Obsah (10)
Art. 133§ 38§ 58§ 15§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW229 2248709-1 Spruch, W229 2248709-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin
§ 38i
Vm § 17 Abs. 1 und
§ 58i
Vm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 16.08.2021 gebührt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 16.08.2021 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 16.08.2021 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie nach Beendigung ihres Deutschkurses keine Information erhalten habe und bei telefonischen Gesprächen mangelhafte Informationen an sie weitergegeben worden seien. Sie sei nach 25 Dienstjahren erstmals durch die Covid-19-Pandemie arbeitslos und bitte um Verständnis.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Höchstausmaß des Leistungsbezuges der Beschwerdeführerin aufgrund der Teilnahme eines AMS-Kurs verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine entsprechende Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten. Am 16.08.2021 sei sie im Rahmen eines telefonischen Termins von ihrer AMS-Beraterin auf die notwendige Antragstellung hingewiesen worden. Das Antragsformular sei ihr am 16.08.2021 postalisch übermittelt und von der Beschwerdeführerin rechtszeitig wieder beim AMS abgegeben worden. Die formalisierte Antragstellung schließe eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.
- Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie neuerlich vorbrachte, nach dem letzten Kurstag nicht darüber informiert worden zu sein, einen Antrag stellen zu müssen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.11.2021 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog bereits von 25.09.2002 bis 29.06.2003 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war sie von 01.09.2008 bis 15.03.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin bezog von 22.03.2020 bis 02.07.2021 Arbeitslosengeld. Von 10.03.2021 bis 21.06.2021 besuchte die Beschwerdeführerin einen AMS-Kurs und erhielt Schulungsarbeitslosengeld. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 07.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin über das voraussichtliche Leistungsende des Arbeitslosengeldes mit 20.03.2021 informiert. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 17.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin über die Gesamtsumme ihres Anspruches im Zeitraum von 10.03.2021 bis 21.06.2021 informiert. Mit Mittelung über den Leistungsanspruch vom 21.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin über ihr voraussichtliches Leistungsende des Arbeitslosengeldes mit 02.07.2021 informiert. Auf der Seite 2 der Mitteilungen befand sich jeweils unter anderem folgender Hinweis zum Leistungsende (Fettdruck im Original): „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Die Mitteilungen des AMS wurden jeweils per Post ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin versendet. Ab 03.07.2021 war der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin eingestellt. Am 16.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin per Post das Antragsformular auf Notstandshilfe übermittelt. Dieses wurde von ihr ausgefüllt und unterschrieben am 17.08.2021 retourniert und ihr somit ab 16.08.2021 Notstandshilfe im täglichen Ausmaß von € 34,32 gewährt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum früheren Leistungsbezug sowie der vollversicherten Beschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 25.11.
- Die Leistungsmitteilungen vom 07.04.2020, 17.03.2021 und 21.06.2021 liegen jeweils im Akt ein. Dass diese vom AMS per Post an die Beschwerdeführerin versendet wurden, ergibt sich aus der Übersicht des AMS über die erfolgten Sendungen an die Beschwerdeführerin. Dass der Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin mit 02.07.2021 endete, ergibt sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf vom 25.11.
- Aufgrund des Kursbesuchs für einen Zeitraum von 104 Tagen verschob sich das Leistungsende von ursprünglich 20.03.2021 auf 02.07.
- Der ausgefüllte Antrag auf Notstandshilfe vom 16.08.2021 liegt im Akt ein. Soweit auf dem Antragsformular als Ausgabedatum der 16.07.2021 vermerkt ist, ist festzuhalten, dass sich insbesondere aus dem Erledigungsvermerk des AMS vom 16.08.2021 („Kunde bittet um Zusendung Antragsformular per Post“) und dem Eintrag im Datensatz der Beschwerdeführerin zum ALV Antrag („Ausgabe 16.08.2021 NH“) ergibt, dass es sich dabei offenbar um einen Schreibfehler handelt und tatsächlich der 16.08.2021 gemeint war. Die Rückgabe am 17.08.2021 ergibt sich aus dem Eingangsstempel des AMS. Dass die Beschwerdeführerin ab 16.08.2021 Notstandshilfe bezog, ist unstrittig. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin, nach Kursende am 21.06.2021 darüber informiert worden zu sein, dass eine neuerliche Antragstellung erforderlich sei. Den Erhalt der Mitteilungen vom 07.04.2020 und 17.03.2021 bestreitet sie allerdings nicht und bringt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht vor, vor dem 16.08.2021 einen Notstandshilfeantrag gestellt zu haben. Ebenso wenig ergibt sich dies aus dem Verfahrensakt des AMS.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] § 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).3.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041).
§ 17Abs. 1 Al
VG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - erst ab dem Tag der Geltendmachung. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin am 02.07.
- Es wurden mehrere Mitteilungen über den Leistungsanspruch über das voraussichtliche Leistungsende an die Beschwerdeführerin versendet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mangelhafte bzw. keine Information des AMS erhalten, ist festzuhalten, dass die unterschiedlich datierten Leistungsenden aufgrund des Kursbesuchs und der daraus resultierenden Verlängerung des Anspruches entstanden sind. Aufgrund des bereits erwähnten Antragsprinzips ist für die Sicherstellung des durchgängigen Leistungsanspruchs eine rechtzeitige Antragstellung seitens der Arbeitslosen notwendig. Deshalb liegt es auch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst, das Ende ihres Leistungsanspruches zu kennen. Dies war der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 07.04.2020 sowie 17.03.2021 möglich und wäre es ihr bei Unklarheiten auch zumutbar gewesen, bei ihrer AMS-Betreuerin nachzufragen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Mitteilung des AMS über das Ende des Leistungsanspruches vom 21.06.2021 nicht erhalten hat, würde dies nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, da durch die zuvor ergangenen Informationen und der diesbezüglichen Belehrung der Beschwerdeführerin jedenfalls bekannt sein musste, dass ihr der Leistungsanspruch nicht über einen gewissen Zeitraum gewährt werden würde. Auch wäre es überdies unerheblich, wenn die rechtzeitige Antragstellung unverschuldet unterlassen worden wäre. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052, sowie vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).3.3.
- Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin am 02.07.
- Es wurden mehrere Mitteilungen über den Leistungsanspruch über das voraussichtliche Leistungsende an die Beschwerdeführerin versendet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mangelhafte bzw. keine Information des AMS erhalten, ist festzuhalten, dass die unterschiedlich datierten Leistungsenden aufgrund des Kursbesuchs und der daraus resultierenden Verlängerung des Anspruches entstanden sind. Aufgrund des bereits erwähnten Antragsprinzips ist für die Sicherstellung des durchgängigen Leistungsanspruchs eine rechtzeitige Antragstellung seitens der Arbeitslosen notwendig. Deshalb liegt es auch in der Verantwortung der Beschwerdeführerin selbst, das Ende ihres Leistungsanspruches zu kennen. Dies war der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 07.04.2020 sowie 17.03.2021 möglich und wäre es ihr bei Unklarheiten auch zumutbar gewesen, bei ihrer AMS-Betreuerin nachzufragen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Mitteilung des AMS über das Ende des Leistungsanspruches vom 21.06.2021 nicht erhalten hat, würde dies nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern, da durch die zuvor ergangenen Informationen und der diesbezüglichen Belehrung der Beschwerdeführerin jedenfalls bekannt sein musste, dass ihr der Leistungsanspruch nicht über einen gewissen Zeitraum gewährt werden würde. Auch wäre es überdies unerheblich, wenn die rechtzeitige Antragstellung unverschuldet unterlassen worden wäre. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 09.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0052, sowie vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe (erst) am 16.08.2021 einbrachte. Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, vor diesem Datum die Zusendung eines Antragsformulars angefordert oder einen Notstandshilfeantrag eingebracht zu haben. Im vorliegenden Fall erfolgte die Geltendmachung des Notstandhilfeanspruchs am 16.08.2021, weshalb der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt keine Leistung zuzuerkennen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall hat das AMS ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergibt und weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen gegeben, die es erforderlich machen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2248709.1.00