RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW189 2251052-1 Spruch, W189 2251052-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein moldawischer Staatsangehöriger, wurde nach Auslieferung aus Frankreich am XXXX aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Österreich in Untersuchungshaft genommen.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein moldawischer Staatsangehöriger, wurde nach Auslieferung aus Frankreich am römisch 40 aufgrund eines europäischen Haftbefehls in Österreich in Untersuchungshaft genommen.
- Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
- Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat Anfang XXXX zusammen mit unbekannten Mittätern Verantwortliche eines vorarlbergischen Skiliftbetreibers durch Übermittlung einer gefälschten E-Mail eines Geschäftspartners unter Angabe einer vorgeblich veränderten Kontoverbindung zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von EUR 660.000,- verleitet.Der BF hat Anfang römisch 40 zusammen mit unbekannten Mittätern Verantwortliche eines vorarlbergischen Skiliftbetreibers durch Übermittlung einer gefälschten E-Mail eines Geschäftspartners unter Angabe einer vorgeblich veränderten Kontoverbindung zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von EUR 660.000,- verleitet. Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung des gesamten Geldbetrages. Erschwerend waren hingegen die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern sowie die doppelte Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB.Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung des gesamten Geldbetrages. Erschwerend waren hingegen die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern sowie die doppelte Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB.
- Mit Schreiben vom XXXX verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ersuchte ihn um Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner Person, seinen Bindungen zum Bundesgebiet, anderen Mitgliedstaaten der EU/des EWR sowie seinem Herkunftsstaat, übermittelte ihm aktuelle Länderberichte zu letzterem und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) den BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, ersuchte ihn um Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner Person, seinen Bindungen zum Bundesgebiet, anderen Mitgliedstaaten der EU/des EWR sowie seinem Herkunftsstaat, übermittelte ihm aktuelle Länderberichte zu letzterem und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom XXXX erklärte der damalige Rechtsvertreter des BF, dass dieser keinerlei Bezug zu Österreich habe.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erklärte der damalige Rechtsvertreter des BF, dass dieser keinerlei Bezug zu Österreich habe.
- Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach dieser verheiratet sei, rumänisch und russisch spreche, er nun erstmals in Österreich sei, er zuvor mit seiner Familie in Frankreich gelebt habe, keine Angehörigen in Österreich habe und hier keiner Arbeit nachgehe, zumal er sich seit seiner Einreise in Haft befinde. Entsprechend habe er auch keine Freunde oder sonstige sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei gesund und arbeitsfähig, vom Beruf Bauarbeiter. Er sei in Moldawien aufgewachsen und zur Schule gegangen, habe aber keine familiären Bindungen mehr dorthin. Er wolle nicht nach Moldawien zurückkehren, da seine Familie in Frankreich lebe.
- Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach dieser verheiratet sei, rumänisch und russisch spreche, er nun erstmals in Österreich sei, er zuvor mit seiner Familie in Frankreich gelebt habe, keine Angehörigen in Österreich habe und hier keiner Arbeit nachgehe, zumal er sich seit seiner Einreise in Haft befinde. Entsprechend habe er auch keine Freunde oder sonstige sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Er sei gesund und arbeitsfähig, vom Beruf Bauarbeiter. Er sei in Moldawien aufgewachsen und zur Schule gegangen, habe aber keine familiären Bindungen mehr dorthin. Er wolle nicht nach Moldawien zurückkehren, da seine Familie in Frankreich lebe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Abschiebung nach (gemeint:) Moldawien zulässig erklärt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt V.) und schließlich keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Abschiebung nach (gemeint:) Moldawien zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und am XXXX nach Moldawien abgeschoben.
- Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und am römisch 40 nach Moldawien abgeschoben.
- Gegen den obgenannten Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich durch eine Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, und dass diese nicht der familiären Anbindung des BF in Frankreich genügend Rechnung getragen habe. Der BF verfüge zwar über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich, doch habe sich das Bundesamt nicht damit beschäftigt, ob der BF zukünftig aufgrund seiner Familie einen Aufenthaltstitel in Frankreich bekommen könnte, zumal davon ausgegangen werden müsste, dass er schon zuvor einen solchen gehabt haben könnte. Weiters ergebe sich zwar aus dem Bescheid, dass der BF nach Moldawien abgeschoben werden solle, jedoch werde dieser Staat im diesbezüglichen Spruchpunkt III. nicht genannt. Auch hätte die belangte Behörde die Geltung des Einreiseverbotes auf Österreich beschränken müssen. Schlussendlich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen den obgenannten Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich durch eine Einvernahme einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen, und dass diese nicht der familiären Anbindung des BF in Frankreich genügend Rechnung getragen habe. Der BF verfüge zwar über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich, doch habe sich das Bundesamt nicht damit beschäftigt, ob der BF zukünftig aufgrund seiner Familie einen Aufenthaltstitel in Frankreich bekommen könnte, zumal davon ausgegangen werden müsste, dass er schon zuvor einen solchen gehabt haben könnte. Weiters ergebe sich zwar aus dem Bescheid, dass der BF nach Moldawien abgeschoben werden solle, jedoch werde dieser Staat im diesbezüglichen Spruchpunkt römisch drei. nicht genannt. Auch hätte die belangte Behörde die Geltung des Einreiseverbotes auf Österreich beschränken müssen. Schlussendlich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am XXXX langte der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
- Am römisch 40 langte der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Moldawien und somit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Moldawien und somit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist in Moldawien geboren und aufgewachsen. Er ist verheiratet und ist Vater von drei Kindern. Zuletzt hielt er sich gemeinsam mit seiner Familie in Frankreich auf und war als Bauarbeiter tätig. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten. Er hat keinen Bezug zu Österreich. Er wurde am XXXX aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Frankreich nach Österreich ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen.Er wurde am römisch 40 aufgrund eines europäischen Haftbefehls von Frankreich nach Österreich ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur AZ. XXXX wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur AZ. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF hat Anfang XXXX zusammen mit unbekannten Mittätern Verantwortliche eines vorarlbergischen Skiliftbetreibers durch Übermittlung einer gefälschten E-Mail eines Geschäftspartners unter Angabe einer vorgeblich veränderten Kontoverbindung zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von EUR 660.000,- verleitet.Der BF hat Anfang römisch 40 zusammen mit unbekannten Mittätern Verantwortliche eines vorarlbergischen Skiliftbetreibers durch Übermittlung einer gefälschten E-Mail eines Geschäftspartners unter Angabe einer vorgeblich veränderten Kontoverbindung zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von EUR 660.000,- verleitet. Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung des gesamten Geldbetrages. Erschwerend waren hingegen die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern sowie die doppelte Qualifikation nach § 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB.Bei den Strafbemessungsgründen mildernd gewertet wurden das Geständnis sowie die Sicherstellung des gesamten Geldbetrages. Erschwerend waren hingegen die Tatbegehung in Gesellschaft von Mittätern sowie die doppelte Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und am XXXX nach Moldawien abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen, in Schubhaft genommen und am römisch 40 nach Moldawien abgeschoben.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere der Kopie des Reisepasses des BF, dem strafgerichtlichen Urteil, der Stellungnahme des BF, dem beiliegenden Schubhaftbescheid und dem Abschiebebericht.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstücks des FPG fällt und dem kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu erlassen. Das BFA ging zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus, da er nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG erfüllte. Unter den damaligen Umständen hatte das BFA daher – unter Vorbehalt des § 9 BFA-VG – nach Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen.Das BFA ging zum Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus, da er nicht die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG erfüllte. Unter den damaligen Umständen hatte das BFA daher – unter Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG – nach Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen. Da sich der BF zum nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ist nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, wonach eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Ausreise für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich unerheblich sein muss und das Bundesverwaltungsgericht diesfalls den Fall seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu beurteilen hat, wobei der insoweit überschießende Wortlaut des § 21 Abs. 5 BFA-VG so einschränkend zu verstehen ist, dass er vorgenannte Fälle nicht erfasst).Da sich der BF zum nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ist nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen vergleiche nochmals VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, wonach eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Ausreise für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich unerheblich sein muss und das Bundesverwaltungsgericht diesfalls den Fall seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beurteilen hat, wobei der insoweit überschießende Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG so einschränkend zu verstehen ist, dass er vorgenannte Fälle nicht erfasst). Da aber der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 (bzw. in weiterer Folge auch § 10 Abs. 2 AsylG 2005) hat, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, war dieser nunmehr zu beheben. Da der BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, hat eine amtswegige Überprüfung der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 zu unterbleiben und ist unmittelbar die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter den Voraussetzungen des § 9 BFA-VG zu prüfen.Da aber der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 (bzw. in weiterer Folge auch Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005) hat, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, war dieser nunmehr zu beheben. Da der BF zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, hat eine amtswegige Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 zu unterbleiben und ist unmittelbar die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der BF verfügt weder über private noch familiäre Bindungen zum Bundesgebiet und behauptete dies auch nie. Vielmehr beschränkte sich sein Aufenthalt ausschließlich auf die Führung eines Strafverfahrens gegen ihn und die Verbüßung der daraus resultierenden Strafhaft. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der daran anschließenden Beendigung des Aufenthaltes des BF gewesen. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung iSd. Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, weshalb die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG keine Anwendung findet.Der BF ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, weshalb die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG keine Anwendung findet. Es waren daher, wie oben erwähnt, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung (nunmehr) aufgrund des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird.Es waren daher, wie oben erwähnt, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rückkehrentscheidung (nunmehr) aufgrund des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da der BF keinerlei Gründe vorbrachte und auch nicht objektiv zu erblicken sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da der BF keinerlei Gründe vorbrachte und auch nicht objektiv zu erblicken sind, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für Moldawien nicht vor, weshalb die Abschiebung des BF nach Moldawien zulässig ist. Der BF moniert zwar im Beschwerdeschriftsatz, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Zielstaat der Abschiebung nicht angeführt wird, jedoch wird in der rechtlichen Beurteilung zu jenem Spruchpunkt seitens der belangten Behörde ausdrücklich Moldawien als eben solcher Staat definiert („Es ist somit auszusprechen, dass (…) Ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist.“, S. 59 des angefochtenen Bescheides). Dies gibt auch der BF selbst zu. Dementsprechend liegt lediglich im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ein Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die jederzeit amtswegig berichtigt werden kann. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Zumal also die belangte Behörde den BF im Verfahrensverlauf damit konfrontierte, dass sie beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Auslassung des Zielstaates der Abschiebung im Spruch offenkundig auf einem Versehen beruht, dieser Zielstaat sich aus der Begründung des Bescheides ergibt und der BF im Beschwerdeschriftsatz selbst erklärte, den Sinn des Spruchpunktes durchaus zu verstehen, dieser auch nicht in sich widersprüchlich ist, kann dieser auch ohne weiteres berichtigt werden.Der BF moniert zwar im Beschwerdeschriftsatz, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Zielstaat der Abschiebung nicht angeführt wird, jedoch wird in der rechtlichen Beurteilung zu jenem Spruchpunkt seitens der belangten Behörde ausdrücklich Moldawien als eben solcher Staat definiert („Es ist somit auszusprechen, dass (…) Ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist.“, S. 59 des angefochtenen Bescheides). Dies gibt auch der BF selbst zu. Dementsprechend liegt lediglich im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ein Schreibfehler bzw. eine diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die jederzeit amtswegig berichtigt werden kann. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Zumal also die belangte Behörde den BF im Verfahrensverlauf damit konfrontierte, dass sie beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Auslassung des Zielstaates der Abschiebung im Spruch offenkundig auf einem Versehen beruht, dieser Zielstaat sich aus der Begründung des Bescheides ergibt und der BF im Beschwerdeschriftsatz selbst erklärte, den Sinn des Spruchpunktes durchaus zu verstehen, dieser auch nicht in sich widersprüchlich ist, kann dieser auch ohne weiteres berichtigt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien zulässig ist.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Abschiebung des BF nach Moldawien zulässig ist. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB. Strafgerichtlich mildernd gewertet werden konnte zwar das zuletzt vom BF abgegebene Geständnis, wobei wohl aus der Aktenlage eine erdrückende Beweislast offenkundig wird. Ebenso mildernd gewertet wurde die Sicherstellung des Geldbetrages, doch geht auch dies nach dem Akteninhalt nur auf das schnelle polizeiliche Einschreiten zurück und kann somit hier gegenständlich dem BF in der Erstellung eines Persönlichkeitsbildes kaum positiv angerechnet werden. Auf der anderen Seite steht die Schwere der Straftat mit einem erheblichen Schadensbetrag von EUR 660.000,- und einem sich daraus ergebenden, hohen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren. Da der BF erst vor kurzem aus der Strafhaft entlassen wurde, kann er auch kein (maßgebliches) Wohlverhalten für sich in Anspruch nehmen.Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB. Strafgerichtlich mildernd gewertet werden konnte zwar das zuletzt vom BF abgegebene Geständnis, wobei wohl aus der Aktenlage eine erdrückende Beweislast offenkundig wird. Ebenso mildernd gewertet wurde die Sicherstellung des Geldbetrages, doch geht auch dies nach dem Akteninhalt nur auf das schnelle polizeiliche Einschreiten zurück und kann somit hier gegenständlich dem BF in der Erstellung eines Persönlichkeitsbildes kaum positiv angerechnet werden. Auf der anderen Seite steht die Schwere der Straftat mit einem erheblichen Schadensbetrag von EUR 660.000,- und einem sich daraus ergebenden, hohen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren. Da der BF erst vor kurzem aus der Strafhaft entlassen wurde, kann er auch kein (maßgebliches) Wohlverhalten für sich in Anspruch nehmen. Wie schon unter Punkt II.3.
- ausgeführt, verfügt der BF über keine privaten oder familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zwar gab er an, dass seine Frau und Kinder in Frankreich leben würden und auch er zuletzt dort gewohnt habe. Jedoch verfügt der BF zum einen über keinen französischen Aufenthaltstitel somit auch über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Zum anderen besteht die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, wie etwa in Moldawien, sodass die familiären Bande für die Dauer des Einreiseverbotes gehalten werden können. Nicht zuletzt kann der BF schon deshalb keine maßgeblichen schutzwürdigen Interessen darlegen, da er eine Trennung von seiner Familie durch die Begehung einer Straftat selbst bewusst in Kauf nahm und sich mit den potentiellen Konsequenzen abfand. Soweit er im Beschwerdeschriftsatz eher spekulativ moniert, dass nicht beachtet worden sei, dass ihm zukünftig aufgrund seines Familienanschlusses ein Aufenthaltstitel in Frankreich gewährt werden könnte, so ist dieses Vorbringen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unbeachtlich, zumal die Erlassung eines Einreiseverbotes den BF nicht daran hindert, einen solchen Aufenthaltstitel zu beantragen und die französischen Behörden gegebenenfalls einen solchen auch trotz des erlassenen Einreiseverbotes ausstellen können.Wie schon unter Punkt römisch zwei.3.
- ausgeführt, verfügt der BF über keine privaten oder familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zwar gab er an, dass seine Frau und Kinder in Frankreich leben würden und auch er zuletzt dort gewohnt habe. Jedoch verfügt der BF zum einen über keinen französischen Aufenthaltstitel somit auch über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Zum anderen besteht die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, wie etwa in Moldawien, sodass die familiären Bande für die Dauer des Einreiseverbotes gehalten werden können. Nicht zuletzt kann der BF schon deshalb keine maßgeblichen schutzwürdigen Interessen darlegen, da er eine Trennung von seiner Familie durch die Begehung einer Straftat selbst bewusst in Kauf nahm und sich mit den potentiellen Konsequenzen abfand. Soweit er im Beschwerdeschriftsatz eher spekulativ moniert, dass nicht beachtet worden sei, dass ihm zukünftig aufgrund seines Familienanschlusses ein Aufenthaltstitel in Frankreich gewährt werden könnte, so ist dieses Vorbringen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unbeachtlich, zumal die Erlassung eines Einreiseverbotes den BF nicht daran hindert, einen solchen Aufenthaltstitel zu beantragen und die französischen Behörden gegebenenfalls einen solchen auch trotz des erlassenen Einreiseverbotes ausstellen können. Es besteht folglich kein Zweifel daran, dass angesichts der Schwere der Straftat, der Höhe der Freiheitsstrafe und der Aktualität der Verurteilung der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die auch in Rücksichtnahme auf private und familiäre Interessen des BF im Schengenraum die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG war somit weder dem Grunde noch der fünfjährigen Dauer nach zu beanstanden, welche dem Gefahrenpotential des BF einerseits und seinen persönlichen Interessen im Schengenraum andererseits gerecht wird.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG war somit weder dem Grunde noch der fünfjährigen Dauer nach zu beanstanden, welche dem Gefahrenpotential des BF einerseits und seinen persönlichen Interessen im Schengenraum andererseits gerecht wird. Soweit im Beschwerdeschriftsatz noch ausgeführt wird, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot nur für Österreich erlassen hätte dürfen, so fußt dies offenkundig auf einem Missverständnis der dort im weiteren zitierten Judikatur, geht es dort doch lediglich darum, dass es der österreichischen Behörde nicht obliegt, den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes in ihren Bescheidspruch aufzunehmen, sondern sich dieser direkt aus dem Schengener Grenzkodex ergibt. Das heißt aber umgekehrt auch, dass die Behörde den Geltungsbereich des Einreiseverbotes in ihrem Spruch nicht auf Österreich beschränken darf oder kann. Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Folglich war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,). Der BF bringt in seiner Beschwerde keinen Grund dafür vor, weshalb seine sofortige Ausreise nicht erforderlich wäre, sondern bezieht sich lediglich auf Rechtsprechung zu den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsbehelfes im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegenständlich stellte der BF aber keinen solchen Antrag. Angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände, wonach der BF keinerlei Bezug zum Bundesgebiet hat, sondern lediglich zur Führung eines Strafverfahrens und anschließender Verbüßung der Strafhaft in Österreich verweilte und von ihm angesichts seiner Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, war dem BFA nicht in der Beurteilung zu widersprechen, dass die sofortige Ausreise des BF (nämlich nach Verbüßung seiner Strafhaft) im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom BF konkret nicht behauptet.Angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände, wonach der BF keinerlei Bezug zum Bundesgebiet hat, sondern lediglich zur Führung eines Strafverfahrens und anschließender Verbüßung der Strafhaft in Österreich verweilte und von ihm angesichts seiner Verurteilung eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, war dem BFA nicht in der Beurteilung zu widersprechen, dass die sofortige Ausreise des BF (nämlich nach Verbüßung seiner Strafhaft) im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom BF konkret nicht behauptet. Im Übrigen wurde der BF bereits abgeschoben und können bereits in Vollzug gesetzte Maßnahmen nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rückgängig gemacht werden (z.B. VwSlg 11.555 A/1984; VfSlg 12.297/1990 mwN).Im Übrigen wurde der BF bereits abgeschoben und können bereits in Vollzug gesetzte Maßnahmen nicht durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rückgängig gemacht werden (z.B. VwSlg 11.555 A/1984; VfSlg 12.297 aus 1990, mwN). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, war daher zwingend von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. war daher abzuweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, die Ermittlungsergebnisse sind weiterhin aktuell und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung anschließen, zumal diese letztlich auch vom BF nicht bestritten wurden. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war zudem aufgrund der Eindeutigkeit des Falles nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, die Ermittlungsergebnisse sind weiterhin aktuell und das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Gründen der Beweiswürdigung anschließen, zumal diese letztlich auch vom BF nicht bestritten wurden. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks war zudem aufgrund der Eindeutigkeit des Falles nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt I. B) wegen Unzulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch eins. B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2251052.1.00