GVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach
G), Kinderbeistände bestellt.1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach
Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, (AußStrG), Kinderbeistände bestellt. Mit Schriftsatz ON 374 vom 31.12.2012 beantragte die Mutter die Obsorge für den Sohn M und mit Schriftsatz ON 458 vom 21.01.2014 der Beschwerdeführer die Obsorge für den Sohn P. In der Tagsatzung vom 22.01.2014 (ON 462) wurde die Weiterbestellung des – im vorangegangen Verfahren bestellten – Kinderbeistandes Mag. SCH erörtert; ein schriftlicher Bestellungsbeschluss diesbezüglich unterblieb. Mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534, dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters zugestellt am 25.03.2015, wurde als Kinderbeistand für den Sohn M zusätzlich Dipl.Päd. W bestellt. Mit Beschluss vom 08.04.2016, ON 595, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt am 15.04.2016, wurden beide Obsorgeanträge abgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, daher bestätigte das Bezirksgericht XXXX am 02.06.2016 die Rechtskraft der Punkte
TP 12 lit. h Z 1 GGG habe die Zeit von 03.02. bis 03.08.2011 umfasst. Da das gegenständliche Obsorgeverfahren erst am 31.12.2012 begonnen habe und der erste Kinderbeistand ohne einen schriftlichen Bestellungsbeschluss seine Arbeit erneut aufgenommen habe, habe erst die Bestellung des „zweiten" Kinderbeistandes Dipl.Päd. W die Pauschalgebühr
TP 12 lit. h Z 1 bzw. Z 2 GGG ausgelöst. Der „erste" Kinderbeistand Mag. SCH sei mit Beschluss vom 31.01.2011, ON 245, im damals anhängigen Obsorgeverfahren bestellt worden, der Zeitraum für die Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG habe die Zeit von 03.02. bis 03.08.2011 umfasst. Da das gegenständliche Obsorgeverfahren erst am 31.12.2012 begonnen habe und der erste Kinderbeistand ohne einen schriftlichen Bestellungsbeschluss seine Arbeit erneut aufgenommen habe, habe erst die Bestellung des „zweiten" Kinderbeistandes Dipl.Päd. W die Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, GGG ausgelöst. Für Verfahren nach § 104a AußStrG falle für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände (hier: Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015)
TP 12 lit. h Z 1 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBI. Il 280/2013 eine Pauschalgebühr idHv EUR 441,-- je Partei an; für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer (hier: Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) sei
TP 12 lit. h Z 2 GGG eine Pauschalgebühr idHv EUR 276,-- je Partei zu entrichten.Für Verfahren nach Paragraph 104 a, AußStrG falle für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände (hier: Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015)
TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBI. römisch eins l 280 aus 2013, eine Pauschalgebühr idHv EUR 441,-- je Partei an; für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer (hier: Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) sei
TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG eine Pauschalgebühr idHv EUR 276,-- je Partei zu entrichten. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBI. I Nr. 19/2015 (GGN 2014), die Pauschalgebühren
TP 12 lit. h GGG dahingehend neu geregelt worden seien, dass für die ersten sechs Monate Verfahrensdauer die Pauschalgebühr
TP 12 lit. h Z 1 GGG entfällt. Diese Regelung sei auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände nach dem 30.06.2015 erfolgte. Für Fälle, in denen Bestellung vor dem 01.07.2015 vorgenommen wurde, sei weiterhin die bisherige Fassung der TP 12 lit. h GGG (BGBI. Il 280/2013) anzuwenden. Gegenständlich sei die Bestellung mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 erfolgt; daher komme TP 12 lit. h GGG in der Fassung BGBI. Il 280/2013 weiterhin zur Anwendung.Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBI. römisch eins Nr. 19 aus 2015, (GGN 2014), die Pauschalgebühren
TP 12 Litera h, GGG dahingehend neu geregelt worden seien, dass für die ersten sechs Monate Verfahrensdauer die Pauschalgebühr
TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG entfällt. Diese Regelung sei auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände nach dem 30.06.2015 erfolgte. Für Fälle, in denen Bestellung vor dem 01.07.2015 vorgenommen wurde, sei weiterhin die bisherige Fassung der TP 12 Litera h, GGG (BGBI. römisch eins l 280 aus 2013,) anzuwenden. Gegenständlich sei die Bestellung mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 erfolgt; daher komme TP 12 Litera h, GGG in der Fassung BGBI. römisch eins l 280 aus 2013, weiterhin zur Anwendung. Zu der in der Vorstellung ins Treffen geführten Verjährung hielt die belangte Behörde fest, dass die Bestellung eines Kinderbeistandes keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern einen prozessbegleitenden Schritt im Obsorgeverfahren darstelle. Der Kinderbeistand diene lediglich als „Sprachrohr" im anhängigen Verfahren. Darüber hinaus sei die Dauer der Bestellung des Kinderbeistandes an die Dauer des Obsorgeverfahrens gebunden, es sei denn der Kinderbeistand werde vorzeitig enthoben. Daraus lasse sich ableiten, dass die Verjährung nicht mit der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses, sondern erst mit der Beendigung der Sache selbst, also des Obsorgeverfahrens zu laufen beginne. Gegenständlich habe das Obsorgeverfahren mit Beschluss vom 08.04.2016, ON 595, geendet, wobei die Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.04.2016 erfolgt sei. Da dieser den Beschluss nicht angefochten habe, sei die formelle Rechtskraft der Punkte
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.
F vor der GGN 2014 wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in der Tarifpost 12 lit. h Z 1 GGG angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei begründet bzw. für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 GGG angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, GGG in der Fassung vor der GGN 2014 wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in der Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, GGG angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei begründet bzw. für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, GGG angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate. TP 12 GGG (in dieser Fassung) nimmt in lit. h auf Verfahren nach § 104 AußerStrG Bezug und normiert, dass die Höhe der Gebühr für die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für die ersten sechs Monate EUR 441,-- je Partei (Z 1) und für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 276,-- je Partei (Z 2) beträgt, wobei nach Anmerkung 10 leg.cit die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h jeweils nur einmal zu entrichten ist, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.TP 12 GGG (in dieser Fassung) nimmt in Litera h, auf Verfahren nach Paragraph 104, AußerStrG Bezug und normiert, dass die Höhe der Gebühr für die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für die ersten sechs Monate EUR 441,-- je Partei (Ziffer eins,) und für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 276,-- je Partei (Ziffer 2,) beträgt, wobei nach Anmerkung 10 leg.cit die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, jeweils nur einmal zu entrichten ist, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
Vm § 1 Z 4 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, ob der gegenständlich in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Gerichtgebühren nach TP 12 lit h GGG
3.2.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, ob der gegenständlich in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Gerichtgebühren nach TP 12 Litera h, GGG
Paragraph 8, GEG verjährt ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist nicht das Verfahrens über die Bestellung des Kinderbeistandes das relevante Grundverfahren, sondern – wie die belangte Behörde zutreffend annimmt – das Obsorgeverfahren, auf das sich diese Bestellung bezieht. Dies ergibt sich klar aus dem unter Punkt 2. angeführten, zum Gebührenanspruch für die hier gegenständliche Bestellung von Kinderbeständen ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151: Darin ist nicht nur unter Rz 11 davon die Rede, dass „[d]as Grundverfahren vor dem Bezirksgericht […] u.a. die mehrfache Bestellung von Kinderbeiständen für die (minderjährigen) Kinder des [Beschwerdeführers]
G zum Gegenstand“ hatte, woraus bereits unzweifelhaft folgt, dass das Obsorgeverfahren als solches (und nicht ein darin eingebettetes Verfahren über die Bestellung eines Kinderbestandes) das Grundverfahren ist. Darin ist nicht nur unter Rz 11 davon die Rede, dass „[d]as Grundverfahren vor dem Bezirksgericht […] u.a. die mehrfache Bestellung von Kinderbeiständen für die (minderjährigen) Kinder des [Beschwerdeführers]
Paragraph 104 a, AußStrG zum Gegenstand“ hatte, woraus bereits unzweifelhaft folgt, dass das Obsorgeverfahren als solches (und nicht ein darin eingebettetes Verfahren über die Bestellung eines Kinderbestandes) das Grundverfahren ist. Auch ist dies den Ausführungen unter Rz 25f des Erkenntnisses zu entnehmen, wonach der These (der Revisionsbeantwortung), dass jede Bestellung eines Kinderbeistandes (sowie die daran anschließenden Zeiträume) während eines laufenden Obsorgeverfahrens die Sache des Vorschreibungsverfahrens bilden könne, durch § 2 Z 1 lit. i GGG der Boden entzogen ist.Auch ist dies den Ausführungen unter Rz 25f des Erkenntnisses zu entnehmen, wonach der These (der Revisionsbeantwortung), dass jede Bestellung eines Kinderbeistandes (sowie die daran anschließenden Zeiträume) während eines laufenden Obsorgeverfahrens die Sache des Vorschreibungsverfahrens bilden könne, durch Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG der Boden entzogen ist. Dies gilt in gleicher Weise für den in der Beschwerde als „Gebühr für Verfahrensfortsetzung ab 26.9.2015“ bezeichneten Betrag idHv EUR 276,--, zumal die betreffenden Ausführungen Ausfluss desselben unzutreffenden Verständnisses der vom Gesetzgeber gewählten Systematik sind. Die Verjährungsfrist beginnt daher hinsichtlich beider Gebührenansprüche (wie die belangte Behörde zutreffend annimmt) mit Rechtskraft des – das betreffende Obsorgeverfahren abschließenden – Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.04.2016, ON 595, und zwar frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer am 29.04.2016.Die Verjährungsfrist beginnt daher hinsichtlich beider Gebührenansprüche (wie die belangte Behörde zutreffend annimmt) mit Rechtskraft des – das betreffende Obsorgeverfahren abschließenden – Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.04.2016, ON 595, und zwar frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer am 29.04.2016. Mit Blick auf die fristunterbrechende Wirkung des dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 zugestellten Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) kann somit nicht angenommen werden, dass der Anspruch des Bundes auf die genannten Gebühren nach TP 12 lit. h GGG verjährt ist.Mit Blick auf die fristunterbrechende Wirkung des dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 zugestellten Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) kann somit nicht angenommen werden, dass der Anspruch des Bundes auf die genannten Gebühren nach TP 12 Litera h, GGG verjährt ist. Dass diese Gebühren aber in unzutreffender Höhe vorgeschrieben worden seien, wird weder in der Beschwerde vorgebracht noch haben sich diesbezüglich sonst Hinweise ergeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Auch konnte die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben, da das Beweisthema – wie die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2. zeigen – nicht entscheidungsrelevant ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2246147.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.