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{'item': 'W176 2246147-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 104aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 2§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW176 2246147-1 Spruch, W176 2246147-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach

§ 104aAußerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStr

G), Kinderbeistände bestellt.1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach

Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, (AußStrG), Kinderbeistände bestellt. Mit Schriftsatz ON 374 vom 31.12.2012 beantragte die Mutter die Obsorge für den Sohn M und mit Schriftsatz ON 458 vom 21.01.2014 der Beschwerdeführer die Obsorge für den Sohn P. In der Tagsatzung vom 22.01.2014 (ON 462) wurde die Weiterbestellung des – im vorangegangen Verfahren bestellten – Kinderbeistandes Mag. SCH erörtert; ein schriftlicher Bestellungsbeschluss diesbezüglich unterblieb. Mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534, dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters zugestellt am 25.03.2015, wurde als Kinderbeistand für den Sohn M zusätzlich Dipl.Päd. W bestellt. Mit Beschluss vom 08.04.2016, ON 595, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt am 15.04.2016, wurden beide Obsorgeanträge abgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, daher bestätigte das Bezirksgericht XXXX am 02.06.2016 die Rechtskraft der Punkte

  1. (Abweisung des Obsorgeantrages des Beschwerdeführers) und
  2. (Besuch einer Erziehungsberatung) des Beschlusses. Den von der Mutter erhobenen Rekurs gegen Mutter den Punkt
  3. des Beschlusses (Abweisung ihres Obsorgeantrages) wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 29.11.2016, Zl. XXXX , ab. Am 25.02.2019 bestätigte das Bezirksgericht XXXX die Rechtskraft des Punkt
  4. des Beschlusses ON 595.Mit Beschluss vom 08.04.2016, ON 595, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zugestellt am 15.04.2016, wurden beide Obsorgeanträge abgewiesen. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, daher bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 am 02.06.2016 die Rechtskraft der Punkte
  5. (Abweisung des Obsorgeantrages des Beschwerdeführers) und
  6. (Besuch einer Erziehungsberatung) des Beschlusses. Den von der Mutter erhobenen Rekurs gegen Mutter den Punkt
  7. des Beschlusses (Abweisung ihres Obsorgeantrages) wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , ab. Am 25.02.2019 bestätigte das Bezirksgericht römisch 40 die Rechtskraft des Punkt
  8. des Beschlusses ON
  9. Im fortgesetzten Verfahren nach Behebung des Zahlungsauftrages der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit – in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151, ergangene – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, Zl. 2223896-1/11E, wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.03.2021, Zl-. XXXX – VNR 3 – VNR 3, zustellt am 19.03.2021, folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung vorgeschrieben:
  10. Im fortgesetzten Verfahren nach Behebung des Zahlungsauftrages der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit – in Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151, ergangene – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2021, Zl. 2223896-1/11E, wurden dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.03.2021, Zl-. römisch 40 – VNR 3 – VNR 3, zustellt am 19.03.2021, folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung vorgeschrieben: „TP 12 lit h GGG It. Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 (Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015) - TP 12 lit. h Z 1 GGG idgF 441,00 EUR„TP 12 Litera h, GGG römisch eins t. Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 (Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015) - TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG idgF 441,00 EUR PG TP 12 lit h GGG It. Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 (Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) - TP 12 lit. H Z 2 GGG 276,00 EURPG TP 12 Litera h, GGG römisch eins t. Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 (Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) - TP 12 lit. H Ziffer 2, GGG 276,00 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 725,00 EUR“
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Verjährungsfrist bezüglich des Beschlusses ON 534 mit 01.01.2016 zu laufen beginne und die entsprechenden Ansprüche somit am 01.01.2021 verjährt sein. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zahlungspflichtig.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die im Mandatsbescheid angeführten Gebühren abermals zur Zahlung vor, wobei sie begründend zusammengefasst Folgendes ausführte: Der „erste" Kinderbeistand Mag. SCH sei mit Beschluss vom 31.01.2011, ON 245, im damals anhängigen Obsorgeverfahren bestellt worden, der Zeitraum für die Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 1 GGG habe die Zeit von 03.02. bis 03.08.2011 umfasst. Da das gegenständliche Obsorgeverfahren erst am 31.12.2012 begonnen habe und der erste Kinderbeistand ohne einen schriftlichen Bestellungsbeschluss seine Arbeit erneut aufgenommen habe, habe erst die Bestellung des „zweiten" Kinderbeistandes Dipl.Päd. W die Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 1 bzw. Z 2 GGG ausgelöst. Der „erste" Kinderbeistand Mag. SCH sei mit Beschluss vom 31.01.2011, ON 245, im damals anhängigen Obsorgeverfahren bestellt worden, der Zeitraum für die Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG habe die Zeit von 03.02. bis 03.08.2011 umfasst. Da das gegenständliche Obsorgeverfahren erst am 31.12.2012 begonnen habe und der erste Kinderbeistand ohne einen schriftlichen Bestellungsbeschluss seine Arbeit erneut aufgenommen habe, habe erst die Bestellung des „zweiten" Kinderbeistandes Dipl.Päd. W die Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, GGG ausgelöst. Für Verfahren nach § 104a AußStrG falle für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände (hier: Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015)

TP 12 lit. h Z 1 GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBI. Il 280/2013 eine Pauschalgebühr idHv EUR 441,-- je Partei an; für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer (hier: Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) sei

TP 12 lit. h Z 2 GGG eine Pauschalgebühr idHv EUR 276,-- je Partei zu entrichten.Für Verfahren nach Paragraph 104 a, AußStrG falle für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände (hier: Zeitraum 25.03.2015 - 25.09.2015)

TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBI. römisch eins l 280 aus 2013, eine Pauschalgebühr idHv EUR 441,-- je Partei an; für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer (hier: Zeitraum 26.09.2015 - 26.09.2016) sei

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG eine Pauschalgebühr idHv EUR 276,-- je Partei zu entrichten. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBI. I Nr. 19/2015 (GGN 2014), die Pauschalgebühren

TP 12 lit. h GGG dahingehend neu geregelt worden seien, dass für die ersten sechs Monate Verfahrensdauer die Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 1 GGG entfällt. Diese Regelung sei auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände nach dem 30.06.2015 erfolgte. Für Fälle, in denen Bestellung vor dem 01.07.2015 vorgenommen wurde, sei weiterhin die bisherige Fassung der TP 12 lit. h GGG (BGBI. Il 280/2013) anzuwenden. Gegenständlich sei die Bestellung mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 erfolgt; daher komme TP 12 lit. h GGG in der Fassung BGBI. Il 280/2013 weiterhin zur Anwendung.Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014, BGBI. römisch eins Nr. 19 aus 2015, (GGN 2014), die Pauschalgebühren

TP 12 Litera h, GGG dahingehend neu geregelt worden seien, dass für die ersten sechs Monate Verfahrensdauer die Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG entfällt. Diese Regelung sei auf Fälle anzuwenden, in denen die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände nach dem 30.06.2015 erfolgte. Für Fälle, in denen Bestellung vor dem 01.07.2015 vorgenommen wurde, sei weiterhin die bisherige Fassung der TP 12 Litera h, GGG (BGBI. römisch eins l 280 aus 2013,) anzuwenden. Gegenständlich sei die Bestellung mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534 erfolgt; daher komme TP 12 Litera h, GGG in der Fassung BGBI. römisch eins l 280 aus 2013, weiterhin zur Anwendung. Zu der in der Vorstellung ins Treffen geführten Verjährung hielt die belangte Behörde fest, dass die Bestellung eines Kinderbeistandes keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern einen prozessbegleitenden Schritt im Obsorgeverfahren darstelle. Der Kinderbeistand diene lediglich als „Sprachrohr" im anhängigen Verfahren. Darüber hinaus sei die Dauer der Bestellung des Kinderbeistandes an die Dauer des Obsorgeverfahrens gebunden, es sei denn der Kinderbeistand werde vorzeitig enthoben. Daraus lasse sich ableiten, dass die Verjährung nicht mit der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses, sondern erst mit der Beendigung der Sache selbst, also des Obsorgeverfahrens zu laufen beginne. Gegenständlich habe das Obsorgeverfahren mit Beschluss vom 08.04.2016, ON 595, geendet, wobei die Zustellung an den Beschwerdeführer am 15.04.2016 erfolgt sei. Da dieser den Beschluss nicht angefochten habe, sei die formelle Rechtskraft der Punkte

  1. und
  2. Des Beschlusses mit 29.04.2016 eingetreten. Die Verjährungsfrist ende somit am 29.04.
  3. Da der unter Punkt
  4. dargestellte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 – und somit innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist – zugestellt worden sei, sei der Gebührenanspruch des Bundes nicht verjährt.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das AußStrG kenne keinen „prozessbegleitenden Schritt". Das Zivilprozessrecht kenne eine prozessleitende Verfügung, die nicht gesondert bekämpfbar sei. Genau das gelte für einen Beschluss auf Bestellung eines Kinderbeistands nicht (Hinweis auf OGH, 8 Ob 19/llv), denn dieser Beschluss sei gesondert bekämpfbar. Ein Verfahren auf Bestellung eines Kinderbeistands sei ein in das Pflegschaftsverfahren eingebundenes selbständiges Zwischenverfahren (Hinweis auf OGH, 1 Ob 72/15t). Gebührenrechtlich sei dieses Verfahren das Grundverfahren. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr werde daher mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei begründet, weshalb die Verjährung betreffend die Grundgebühr von EUR 441,-- mit Ende des Jahres zu laufen beginne, in dem der Bestellungsbeschlusses rechtskräftig, somit mit 01.01.
  6. Da der Zahlungsauftrag vom 18.03.2021 außerhalb der 5-Jahresfrist erfolgt sei, sei der Anspruch verjährt. Was die Gebühr für die Verfahrensfortsetzung ab 26.09.2015 angehe, setze das GGG in der anzuwendenden Fassung für je weitere begonnene 12 Monate Verfahrensdauer eine Gebühr von EUR 276,-- fest. Dabei könne als Verfahrensdauer nur eine Tätigkeit des Kinderbeistands verstanden werden, nicht aber das Obsorgeverfahren an sich. Für die Kosten des Kinderbeistands solle ein teilweiser Ersatz geschaffen werden. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass der Kinderbeistand ab dem 26.09.2015 tätig geworden sei, für den Zeitraum von 26.9.2015 bis 26.9.2016 fehle im Übrigen ein gerichtlicher Bestellungs- oder Verlängerungsbeschluss. Der Kinderbeistand Dipl.Päd. W sei ab dem 26.09.2015 tatsächlich auch nicht als Kinderbeistand tätig geworden. Die Tätigkeit habe ohne Enthebung geendet, die Genannte habe mit Sohn M wegen dessen Behinderung nicht so kommunizieren können, wie es erforderlich gewesen wäre. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten.
  7. In der Folge legte die belangten Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.
  2. In der Sache: 3.2.2.
  3. Abs. 1 und 5 des § 104a AußstrG lauten wie folgt:„

(1)In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.“3.2.2.1. Absatz eins und 5 des Paragraph 104 a, AußstrG lauten wie folgt:, „
(1)In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.“ bzw. „
(5)Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.“„
(5)Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Absatz eins, erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.“

§ 2Abs. 1 lit. i GGG id

F vor der GGN 2014 wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in der Tarifpost 12 lit. h Z 1 GGG angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei begründet bzw. für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 GGG angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, GGG in der Fassung vor der GGN 2014 wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das in der Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, GGG angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei begründet bzw. für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, GGG angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate. TP 12 GGG (in dieser Fassung) nimmt in lit. h auf Verfahren nach § 104 AußerStrG Bezug und normiert, dass die Höhe der Gebühr für die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für die ersten sechs Monate EUR 441,-- je Partei (Z 1) und für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 276,-- je Partei (Z 2) beträgt, wobei nach Anmerkung 10 leg.cit die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h jeweils nur einmal zu entrichten ist, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.TP 12 GGG (in dieser Fassung) nimmt in Litera h, auf Verfahren nach Paragraph 104, AußerStrG Bezug und normiert, dass die Höhe der Gebühr für die Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für die ersten sechs Monate EUR 441,-- je Partei (Ziffer eins,) und für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer EUR 276,-- je Partei (Ziffer 2,) beträgt, wobei nach Anmerkung 10 leg.cit die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, jeweils nur einmal zu entrichten ist, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 1 Z 4 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

§ 8Abs.

2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, ob der gegenständlich in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Gerichtgebühren nach TP 12 lit h GGG

§ 8GEG verjährt ist.

3.2.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien ist strittig, ob der gegenständlich in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Gerichtgebühren nach TP 12 Litera h, GGG

Paragraph 8, GEG verjährt ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen: Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist nicht das Verfahrens über die Bestellung des Kinderbeistandes das relevante Grundverfahren, sondern – wie die belangte Behörde zutreffend annimmt – das Obsorgeverfahren, auf das sich diese Bestellung bezieht. Dies ergibt sich klar aus dem unter Punkt 2. angeführten, zum Gebührenanspruch für die hier gegenständliche Bestellung von Kinderbeständen ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151: Darin ist nicht nur unter Rz 11 davon die Rede, dass „[d]as Grundverfahren vor dem Bezirksgericht […] u.a. die mehrfache Bestellung von Kinderbeiständen für die (minderjährigen) Kinder des [Beschwerdeführers]

§ 104aAußStr

G zum Gegenstand“ hatte, woraus bereits unzweifelhaft folgt, dass das Obsorgeverfahren als solches (und nicht ein darin eingebettetes Verfahren über die Bestellung eines Kinderbestandes) das Grundverfahren ist. Darin ist nicht nur unter Rz 11 davon die Rede, dass „[d]as Grundverfahren vor dem Bezirksgericht […] u.a. die mehrfache Bestellung von Kinderbeiständen für die (minderjährigen) Kinder des [Beschwerdeführers]

Paragraph 104 a, AußStrG zum Gegenstand“ hatte, woraus bereits unzweifelhaft folgt, dass das Obsorgeverfahren als solches (und nicht ein darin eingebettetes Verfahren über die Bestellung eines Kinderbestandes) das Grundverfahren ist. Auch ist dies den Ausführungen unter Rz 25f des Erkenntnisses zu entnehmen, wonach der These (der Revisionsbeantwortung), dass jede Bestellung eines Kinderbeistandes (sowie die daran anschließenden Zeiträume) während eines laufenden Obsorgeverfahrens die Sache des Vorschreibungsverfahrens bilden könne, durch § 2 Z 1 lit. i GGG der Boden entzogen ist.Auch ist dies den Ausführungen unter Rz 25f des Erkenntnisses zu entnehmen, wonach der These (der Revisionsbeantwortung), dass jede Bestellung eines Kinderbeistandes (sowie die daran anschließenden Zeiträume) während eines laufenden Obsorgeverfahrens die Sache des Vorschreibungsverfahrens bilden könne, durch Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG der Boden entzogen ist. Dies gilt in gleicher Weise für den in der Beschwerde als „Gebühr für Verfahrensfortsetzung ab 26.9.2015“ bezeichneten Betrag idHv EUR 276,--, zumal die betreffenden Ausführungen Ausfluss desselben unzutreffenden Verständnisses der vom Gesetzgeber gewählten Systematik sind. Die Verjährungsfrist beginnt daher hinsichtlich beider Gebührenansprüche (wie die belangte Behörde zutreffend annimmt) mit Rechtskraft des – das betreffende Obsorgeverfahren abschließenden – Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.04.2016, ON 595, und zwar frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer am 29.04.2016.Die Verjährungsfrist beginnt daher hinsichtlich beider Gebührenansprüche (wie die belangte Behörde zutreffend annimmt) mit Rechtskraft des – das betreffende Obsorgeverfahren abschließenden – Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.04.2016, ON 595, und zwar frühestens mit Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses gegenüber dem Beschwerdeführer am 29.04.2016. Mit Blick auf die fristunterbrechende Wirkung des dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 zugestellten Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) kann somit nicht angenommen werden, dass der Anspruch des Bundes auf die genannten Gebühren nach TP 12 lit. h GGG verjährt ist.Mit Blick auf die fristunterbrechende Wirkung des dem Beschwerdeführer am 19.03.2021 zugestellten Zahlungsauftrages (Mandatsbescheid) kann somit nicht angenommen werden, dass der Anspruch des Bundes auf die genannten Gebühren nach TP 12 Litera h, GGG verjährt ist. Dass diese Gebühren aber in unzutreffender Höhe vorgeschrieben worden seien, wird weder in der Beschwerde vorgebracht noch haben sich diesbezüglich sonst Hinweise ergeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Auch konnte die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben, da das Beweisthema – wie die Ausführungen unter Punkt 3.2.2.2. zeigen – nicht entscheidungsrelevant ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:W176.2246147.1.01

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