatsächlich einer mündlichen Erörterung bedurft hätten. Die BF hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die von der SVS dargelegten Berechnungsdaten bieten eine ausreichende Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung. Sie waren der vorliegenden Entscheidung daher zu Grunde zu legen. Soweit die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist dem folgendes zu entgegnen: Wie der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ra 2014/09/0007 vom 17.02.2015 ausgesprochen hat, darf eine öffentliche mündliche Verhandlung etwa dann ausnahmsweise entfallen, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde. Der vorliegende Fall erfüllt die Kriterien dieser höchstgerichtlichen Judikatur. Die BF hat im Zuge des Verfahrens ausreichend Gelegenheit erhalten, darzulegen, ob sie trotz der von der SVS nachgereichten detaillierten Berechnungen dennoch an ihrem Antrag auf eine mündliche Verhandlung festhält und Beweisthemen geltend zu machen, die einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Verjährung wurde seitens der BF nicht eingewendet und hat die SVS diesbezüglich in unbedenklicher Weise im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass der BF ab 2014 quartalsweise die entsprechenden Vorschreibungen zugesendet wurden. Es war daher davon auszugehen, dass keine Verjährung eingetreten ist. Zu II.A) Berichtigung eines Schreib- oder Rechenfehlers:Zu römisch zwei.A) Berichtigung eines Schreib- oder Rechenfehlers: Zufolge § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.Zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen: Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffenden Berichtigungsbeschluss maßgebend. Im vorliegenden Fall zeigen die im Zuge des Beschwerdeverfahrens dargelegten Berechnungen, die von Seiten der BF nicht mehr bestritten wurden, dass die ursprünglich in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides genannte Summe von € 2.1761 offenbar auf einem Schreib- oder Rechenfehler beruht hat. Die Summe war daher entsprechend der nun vorliegenden Berechnung zu berichtigen. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht. Anderes gilt

§ 42Vw

GVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren; ein solches liegt hier aber nicht vor (vgl. VwGH Ra 2019/08/0114 vom 06.05.2020).Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht. Anderes gilt

Paragraph 42, VwGVG lediglich in Verwaltungsstrafverfahren; ein solches liegt hier aber nicht vor vergleiche VwGH Ra 2019/08/0114 vom 06.05.2020). Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2202317.1.00

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