Obsah (17)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67Artikel 45Artikel 46Art. 3Art. 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2022 GeschäftszahlW240 2250920-1 Spruch, W240 2250920-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes II. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch zwei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste mit einem Flug von Belgrad kommen am 23.12.2021 am Flughafen Wien Schwechat an. Er stellte beim SPK Schwechat Referat III-FB1 -Grenzkontrolle im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz gab er an: „Ich flüchte vor dem Krieg in meiner Heimat. Daher will ich hier um internationalen Schutz ansuchen“. Betreffend den BF scheint eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ (erkennungsdienstliche Behandlung) am 25.06.2020 und der Kategorie „1“ (Asylantragstellung) vom 25.06.2020 jeweils zu Zypern auf. Im Abschlussbericht der zuständigen LPD vom 23.12.2021 wurde festgehalten, dass gegen den BF der Verdacht auf Urkundenfälschung und der Verdacht auf Gebrauch fremder Ausweise besteht. Es wurde beim BF eine gefälschte Heiratsurkunde, eine gefälschte zypriotische Aufenthaltskarte in Papierform, der Gebrauch eines fremden syrischen Reisepasses und der Gebrauch einer fremden zypriotischen Aufenthaltskarte in kartenform festgestellt. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.12.2021 gab der BF insbesondere zu Protokoll, dass in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten leben würden, er aber nach Österreich gelangen wolle, weil hier Frieden herrsche, die Flüchtlinge gut behandelt würden und Österreich ein schönes Land mit einem guten Ruf sei. Er sei rund ein Jahr in Zypern gewesen, danach rund zwei Tage in Serbien und nun nach Österreich gelangt. Er habe in den durchreisten Ländern keinen Asylantrag gestellt und gab an, dass das Leben schwer gewesen sei, weil er nicht behandelt worden sei, als er krank gewesen sei. Er habe sich mit einer ihm unbekannten Frau in Zypern eine Heiratsurkunde besorgt sowie einen gefälschten Reisepass samt Ausweis. Er habe zusammen mit dieser Frau Zypern verlassen, dann seien sie nach Serbien und weiter nach Wien geflogen. Seitens des BFA wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Zypern gestellt – unter Verweis auf die Eurodac-Treffer zu Zypern aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung sowie unter Angabe des Fotos des BF. Seitens des BFA wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Zypern gestellt – unter Verweis auf die Eurodac-Treffer zu Zypern aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung sowie unter Angabe des Fotos des BF. Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde von Seiten der zypriotischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt wird. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2021 gab der BF insbesondere Folgendes an: „(…) LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich hatte eine Operation am Kopf und muss Medikamente nehmen. Nachgefragt: Die Operation war vor zehn Jahren. Ich nehme nicht regelmäßig Medikamente. Nur wenn ich Kopfschmerzen habe. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. (…) LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 26.12.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Nein, ich habe alles erzählt. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in Jordanien geboren. VP: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 in Jordanien geboren. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: XXXX . Lebt mit den Kindern in Idlib/Syrien.VP: römisch 40 . Lebt mit den Kindern in Idlib/Syrien. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. VP: XXXX Leben bei der Mutter in Idlib/Syrien.VP: römisch 40 Leben bei der Mutter in Idlib/Syrien. (…) LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. LA: Welche Schul- und Ausbildung haben Sie? VP: 6 Jahre Grundschule und 3 Jahre Mittelschule. Auf Nachfrage, ich habe als Fliesenleger gearbeitet. LA: Seit wann leben sie auf Zypern? Wo und unter welchen Umständen? VP: Ich glaube seit 20.06.
- Ich habe in XXXX gewohnt. Ich habe dort keinen Aufenthaltstitel. Die ersten 25 Tage war ich im Camp. Ich wurde dann vom Camp rausgeschmissen. Ich durfte keine Wohnung mieten und auch nicht arbeiten. Dann habe ich in mehreren WGs gelebt.VP: Ich glaube seit 20.06.
- Ich habe in römisch 40 gewohnt. Ich habe dort keinen Aufenthaltstitel. Die ersten 25 Tage war ich im Camp. Ich wurde dann vom Camp rausgeschmissen. Ich durfte keine Wohnung mieten und auch nicht arbeiten. Dann habe ich in mehreren WGs gelebt. LA: Was haben Sie in Zypern gearbeitet – wovon gelebt? VP: Ich durfte nicht arbeiten. Ich habe dort unregelmäßig schwarz 10 Stunden für 15 Euro gearbeitet. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Nein. Anm.: Syrischer Reisepass ausgestellt vom Passamt Aleppo.Anmerkung, Syrischer Reisepass ausgestellt vom Passamt Aleppo. LA: Welchen Schutzstatus haben Sie auf Zypern? Seit wann? VP: Ich habe keinen Status. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise aus Zypern gefasst? VP: Seit ich angekommen bin. Ich wollte dort nicht bleiben. Ich war nur auf der Durchreise. Ich habe Zypern verlassen, weil ich dort nichts machen durfte. Ich habe auch keine Dokumente bekommen. Wie soll man unter solchen Umständen leben. Das erste Mal bin ich gemeinsam mit meinen Kindern nach Zypern gegangen. Sie haben uns zurückgeschickt. Wir waren dann irgendwann auf der türkischen Seite. Die Türken haben mich zwei Monate mit meinen Kindern festgehalten. Dann haben uns die Türken nach Syrien zurückgeschickt. Das zweite Mal bin ich allein ausgereist, weil ich kein Geld mehr hatte, um meine Familie mitzunehmen. LA: Welches Land war Ihr Zielland? VP: Österreich. LA: Wie sind Sie nach Zypern gekommen? VP: Mit dem Boot. LA: Sie haben in Zypern um Asyl angesucht. Wann? VP: Ich habe nicht um Asyl angesucht, sie haben nur die Fingerabdrücke genommen. Aber kein Asyl. LA: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen verfügen Sie über eine Aufenthaltsberechtigung – Schutzstatus für Zypern. Möchten Sie dazu etwas angeben? VP: Das ist eine ganz normale Karte, wie ein Personalausweis, falls wir kontrolliert werden. Damit man sich ausweisen. LA: Sie gaben an, dass Sie in Zypern im Asylverfahren stehen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte haben. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass das Bundesamt
der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Zypern führt. § 28 Mitteilung wurde ausgefolgt und von VP am 27.12.2021 unterschrieben.Paragraph 28, Mitteilung wurde ausgefolgt und von VP am 27.12.2021 unterschrieben. VP wird erklärt, dass er bereits ein Verfahren in Zypern hat und es nicht möglich ist, ein weiteres Verfahren in einem anderen Land zu haben. VP: Ich habe sehr viele Probleme in Zypern. Falls ich zurückkehre werde ich verhaftet, da ich aus Zypern illegal mit gefälschten Dokumenten ausgereist bin. Die Dokumente befinden sich im Akt. Ich werde ein bis zwei Jahre eingesperrt. Mit der Aufenthaltskarte kann ich leider nichts machen. Ich kann nicht arbeiten. Nachgefragt: Ich kenne viele Leute, die dort verhaftet worden sind und es wurde das gleiche gemacht. Sie wurden verhaftet. Ich habe auch keine Hilfsleistungen dort erhalten. Ich habe dort einen Syrer, der in Zypern arbeitet mit zwei Monatsunterstützungen bestochen, damit ich drei Monatsunterstützungen bekomme. LA: Haben Sie sich bezüglich der Bestechung an die zypriotischen Behörden gewendet? VP: Nein. LA: Warum haben Sie den Syrer, der dort arbeitet, nicht angezeigt? VP: Ich kann die Sprache nicht und ich habe auch kein Geld. Das kostet alles Geld. LA: Arbeitet der Syrer bei der zypriotischen Asylbehörde? VP: Nein, er kennt nur Personen, die dort arbeiten. LA: Wie heißt der Syrer? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie auch in Österreich illegal eingereist sind und gefälschte Dokumente als Beweismittel vorgelegt haben. Das ist auch in Österreich strafbar. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich habe eine Strafe am Flughafen dafür bezahlt. Mir wurde gesagt, dass das Verfahren eingestellt wird. LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen nach Zypern. Der VP wird das weitere Vorgehen erklärt – Konsultationsverfahren mit Zypern und in weiterer Folge ein § 4a Bescheid.Der VP wird das weitere Vorgehen erklärt – Konsultationsverfahren mit Zypern und in weiterer Folge ein Paragraph 4 a, Bescheid. Sie stehen bereits einem Verfahren, es ist nicht möglich, dass Sie in verschiedenen Ländern einen Asylantrag stellen. VP: OK. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Warum wurden Sie vom Flüchtlingslager ausgeschlossen? VP: Wir dürfen nur 25 Tage dortbleiben. Das Camp besteht nur aus Zelten und im Winter steht alles unter Wasser. LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet NICHT gestattet wie bereits ausgeführt, wird ein Konsultationsverfahren mit Zypern geführt. Sie erhalten danach einen Bescheid und haben eine Woche Rechtsmittelfrist, danach das Bundesverwaltungsgericht 2 Wochen Frist zur Entscheidung. Wir haben Ihre Fingerabdrücke, wir wissen, dass Sie in Zypern einen Asylantrag gestellt haben. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja. LA: Aus den Länderfeststellungen geht eindeutig hervor, dass Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt in jedem Fall gegeben sind und nach der Zuerkennung des Schutztitels theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zypern möglich ist. Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Das habe ich aber nicht gesehen. Das stimmt alles nicht. LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen? VP: Das alles was sie zuvor gesagt haben, habe ich nicht vorgefunden. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Habe ich gut verstanden. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es hat alles gepasst. (…)“ 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern und zur Covid-Pandemie wurden in Form des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Zypern vom Jänner 2022 im Rahmen des Parteiengehörs der ausgewiesenen Vertretung des BF zur Kenntnis gebracht und wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Im Laufe des Jahres 2020 wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von Mitte März bis Ende Mai die Prüfung von Asylanträgen ausgesetzt, was zu Verzögerungen im Verfahren führte (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021). 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021) und wodurch viele Asylsuchende, auch Vulnerable obdachlos und ohne Unterstützung blieben (USDOS 30.3.2021). Laut Dekret des Gesundheitsministers muss jeder Migrant, der auf dem Hoheitsgebiet der Republik ankommt und/oder illegal einreist für die Dauer von 14 Tagen ab seiner Ankunft in Quarantäne bleiben, abgesondert auch von den anderen Insassen der Unterbringungszentren (GoC 5.1.2022). Republik ankommt und/oder illegal einreist für die Dauer von 14 Tagen ab seiner Ankunft in Quarantäne bleiben, abgesondert auch von den anderen Insassen der Unterbringungszentren (GoC 5.1.2022). , Verständigungsprobleme verhindern, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde
(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Jedoch haben sowohl Asylwerber, die in den Zentren Kofinou und Pournara, als auch solche die privat wohnen, die Möglichkeit am nationalen Impfplan für Covid-19 teilzunehmen. Die Teilnahme für die privat untergebrachten Asylwerber wird nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - GoC – Government of Cyprus [Zypern] (5.1.2022): Dekret des Gesundheitsministers, https://www.pio.gov.cy/coronavirus/uploads/05012022_Decree_No%202%20EN.pdf, Zugriff 13.1.2022 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz ist der Asyldienst, eine Abteilung des Innenministeriums, zuständig für die Prüfung von Asylanträgen (AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). (Quelle: AIDA 4.2021) ris-attachment://image001.jpg , (Quelle: AIDA 4.2021) Die durchschnittliche Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens übersteigt die 6-Monats-Frist und beträgt meist bis zu 2 oder 3 Jahre. Bemühungen des Asyldienstes, mit Unterstützung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO), die Zahl der Sachbearbeiter zu erhöhen, wurden fortgesetzt. Meist liegen zwischen Antragstellung und Asylinterview 18 bis 24 Monate. Unterstützung für den zypriotischen Asyldienst durch EASO-Experten ab 2017 konnte die Bearbeitung der Anträge etwas beschleunigen (AIDA 4.2021). Ende 2020 lag der Backlog an Asylanträgen bei 18.700 Fällen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Dublin-Rückkehrer Bei Dublin-Rückkehrern, die noch keine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird das Verfahren fortgesetzt. Sie haben dementsprechend ein Recht auf materielle Versorgung. Haben sie keine eigene Unterbringungsmöglichkeit werden sie in das offene Unterbringungszentrum für Asylwerber Kofinou gebracht (AIDA 4.2021). Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits eine abschließende Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben, wird der Prozess der Außerlandesbringung begonnen. Sie haben kein Recht auf materielle Versorgung und können inhaftiert werden (AIDA 4.2021). 2016 bis 2020 war die Zahl der nach Zypern überstellten Dublin-Rückkehrer jeweils einstellig (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Das Flüchtlingsgesetz betrachtet als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Schwerkranke, mental Kranke und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder anderen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren (z.B. Opfer weiblicher Genitalverstümmelung). Das Flüchtlingsgesetz sieht einen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Es ist möglichst früh im Verfahren festzustellen, ob eine Person besondere Bedürfnisse bei der Versorgung hat, und wann immer diese festgestellt werden, sind sie zu berücksichtigen. Doch in Ermangelung spezifischer gesetzlicher Vorgaben oder interner Richtlinien, ist die Identifikation und Bewertung von Bedürfnissen fragmentarisch, die zu verwendenden Instrumente weder definiert noch standardisiert. In den letzten Jahren wurden u.a. mit Unterstützung von EASO, UNHCR und NGOs Schritte unternommen, um die Identifizierung Vulnerabler zu verbessern, die Ergebnisse sind jedoch weiterhin inkonsistent. Die Identifizierung Vulnerabler wird meist anhand des Augenscheins vorgenommen. Das Fehlen eines wirksamen Identifizierungsverfahrens verhindert oder verzögert den Zugang zur Unterstützung, welche begrenzt ist. Wenn jedoch Personen identifiziert und an Sachbearbeiter verwiesen werden, die entsprechend geschult sind, erhält der Asylwerber eine angemessene Prüfung seines Asylanspruchs (AIDA 4.2021). Im Jahr 2019 akzeptierte die Asylbehörde die Beistellung eines UNHCR-Beraters und richtete eine Qualitätssicherungseinheit ein, um die Qualität der Asylverfahren zu gewährleisten. Die Regierung nahm jedoch das Angebot des UNHCR nicht an, Berater für Vulnerabilitätseinschätzung zu den Sozialfürsorgediensten zu entsenden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 akzeptierte die Asylbehörde die Beistellung eines UNHCR-Beraters und richtete eine Qualitätssicherungseinheit ein, um die Qualität der Asylverfahren zu gewährleisten. Die Regierung nahm jedoch das Angebot des UNHCR nicht an, Berater für Vulnerabilitätseinschätzung zu den Sozialfürsorgediensten zu entsenden (USDOS 30.3.2021). , Es gibt Bemühungen im Erstaufnahmezentrum Pournara ein Vulnerabilitäts-Screening umzusetzen. Wegen der COVID-19-Pandemie wurden diese von März bis Oktober 2020 sistiert, danach aber wieder aufgenommen. Die Unterstützung von EASO läuft diesbezüglich seit 2017, dennoch wird das Zentrum Pournara weiterhin als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Bei einem Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) sind sofort über die Leitung des Asylum Service die Dienste der sozialen Wohlfahrt zu informieren. In diesem Stadium ist die Identifikation von UM aber meist Polizeibeamten überlassen und geschieht unsystematisch. Der Direktor der Dienste der Sozialen Wohlfahrt fungiert, persönlich oder über einen Mitarbeiter, als Vertreter des UM, auch im Asylverfahren. Für etwaige gerichtliche Verfahren ist vom Kinderombudsmann die entsprechende juristische Vertretung des UM sicherzustellen, ansonsten verbleibt die Vertretung des UM bei den Diensten der sozialen Wohlfahrt. Der Vormund ist für das allgemeine Wohlergehen (Unterbringung, Schulanmeldung, Zugang zu medizinischer Versorgung usw.) des UM zuständig. Die Vertreter der Dienste der sozialen Wohlfahrt werden als wenig kompetent in Asylfragen kritisiert, aber durch die Erhöhung der Zahl der Vormunde im Jahr 2020, hat sich deren Mitwirkung an den Fällen ihrer Schützlinge mittlerweile substantiell verbessert und sie haben Kapazitäten diese regelmäßig zu treffen und diese besser kennenzulernen (AIDA 4.2021). Das Flüchtlingsgesetz sieht vor, dass der Asyldienst ärztliche Untersuchungen zur Altersbestimmung durchführen kann, wenn begründete Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen bestehen. Hierzu ist eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. eines Vertreters erforderlich. Ein Antrag darf nicht allein wegen einer Verweigerung der Zustimmung zur Altersfeststellung abgelehnt werden. Die medizinische Altersfeststellung besteht aus einer Röntgenaufnahme des Handgelenks, einer Röntgenaufnahme des Kiefers und einer zahnärztlichen Untersuchung. Kritik gibt es unter anderem am Fehlen eines umfassenden multidisziplinären Ansatzes. 2020 gab es 308 Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger, von denen 55 zu einer Altersfeststellung geschickt wurden. 50 Altersbestimmungen wurden abgeschlossen, von denen 43 eine Volljährigkeit ergaben (AIDA 4.2021). Es gibt vier Unterbringungszentren für unbegleitete Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren mit zusammen etwa 107 Plätzen. Minderjährige unter 14 Jahren werden in Kinderheimen der Kindeswohlfahrt untergebracht und einige kommen weiter zu Pflegefamilien. Platzmangel führt aber dazu, dass unbegleitete Minderjährige oft bis zu mehrere Monate im Erstaufnahmezentrum Pournara bleiben müssen, das für Minderjährige als ungeeignet gilt und wo Erwachsene anwesend sind. Ende 2020 wurden daher in Pournara sichere Bereiche für unbegleitete Minderjährige und Familien mit Kindern eingerichtet (AIDA 4.2021). Die Bedingungen in den Unterkünften variieren, wobei jene unter direkter Leitung des Sozialdienstes vor mehr Herausforderungen stehen, insbesondere in Bezug auf Personalkapazität, Infrastruktur, sowie soziale und psychologische Unterstützungs- und Integrationsaktivitäten. Außerdem betreiben die Dienste der sozialen Wohlfahrt, IOM und die NGO Hope for Children (HfC) halb-unabhängige Wohnprogramme für unbegleitete Minderjährige, wo solche über 16 Jahren unter Aufsicht auf das Erwachsenenalter vorbereitet werden sollen. HfC betreibt auch ein Pflegekinderprogramm, das sich auch an unbegleitete Minderjährige richtet. Wenn die Nutznießer 18 Jahre alt werden, werden sie gebeten, die Heime zu verlassen. In seltenen Fällen kann der Aufenthalt aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen (gesundheitliche Bedenken, usw.) verlängert werden. Das Heimpersonal hilft bei der Suche nach Unterkunft, Arbeit usw. In vielen Fällen finanziert das Sozialamt Unterkunft in Hotels oder Herbergen. HfC verfolgt noch für weitere sechs Monate, wie es den jungen Erwachsenen ergeht (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Non-Refoulement Die meisten Antragsteller in der Republik Zypern kommen über die „grüne Grenze“ aus Nordzypern. Wenn sie einen Asylwunsch deutlich machen, erhalten sie in der Regel Zugang zum Verfahren. Bootsflüchtlinge kommen nur wenige in Zypern an (elf Personen im Jahr 2019) (AIDA 4.2021). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks von Migranten auf See im Jahre 2020 (AI 7.4.2021; USDOS 30.3.2021). Zypern soll 2020 neun Pushbacks gegen aus der Türkei bzw. dem Libanon kommende Boote mit Migranten aus dem Nahen Osten durchgeführt haben. Anfang 2021 wandte sich die Menschenrechtskommissarin des Europarats an Zypern und forderte, die Vorwürfe von Pushbacks und Misshandlungen von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, unabhängig zu untersuchen (AIDA 4.2021). UNHCR erhielt Zusicherungen, dass Neuankömmlinge Zugang zum Asylverfahren hätten (UNHCR 22.4.2021). 7.4.2021; USDOS 30.3.2021). Zypern soll 2020 neun Pushbacks gegen aus der Türkei bzw. dem Libanon kommende Boote mit Migranten aus dem Nahen Osten durchgeführt haben. Anfang 2021 wandte sich die Menschenrechtskommissarin des Europarats an Zypern und forderte, die Vorwürfe von Pushbacks und Misshandlungen von Personen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, unabhängig zu untersuchen (AIDA 4.2021). UNHCR erhielt Zusicherungen, dass Neuankömmlinge Zugang zum Asylverfahren hätten (UNHCR 22.4.2021). , Zypern hat im Mai 2020 eine neue Liste mit nunmehr 21 sicheren Herkunftsländern veröffentlicht. Antragsteller aus diesen Ländern fallen unter das beschleunigte Verfahren. In der Praxis wurde es jedoch nicht so häufig angewendet wie erwartet (AIDA 4.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Cyprus 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048664.html, Zugriff 29.12.2021 - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Versorgung Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer einen Asylantrag stellen will, kommt in das Erstaufnahmezentrum Pournara um diesen dort einzubringen und eine medizinische Untersuchung zu durchlaufen. Wenn Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen und es keinen Platz in einem Unterbringungszentrum gibt, in dem sie versorgt werden können (was häufig der Fall ist), müssen sie sich eine private Unterbringung suchen. Aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems leben die meisten Asylwerber in den Gemeinden. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen. Bis die materielle Versorgung zuerkannt wird, dauert es etwa 2-3 Monate und es sind einige administrative Hürden zu nehmen. Durch die Pandemie kam es ebenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung (AIDA 4.2021). Asylwerber haben während des Asylverfahrens und einer etwaigen Beschwerdephase das Recht auf materielle Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und ein Taggeld). Diese kann entweder als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden. Wer einen Asylantrag stellen will, kommt in das Erstaufnahmezentrum Pournara um diesen dort einzubringen und eine medizinische Untersuchung zu durchlaufen. Wenn Antragsteller das Erstaufnahmezentrum verlassen und es keinen Platz in einem Unterbringungszentrum gibt, in dem sie versorgt werden können (was häufig der Fall ist), müssen sie sich eine private Unterbringung suchen. Aufgrund der Überlastung des Aufnahmesystems leben die meisten Asylwerber in den Gemeinden. Dafür können sie beim Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde materielle Versorgung beantragen. Bis die materielle Versorgung zuerkannt wird, dauert es etwa 2-3 Monate und es sind einige administrative Hürden zu nehmen. Durch die Pandemie kam es ebenfalls zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung (AIDA 4.2021). , Aufstellung der Zulagen für Asylwerber: (Quelle: AIDA 4.2021) ris-attachment://image002.jpg , (Quelle: AIDA 4.2021) , Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu anderen Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte (AIDA 4.2021). Asylwerber haben darüber hinaus keinen Zugang zu anderen Sozialleistungen, welche Zyprioten offenstehen, darunter Kinderbeihilfen und Beihilfen für Behinderte (AIDA 4.2021). , Die Bereitstellung materieller Versorgung wurde auch angesichts hoher Ankunftszahlen fortgesetzt, jedoch haben sich bereits bestehende systemische Probleme verschärft, wie Zugang zu den Sozialämtern, längere Verzögerungen und beeinträchtigter Zugang zu den Arbeitsvermittlungsdiensten des Arbeitsministeriums (AIDA 4.2021). Nach Angaben von NGOs und Regierungsbeamten arbeiten die Sozialdienste nicht effizient, so dass viele Menschen ohne die grundlegenden Dinge wie Lebensmittel, Mietzuschüsse oder medizinische Versorgung bleiben (USDOS 30.3.2021). Die Höhe der Versorgung in den Gemeinden wird als zu niedrig kritisiert um davon angemessen leben zu können. Viele Asylwerber, einschließlich Familien mit Kindern, leben in Armut und sind stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen, um Grundbedürfnisse wie Nahrung zu decken. Die stark gestiegenen Mieten in urbanen Räumen sowie fehlende Vernetzung der Neuankömmlinge hat die Zahl der Obdachlosen erhöht (AIDA 4.2021). Laut Gesetz haben Asylwerber einen Monat nach Antragstellung Zugang zu bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts. Alle Antragsteller und Empfänger von materiellen Leistungen, die physisch und psychisch in der Lage sind, eine Beschäftigung aufzunehmen, müssen sich nach dem ersten Monat arbeitslos melden und nachweisen, dass sie aktiv auf Arbeitssuche sind. Ihnen wird dann eine Arbeitskarte ausgestellt, die ihren Status als Arbeitslose bestätigt. Derzeit werden aufgrund der COVID-19-Maßnahmen die Arbeitskarten für Personen, die bereits vor der Pandemie eine hatten, automatisch verlängert. Asylwerber, die sich zum ersten Mal arbeitslos melden möchten, können keine Arbeitskarte erhalten, bekommen derzeit aber dennoch materielle Leistungen. Zu den wichtigsten Hürden für Asylwerber beim Zugang zum Arbeitsmarkt gehören die Sprachbarriere, weite Anreise, geringes Interesse von Arbeitgebern und Bürokratie (AIDA 4.2021). Die Pandemie beeinträchtigt den Zugang von Asylsuchenden zu Arbeitsplätzen erheblich (AIDA 4.2021). NGOs und die Presse berichten, dass Flüchtlinge und Asylwerber aufgrund der COVID19-Bekämpfungsmaßnahmen Arbeitsplätze verloren haben. Bereits vor der Pandemie befanden sich viele von ihnen in einer prekären finanziellen Situation und hatten Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden und aufrechtzuerhalten, da sie nur begrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt hatten, über keine ausreichenden Qualifikationen oder Ausbildung verfügten und ihnen soziales Kapital und Netzwerke fehlten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Unterbringung Zypern hatte ab März 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie und damit einhergehender Beschränkungen einen geringeren Zustrom an Migranten zu verzeichnen. Die Aufweichung der Maßnahmen Anfang Mai 2021 führten dazu, dass sich der Zustrom von Migranten wieder erhöhte. Bereits gegen Ende Mai 2021 erklärte die zypriotische Regierung in einem Brief an die Europäische Kommission, das Land befinde sich wegen des Andrangs syrischer Migranten im Ausnahmezustand, weil die Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Migranten erschöpft waren (IFRC 10.6.2021). Zypern verfügt über das Erstaufnahmezentrum Pournara (Kapazität: 1.000 Plätze). Ursprünglich war vorgesehen, dass der Aufenthalt in Pournara nur der Registrierung etc. dienen und nicht länger als 72 Stunden dauern sollte (AIDA 4.2021). Mit Beginn der Pandemie durften die Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vgl. UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Antragsteller Pournara für Monate nicht verlassen, was das Zentrum bald an die Kapazitätsgrenze brachte. Es ist seither ständig überbelegt (AIDA 4.2021; vergleiche UNHCR 22.4.2021) (1.600 Personen im April 2021 (AIDA 4.2021) bzw. 1.800 Menschen und damit zu 225% belegt im Juni 2021 (IFRC 10.6.2021)). Die Asylwerber sind auf dem Gelände des Zentrums und außerhalb desselben auch in temporären Lösungen und Zelten untergebracht. Vor allem außerhalb des Zentrums werden die Bedingungen als extrem schlecht beschrieben. Es gibt 11 Quarantäneabschnitte im Lager Pournara und einen gesicherten Bereich für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Familien. In der Praxis sind viele alleinstehende Frauen und Familien immer noch über das gesamte Zentrum verteilt, einschließlich der Quarantäneabschnitte. Die Überbelegung ist ein Problem, vor allem für vulnerable Antragsteller und deren Sicherheit. Pournara wird als ungeeignet für Vulnerable kritisiert (AIDA 4.2021). Die meisten der Ankömmlinge seit Mai 2021 sind Syrer, denen im Verfahren Priorität eingeräumt wird, weil sie als genuine Flüchtlinge gelten, meist schon Verwandte in Zypern haben bei denen sie leben können bzw. als Vulnerable (Familien) zum Aufenthalt im Zentrum Kofinou berechtigt sind. Da sie meist auch einen sehr guten Impfstatus haben, sind ihre medizinischen Tests schneller erledigt. Somit können Syrer oft bereits nach zwei Wochen das Zentrum verlassen, während andere Nationalitäten zum Teil Monate dort verbringen (IFRC 10.6.2021). Bei vielen Fällen beträgt die Aufenthaltsdauer bis zu 5 Monate, was Kritiker als de-facto Haft bezeichnen (AIDA 4.2021). Die niedrige Auszugsrate aus dem Zentrum, in Kombination mit der Quarantänepraxis führte dazu, dass die Zahl der Migranten im Zentrum zusehends anstieg. Syrische Neuankömmlinge werden daher seit Mai 2021 in provisorischen Zeltlagern in der Nähe ihres Ankunftsortes untergebracht, während andere direkt in das Kofinou-Zentrum gebracht werden (IFRC 10.6.2021). Das Unterbringungszentrum Kofinou (Kapazität: 400 Plätze in Containern) liegt sehr abgelegen im Bezirk Larnaca. Hier werden in der Regel nur Familien und alleinstehende Frauen untergebracht. Die Situation im Aufnahmezentrum Kofinou ist besser als in Pournara (AIDA 4.2021). Im Juni 2021 lebten in Kofinou ca. 400 Personen und weitere 50 in einer Quarantänezone außerhalb des Zentrums (IFRC 10.6.2021). Über die Zentren Pourana und Kofinou hinaus, gibt es Unterbringungsmöglichkeiten in Herbergen oder privater Natur. Die meisten Asylwerber leben folglich in privater Unterbringung, die sie sich selbst suchen müssen und wo die Bedingungen oft substandard sind (AIDA 4.2021). Das Obdachlosigkeitsrisiko bleibt wegen der hohen Mietpreise, des chronischen Mangels an Unterkünften und der derzeitigen Praxis des Sozialamtes, Unterbringungsmaßnahmen nur für sehr wenige, besonders schutzbedürftige Personen durchzuführen, hoch (AIDA 4.2021). UNHCR und lokale NGOs stellten fest, dass eine große Zahl von Asylwerbern von Obdachlosigkeit und Armut betroffen ist. Die wachsende Zahl der Neuankömmlinge, das begrenzte Angebot an erschwinglichen Unterkünften, Verzögerungen bei der Bereitstellung von staatlicher finanzieller Unterstützung und der Rückstau bei der Prüfung von Asylanträgen erhöhen das Risiko der Obdachlosigkeit (USDOS 30.3.2021). Auf Zypern gibt es noch das (Schub-)Haftzentrum Menogia (Kapazität: 128 Plätze) und 18 Polizeistationen mit (Schub-)Haftkapazitäten (zusammen 39 Plätze) (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - IFRC – International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (10.6.2021): Emergency Plan of Action (EpoA) Cyprus: Population Movement, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/MDRCY002do.pdf, Zugriff 13.1.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (22.4.2021): UNHCR’s Protection Chief visits Cyprus, addresses challenges in access to asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050072.html, Zugriff 29.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Cyprus - Republic of Cyprus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048495.html, Zugriff 29.12.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung, das umfasst Notversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsten psychischen Störungen. Empfängern von staatlichen Beihilfen und Bewohnern des Unterbringungszentrums ist der Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung explizit garantiert. Bei Asylwerbern, die keine Leistungen erhalten, ist dies nicht näher ausgeführt. Seit Ende 2020 gewährt das Ministerium für Gesundheit allen Asylwerbern freien Zugang zu Krankenhäusern, unabhängig davon, ob sie materielle Versorgung vom Sozialamt erhalten solange das Gesundheitsministerium ihren Aufenthaltsstatus bestätigt. Ihnen wird dann eine Krankenhauskarte per Post zugesandt. Diese ist in der Regel ein Jahr lang gültig (AIDA 4.2021). Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern zum ersten Mal ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das allerdings nicht für Asylwerber zugänglich ist, sondern für Zyprioten, EU-Bürger und anerkannte Flüchtlinge. Asylwerber und andere Teile der Migrationsbevölkerung erhalten Zugang zu den Gesundheitsdiensten weiterhin nach den Bestimmungen des bisherigen Systems, das im Wesentlichen die Behandlung durch öffentliche, stationäre und ambulante Abteilungen der öffentlichen Krankenhäuser vorsieht. Gleiches gilt für Asylwerber, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl seit der Einführung von GESY alle Erwerbstätigen verpflichtende monatliche Beiträge leisten müssen (AIDA 4.2021). Darüber hinaus verhindern Verständigungsprobleme, dass Asylwerber gesundheitsbezogene Informationen über Covid-19 über die Hotline zu erhalten, die zu diesem Zweck eingerichtet wurde
(1420). NGOs, UNHCR und Freiwillige versuchen, diese Lücke zu schließen und den Zugang von Asylwerbern zu Informationen über Covid-19 zu erleichtern, indem sie wichtige Covid-19-bezogene Bekanntmachungen übersetzen und verbreiten und Beratung und Anleitung anbieten. Asylwerber, die sowohl in den Zentren Kofinou und Pournara als auch privat wohnen, werden am nationalen Impfplan für Covid-19 teilnehmen. Da Asylwerber nicht von GESY abgedeckt werden, wird die Teilnahme am Programm für die privat untergebrachten Asylwerber nach Vorlage eines Antragsformulars, dem eine Kopie eines gültigen Krankenhausausweises beigefügt ist, gewährt. Asylwerber, die eine grundlegende Behandlung benötigen, die in Zypern nicht verfügbar ist, sind zwar nicht von den Bestimmungen bezüglich grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung umfasst, in der Praxis hat das Ministerium jedoch mit Genehmigung des Gesundheitsministers in mehreren Fällen die Kosten für die medizinische Behandlung von minderjährigen Asylwerbern außerhalb des Landes übernommen. Es gibt Beschwerden über Fälle von rassistischem Verhalten von medizinischem Personal, oft in Zusammenhang mit der Sprachbarriere (AIDA 4.2021). Asylwerber, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und besondere Aufnahmebedürfnisse haben, haben ebenfalls Anspruch auf kostenlose notwendige medizinische oder sonstige Versorgung, einschließlich angemessener psychiatrischer Dienste. In der Praxis geschieht die Identifizierung vor allem in den Lagern durch Fachleute vor Ort, wenn auch nicht lückenlos. In den Gemeinden ist die Situation schwieriger, da es keine spezifischen Mechanismen und Verfahren gibt, um Bedürfnisse rechtzeitig zu erkennen und zu erfüllen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Einrichtungen oder Dienste, abgesehen von denen, die der allgemeinen Bevölkerung im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Derzeit gibt es nur eine NGO, den zypriotischen Flüchtlingsrat, der Opfern von Folter und geschlechtsspezifischer Gewalt spezielle soziale und psychologische Unterstützung anbietet und mit Mitteln der UN und der EU arbeitet. Im Jahr 2020 haben 120 Personen entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen (AIDA 4.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021). Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für weitere drei Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für weitere zwei Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu einigen Leistungen führen kann (AIDA 4.2021). , Schutzberechtigte haben Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI) in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Vom Erfordernis eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In der Praxis müssen Personen, welche das GMI beantragen, sowohl Staatsangehörige als auch Schutzberechtigte, mit Verzögerungen von bis zu sechs Monaten bei der Prüfung ihres Antrags rechnen. Für diesen Zeitraum kann eine Nothilfe beantragt werden, die jedoch bei nur etwa EUR 100-150 für eine Person pro Monat und bei etwa EUR 150-280 für eine Familie pro Monat liegt. Der Antrag ist nur einen Monat lang gültig und muss jeden Monat neu gestellt werden, bis die Entscheidung über den GMI erteilt wird. Es gibt weitere bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI weiter erschweren (AIDA 4.2021). Nach der Zuerkennung des Schutztitels ist theoretisch unbegrenzt der weitere Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylwerber möglich. Privater Wohnraum muss eigenverantwortlich gesucht werden. Es gibt keine Programme, die Schutzberechtigten eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021). (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Auch sind keine Kautionsbeihilfen vorgesehen. Noch dazu sind die Mieten stark angestiegen. Es dauert daher in der Regel mehrere Monate bis Schutzberechtigte aus dem Zentrum ausziehen können. Die Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie wirken zusätzlich hemmend. Sprachbarrieren und die hohe Arbeitslosigkeit sind ebenfalls ein Problem. Obwohl Obdachlosigkeit unter Asylwerbern viel häufiger ist, sind auch Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und oft ist Beratung und Anleitung erforderlich, um eine Unterkunft zu finden. Es sind aber keine Fälle bekannt, in denen Schutzberechtigte aus dem Zentrum geworfen worden wären, bevor sie eine Wohnmöglichkeit gefunden hatten (AIDA 4.2021). , Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte dürfen ab Statuszuerkennung zu denselben Bedingungen arbeiten wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). , Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte haben denselben Zugang zum Bildungssystem und zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger (AIDA 4.2021). , Seit Mitte 2019 gibt es in Zypern ein nationales Gesundheitssystem (GESY), das zugänglich ist für Zyprioten, EU-Bürger und Schutzberechtigte. Mit dem neuen System wird das Konzept eines persönlichen Hausarztes als zentrale Anlaufstelle für Überweisungen an alle Fachärzte eingeführt. Verzögerungen bei der Ausstellung bzw. Erneuerung von Aufenthaltstiteln können für Schutzberechtigte ein Problem beim Zugang zu medizinischer Versorgung unter dem GESY sein. Schutzberechtigte nehmen am nationalen COVID-19-Impfplan teil (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Cyprus Refugee Council (CRC, Autor), veröffentlicht von: European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report Cyprus, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-CY_2020update.pdf, Zugriff 27.12.2021 Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Zypern, aufgrund des Eurodac-Treffers in Zypern sowie den damit in Einklang stehenden Angaben bei der Einvernahme am 04.01.2022 fest stehe, dass Zypern jenes Land der Europäischen Union sei, über welches am 25.06.2020 die illegale Einreise des BF in die Europäische Union erfolgte. Insbesondere sei auch am 25.06.2020 die Asylantragstellung in Zypern erfolgt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt des BF in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Zyperns für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Zyperns
Artikel 18Abs.
1 lit. d der Dublin III-VO für sein Asylverfahren. Zu den Angaben im Zuge des Verfahrens, wonach der BF sehr viele Probleme in Zypern habe, falls er zurückkehre, weil er zwei Jahre inhaftiert werden würde, weil er illegal mit gefälschten Dokumenten ausgereist sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der BF im vollen Bewusstsein strafbar gemacht habe, jedoch sei davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner illegalen Ausreise mit gefälschten Dokumenten, deswegen nicht zwei Jahre in Zypern inhaftiert werde. Es sei vielmehr von einer Geldstrafe für das Vergehen, dass er sich in Besitz von gefälschten Dokumenten gebracht habe, auszugehen. Diese Geldstrafe habe der BF seinen eigenen Angaben zufolge auch in Österreich bei seiner illegalen Einreise mit gefälschten Dokumenten erhalten und entspreche der gängigen Judikatur in derartigen Fällen. In Summe sei das Vorbringen nicht imstande, einen Selbsteintritt Österreichs zu bezwecken. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass der BF im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Zypern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Beweiswürdigend wurde im Bescheid festgehalten, dass aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde von Zypern, aufgrund des Eurodac-Treffers in Zypern sowie den damit in Einklang stehenden Angaben bei der Einvernahme am 04.01.2022 fest stehe, dass Zypern jenes Land der Europäischen Union sei, über welches am 25.06.2020 die illegale Einreise des BF in die Europäische Union erfolgte. Insbesondere sei auch am 25.06.2020 die Asylantragstellung in Zypern erfolgt. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergebe sich weiters der seit diesem Zeitpunkt bestehender und bis in die Gegenwart andauernder und ununterbrochener Aufenthalt des BF in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Zyperns für das Asylverfahren nicht eingetreten sei. Aus der dargestellten Konstellation ergibt sich somit die Zuständigkeit Zyperns
, Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für sein Asylverfahren. Zu den Angaben im Zuge des Verfahrens, wonach der BF sehr viele Probleme in Zypern habe, falls er zurückkehre, weil er zwei Jahre inhaftiert werden würde, weil er illegal mit gefälschten Dokumenten ausgereist sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der BF im vollen Bewusstsein strafbar gemacht habe, jedoch sei davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner illegalen Ausreise mit gefälschten Dokumenten, deswegen nicht zwei Jahre in Zypern inhaftiert werde. Es sei vielmehr von einer Geldstrafe für das Vergehen, dass er sich in Besitz von gefälschten Dokumenten gebracht habe, auszugehen. Diese Geldstrafe habe der BF seinen eigenen Angaben zufolge auch in Österreich bei seiner illegalen Einreise mit gefälschten Dokumenten erhalten und entspreche der gängigen Judikatur in derartigen Fällen. In Summe sei das Vorbringen nicht imstande, einen Selbsteintritt Österreichs zu bezwecken. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Weiters sei festzuhalten, dass der BF im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Zypern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
- Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben, es wurde angeregt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Weiters wurden die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bemängelt und es wurde ausgeführt, dass das BFA aufgrund seiner Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen wäre, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen, aktuellen Situation in Zypern auseinanderzusetzen und den BF zu seinem Vorbringen diesbezüglich noch detaillierter zu befragen. Verwiesen wurde auf den rechtswidrigen Umgang der zypriotischen Sicherheitskräfte mit Asylsuchenden und sei der BF auch von Sicherheitskräften misshandelt worden. Weiters fürchte der BF strafrechtliche Konsequenzen, da er Zypern mit gefälschten Dokumenten verlassen habe. Das BFA habe im Falle des BF keine tatsächliche Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung getroffen.
- Der ausgewiesenen Vertretung des BF wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Zypern vom Jänner 2022 übermittelt und in gegenständliches Beschwerdeverfahren eingebracht. Da es sich um ein Eilverfahren handelt, wurde eine Frist für eine Stellungnahme bis um 12 Uhr am 28.01.2022 eingeräumt.
- Bis dato langte keine Stellungnahme zum Parteiengehör ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, reiste mit einem Flug von Belgrad kommen am 23.12.2021 am Flughafen Wien Schwechat an und stellte 29.10.2021 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Betreffend den BF scheint eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“ (erkennungsdienstliche Behandlung) am 25.06.2020 und der Kategorie „1“ (Asylantragstellung) vom 25.06.2020 jeweils zu Zypern auf. Im Abschlussbericht der zuständigen LPD vom 23.12.2021 wurde festgehalten, dass gegen den BF der Verdacht auf Urkundenfälschung und der Verdacht auf Gebrauch fremder Ausweise besteht. Es wurde beim BF eine gefälschte Heiratsurkunde, eine gefälschte zypriotische Aufenthaltskarte in Papierform, der Gebrauch eines fremden syrischen Reisepasses und der Gebrauch einer fremden zypriotischen Aufenthaltskarte in kartenform festgestellt. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.12.2021 gab der BF insbesondere zu Protokoll, dass er sich mit einer ihm unbekannten Frau in Zypern eine Heiratsurkunde besorgt habe sowie einen gefälschten Reisepass samt Ausweis. Er habe zusammen mit dieser Frau Zypern verlassen, dann seien sie nach Serbien und weiter nach Wien geflogen. Dem BF wurde die Einreise ins österreichische Bundesgebiet nicht gestattet. Seitens des BFA wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an Zypern gestellt – unter Verweis auf die Eurodac-Treffer zu Zypern aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung sowie unter Angabe des Fotos des BF. Seitens des BFA wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an Zypern gestellt – unter Verweis auf die Eurodac-Treffer zu Zypern aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung sowie unter Angabe des Fotos des BF. Mit Schreiben vom 14.01.2022 wurde von Seiten der zypriotischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt, dass der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt wird. Die aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern und zur Covid-Pandemie wurden seitens des BVwG in Form des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Zypern vom Jänner 2022 ins Verfahren eingebracht sowie im Rahmen des Parteiengehörs der ausgewiesenen Vertretung des BF zur Kenntnis gebracht. Es langte dazu keine Stellungnahme ein. Es handelt sich um hinreichend aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in Zypern. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht in substantiierter Weise dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der BF gab an, grundsätzlich gesund zu sein, und er legte keine medizinischen Befunde vor. Schwere oder lebensbedrohende Erkrankungen, welche der Überstellung des BF nach Zypern entgegenstehen, liegen nicht vor. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Zypern. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF aufhältig. Zwischen dem BF, dem die Einreise in Österreich nicht gestattet wurde, und einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden vom BF, dem die Einreise ins österreichische Bundesgebiet nicht gestattet wurde, nicht ins Treffen geführt; Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen und sind solche angesichts der Situation des BF auch nicht zu erwarten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF inklusive der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und „2“ zu Zypern ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des BF zu seiner Reiseroute. Die Feststellung hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Zypern und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Zyperns hiezu beruht auf dem – im Verwaltungsakt dokumentierten – durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Identität des BF kann mangels brauchbarer identitätsbezeugender Personaldokumente nicht festgestellt werden. Laut ausdrücklicher Zustimmung durch die zypriotischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf das Wiederaufnahmeersuchen
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ergibt sich auch, dass das Asylverfahren des BF in Zypern negativ entschieden wurde, der BF war jedoch nach negativer Entscheidung in Zypern unrechtmäßig weiter nach Österreich gereist und zwar mit gefälschten Dokumenten, wie er selbst einräumte im Rahmen der Antragstellung in Österreich. Der BF hatte seine Asylantragstellung in Zypern verschwiegen und hat zahlreiche Dokumente fälschen lassen, mit welchen er versuchte nach Österreich illegal zu gelangen. Der BF ist daher zweifellos bereit, Falschangaben vor Behörden zu tätigen und auch unrechtmäßige Maßnahmen zu unternehmen, um sich seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat zu widersetzen. Hinzu kommt die objektive unwahre Aussage in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er noch nie einen Asylantrag gestellt hatte.Die Identität des BF kann mangels brauchbarer identitätsbezeugender Personaldokumente nicht festgestellt werden. Laut ausdrücklicher Zustimmung durch die zypriotischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens auf das Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ergibt sich auch, dass das Asylverfahren des BF in Zypern negativ entschieden wurde, der BF war jedoch nach negativer Entscheidung in Zypern unrechtmäßig weiter nach Österreich gereist und zwar mit gefälschten Dokumenten, wie er selbst einräumte im Rahmen der Antragstellung in Österreich. Der BF hatte seine Asylantragstellung in Zypern verschwiegen und hat zahlreiche Dokumente fälschen lassen, mit welchen er versuchte nach Österreich illegal zu gelangen. Der BF ist daher zweifellos bereit, Falschangaben vor Behörden zu tätigen und auch unrechtmäßige Maßnahmen zu unternehmen, um sich seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat zu widersetzen. Hinzu kommt die objektive unwahre Aussage in der Einvernahme vor dem BFA, wonach er noch nie einen Asylantrag gestellt hatte. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche vom BVwG ins Verfahren eingebracht wurden und welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich auf dessen Angaben. Die getroffenen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw. zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Seitens des BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage. Die Feststellungen, dass keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des BF. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.: römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5.
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 3.-5. […] und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[…]
(2)-
(3)[…] , § 31.
(1)Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 FlughafenBodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Paragraph 31,
(1)Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, FlughafenBodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(2)-
(4)[…] § 32.
(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im
(2)-
(4)[…] , Paragraph 32,
(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2)Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3)Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
- bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
- bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
- bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
- für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4)Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden. § 33.
(1)[…] Paragraph 33,
(1)[…]
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
- Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden." 3.
- § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.
- Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. , Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 7 Rangfolge der Kriterien Artikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: Gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige Personen Artikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Artikel 18,). Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Die Verpflichtung Zyperns zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Art. 18 Dublin III-VO. Zypern hat dem Wiederaufnahmegesuch, welches sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO stützte – mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen – auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht und wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Zyperns nicht in substantiierter Weise bestritten. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Die Verpflichtung Zyperns zur Wiederaufnahme des BF beruht auf Artikel 18, Dublin III-VO. Zypern hat dem Wiederaufnahmegesuch, welches sich auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO stützte – mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen – auch ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht und wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Zyperns nicht in substantiierter Weise bestritten. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Eine Anwendung des Art. 16 Dublin III-VO (abhängige Personen) kommt nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine Anwendung des Artikel 16, Dublin III-VO (abhängige Personen) kommt nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Zypern
§§ 5Asyl
G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Zypern
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. , Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (vgl. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949)“. Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist vergleiche VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949)“. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu , Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich , Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
- Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36,37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36,37). Die aktuellen Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern und zur Covid-Pandemie wurden seitens des BVwG ins Verfahren eingebracht sowie im Rahmen des Parteiengehörs der ausgewiesenen Vertretung des BF zur Kenntnis gebracht, diesen wurde nicht in substantiierter Weise widersprochen. Es handelt sich um hinreichend aktuelle Feststellungen zum Asylwesen in Zypern. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Zypern in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Zypern überstellt werden, aufgrund der Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Zypern systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Zypern im Hinblick auf die aktuellen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Zypern überstellt werden, aufgrund der Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Zypern systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebenen Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Zypern nicht gesprochen werden. Schon vor dem Hintergrund der zitierten aktuellen Länderinformationen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Zypern rücküberstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Dem vagen Vorbringen des BF, wonach er in Zypern keine hinreichende Versorgung sowie Unterkunft erhalten hatte sowie, dass er von Sicherheitsbehörden nicht gut behandelt worden ist, ist klar entgegen zu halten, dass ich der BF nach einer negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren weiterhin in Zypern aufgehalten hatte. Im Abschlussbericht der zuständigen österreichischen LPD vom 23.12.2021 wurde festgehalten, dass gegen den BF der Verdacht auf Urkundenfälschung und der Verdacht auf Gebrauch fremder Ausweise besteht. Es wurde beim BF eine gefälschte Heiratsurkunde, eine gefälschte zypriotische Aufenthaltskarte in Papierform, der Gebrauch eines fremden syrischen Reisepasses und der Gebrauch einer fremden zypriotischen Aufenthaltskarte in kartenform festgestellt. Es ist die Behauptung des BF, wonach er sich vor einer Rückkehr nach Zypern fürchte, dass er zwei Jahre inhaftiert werde, weil er gefälschte Dokumente verwendet hatte für die Ausreise, im höchsten Maße anzuzweifeln, weil derartig hohe Strafen völlig unverhältnismäßig sowie lebensfremd sind. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Zypern bietet nach den maßgeblichen aktuellen Länderberichten Refoulementschutz. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Zypern jemals ausreichend konkret geltend machte. In diesem Zusamm