Obsah (6)
Art. 133§ 34§ 4§ 114§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW178 2241496-1 Spruch, W178 2241496-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.02.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen
§ 34Abs.
2 ASVG einen Säumniszuschlag von EUR 895,- zu entrichten. 1. Mit Bescheid vom 17.02.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen für die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG einen Säumniszuschlag von EUR 895,- zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Anlage des Bescheides angeführten Personen bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer
§ 4Abs.
2 ASVG beschäftigt seien. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen, die Beitragsgrundlagen für diese Personen für den Beitragsmonat 09/2020 bis spätestens 15.10.2020 an die ÖGK zu übermitteln. Die Meldung sei jedoch erst am 25.11.2020 (bzw. für zwei Dienstnehmer am 01.11.2020) und damit nicht fristgerecht erfolgt. Da die Summe der Säumniszuschläge den gesetzlichen Höchstbetrag übersteige, sei die Gesamtsumme mit EUR 895,- begrenzt worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass ein Säumniszuschlag vorgeschrieben werde, woraufhin diese die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die in der Anlage des Bescheides angeführten Personen bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt seien. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen, die Beitragsgrundlagen für diese Personen für den Beitragsmonat 09 aus 2020, bis spätestens 15.10.2020 an die ÖGK zu übermitteln. Die Meldung sei jedoch erst am 25.11.2020 (bzw. für zwei Dienstnehmer am 01.11.2020) und damit nicht fristgerecht erfolgt. Da die Summe der Säumniszuschläge den gesetzlichen Höchstbetrag übersteige, sei die Gesamtsumme mit EUR 895,- begrenzt worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass ein Säumniszuschlag vorgeschrieben werde, woraufhin diese die bescheidmäßige Vorschreibung beantragt habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und ersuchte darum, von der Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen. Sie räumte ein, dass es zur Überschreitung von Fristen betreffend die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen an die ÖGK gekommen sei. Die Fristen seien jedoch dahingehend eingehalten worden, dass die Übertragung durch ihr Lohnverrechnungsprogramm zeitgerecht gewesen sei. Allerdings habe eine frisch eingeschulte Mitarbeiterin nicht erkannt, dass ELDA die Daten nicht empfangen habe. Durch eine Sachbearbeiterin der ÖGK seien die fehlerhaften Meldungen sukzessive aufgerollt worden. Die Ursache des Problems sei trotz Kooperation mit der Hotline des Softwareherstellers des Lohnverrechnungsprogramms nicht feststellbar gewesen. Tatsache sei, dass von der gesamten Mitarbeiterzahl immer ein Teil gefehlt habe, obwohl die Übertragung monatlich immer für alle Mitarbeiter gleichzeitig erfolge. Nach mehrmaligen Telefonaten mit dem immer wiederkehrenden Problem, habe eine Mitarbeiterin der Hotline den entscheidenden Tipp gegeben, wie der Transfer der Daten zusätzlich geprüft werden könne. Somit habe nun eine weitere Prüfung eingebaut werden können, damit die Daten problemlos und nachvollziehbar an ELDA übertragen werden.
- Die ÖGK legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm in dem beigefügten Schreiben vom 09.04.2020 zum Beschwerdevorbringen Stellung. Der gegenständliche Sachverhalt zeige klar, dass es der Beschwerdeführerin an entsprechender Sorgfalt sowie an Kontrollmechanismen mangle, um Meldeverstöße zu vermeiden. Die Auswahl und Einschulung von neuen Mitarbeitern obliege alleine der Dienstgeberin, was sich bereits aus den Grundprinzipien der Erfüllungsgehilfenhaftung ergebe. Die Beschwerdeführerin habe für das Verhalten ihrer ungeschulten Mitarbeiterin einzustehen. Dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Kontrollmechanismus eingebaut habe, sei ein wichtiger Schritt, doch gehe aus diesem Vorbringen ebenfalls hervor, dass es daran für den Beitragsmonat 09/2020 gemangelt habe. Nach § 114 Abs. 7 ASVG könne unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden. Die ÖGK führte im Folgenden aus, welche Umstände bei einem Verzicht nach Abs. 7 zu berücksichtigen seien. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass dieser Meldeverstoß als gravierender Störfaktor zu beurteilen sei, da die Meldung erst am 25.11.2020 erfolgt sei und damit nicht bloß eine geringe Verspätung vorliege. Ein Verzicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführerin sei zwar zu Gute zu halten, dass sie bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflichten korrekt gehandelt und keine Meldeverstöße begangen habe, dennoch könne aufgrund einer Gesamtbetrachtung ein Verzicht auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Die ÖGK legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm in dem beigefügten Schreiben vom 09.04.2020 zum Beschwerdevorbringen Stellung. Der gegenständliche Sachverhalt zeige klar, dass es der Beschwerdeführerin an entsprechender Sorgfalt sowie an Kontrollmechanismen mangle, um Meldeverstöße zu vermeiden. Die Auswahl und Einschulung von neuen Mitarbeitern obliege alleine der Dienstgeberin, was sich bereits aus den Grundprinzipien der Erfüllungsgehilfenhaftung ergebe. Die Beschwerdeführerin habe für das Verhalten ihrer ungeschulten Mitarbeiterin einzustehen. Dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Kontrollmechanismus eingebaut habe, sei ein wichtiger Schritt, doch gehe aus diesem Vorbringen ebenfalls hervor, dass es daran für den Beitragsmonat 09 aus 2020, gemangelt habe. Nach Paragraph 114, Absatz 7, ASVG könne unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden. Die ÖGK führte im Folgenden aus, welche Umstände bei einem Verzicht nach Absatz 7, zu berücksichtigen seien. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass dieser Meldeverstoß als gravierender Störfaktor zu beurteilen sei, da die Meldung erst am 25.11.2020 erfolgt sei und damit nicht bloß eine geringe Verspätung vorliege. Ein Verzicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse könne ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführerin sei zwar zu Gute zu halten, dass sie bei der Erfüllung der bisherigen Meldepflichten korrekt gehandelt und keine Meldeverstöße begangen habe, dennoch könne aufgrund einer Gesamtbetrachtung ein Verzicht auf die Säumniszuschläge nicht gerechtfertigt werden. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 09/2020 für insgesamt 35 der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten DienstnehmerInnen langte erst nach dem 15.10.2020 (nämlich für 2 Dienstnehmer am 01.11.2020 und für 33 DienstnehmerInnen am 25.11.2020) bei der ÖGK ein. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 09 aus 2020, für insgesamt 35 der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten DienstnehmerInnen langte erst nach dem 15.10.2020 (nämlich für 2 Dienstnehmer am 01.11.2020 und für 33 DienstnehmerInnen am 25.11.2020) bei der ÖGK ein. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass die Daten erst nach Ablauf der Frist über ELDA übertragen wurden. Vorgebracht wurde lediglich, dass die Übertragung durch ihr Lohnverrechnungsprogramm zeitgerecht gewesen sei, aber eine frisch eingeschulte Mitarbeiterin nicht erkannt habe, dass ELDA die Daten nicht empfangen habe.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen
§ 34Abs.
2 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2018) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats.
§ 114Abs.
1 Z 4 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2018) werden den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,) werden den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
§ 114Abs.
3 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
Paragraph 114, Absatz 3, ASVG ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
§ 114Abs.
4 ASVG tritt an die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
Paragraph 114, Absatz 4, ASVG tritt an die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden. Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit
§ 114Abs.
6a ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit
Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
§ 114Abs.
7 ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
Paragraph 114, Absatz 7, ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten. Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2020 beträgt gem. § 45 Abs. 1 ASVG iVm § 108 Abs. 1 und 3 ASVG EUR 179,- (kundgemacht mit BGBl. II Nr. 348/2019). Die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2020 beträgt gem. Paragraph 45, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG EUR 179,- (kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,). 3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde 3.2.1. Zum Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nach § 114 Abs. 1 ASVG 3.2.1. Zum Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angeführten Personen
§ 34Abs. 2 ASVG verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Meldung der Beitragsgrundlagen für diese Dienstnehmer
Innen für September 2020 bis zum 15.10.2020 erfolgt. Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid angeführten Personen
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Meldung der Beitragsgrundlagen für diese DienstnehmerInnen für September 2020 bis zum 15.10.2020 erfolgt. Die Meldung erfolgte jedoch für 33 DienstnehmerInnen erst am 25.11.2020 und für zwei Dienstnehmer am 01.11.
- Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Übertragung durch ihr Lohnverrechnungsprogramm zeitgerecht gewesen sei. Allerdings habe eine frisch eingeschulte Mitarbeiterin nicht erkannt, dass ELDA die Daten nicht empfangen habe. Weiters betonte sie, dass sie sich um die Behebung des Problems bemüht habe bzw. nunmehr durch das Vorsehen eines weiteren Prüfungsschrittes verhindern könne, dass es zu weiteren Verspätungen bei den Meldungen komme. Dazu ist anzuführen, dass die zu § 113 Abs. 1 ASVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen, auf die mit 01.01.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Dazu ist anzuführen, dass die zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen, auf die mit 01.01.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mwN) Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach § 114 ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch BGBl. I Nr. 30/2018 eingefügte § 114 ASVG nunmehr die früher mit den Z 3 und 4 des § 113 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Abs. 3 des § 114 ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach Paragraph 114, ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, eingefügte Paragraph 114, ASVG nunmehr die früher mit den Ziffer 3 und 4 des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Absatz 3, des Paragraph 114, ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt. (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047)Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt. vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047) Damit vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, mit dem sie offenbar darlegen möchte, dass ihr kein Verschulden an der Verspätung anzulasten sei, das Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nicht in Zweifel zu ziehen. Es steht nämlich unstrittig fest, dass die Übermittlung per ELDA erst nach dem 15.10.2020 erfolgte und das Vorbringen, dass ein unbemerkt gebliebener Übertragungsfehler im Zusammenhang mit dem Lohnverrechnungsprogramm vorgelegen habe, ist daher bei der Frage, ob ein Meldeverstoß vorliegt nicht beachtlich. 3.2.
- Zur Höhe des Säumniszuschlages und dem (gänzlichen oder teilweisen) Verzicht nach § 114 Abs. 7 ASVG 3.2.
- Zur Höhe des Säumniszuschlages und dem (gänzlichen oder teilweisen) Verzicht nach Paragraph 114, Absatz 7, ASVG Zur Höhe des Säumniszuschlages ist anzuführen, dass § 114 Abs. 3 ASVG eine Staffelung nach dem Ausmaß der Verspätung vorsieht. Da sämtliche Meldungen erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt sind, fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 54,- (für das Jahr 2020
BGBl. II Nr. 348/2019) pro Dienstnehmer an. Die sich damit ergebende Summe von EUR 1.890,- wird jedoch
Abs. 6a mit dem Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Im Jahr 2020 betrug diese EUR 179,-, sodass wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt, maximal ein Betrag von EUR 895,- als Säumniszuschlag vorzuschreiben war. Zur Höhe des Säumniszuschlages ist anzuführen, dass Paragraph 114, Absatz 3, ASVG eine Staffelung nach dem Ausmaß der Verspätung vorsieht. Da sämtliche Meldungen erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt sind, fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 54,- (für das Jahr 2020
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,) pro Dienstnehmer an. Die sich damit ergebende Summe von EUR 1.890,- wird jedoch
Absatz 6 a, mit dem Fünffachen der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Im Jahr 2020 betrug diese EUR 179,-, sodass wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt, maximal ein Betrag von EUR 895,- als Säumniszuschlag vorzuschreiben war. § 114 Abs. 7 ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichtet werden kann, und räumt damit dem Versicherungsträger einen gewissen Ermessensspielraum ein. Zu den vier in Abs. 7 angeführten Kriterien (Art des Meldeverstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, Verspätungszeitraum und Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen) wird in den Materialien Folgendes ausgeführt: Zu den vier in Absatz 7, angeführten Kriterien (Art des Meldeverstoßes, wirtschaftliche Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, Verspätungszeitraum und Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen) wird in den Materialien Folgendes ausgeführt: „Der Versicherungsträger soll ermächtigt werden, in bestimmten Fällen auf den Säumniszuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht wird etwa dann erfolgen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt (zum Beispiel Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreise-Aufzeichnungen).“ (Erläut RV 618 BlgNR
- GP, 6)„Der Versicherungsträger soll ermächtigt werden, in bestimmten Fällen auf den Säumniszuschlag ganz oder teilweise zu verzichten. Ein solcher Verzicht wird etwa dann erfolgen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt (zum Beispiel Fernbleiben vom Arbeitsplatz, mangelnde Überstunden- oder Dienstreise-Aufzeichnungen).“ (Erläut Regierungsvorlage 618 BlgNR
- GP, 6) „§ 114 Abs. 7 ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor.„§ 114 Absatz 7, ASVG sieht kein Ermessen für Säumniszuschläge auf Grund verspäteter Anmeldungen bzw. der noch fehlenden Daten zur Anmeldung vor. Ohne Ermessensübung ist jede diesbezüglich verspätet erstatte Meldung ausnahmslos mit 50 € zu sanktionieren. Damit kann weder ein „Erstverstoß“ noch das Vorliegen von speziellen besonderen Rechtfertigungs- oder Milderungsgründen zu einem Verzicht oder einer Herabsetzung dieser Sanktion durch den Krankenversicherungsträger führen. Die Verzichtsmöglichkeiten nach § 114 Abs. 7 ASVG sollen daher um die Fälle des § 114 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG erweitert werden, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist.Die Verzichtsmöglichkeiten nach Paragraph 114, Absatz 7, ASVG sollen daher um die Fälle des Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG erweitert werden, sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist. Für die Ermessensausübung selbst ist das einzige im Gesetz normierte Kriterium die „Art des Meldeverstoßes“ und somit das Verschulden des Dienstgebers an der verspäteten Übermittlung. Neben der Art des Meldeverstoßes sollen als weitere Kriterien die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten treten. Damit kommen alle bisher bei den Beitragszuschlägen zu beachtenden Kriterien zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.“ (Erläut RV 59 BlgNR
- GP, 19)Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlages führen wird, da neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.“ (Erläut Regierungsvorlage 59 BlgNR
- GP, 19) Der Beschwerdeführerin somit zu Gute zu halten, dass sie bisher ihren Meldeverpflichtungen rechtzeitig nachgekommen ist und es sich beim vorliegenden Sachverhalt um ihren ersten Meldeverstoß handelt. Allerdings ist das Ausmaß der Verspätung im vorliegenden Fall erheblich, da die Meldungen der Beitragsgrundlagennachweise für September erst im November erfolgten und zwar zu einem großen Teil sogar erst am 25.11.
- Zudem betraf die Verspätung der Meldung eine nicht unerhelbliche Zahl an DienstnehmerInnen. Beim Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ ist nach den oben angeführten Erläuterungen zur Fassung laut BGBl. I Nr. 79/2015 primär zu berücksichtigen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt. Es ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch keine Hinweise darauf, dass die verspätete Übertragung der Sphäre der DienstnehmerInnen zuzuordnen wäre. Die Erläuterungen zur Neufassung des Abs. 7 mit BGBl. I Nr. 30/2018 legen weiters nahe, dass im Rahmen dieses Tatbestandes auch ganz allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen ist (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Allerdings ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für ein besonders geringes Verschulden der Beschwerdeführerin. Es zeigt sich daraus nämlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Kontrollmechanismen vorgesehen hatte, die allfällige Fehler einer neu eingeschulten Mitarbeiterin rechtzeitig aufdecken hätten können. Darin ist ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu erblicken. Dass sie nunmehr durch weitere Prüfungsschritte sichergestellt hat, dass es nicht zu weiteren Meldeverstößen kommen kann, zeigt zwar, dass sie grundsätzlich bemüht ist, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen, allerdings ändert dies nichts an dem sie betreffend den vorliegend zu beurteilenden Meldeverstoß treffenden Verschulden. Beim Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ ist nach den oben angeführten Erläuterungen zur Fassung laut Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, primär zu berücksichtigen, wenn der Grund für eine verspätete Meldung allein in der Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin liegt. Es ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch keine Hinweise darauf, dass die verspätete Übertragung der Sphäre der DienstnehmerInnen zuzuordnen wäre. Die Erläuterungen zur Neufassung des Absatz 7, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, legen weiters nahe, dass im Rahmen dieses Tatbestandes auch ganz allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen ist (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Allerdings ergaben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte für ein besonders geringes Verschulden der Beschwerdeführerin. Es zeigt sich daraus nämlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Kontrollmechanismen vorgesehen hatte, die allfällige Fehler einer neu eingeschulten Mitarbeiterin rechtzeitig aufdecken hätten können. Darin ist ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu erblicken. Dass sie nunmehr durch weitere Prüfungsschritte sichergestellt hat, dass es nicht zu weiteren Meldeverstößen kommen kann, zeigt zwar, dass sie grundsätzlich bemüht ist, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen, allerdings ändert dies nichts an dem sie betreffend den vorliegend zu beurteilenden Meldeverstoß treffenden Verschulden. Da sich zudem aus dem Beschwerdevorbringen und dem übrigen Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergaben, erscheint ein (teilweiser) Verzicht in einer Gesamtbetrachtung der Kriterien des Abs. 7 nicht geboten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführerin ohnehin nicht die sich für sämtliche verspätet erfolgten Beitragsgrundlagenmeldungen ergebende Gesamtsumme der Säumniszuschläge vorgeschrieben wurde, sondern nur der in Abs. 6a vorgesehene Höchstbetrag von EUR 895,-. Da sich zudem aus dem Beschwerdevorbringen und dem übrigen Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergaben, erscheint ein (teilweiser) Verzicht in einer Gesamtbetrachtung der Kriterien des Absatz 7, nicht geboten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführerin ohnehin nicht die sich für sämtliche verspätet erfolgten Beitragsgrundlagenmeldungen ergebende Gesamtsumme der Säumniszuschläge vorgeschrieben wurde, sondern nur der in Absatz 6 a, vorgesehene Höchstbetrag von EUR 895,-. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Es waren zudem lediglich Rechtsfragen zu klären, die keine mündliche Verhandlung erforderten.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Es waren zudem lediglich Rechtsfragen zu klären, die keine mündliche Verhandlung erforderten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2241496.1.00