RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW178 2247705-1 Spruch, W178 2247704-1/10EW178 2247705-1/3EW178 2247704-1/10E, W178 2247705-1/3E, IM NAMEN DER REP
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bf1 hat am 27.03.2021 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) zu Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 12a AuslBG iVm §41 NAG für Frau XXXX (Bf2), StA Ukraine, als Fachkraft im Mangelberuf beantragt. Der Bf1 hat am 27.03.2021 bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) zu Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit §41 NAG für Frau römisch 40 (Bf2), StA Ukraine, als Fachkraft im Mangelberuf beantragt. Die NAG-Behörde hat die belangte Behörde zur Beurteilung aufgefordert, ob die Voraussetzungen vorliegen. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 26.08.2021 ausgesprochen, dass die Voraussetzung betreffend Frau für die Zuerkennung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12a AuslBG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf darstelle. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 26.08.2021 ausgesprochen, dass die Voraussetzung betreffend Frau für die Zuerkennung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach Paragraph 12 a, AuslBG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die beantragte Tätigkeit keinen Mangelberuf darstelle.
- Dagegen wurden Beschwerden erhoben, mit der Begründung, dass die Tätigkeit die Genannte aufgrund der Ausbildung als Feldscherin jedenfalls unter die in der Fachkräfteverordung angeführten Berufe der diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegerInnen und der PflegeassistentInnen falle. Ihre Qualifikation übertreffe die der genannten Berufe. Die Bf2 sei aufgrund ihrer Ausbildung zur selbstständigen Behandlung und Diagnoseerstellung befähigt. Die Bf2 verfüge über Fähigkeiten, die in Österreich derzeit kaum anzutreffen sind.
- Der rechtsfreundliche Vertreter hat mit Schreiben vom 13.01.2022 mitgeteilt, dass auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Frau XXXX XXXX , geboren am XXXX 1979, StA Ukraine, sollte laut Arbeitgebererklärung vom 23.07.2021 in der Zahnarztpraxis des Erstbeschwerdeführer als zahnärztliche Assistentin mit einer Wochenstundenzahl von 20 und einem Gehalt von € 900,-beschäftigt werden. Sie hat in der Ukraine eine Ausbildung zur „Feldscherin“ absolviert, die ihr dort die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere im Diagnosebereich, ermöglicht.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:,
- Feststellungen:, Frau römisch 40 römisch 40 , geboren am römisch 40 1979, StA Ukraine, sollte laut Arbeitgebererklärung vom 23.07.2021 in der Zahnarztpraxis des Erstbeschwerdeführer als zahnärztliche Assistentin mit einer Wochenstundenzahl von 20 und einem Gehalt von € 900,-beschäftigt werden. Sie hat in der Ukraine eine Ausbildung zur „Feldscherin“ absolviert, die ihr dort die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere im Diagnosebereich, ermöglicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen: Nach § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieNach Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1.eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. Gemäß § 13 Abs1 AuslBG legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Gemäß Paragraph 13, Abs1 AuslBG legt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. Die für das Jahre 2021 geltende Fachkräfteverordnung gemäß § 13 AuslBG wurde mit BGBl.II Nr. 595/2020 erlassen.Die für das Jahre 2021 geltende Fachkräfteverordnung gemäß Paragraph 13, AuslBG wurde mit BGBl.II Nr. 595 aus 2020, erlassen. 3.2 Im konkreten Fall: In der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fachkräfteverordnung, BGBl. II Nr. 595/2020 ist der Beruf der „Zahnärztlichen Assistentin“ nicht als Mangelberuf angeführt. Die Festlegung der Mangelberufe in der jeweiligen Fachkräfteverordnung ist eine taxative Aufzählung, andere Berufe, an denen unter Umständen auch Mangel herrscht, entsprechen nicht dem Kriterium des § 12a AuslBG als „Mangelberuf“. Eine andere Interpretation lässt der Gesetzestext nicht zu.In der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 595 aus 2020, ist der Beruf der „Zahnärztlichen Assistentin“ nicht als Mangelberuf angeführt. Die Festlegung der Mangelberufe in der jeweiligen Fachkräfteverordnung ist eine taxative Aufzählung, andere Berufe, an denen unter Umständen auch Mangel herrscht, entsprechen nicht dem Kriterium des Paragraph 12 a, AuslBG als „Mangelberuf“. Eine andere Interpretation lässt der Gesetzestext nicht zu. Da somit eine wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung einer Rot-Weiß-Rot-Karte fehlt, ist der Bescheid der belangten Behörde zu Recht ergangen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W178.2247705.1.00