4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, wurde am 17.02.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Stattgabe eines Antrags vom 15.02.2016 ein Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 21.02.2022, erteilt.1. Dem Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Serbien, wurde am 17.02.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Stattgabe eines Antrags vom 15.02.2016 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, zuletzt mit einer Gültigkeit bis 21.02.2022, erteilt. 2. Am 21.12.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien Anklage erhoben und der Beschwerdeführer wegen § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter
GB und § 307 Abs. 1 StGB angeklagt. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , XXXX , freigesprochen.2. Am 21.12.2018 wurde durch die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Wien Anklage erhoben und der Beschwerdeführer wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter
Paragraph 12, zweiter Fall StGB und Paragraph 307, Absatz eins, StGB angeklagt. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , freigesprochen.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Vm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm 10 NAG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit 10 NAG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht durch das pflichtwidrige Verhalten eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe. Dadurch sei eine Schädigung der Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylgesetzes eingetreten. Die Begehung der Straftat des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Die Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, doch sei dieser Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und auch notwendig, da die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht durch das pflichtwidrige Verhalten eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhalten habe. Dadurch sei eine Schädigung der Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylgesetzes eingetreten. Die Begehung der Straftat des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Die Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, doch sei dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und auch notwendig, da die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.
G 2005 erteilt. Die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels auch nicht vor. Am 17.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer von der MA 35 eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis 17.02.2018. Den Verlängerungsanträgen wurde mehrmals stattgegeben, zuletzt mit Gültigkeit bis 21.02.2022.Am 17.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Stattgabe eines Antrags vom 15.02.2016 ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt. Die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels auch nicht vor. Am 17.02.2017 erhielt der Beschwerdeführer von der MA 35 eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis 17.02.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“ Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte Paragraph 60, AsylG 2005 lautet auszugsweise: § 60.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;,
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und, 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer im Februar 2016 ohne Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilt worden ist und die Voraussetzungen für die Erteilung des entsprechenden Titels nicht vorgelegen haben. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf, zum Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beigetragen zu haben, freigesprochen und es wurde festgehalten, dass in seinem Fall nicht habe festgestellt werden können, dass er dem befassten Beamten über Einschaltung eines Vermittlers Geld für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bezahlt hätte bzw. dass ihm die pflichtwidrige und gesetzeswidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bewusst gewesen wäre. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer vom wider ihn erhobenen Vorwurf, zum Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beigetragen zu haben, freigesprochen und es wurde festgehalten, dass in seinem Fall nicht habe festgestellt werden können, dass er dem befassten Beamten über Einschaltung eines Vermittlers Geld für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bezahlt hätte bzw. dass ihm die pflichtwidrige und gesetzeswidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bewusst gewesen wäre. In rechtlicher Hinsicht stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG 2005, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.In rechtlicher Hinsicht stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht. Dazu ist anzuführen, dass § 52 Abs. 4 Z 4 FPG 2005 iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorausgesetzt hätte (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.Dazu ist anzuführen, dass Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorausgesetzt hätte vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt. Zu prüfen bleibt § 52 Abs. 4 Z 1 FPG 2005, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes
G 2005 verweist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre:Zu prüfen bleibt Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG sowie Paragraph 60, AsylG 2005 verweist, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre: Für die Erfüllung der Tatbestände in § 11 Abs. 1 NAG gibt es keine Anhaltspunkte, ebenso wenig kommt einer der Tatbestände des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 6 NAG in Betracht.Für die Erfüllung der Tatbestände in Paragraph 11, Absatz eins, NAG gibt es keine Anhaltspunkte, ebenso wenig kommt einer der Tatbestände des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 NAG in Betracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Rückkehrentscheidung auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In Rahmen dieser Prognose ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0004).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In Rahmen dieser Prognose ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen vergleiche etwa VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0004). Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
GH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012).Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG gefährden würde vergleiche VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt (vgl. Bescheid, Seite 52f.). Ein konkretes Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht festgestellt. Nach der vom Beschwerdeführer geführten Lebensweise ist zudem nicht ersichtlich, worin eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehen sollte. Er lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner aufenthaltsberechtigten Kernfamilie. Er befand sich für die überwiegende Dauer seines bisherigen rund sechsjährigen Aufenthalts in Beschäftigungsverhältnissen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt vergleiche Bescheid, Seite 52f.). Ein konkretes Fehlverhalten des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht festgestellt. Nach der vom Beschwerdeführer geführten Lebensweise ist zudem nicht ersichtlich, worin eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den fortgesetzten Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehen sollte. Er lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner aufenthaltsberechtigten Kernfamilie. Er befand sich für die überwiegende Dauer seines bisherigen rund sechsjährigen Aufenthalts in Beschäftigungsverhältnissen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Im Ergebnis sind somit die Rückkehrentscheidung und die darauf beruhenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2238323.1.00
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